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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 20.04.2026 – 2 L 632/26

2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0420.2L632.26.00

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2117/26 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.02.2026 über die Festsetzung von Zwangsgeld und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist unbegründet. Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Verfügung vom 17.02.2026 offensichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsgegner war aufgrund der vollziehbaren Androhung vom 06.11.2025 auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW berechtigt, gegen den Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld von 500,00 € festzusetzen.

Nach den §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsmittels, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 Satz 1 VwVG NRW).

Die Ordnungsverfügung vom 02.06.2023, mit der der Antragsteller auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aufgefordert wurde, die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Hebebühne einzustellen, war im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung vom 17.02.2026 unanfechtbar. Der Antragsteller hat gegen die Verfügung vom 02.06.2023 keine Klage erhoben.

Der Antragsteller hat nach mit Verfügung vom 06.11.2025 erfolgter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes erneut gegen die ihm mit Verfügung vom 02.06.2023 auferlegte Verpflichtung verstoßen und die Nutzung der Hebebühne nicht eingestellt. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Antragsgegners vom 10.02.2026, die durch Lichtbilder dokumentiert sind, hat der Antragsteller die Nutzung der Hebebühne auch über den 31.12.2025 hinaus fortgesetzt. Im Zeitpunkt der vom Antragsgegner am 10.02.2026 durchgeführten Ortsbesichtigung war auf der Hebebühne ein PKW abgestellt. Der Einwand des Antragstellers, dass er die Hebebühne nicht mehr gewerblich nutze und dass er seinen privaten PKW auf der Hebebühne abstelle, greift nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass ihm mit Verfügung vom 02.06.2023 nicht nur die gewerbliche, sondern jegliche Nutzung der ohne Baugenehmigung errichteten Hebebühne untersagt ist.

Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht der Androhung vom 06.11.2025 und erweist sich angesichts seines Beugecharakters auch nicht als unverhältnismäßig.

Die Festsetzung von Auslagen findet ihre Grundlage in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 2 VO VwVG NRW.

Die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes von 750,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwangsmittel können gem. § 57 Abs. 3 VwVG NRW solange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Höhe des für das Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes, der wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist (die Hälfte von 504,15 € zuzüglich eines Viertels des angedrohten Zwangsgeldes von 750,00 €, vgl. Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.