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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 20.04.2026 – 22 K 3558/23.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0420.22K3558.23A.00

Tatbestand

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. März 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. März 2022 einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 4. April 2022 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe Angst vor einer erneuten Inhaftierung. Deshalb sei er ausgereist. Er sei im Jahr 2011 inhaftiert worden. Er habe sich damals für einen kurdischen Studentenverein engagiert und sei gemeinsam mit anderen Personen festgenommen worden. Er sei zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der PKK zu sein. Am 15. März 2020 sei er unter Auflagen und auf Bewährung freigelassen worden. Wegen dieser Verurteilung habe er sich auch an den EGMR gewandt.

Nach seiner Freilassung habe er den Einberufungsbefehl zum Wehrdienst erhalten. Als Kurde sei der Wehrdienst für ihn sehr schwierig und er habe sich daher entschieden, diesen nicht abzuleisten. Außerdem könne er auch nicht zum Wehrdienst, da er vorbestraft sei. Ohne den Wehrdienst abzuleisten, könne er jedoch keine Arbeit finden. Des Weiteren habe er aufgrund seiner Vorstrafe ebenfalls keine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Nach seiner Freilassung habe er als alevitischer Kurde keine Ruhe gehabt. So sei er z.B. zuletzt im Juni 2021 mitgenommen worden, da er versucht habe, die Türkei mit einem gefälschten Reisepass zu verlassen. Er sei 24 Stunden in Untersuchungshaft gewesen. Der Staatsanwalt habe versucht, ihn zu verhaften. Sein Rechtsanwalt habe seine Freilassung bewirkt. Nach diesem Vorfall sei er nach P. zu seiner Mutter gegangen. Da er bemerkt habe, dass die Türkei nicht sicher für ihn sei, habe er die Türkei im Dezember 2021 verlassen. Zwischen Juni 2021 und Dezember 2021 sei ihm nichts zugestoßen. Im Mai 2022 sei eine Gerichtsverhandlung angesetzt worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, erneut verhaftet zu werden. Seine gesamte Familie sei politisch aktiv gewesen und habe Probleme mit dem Staat bekommen. Die eingereichten Unterlagen habe er über e-Devlet heruntergeladen. Seine Geschwister hätten die Dokumente teilweise auch abfotografiert. Mit der PKK habe er nichts zu tun. Vielmehr habe er sich für die HDP und deren Vorgängerparteien engagiert und für die Rechte der Kurden eingesetzt. So habe er für die HDP Zeitungen verteilt, Seminare organisiert und Mitteilungen verbreitet.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2023 (Gesch.-Z.: N01), am 21. Juni 2023 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die vorgetragenen Tätigkeiten des Klägers für die HDP seien asylrechtlich nicht von Bedeutung. Die Zugehörigkeit oder Sympathie zu einer Partei führe in der Türkei nicht zu einer Verfolgung durch den Staat. Die Aktivitäten des Klägers für die HDP seien als niedrigschwellig einzuordnen. Soweit der Kläger angegeben habe, neun Jahre im Gefängnis verbracht zu haben, so sei für das Bundesamt nicht ersichtlich, dass der Kläger nur aufgrund seiner HDP-Aktivitäten ins Visier des Staates geraten sei. Zu der Zeit sei der Kläger 18 Jahre alt gewesen, und das Bundesamt könne hier nicht ausschließen, dass die Vorwürfe des türkischen Staates nicht verhältnismäßig gewesen seien. Auch wenn der Terrorismus-Vorwurf des Staates gängig und übliche Praxis sei, gehe das Bundesamt nicht davon aus, dass in der Türkei alle verurteilten Personen unrechtsmäßig verurteilt worden seien. Entsprechendes habe der Kläger auch nicht belegen können. Die Geschehnisse aus dem Jahr 2021 seien nicht kausal für die Ausreise gewesen. Im Übrigen stelle die Verhaftung wegen des Versuchs, mit einem gefälschten Reisepass auszureisen, keine Menschenrechtsverletzung dar. Im Dezember 2021 sei der Kläger dann in der Lage gewesen, legal mit seinem eigenen Reisepass über den Internationalen Flughafen in P. auszureisen, was gegen ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates spreche.

Der Kläger hat am 28. Juni 2023 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Verurteilung zu zwölf Jahren Haft wegen seines Engagements für einen kurdischen Studierendenverein stelle politische Verfolgung dar. Der Vorwurf der Mitgliedschaft in der PKK sei eine Unterstellung, die die nur den Zweck gehabt habe, das unverhältnismäßig hohe Strafmaß zu rechtfertigen. Im Jahr 2021 sei ein weiteres Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Der Tatvorwurf laute „öffentliche Beleidigung des Andenkens von Atatürk“. In diesem Verfahren sei auch bereits ein Haftbefehl erlassen worden. Wegen der aus dem ersten Strafverfahren noch offenen Bewährungsstrafe drohe im Falle einer Rückkehr die sofortige Verhaftung.

Der Kläger hat seine Klage, soweit diese auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet war, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Er beantragt nunmehr noch,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet.

Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 15. Juni 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.

Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.

Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse.

Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen seiner früheren politischen Tätigkeiten und wegen der neu eingeleiteten und aktuell laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren droht. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers sowie den im Verfahren vorgelegten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung über das türkische UYAP-Portal eingesehenen Dokumenten.

Zunächst hat das Gericht ebenso wenig wie das Bundesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags. Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt erfolgte nicht deshalb, weil das Bundesamt den Vortrag des Klägers als unglaubhaft angesehen hätte. Vielmehr kommt das Bundesamt im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung zu der Einschätzung, dass sich aus dem Vortrag des Klägers ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ableiten lasse. Die entsprechenden Erwägungen des Bundesamts enthalten jedoch erhebliche inhaltliche und methodische Mängel und vermögen die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder mit der gegebenen Begründung noch im Ergebnis zu tragen. So führt das Bundesamt auf Seite 4 des angefochtenen Bescheids aus:

„Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Vortrag des Antragstellers, er habe Aufgaben für die HDP übernommen, aus asylrechtlichen Gesichtspunkten nicht von Bedeutung ist. Die Mitgliedschaft oder Sympathie bei der HDP gilt nicht als verfolgungsrelevantes Merkmal. Die Zugehörigkeit oder Sympathie zu einer Partei führt in der Türkei nicht zu einer Verfolgung durch den Staat.“

Diese Aussage lässt sich in dieser Absolutheit mit den aktuellen Herkunftslandinformationen nicht in Einklang bringen. Dass die Zugehörigkeit zu einer Partei in der Türkei „nicht zu einer Verfolgung durch den Staat“ führe, ist schlicht unzutreffend, wie nicht zuletzt der Fall der beiden ehemaligen Co-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, zeigt. Nach einer Entscheidung des EGMR war bereits die Anordnung der Untersuchungshaft menschenrechtswidrig.

Vgl. hierzu das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22. Dezember 2020 - 14305/17 - juris: „Es liegt eine Verletzung von Art. 18 i. V. m. Art. 5 EMRK vor, wenn ein Parlamentsabgeordneter ohne hinreichenden Tatverdacht in Untersuchungshaft genommen wird, um ihn an der Teilnahme an Wahlkampagnen zu hindern und damit der verdeckte Zweck verfolgt wird, den Pluralismus zu ersticken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken.“

Für die anschließende Verurteilung zu 42 (im Falle von Demirtaş) bzw. 30 Jahren (im Falle von Yüksekdağ) Gefängnis dürfte nichts anderes gelten. Nach allem, was über diesen Fall mittlerweile bekannt ist, dürfte die Zugehörigkeit zur HDP eine ganz wesentliche Rolle für die EMRK-widrigen justiziellen Maßnahmen des türkischen Staates gespielt haben. Neben den beiden Vorsitzenden waren in dem Prozess 108 weitere HDP-Mitglieder angeklagt, von denen nur einige freigesprochen wurden. Wie die „Tagesschau“ am 16. Mai 2024 berichtete, beschuldigte Staatspräsident Erdogan die HDP, der politische Arm der PKK zu sein.

Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-demirtas-urteil-100.html (abgerufen am 22. April 2026).

Wenn überhaupt ließe sich formulieren, dass nicht allein und nicht in jedem Fall die Zugehörigkeit zur HDP oder einer anderen Partei in der Türkei zu einer politischen Verfolgung führe. Dass die Tätigkeit für die HDP asylrechtlich „nicht von Bedeutung“ sei, ist so aber nicht vertretbar.

Auch die folgenden Ausführungen des Bundesamts überzeugen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht. Auf Seite 6 heißt es:

„Der Antragsteller war weder in einer exponierten Position noch hatte er öffentlichkeitswirksame Auftritte für die HDP. Seine vorgetragenen Aktivitäten sind als niedrigschwellig einzuordnen. Aus den Ausführungen des Antragstellers ist es weder ersichtlich noch davon auszugehen, dass seine Aktivitäten zu einer Verhaftung führen wird oder geführt hat. Den Angaben des Antragstellers zufolge hat er Zeitungen verteilt, Mitteilungen verbreitet und Seminare organisiert. Daraus ist nicht zu erkennen, dass seine Aktivitäten in Zukunft zu einer staatlichen Verfolgung führen werden. Zwar wird nicht verkannt, dass der Antragsteller angab, aufgrund seiner HDP-Aktivitäten bereits 9 Jahre im Gefängnis gewesen zu sein, doch muss hier festgehalten werden, dass für das Bundesamt nicht erwiesen ist, dass der Antragsteller tatsächlich nur aufgrund seiner HDP-Aktivitäten ins Visier des Staates geraten ist. Zu der Zeit war der Antragsteller 18 Jahre alt und das Bundesamt kann hier nicht ausschließen, dass die Vorwürfe des türkischen Staates nicht verhältnismäßig waren. Auch wenn der Terrorismus-Vorwurf des Staates gängig und übliche Praxis ist, geht das Bundesamt nicht davon aus, dass in der Türkei alle verurteilten Personen unrechtsmäßig verurteilt worden sind. Entsprechendes konnte der Antragsteller auch nicht belegen.“

Diese Ausführungen überzeugen weder inhaltlich noch methodisch. Der Sache nach verhält sich das Bundesamt hier zu Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. In der Sache stuft das Bundesamt die Verurteilung des damals gerade achtzehnjährigen Klägers zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe als verhältnismäßig ein. Zwar enthält der maßgebliche Satz eine doppelte Verneinung, so dass der Satz wörtlich eigentlich bedeutet: „Das Bundesamt kann ausschließen, dass die Vorwürfe des türkischen Staates verhältnismäßig waren.“ Aus dem Kontext und aus der Klageerwiderung vom 23. August 2023 ergibt sich aber, dass das Bundesamt genau das Gegenteil meint, nämlich dass das Bundesamt nicht ausschließen könne, dass die Verurteilung „berechtigt und verhältnismäßig“ war. Indem es die Verurteilung des Klägers also als verhältnismäßig ansieht, entledigt sich das Bundesamt faktisch der Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie. Denn wenn die Verurteilung verhältnismäßig war, stellt sie keine Verfolgungshandlung dar, so dass der Kläger als unverfolgt anzusehen ist. Die Begründung des Bundesamts überzeugt jedoch nicht. Für das Bundesamt sei „nicht erwiesen“, dass der Kläger „nur aufgrund seiner HDP-Aktivitäten ins Visier des Staates“ geraten sei. Wenn das Bundesamt hier aber einen entscheidungserheblichen Sachverhalt für „nicht erwiesen“ erachtet, hätte es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft. Dies hat das Bundesamt hier unterlassen, was für sich genommen eine Verletzung von § 24 Abs. 1 VwVfG darstellt. Das Bundesamt hätte den Kläger also auffordern müssen, entsprechende Unterlagen vorzulegen, um den aus Sicht des Bundesamts noch nicht erwiesenen Sachverhalt weiter aufzuklären. Diese Aufklärung ist dann im gerichtlichen Verfahren erfolgt, und zwar durch Vorlage des Schreibens des Rechtsanwalts W. K. vom 20. März 2024 (Blatt 71 f. der Gerichtsakte). In diesem Schreiben heißt es, dass der Kläger „wegen seiner Beteiligung an kulturellen, humanitären, friedlichen und demokratischen Aktionen und Veranstaltungen“ zunächst in Gewahrsam genommen und anschließend zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage, zu dem sich das Bundesamt im gerichtlichen Verfahren nicht weiter verhalten hat, unzutreffend sein könnte, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger wegen Handlungen, die dem Schutzbereich der Art. 10 und Art. 11 EMRK unterfallen (Meinungs- und Versammlungsfreiheit), zu einer angesichts seines jungen Alters unverhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Unverhältnismäßigkeit dieses Strafmaßes ergibt sich aus einem Vergleich mit dem deutschen Jugendstrafrecht. Das Jungendstrafgesetz (JGG) sieht als Höchstmaß für Jugendliche und Heranwachsende eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor; zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt das Höchstmaß, wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt (vgl. § 18 JGG). Die Verurteilung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden für die hier in Rede stehenden Taten (Beteiligung an kulturellen, humanitären, friedlichen und demokratischen Aktionen und Veranstaltungen) zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Jahren käme nach deutschem Jugendstrafrecht unter keinem denkbaren Umstand in Betracht. Die nicht näher begründete Aussage des Bundesamts, dass es „nicht ausschließen“ könne, dass die „Vorwürfe“ bzw. die Verurteilung des Klägers „berechtigt und verhältnismäßig“ gewesen sein könnten, wird der Bedeutung der hier in Rede stehenden Menschenrechte nicht ansatzweise gerecht. Es fehlt hier jede Auseinandersetzung beispielsweise mit dem Umstand, dass die Türkei als Mitgliedstaat der EMRK verpflichtet ist, die Art. 10 und Art. 11 der EMRK im Rahmen von Strafverfahren zu beachten. Dass dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, drängt sich aus den oben genannten Gründen geradezu auf; hierzu hätte sich das Bundesamt offensichtlich verhalten müssen.

Die damalige Verurteilung des Klägers ist nach allem als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG anzusehen und löst somit die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie aus.

Soweit das Bundesamt in der zitierten Passage weiter ausführt, dass es nicht davon ausgehe, dass in der Türkei „alle wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda verurteilten Personen unrechtmäßig verurteilt“ worden seien, fehlt es bereits an einem Bezug zum vorliegenden Fall. Für die Beurteilung des konkreten Einzelfalles ist es unerheblich, ob „alle“ betroffenen Personen unrechtmäßig verurteilt worden sind. Dass, wie das Bundesamt weiter ausführt, der Kläger „entsprechendes“ nicht habe belegen können, liegt ebenfalls neben der Sache. Es ist offensichtlich nicht Sache des Klägers zu „belegen“, dass „alle“ betroffenen Personen in der Türkei wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda unrechtmäßig verurteilt worden sind. Selbst wenn das Bundesamt mit dieser Formulierung eigentlich sagen wollte, dass der Kläger nicht habe belegen können, dass seine eigene Verurteilung unrechtmäßig erfolgt ist, läge selbst diese Aussage neben der Sache. Denn bei der Frage, ob die Verurteilung des Klägers unrechtmäßig oder unverhältnismäßig war und daher als Verfolgungshandlung im Rechtssinne einzustufen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Bundesamt bzw. vom Gericht zu beantworten ist, und gerade nicht um eine Tatsachenfrage, die vom Kläger zu „belegen“, also nachzuweisen wäre.

Ungeachtet dessen lässt sich die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen der nach Erlass des hier angefochtenen Bescheides neu hinzugetretenen Umstände nicht mehr aufrechterhalten. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass gegen den Kläger zwei weitere Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eingeleitet worden sind, die jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen sog. „Politmalus“ und somit eine politische Verfolgung darstellen. Konkret geht es um ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation, das sich noch im Ermittlungsverfahren befindet und daher für den Kläger derzeit nicht im UYAP-Portal einsehbar ist. Wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Schreiben des Polizeipräsidiums J. vom 26. Januar 2024 ergibt, ist im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens unter der Beschluss-Nr. N02 ein Festnahmebefehl erlassen worden. Zum anderen handelt es sich um ein Verfahren wegen des Vorwurfs der öffentlichen Beleidigung des Andenkens von Atatürk. In diesem Verfahren ist bereits am 26. April 2024 Anklage erhoben worden.

Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der Terrorpropaganda der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist.

Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff.

Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet.

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 6. August 2025 (BFA Länderinformation Türkei 2025), Version 10, S.72 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.

Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme unterlaufen.

BFA Länderinformation Türkei 2025, S. 67 ff, S. 79.

In Bezug auf das Verfahren sowie die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen erhebliche Mängel. Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt.

BFA Länderinformation Türkei 2025, S. 72 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.

Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass die in den Verfahren bereits erlassenen Festnahmebefehle bei Rückkehr des Klägers in die Türkei vollstreckt würden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits am Flughafen identifiziert und zur Vollstreckung der Haftstrafe festgenommen würde. Denn bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle und es wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind.

Siehe AA Lagebericht 2024, S. 24 f.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff. (auch zur möglichen Gefahr von Misshandlungen bei einer bereits verurteilten Person); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris, Rn. 31.

Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.