Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 22.04.2026 – 20 K 2944/24.A
20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0422.20K2944.24A.00
Tatbestand
Der am 00.00.1995 im Libanon geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit.
Er reiste am 25.02.2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er sein Heimatland nach eigenen Angaben am 18.02.2023 verlassen und sich zwischenzeitlich in Bosnien, Tschechien und weiteren Ländern aufgehalten hatte. Am 14.04.2023 stellte er in Deutschland einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 16.06.2023 begründete der Kläger seinen Asylantrag im Wesentlichen wie folgt: Er habe schon immer im Norden des Libanon gelebt, im Bezirk U.. Er habe dort in einer Eigentumswohnung seines Vaters, der verstorben sei, gewohnt, zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester. Insgesamt seien sie sechs Brüder und zwei Schwestern. Außerdem lebe noch die Großfamilie im Libanon. Er habe Kontakt zu seinen Geschwistern und die Beziehung sei ganz gut. Er habe bis zur 10. Klasse die Schule besucht und dann zehn Jahre lang als Angestellter in einem Supermarkt gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Aus dem Libanon sei er ausgereist, weil es in letzter Zeit keine Sicherheit und keine Medizin mehr gegeben habe. Wenn er krank werde und ins Krankenhaus müsse und keine Medizin dabeihabe, werde er nicht behandelt. Falls jemand ungerecht behandelt werde, gebe es niemanden, der ihn schützt. Jeder sei im Libanon bedroht und niemand könne Schutz gewähren, es gebe keinen Staat. Er sei persönlich nicht bedroht worden. Er sei auch nicht politisch aktiv und habe auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden im Libanon gehabt.
Mit Bescheid vom 15.05.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Das Bundesamt drohte dem Kläger ferner die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Kläger habe keine konkrete zielgerichtete Verfolgungshandlung gemäß 3a AsylG vorgetragen, die in Verknüpfung mit einem der Verfolgungsmerkmale gemäß 3b AsylG stehe. Der Kläger habe im Wesentlichen erklärt, ausgereist zu sein, da die wirtschaftliche Situation schwierig geworden sei und es weder Sicherheit noch Medizin oder staatlichen Schutz gegeben habe. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Libanon sei im Großen und Ganzen stabil und die Sicherheitskräfte seien in der Lage, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten oder nach kurzer Zeit wiederherzustellen. Derzeit gebe es im Libanon keinen dauerhaften innerstaatlichen bewaffneten Konflikt, auch wenn es gelegentlich zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit politischem oder kriminellem Hintergrund komme. Zuletzt lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Der Kläger habe schon nicht unerhebliche Mittel in der Höhe von über 5.000 Dollar für die Reise nach Europa bereitgestellt. Er habe sich sein Existenzminimum in seinem Heimatland durch Arbeit erwirtschaftet. Der Kläger werde bei seiner Rückkehr aufgrund seiner großen Familie nicht allein auf sich gestellt sein. Somit sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Libanon als gesunder, arbeitsfähiger und berufserfahrener Mann durch Arbeit mindestens sein Existenzminimum sichern können werde. Hinzu komme, dass Personen, die freiwillig in den Libanon zurückkehren, über das REAG/GARP-Programm gefördert würden und neben einer Starthilfe eine ergänzende Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen erhalten.
Am 27.05.2024 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2024 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft des § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2024 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2024 zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Libanon besteht,
weiter hilfsweise, die Offensichtlichkeitsentscheidung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.
Das erkennende Gericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 31.05.2024 - 20 L 976/24.A - abgelehnt.
Mit Beschluss vom 21.08.2024 - 20 L 1601/24.A - hat das Gericht einen vom Kläger am 20.08.2024 eingereichten und auf Abänderung des Beschlusses vom 31.05.2024 gerichteten Antrag abgelehnt.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2026 mit Hilfe eines Dolmetschers für die arabische Sprache ergänzend zu den Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach einem entsprechenden Hinweis in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 15.05.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO).
1. Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG hat der Kläger bereits deshalb nicht, weil er auf dem Landweg und damit über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, Art. 16a Abs. 2 GG.
2. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Zwischen dem Verfolgungsgrund und der drohenden Verfolgungshandlung muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (Nr. 2). Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist nach dieser Vorschrift ein solcher Schutz gewährleitet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 AsylG).
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Verfolgte bzw. Geschädigte von der Notwenigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneuert realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff. m. w. N. jeweils zur entsprechenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Einzelrichter folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 20, und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18, 22; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 34.
Ausgehend hiervon droht dem Kläger - unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG - kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG.
Auch die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung droht dem Kläger bei einer Rückkehr in einen beliebigen Ort im Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts infolge willkürlicher Gewalt. Die Kampfhandlungen zwischen der Hisbollah, die vor allem in Teilgebieten des Südlibanon (sowie in südlichen Vororten Beiruts und in Teilen der Bekaa-Ebene) als Staat-im-Staat agiert, und der israelischen Armee, die seit dem 02.03.2026 stattgefunden haben und bei denen 2.196 Personen getötet und 7.185 Personen verwundet worden sind (eine Differenzierung nach Kombattanten und Zivilpersonen ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht möglich), sind seit dem am 16.04.2026 in Kraft getretenen zehntägigen Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und dem Libanon weitestgehend zum Erliegen gekommen. Das Abkommen sieht die Anerkennung beider Staaten vor, sich nicht miteinander im Krieg zu befinden, die erste derartige Aussage seit dem ersten arabisch-israelischen Krieg von 1948. In sechs Artikeln wurde festgelegt, dass die Kampfhandlungen vorerst eingestellt werden. Israel behält sich dabei das Recht vor, auf Bedrohungen durch die Hisbollah und ihre Verbündeten zu reagieren sowie sich auf eventuelle Angriffe vorzubereiten. Libanon verpflichtet sich, gegen bewaffnete Akteure im eigenen Land vorzugehen.
Vgl. BAMF, Briefing Notes, 20.04.2026, S. 7.
Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass seit dem Eintritt der Waffenruhe noch Kampfhandlungen in einem Ausmaß stattgefunden haben, das eine beachtliche Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts und in der Folge eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für die Einwohner des Libanon (oder eines Landesteils des Libanon) begründet.
Seit Inkrafttreten der Waffenruhe sind dementsprechend bereits 26% der in Gemeinschaftsnotunterkünften untergebrachten Binnenflüchtlinge wieder in ihre Heimatorte zurückgekehrt.
Vgl. UNHCR, Middle East Situation Lebanon - Flash Update #7, 19.04.2026, S. 1; BAMF, Briefing Notes, 20.04.2026, S. 7.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass nach Ablauf der Waffenruhe am 26.04.2026 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder Kampfhandlungen in größerem Ausmaß stattfinden werden.
Dem Kläger hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion im Libanon im Übrigen auch vor Abschluss des Waffenstillstandabkommens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts infolge willkürlicher Gewalt gedroht.
Vgl. zu der mit Blick auf die Beurteilung der Gefahrendichte gebotenen Betrachtung der einzelnen Landesteiles des Libanon siehe VG Berlin, Urteil vom 05.12.2024 - 34 K 37/24 A -, juris, Rn. 50 ff.
Der Kläger stammt aus dem Gouvenment B., welches weit entfernt von der israelischen Grenze und außerhalb des Kern-Einflussgebiets der Hisbollah ist. Die israelischen Bombenangriffe seit Anfang März 2026 richteten sich im Ausgangspunkt gegen die Hisbollah und konzentrierten sich daher auf deren Hochburgen im Südlibanon, in Vororten Beiruts sowie - zu einem geringeren Grad - auf Teile der nord-östlichen Bekaa-Ebene.
Siehe die „Conflict Intensity Map“ bei OCHA, Lebanon: Flash Update 18, 16.04.2026, S. 1
Die nördlichen Governmente Akkar und B. waren, wie bereits während der Kampfhandlungen Ende des Jahres 2024, von den israelischen Bombenangriffen hingegen nicht betroffen.
Siehe OCHA, Lebanon: Flash Update 18, 16.04.2026, S. 1
Sollte sich die Konfliktlage im Libanon zukünftig verschlechtern, stünde es dem Kläger jederzeit offen, einen Folgeantrag nach § 71 AsylG zu stellen.
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Libanon besteht. Insofern wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, welcher der Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Der Libanon befindet sich immer in der in dem angefochtenen Bescheid beschriebenen, schweren Wirtschaftskrise, die sich durch die militärischen Konflikte in den vergangenen Jahren weiter verschärft hatte, wenngleich vor Beginn der Kampfhandlungen im März 2026 wirtschaftliche Aufwärtsbewegungen zu verzeichnen waren.
Vgl. Central Administration of Statistics (CAS), Annual Average Inflation, 01.01.2026, S. 1 (Senkung der Inflationsrate im Jahr 2025 auf 15%); Vgl. World Bank, Lebanon Economic Monitor - Winter 2025, 01.12.2025, S. 3 f., 13 (Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 3,5% im Jahr 2025 und Prognose einer Steigerung um 4% im Jahr 2026);
Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kampfhandlungen im März und April 2026 liegen noch keine Erkenntnisse vor.
Jedenfalls resultieren die Entwicklungen der letzten Jahre in einer weitgehenden Verarmung der libanesischen Bevölkerung. Laut einer Weltbank-Schätzung im Jahr 2024 betrug der Anteil der Bevölkerung, der in Armut lebt, 44 %, gegenüber 11 % im Jahr 2012.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 03.02.2026, S. 28.
Jedoch ist (extreme) Armut nicht mit einer aufgrund der humanitären Situation bedingten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Letzteres setzt voraus, dass der Kläger sich im Falle seiner Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Brot, Bett, Seife“).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris, Rn. 12 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2024 - 11 A 2528/22.A -, juris, Rn. 40, 46 m. w. N.
Eine derartige Situation droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon nach der Überzeugung des Einzelrichters derzeit nicht.
Im Welthunger-Index wurde die Hungersituation im Libanon in den Jahren 2023 bis 2025 - also einem Zeitraum, in dem bereits militärische Konflikte zwischen Israel und der Hisbollah stattgefunden haben - mit „niedrig“ eingestuft.
Vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2025, Oktober 2025, S. 14; Welthunger-Index 2024, Oktober 2024, S. 13; Welthunger-Index 2023, Oktober 2023, S. 13.
Die Ernährungsunsicherheit im Libanon, die Ende des Jahres 2024 29% betrug, war zum Ende des Jahres 2025 auf 17% abgesunken.
Vgl. IPC Lebanon: Acute Food Insecurity Analysis (November 2025 - July 2025), 23.12.2025; IPC Lebanon: Acute Food Insecurity Situation for October - November 2024 and Projection for December 2024 - March 2025, S. 6; WFP, Lebanon - Annual Country Report 2024, S. 3; WFP, Lebanon Situation Report, September 2023, S. 1.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass durch die (Folgen der) Kampfhandlungen im März und April 2026 im Libanon ein beachtlicher Anstieg der Ernährungsunsicherheit vorliegt.
Der Zugang zu Sanitäranlagen und die Versorgung mit Unterkünften sind im Libanon ebenfalls grundsätzlich gewährleistet.
Vgl. OCHA/REACH, Multi-Sectoral Needs Assessment Lebanese Households in Lebanon, März 2024, S. 3.
Im Zuge es militärischen Konflikts kam es - insbesondere gegen Ende des Jahres 2024 - zwar zu erheblicher Zerstörung auch von ziviler Infrastruktur und Wohnraum. Diese fokussierte sich jedoch insbesondere auf den Südlibanon.
Vgl. World Bank, Lebanon: Interim Damage and Loss Assessment (DaLA) - Assessment Report (November 2024), S. 11, 37.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Erkenntnisse über eine im gesamten Libanon weit verbreitete Obdachlosigkeit infolge von Wohnraummangel oder Auswirkungen der Kampfhandlungen im März und April 2026 vor.
Der Einzelrichter ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon - ggf. mit familiärer Hilfe, die im Rahmen der Rückkehrprognose zu berücksichtigen ist,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 7,
und die im Libanon aufgrund des dortigen rudimentären Sozialsystems weiterhin das wesentliche Element sozialer Sicherung darstellt -,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 03.02.2026, S. 28,
gelingen wird, sein Existenzminimum zu sichern. Dem jungen, gesunden und erwerbsfähigen Kläger ist es bereits vor der Ausreise aus dem Libanon im Februar 2023 - also zu einer Zeit, in welcher die wirtschaftliche Lage im Libanon bereits schlecht war - gelungen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit als Angestellter in einem Supermarkt zu sichern und in diesem Zuge sogar Geld für die Ausreise anzusparen. Zudem leben die Mutter sowie zwei Schwestern und sechs Brüder des Klägers und weitere Mitglieder seiner Großfamilie im Libanon. Seine Mutter besitzt eine Eigentumswohnung, in welcher er auch vor der Ausreise (zusammen mit der Mutter, einer Schwester sowie seinem Bruder und dessen Frau) gelebt hat. Es ist davon auszugehen, dass er dort erneut unterkommen könnte, und ihn seine Familie im Notfall auch anderweitig unterstützen könnte, um seine elementarsten Bedürfnisse zu sichern.
Hinzu kommt, dass der Kläger im Falle seiner freiwilligen Rückkehr in den Libanon über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe in sowie eine ergänzende Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen erlangen kann,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 03.02.2026, S. 29, sowie https://www.returningfromgermany.de/de/programmes,
die ihm für eine Übergangszeit die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse, ermöglichen wird.
5. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sind jeweils nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Der Erlass des auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wegen dieser Punkte sieht der Einzelrichter gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt.
6. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht insoweit aufzuheben, als darin der Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (Ziffern 1 und 2).
Der auf die (isolierte) Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils abzielende Hilfsantrag des Klägers ist allerdings zulässig; der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis resultiert hier zwar nicht aus den Folgen der „absoluten Titelsperre“ des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da das Bundesamt die Offensichtlichkeitsentscheidung ausdrücklich auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG) gestützt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich vor dem Hintergrund, dass sein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 31.05.2024 - 20 L 976/24.A - abgelehnt wurde, jedoch mit Blick auf die Dauer der dem Kläger gesetzten Ausreisefrist.
Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 10.08.2022 - 3 K 2417/17.A -, juris, Rn. 22 m. w. N.
Auf die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 AsylG im Falle eines erfolgreich durchgeführten Eilverfahrens fehlt, wenn die Offensichtlichkeitsentscheidung auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG gestützt wurde,
vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 25.07.2019 - 2 L 57/18 - juris Rn. 10 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 13.08.2020 - 34 K 639.17 A - juris, Rn. 14; Fuerst, NVwZ 2012, 213 f., 215; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition (Stand: 10.10.2024), § 37 AsylG Rn. 8, 10,
kommt es damit vorliegend nicht an.
Der Hilfsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nicht von Belang für die Prüfung des Asylantrags sind von dem Ausländer vorgebrachte Umstände jedenfalls dann, wenn sie selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können.
Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 26.09.2024 - 15 L 1556/24.A -, juris, Rn. 7 ff., 19, und vom 11.09.2024 - 27 L 1541/24.A -, juris, Rn. 9 ff., 14; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition (Stand: 01.10.2024), § 30 Rn. 16.
So liegt der Fall hier.
In Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, der das erkennende Gericht folgt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland im Entscheidungszeitpunkt eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Der bloße Hinweis darauf, dass es keine Garantie dafür gebe, dass im Norden des Libanon nicht auch Angriffe Israels erfolgen können, stellt angesichts der vorstehenden Ausführungen (derzeitige Waffenruhe und auch zuvor keine Angriffe auf den Norden des Libanon) keinen stichhaltigen Grund für die auf eine entsprechende Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten geäußerte Befürchtung, in seinem Heimatort Ziel von Kampfhandlungen zu werden, dar.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.