Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 20.04.2026 – 2 L 632/26
2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0420.2L632.26.00
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2117/26 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.02.2026 über die Festsetzung von Zwangsgeld und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist unbegründet. Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Verfügung vom 17.02.2026 offensichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsgegner war aufgrund der vollziehbaren Androhung vom 06.11.2025 auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW berechtigt, gegen den Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld von 500,00 € festzusetzen.
Nach den §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsmittels, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 Satz 1 VwVG NRW).
Die Ordnungsverfügung vom 02.06.2023, mit der der Antragsteller auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aufgefordert wurde, die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Hebebühne einzustellen, war im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung vom 17.02.2026 unanfechtbar. Der Antragsteller hat gegen die Verfügung vom 02.06.2023 keine Klage erhoben.
Der Antragsteller hat nach mit Verfügung vom 06.11.2025 erfolgter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes erneut gegen die ihm mit Verfügung vom 02.06.2023 auferlegte Verpflichtung verstoßen und die Nutzung der Hebebühne nicht eingestellt. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Antragsgegners vom 10.02.2026, die durch Lichtbilder dokumentiert sind, hat der Antragsteller die Nutzung der Hebebühne auch über den 31.12.2025 hinaus fortgesetzt. Im Zeitpunkt der vom Antragsgegner am 10.02.2026 durchgeführten Ortsbesichtigung war auf der Hebebühne ein PKW abgestellt. Der Einwand des Antragstellers, dass er die Hebebühne nicht mehr gewerblich nutze und dass er seinen privaten PKW auf der Hebebühne abstelle, greift nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass ihm mit Verfügung vom 02.06.2023 nicht nur die gewerbliche, sondern jegliche Nutzung der ohne Baugenehmigung errichteten Hebebühne untersagt ist.
Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht der Androhung vom 06.11.2025 und erweist sich angesichts seines Beugecharakters auch nicht als unverhältnismäßig.
Die Festsetzung von Auslagen findet ihre Grundlage in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 2 VO VwVG NRW.
Die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes von 750,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwangsmittel können gem. § 57 Abs. 3 VwVG NRW solange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Höhe des für das Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes, der wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist (die Hälfte von 504,15 € zuzüglich eines Viertels des angedrohten Zwangsgeldes von 750,00 €, vgl. Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.