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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 20.04.2026 – 22 L 581/26.A
ECLI:DE:VGK:2026:0420.22L581.26A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1955/26.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2025 (Gesch.-Z.: N02) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 1955/26.A nicht vollzogen werden darf,
hat keinen Erfolg. Der Haupt- und der Hilfsantrag sind zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, da es sich bei dem am 9. Februar 2026 gestellten streitgegenständlichen Folgeantrag um den ersten Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG handelt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG,
vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 1 B 49/23 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 -, juris, Rn. 22; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,
die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet,
vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,
gewahrt. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am Donnerstag, den 5. März 2026, zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 12. März 2026 die Frist noch nicht verstrichen war.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Der von dem Antragsteller am 9. Februar 2026 beim Bundesamt förmlich gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid vom 2. April 2025 abgelehnt. Das daraufhin eingeleitete Klageverfahren wurde mit Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 22. Juli 2025 als unzulässig abgewiesen (22 K 3602/25.A), weil die Klage nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden ist. Rechtsmittel hat der Antragsteller seinerzeit nicht eingelegt. Der Gerichtsbescheid ist am 7. August 2025 in Rechtskraft erwachsen.
Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nach Aktenlage nicht vor. Zwar hat der Antragsteller entgegen der Auffassung des Bundesamts neue Elemente vorgebracht. Diese sind jedoch nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht berücksichtigungsfähig, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Darüber hinaus tragen die vom Antragsteller vorgebrachten neuen Elemente zudem nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung bei.
Neue Elemente sind vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände zwar bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.
Das Bundesamt führt auf Seite 3 des angefochtenen Bescheids aus, dass sich die vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalte noch im Herkunftsland ereignet hätten und zwischenzeitlich auch keine Rückreise erfolgt sei, weshalb die Elemente nicht neu seien. Hier verwechselt das Bundesamt das Tatbestandsmerkmal „neue Elemente“ mit der gesetzlichen Anforderung, dass neue Elemente nur berücksichtigungsfähig sind, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Soweit das Bundesamt weiter ausführt, dass der Antragsteller den Nachbarschaftskonflikt und den „Sachverhalt im Zusammenhang mit der Polizeistation“ bereits bei seiner Anhörung im Asylerstverfahren vorgetragen habe und dass der Vortrag deshalb präkludiert sei, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch nach mehrfacher Lektüre des Anhörungsprotokolls vom 25. Februar 2025 hat das Gericht die Stelle, in der der Antragsteller angeblich von dem Nachbarschaftskonflikt und den Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten, die sich am 8. März 2022 vor der Polizeistation in O./N. ereignet haben sollen, berichtet, nicht gefunden. Auch in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ist ein entsprechender Vortrag des Antragstellers nicht zu finden.
Dieser durchaus gravierende methodische Fehler wirkt sich hier im Ergebnis jedoch nicht aus, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande war, die neuen Elemente bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Entgegen der Behauptung in der Klage- und Antragsschrift ist hier weder eine Anklage noch ein Haftbefehl erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens erhoben bzw. erlassen worden. Das Asylerstverfahren ist am 7. August 2025 rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Mit dem Folgeantrag hat der Antragsteller eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft N. vom 3. März 2025, eine „Eingangsverfügung“ des 1. Strafgerichts N. vom 7. März 2025 sowie eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft N. vom 17. April 2025 vorgelegt. Unter den vorgelegten Unterlagen befindet sich somit zum einen kein Dokument, das erst nach dem 7. August 2025 erlassen worden wäre. Zum anderen befindet sich unter den vorgelegten Unterlagen auch weder ein „Haftbefehl“ noch ein „Festnahmebefehl“ oder eine sonstige Entscheidung eines türkischen Gerichts, welches die Inhaftierung des Antragstellers anordnen würde. In Bezug auf die Anklageschrift vom 17. April 2025 ist zudem anzumerken, dass in dieser der Antragsteller nicht als Beschuldigter bzw. Angeklagter aufgeführt ist; auch in der zugehörigen Anklagebegründung wird der Antragsteller nicht erwähnt. Die weiteren vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen betreffen ein gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Ausweislich der Entscheidung des 1. Strafgerichts N. vom 9. November 2023 ist der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 20 Tagen verurteilt worden, wobei die Verkündung des Urteils ausgesetzt und dem Antragsteller eine fünfjährige Bewährungsfrist auferlegt worden ist. Von diesem Strafverfahren und dieser Verurteilung hat der Antragsteller im Asylerstverfahrens nichts berichtet, und es ist im vorliegenden Verfahren nichts dazu vorgetragen, weshalb er ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen wäre, dies bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Das Bundesamt hat somit zumindest im Ergebnis zutreffend entschieden, wenn es den neuen Vortrag des Antragstellers als präkludiert angesehen hat.
Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auch deshalb nicht vor, weil die vom Antragsteller vorgebrachten neuen Elemente nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Dies wäre nur der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris, Rn. 53.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller vorliegend keine neuen Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt, welche die Annahme begründen, dass ihm politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Denn die vorgelegten Unterlagen betreffen Körperverletzungsdelikte, nachdem die in dem Nachbarschaftsstreit beteiligten Personen sich gegenseitig angezeigt hatten. Bei diesem Strafverfahren geht es also um gewöhnliches kriminelles Unrecht. Dass diesem Strafverfahren ein politisches Motiv aufseiten der Strafverfolgungsbehörden oder der Gerichte zugrunde liegen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Strafverfahren selbst stellt dementsprechend keine politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG dar. Auch erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt alles anderen als sicher, dass der Antragsteller in diesem Verfahren auch verurteilt werden könnte. Bei diesem Verfahren sind - soweit ersichtlich - sämtliche Angeklagten zugleich auch die Geschädigten. Es steht also hier zunächst Aussage gegen Aussage, so dass nicht abzusehen ist, ob überhaupt eine Verurteilung erfolgen wird. Die bereits erfolgte Verurteilung des Antragstellers aus November 2023 stellt diesbezüglich gerade kein Indiz dar, weil es dort um den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ging, und das Urteil seinerzeit auf die Aussage des geschädigten Beamtes sowie auf Videoaufnahmen gestützt worden ist. Doch selbst wenn in dem Strafverfahren die Schuld des Angeklagten festgestellt und er verurteilt werden würde, stellte dies offensichtlich weder eine politische Verfolgung noch einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 AsylG dar.
Auch der Hilfsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der bezüglich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gewahrt (s.o.).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller - unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes - jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen.
Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 38.
Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 2. April 2025 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch in Bezug auf eine mögliche Haftstrafe nichts anderes. Wie oben bereits ausgeführt, ist es schon nicht beachtlich Wahrscheinlich, dass der Antragsteller überhaupt verurteilt wird. Doch selbst wenn der Antragsteller verurteilt werden sollte, erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird. Die Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der in der Türkei in einigen Haftanstalten bestehenden Haftbedingungen ist bei dieser Sachlage zu vage und insgesamt nicht beachtlich wahrscheinlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).