Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 17.04.2026 – 25 K 9789/25

25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0417.25K9789.25.00

Gründe

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Der Erlass eines Anerkenntnisurteils kommt nicht in Betracht, da die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, nachdem die Beklagte den im Klageverfahren geltend gemachten Anspruch unmittelbar anerkannt hat.

Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 21.09.1993 - 2 A 111/93 - juris.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Das Gericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Dabei ist der Rechtsgedanke des § 156 VwGO zu berücksichtigen,

vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 156 Rn. 2, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.03.2018 - 13 ME 38/18 - juris, Rn. 6.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn die Beklagte hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Ein Beklagter bietet Veranlassung zur Klage, wenn er sich vor Klageerhebung so verhalten hat, dass ein vernünftiger Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.

Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 156 Rn. 3.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat mit E-Mail vom 20.12.2023 den unbefristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben und dies schriftlich unter dem 21.12.2023 bestätigt. Wörtlich heißt es: „… teile ich Ihnen hiermit mit, dass ich auf die Einrede der Verjährung verzichten werde.“ Mit E-Mail vom 04.11.2025 übersandte die Beklagte auf Nachfrage der Klägerin den Einredeverzicht vom 20./21.12.2023 erneut. Zwar bestätigte sie nicht - wie von der Klägerin erbeten - ausdrücklich, dass der Einredeverzicht unbefristet erklärt worden sei. Dies war jedoch nicht notwendig, da dem Einredeverzicht eine zeitliche Befristung nicht zu entnehmen war. Zudem machte die Beklagte deutlich, weiterhin den geltend gemachten Anspruch der Klägerin prüfen und diesem, bei Vorliegen der Voraussetzungen, nachkommen zu wollen. Denn sie forderte die bereits Ende 2023 erbetenen Unterlagen bei der Klägerin erneut zur Prüfung an. Ein ablehnendes Verhalten der Beklagten dahingehend, dass die Beklagte den Eindruck erlangen durfte, ohne die Klage nicht zu ihrem Recht zu gelangen, ist nicht erkennbar.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.