Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 17.04.2026 – 21 K 4077/25.A
21. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0417.21K4077.25A.00
Tatbestand
Der nach seinen Angaben am 00.00.0000 in M., Afghanistan geborene Kläger stellte am 22. September 2022 einen Asylantrag in Belgien, der dort am 30. Oktober 2023 von den zuständigen Behörden abgelehnt wurde. Auf ein vom Kläger eingelegtes Rechtsmittel bestätigte der belgische Council for Alien Law Litigation am 24. Oktober 2024 die Ablehnung.
Der Kläger stellte am 6. August 2024 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 28. April 2025 als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3) und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung heißt es u. a., bei dem Asylantrag handle es sich wegen des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in Belgien um einen Zweitantrag. Dieser sei unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorlägen.
Der Kläger hat am 12. Mai 2025 Klage erhoben. Auf seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14. Mai 2025 hat das Gericht mit Beschluss vom 21. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids angeordnet.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2025, zugestellt am 07.05.2025, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebeverbot vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist teilweise zulässig und, soweit sie zulässig ist, auch begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig.
Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1. die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. April 2025 begehrt, ist die zulässige Klage begründet.
Ziffer 1 des Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des VwVfG vorliegen. Andernfalls ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG.
Jedenfalls nach unionsrechtskonformer Auslegung ist dies so zu verstehen, dass das Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat bei Stellung des weiteren Asylantrags rechtskräftig abgeschlossen gewesen sein muss. Die Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) führt in Art. 33 abschließend Gründe für die Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz auf. Aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU ergibt sich, dass ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wird, der bereits einen solchen Antrag gestellt hat, nur dann als „Folgeantrag“ eingestuft und gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn er nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Antrag gestellt wird. Folglich ist die Einstufung eines neuen Antrags desselben Klägers als „Folgeantrag“ ausgeschlossen, wenn der neue Antrag vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag dieses Klägers gestellt wird.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.Dezember 2024 - C-123/23, C-202/23 -, juris Rn. 77.
So liegt der Fall aber hier. Nach Auskunft der belgischen Behörden wurde das Asylverfahren des Klägers erst mit Entscheidung des Council vom 24. Oktober 2024 abgeschlossen (Bl. 207 des Verwaltungsvorgangs). Der Asylantrag des Klägers in Deutschland trägt aber bereits das Datum 6. August 2024.
Auch die Ziffern 2 bis 4 sind rechtswidrig und aufzuheben, weil den darin enthaltenen Regelungen mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung die jeweiligen Rechtsgrundlagen entzogen sind, vgl. §§ 31 Abs. 3 Satz 1, § 71a Abs. 4 i. V. m. 36 Abs. 1 AsylG, 11 Abs. 1 AufenthG.
Soweit der Kläger mit seinen Anträgen zu 1. und 2. die Verpflichtung der Beklagten begehrt, dem Kläger internationalen Schutz zuzuerkennen, ist die Klage bereits unzulässig, da die den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheides mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 ff.
Soweit der Kläger schließlich mit seinem Antrag zu 3. die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt, fehlt der Klage jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt nach dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zunächst verpflichtet ist, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen.
Vgl. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 19.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.