Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 22.04.2026 – 20 K 304/24.A

20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0422.20K304.24A.00

Tatbestand

Die Kläger sind libanesische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit (Schiiten).

Sie reisten am 26.09.2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem sie ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 25.08.2022 verlassen und sich zwischenzeitlich in Griechenland und Frankreich aufgehalten hatten. Am 09.02.2023 stellten sie in Deutschland einen Asylantrag.

Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 24.05.2023 begründete der Kläger zu 1. seinen Asylantrag im Wesentlichen wie folgt: Er stamme aus dem Dorf Q. in der Provinz R. im Norden des Libanon. Dort habe ihm ein zweistöckiges Haus gehört. Er habe noch fünf Schwestern sowie seinen Vater im Libanon. Er habe das Abitur abgeschlossen und danach einen Master in Management gemacht und ein eigenes Geschäft geführt, für Immobilien und Autohandel. Dies habe er bis zur Ausreise betrieben. Zu seiner Verfolgungsgeschichte teilte er mit, er sei im Februar 2022 von der Hisbollah, die in seinem Distrikt die Macht habe, gezwungen worden, mitzukommen, und sei dann in einem Untersuchungsbüro verhört worden. Er und sein Sohn sollten gegen die Israelis kämpfen, was der Kläger zu 1. nicht gewollt habe. Die Hisbollah habe ihm vorgeworfen, Kritik an ihnen ausgeübt zu haben. Er habe zustimmen sollen, sich an der Waffe ausbilden zu lassen. Er habe unter der Bedingung unterschrieben, so lange abzuwarten, bis sein Sohn das Studium abgeschlossen habe. Daraufhin seien er, sein Sohn und die weitere Familie ausgereist. Bis zur Ausreise habe er das Haus nur verlassen, wenn es nötig gewesen sei. Zu den Vorwürfen der Hisbollah, teilte er mit, die Kritik habe mit der Verteilung von Hilfsgütern zusammengehangen. Er habe in diesem Zusammenhang die Korruption der Hisbollah kritisiert. Die Kritik habe er geäußert, als er vor dem Haus mit anderen zusammengesessen und Shisha geraucht und gesprochen habe. Dass die Hisbollah ihn nicht bereits zuvor zu rekrutieren versucht habe, liege daran, dass der Konflikt mit Israel nicht so groß gewesen sei und daher nur die jüngeren Männer gebraucht worden seien. Er gelte nun als Verräter und werde von der Hisbollah gesucht, weil er das Land verlassen habe. Die Hisbollah könne ihn im ganzen Land erreichen, selbst in Syrien. Bei einer Rückkehr in den Libanon befürchte er, dass er und sein Sohn von der Hisbollah gefangen genommen oder in ein Trainingscamp gebracht würden. Er sei bereits im Jahr 2009 von der Hisbollah für 20 Tage mit fadenscheinigen Gründen gefangen gehalten worden. Er sei nach Syrien und Jordanien gereist und man habe ihn beschuldigt, für die Saudis zu arbeiten. 2016 habe er im Rahmen eines von der UN unterstützen Projekts eine Schule in Wohnungen umgebaut, in der syrische Flüchtlinge eingezogen seien. Die Hisbollah habe viel Geld zurückverlangt, welches die UN ihm gezahlt habe. Sie habe die Flüchtlinge aus dem Gebäude vertrieben und es selbst genutzt bzw. die Miete kassiert. Neben diesen Vorfällen mit der Hisbollah habe er keine Probleme mit ihnen gehabt.

Die Klägerin zu 2. begründete bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 24.05.2023 ihren Asylantrag im Wesentlichen wie folgt: Sie habe vor Ihrer Ausreise zusammen mit den Klägern im Dorf Q. in der Provinz R. gewohnt. Im Libanon wohnten noch ihre Eltern (in Beirut/Z.,), ihre drei Brüder sowie ihre zwei Schwestern, die jeweils eigene Häuser besäßen und Arbeit hätten. Die Klägerin zu 2. habe die neunte Klasse abgeschlossen und im Anschluss eine zweijährige Ausbildung als Krankenpflegerin gemacht. Sie habe jedoch nicht als Krankenpflegerin gearbeitet. Sie habe geheiratet und sei seitdem Hausfrau gewesen. Sie sei persönlich im Libanon nicht bedroht oder verfolgt worden und sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Sie seien ausgereist wegen der Gründe des Klägers zu 1. sowie des gemeinsamen ältesten Sohnes, die beide für die Hisbollah kämpfen sollten. Sie sei deshalb psychisch sehr angespannt gewesen. Zu den Klägern zu 3. bis 5. teilte sie mit, dass ihre vorstehenden Ausführungen auch für diese gelten würden.

Mit Bescheid vom 27.12.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Das Bundesamt drohte den Klägern ferner die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Es könne im Libanon zwar in Einzelfällen zu Verfolgung durch die Hisbollah kommen. Im vorliegenden Fall gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten des Klägers zu 1. so weitreichend gewesen seien, dass sie das Zugriffsinteresse der Hisbollah geweckt hätten oder die Verfolgung flüchtlingsrelevante Intensität erreicht hätte. Der Kläger zu 1. habe lediglich im kleinen Rahmen Kritik an der Hisbollah geäußert. Eine direkte Bedrohung für die Autorität der Hisbollah ergebe sich hieraus nicht. Der gelegentliche Druck zur Zusammenarbeit mit der Hisbollah erreiche in der Regel keine in Bezug auf Flüchtlingsschutz relevante Intensität. Zwar sei es nicht auszuschließen, dass die Hisbollah den Kläger zu 1. sowie dessen ältesten Sohn zur Zusammenarbeit aufforderte. Ein Verfolgungsinteresse ergebe sich hieraus jedoch nicht. So falle bereits auf, dass die Hisbollah den Kläger zu 1. zwischen Februar und August 2022 frei habe gewähren lassen, obwohl sie ihn aufgrund seiner vorgeblichen Kritik zur Mitarbeit hätten Zwingen wollen. Auch habe die Hisbollah dem Sohn die Möglichkeit eingeräumt, sein Studium abzuschließen, was sicherlich mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde. Zudem sei die Ausreise über den internationalen Flughafen von Beirut erfolgt, der von der Hisbollah kontrolliert werde. All dies spreche gegen ein solches Verfolgungsinteresse. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Libanon sei im Großen und Ganzen stabil und die Sicherheitskräfte seien in der Lage, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten oder nach kurzer Zeit wiederherzustellen. Derzeit gebe es im Libanon keinen dauerhaften innerstaatlichen bewaffneten Konflikt, auch wenn es gelegentlich zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit politischem oder kriminellem Hintergrund komme. Zuletzt lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Der Kläger zu 1. habe angegeben, als Immobilien- und Autohändler tätig gewesen zu sein. Die Familie habe in einem zweistöckigen Eigentumshaus gewohnt, das weiterhin im Besitz der Familie sei. Der Vater Klägers zu 1. sei Rentner, es gehe ihm wirtschaftlich gut; auch seinen Schwestern gehe es wirtschaftlich gut. Die Klägerin zu 2. habe die wirtschaftliche Lage ihrer Familie ebenfalls als gut beschrieben.

Am 16.01.2024 haben die Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage tragen sie vor, der Kläger zu 1. sei erstmals im Jahr 2009 von der Hisbollah festgenommen worden, nachdem er von einer Auslandreise zurückgekehrt war. Er sei etwa 20 Tage festgehalten und in dieser Zeit verhört und gefoltert worden. Die Freilassung sei schließlich über Verbindungen seines Vaters erfolgt. Bereits damals sei allerdings zur Sprache gekommen, dass sein ältester Sohn der Hisbollah „gehöre“. Einige Jahre später habe der Kläger zu 1. über Facebook die Hisbollah kritisierende Kommentare veröffentlicht. Es seien daraufhin Warnungen und Drohungen erfolgt, sodass der Kläger zu 1. die Veröffentlichungen gestoppt habe. Zur Ausreise hätten dann die Rekrutierungsversuche der Hisbollah im Jahr 2022 geführt. Die dort ausgesprochenen Drohungen ihm selbst und seinem ältesten Sohn gegenüber habe der Kläger zu 1. sehr ernst genommen. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage und der eingetretenen Volljährigkeit des Sohnes hätten sich die Kläger schließlich zur Flucht entschieden. Die Kläger seien vorverfolgt ausgereist und befürchteten im Fall einer Rückkehr in den Libanon Vergeltungsmaßnahmen und Bedrohungen der Hisbollah ausgesetzt zu sein. Die von der Hisbollah ausgehende Gefahr bestehe fort. Die Hisbollah befinde sich in einem andauernden Konflikt mit Israel. Einwohner der Herkunftsregion der Kläger, Region M., berichteten von einer Vielzahl von inoffiziellen Checkpoints vor Ort. Im Falle einer Rückkehr der Kläger in ihre Herkunftsregion sei daher davon auszugehen, dass Mitglieder der Hisbollah von ihrer Rückkehr Kenntnis erlangen würden. Es bestehe dann die Gefahr, dass - insbesondere - der Kläger zu 1. aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit, der Umstände der fluchtartigen Ausreise und der langen Abwesenheit durch Mitglieder der Hisbollah festgehalten, verhört und gefoltert werde, um Informationen zum Aufenthalt, den Umständen der Ausreise, etc. zu erhalten. Bereits diese Handlungen für sich würden die Erheblichkeitsschwelle überschreiten und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Es sei keiner zumutbare innerstaatliche Schutzalternative erkennbar. Hier sei zu berücksichtigen, dass Binnenflüchtlinge im Libanon besonders vulnerabel seien.

Die Klägerin zu 3. lebe mit ihrem Partner und dem gemeinsamen im Jahr 2025 geborenen Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit in häuslicher Gemeinschaft.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2023 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft des § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2023 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2023 zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Libanon besteht.

weiter hilfsweise, die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2023 enthaltene Abschiebungsandrohung aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.

Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2026 mit Hilfe eines Dolmetschers für die arabische Sprache ergänzend zu den Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach einem entsprechenden Hinweis in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden.

I. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 27.12.2023 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 3. in ihren Rechten, soweit ihr darin die Abschiebung in den Libanon angedroht wurde (Ziffer 5) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt wurde (Ziffer 6), § 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer nach § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung schriftlich an, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Klägerin zu 3. nicht gegeben.

Der Abschiebung der Klägerin zu 3. stehen jedenfalls deren familiäre Bindungen entgegen, denn ihr in Deutschland geborenes Kind (K. O.) hat einen Vater, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und verfügt auch selbst über die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies ergibt sich sowohl aus der zum Verfahren gereichten Meldebescheinigung der Stadt N. vom 06.03.2026 als auch der vom Gericht eingeholten Auskunft vom 04.05.2026.

Vor diesem Hintergrund ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids aufzuheben. Denn ein Einreiseverbot muss mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden.

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 06.05.2025 - 10 K 287/25.A -, juris, Rn. 115; VG München, Urteil vom 19.06.2023 - M 9 K 18.33243 -, juris, Rn. 56.

II. Im Übrigen ist der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 27.12.2023 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO).

1. Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte wegen politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG haben die Kläger bereits deshalb nicht, weil sie auf dem Landweg und damit über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, Art. 16a Abs. 2 GG.

2. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Zwischen dem Verfolgungsgrund und der drohenden Verfolgungshandlung muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (Nr. 2). Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist nach dieser Vorschrift ein solcher Schutz gewährleitet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 AsylG).

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Verfolgte bzw. Geschädigte von der Notwenigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneuert realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff. m. w. N. jeweils zur entsprechenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004.

Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f.

In Anwendung dieser Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der Vortrag des Klägers zu 1. ist nach Überzeugung des Einzelrichters bereits insgesamt unglaubhaft. Im Vergleich zu seinem vorherigen Vortrag beim Bundesamt und seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren noch wenige Monate vor der mündlichen Verhandlung wichen die Schilderungen in der mündlichen Verhandlung zum Teil erheblich ab und gingen zum Teil deutlich darüber hinaus. Dies betrifft zum einen die Vorfälle im Jahr 2022, die der Ausreise der Kläger unmittelbar vorangingen. Hierzu hat der Kläger zu 1. sowohl beim Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die Hisbollah versucht habe, ihn und seinen ältesten Sohn im Anschluss an eine vom Kläger geäußerte Kritik zu rekrutieren, und in diesem Zuge Drohungen ausgesprochen habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. jedoch keine Rekrutierungsmaßnahmen mehr als Grund der Ausreise angegeben, sondern einen auf seine Kritik folgenden, eskalierenden Konflikt mit einer für den Heimatort der Kläger zuständigen Führungsperson der Hisbollah geschildert. Der Kläger zu 1. hat seinen Vortrag in diesem Zusammenhang auch insoweit gesteigert, als er von Steinwürfen auf sein Haus und Schüssen der Hisbollah sowie eigenen Schüssen mit der Schrotflinte berichtet hat. Auch die Schilderungen der Vorfälle im Jahr 2009 weichen erheblich voneinander ab. In der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, er sei damals nach Jordanien und Syrien gereist und ihm sei von der Hisbollah vorgeworfen worden, für die Saudis zu arbeiten. In der mündlichen Verhandlung hat er hingegen geschildert, er sei nach Jordanien und in den Iran gereist und ihm sei vorgeworfen worden, für Israel, Jordanien oder sie CIA zu arbeiten. Zwar hat der Kläger zu 1. bereits beim Bundesamt angegeben, er sei für 20 Tage gefangen gehalten worden; eine weitere, fortdauernde Bedeutung hat er den Vorfällen allerdings nicht zugeschrieben. Im gerichtlichen Verfahren hat er den Vortrag einige Monate vor der mündlichen Verhandlung dann insoweit gesteigert, als er in diesen 20 Tagen auch gefoltert worden sei und im Zuge der Freilassungen deutlich gemacht worden sei, dass sein ältester Sohn der Hisbollah „gehöre“. Diese Schilderung hat er in der mündlichen Verhandlung erneut dahingehend gesteigert, dass er seit dem Jahr 2009 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022, also über einen Zeitraum von 13 Jahren, wöchentlich bei der Hisbollah melden musste und ihm verboten worden sei, das Land zu verlassen. Hingegen hat er den vorherigen Vortrag, sein ältester Sohn sei der Hisbollah versprochen worden bzw. habe dieser „gehört“, auch auf die Nachfrage, ob seine Freilassung unter Bedingungen gestanden habe, nicht wiederholt. Den beim Bundesamt geschilderten Sachverhalt aus dem Jahr 2016 (Umbau einer Schule in Wohngebäude mit Unterstützung der UN), bei dem er weitere Probleme mit der Hisbollah gehabt haben soll, hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung auch auf mehrfache Nachfrage hinsichtlich weiteren Kontakts mit der Hisbollah nicht geschildert. Auch auf Vorhalt hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel begründen können, warum sein Vortrag derart erheblich variiert hat. Die Erklärung, ihm sei in der Flüchtlingsunterkunft geraten worden, „das“ nicht zu sagen, weil er dann vielleicht von der Polizei verhaftet werde, und er Angst gehabt habe, etwas gegen die Hisbollah zu sagen, ist nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger zu 1. hat beim Bundesamt von Konflikten mit der Hisbollah berichtet und Korruptionsvorwürfe geäußert und insofern etwas „gegen“ die Hisbollah gesagt; warum seine späteren Schilderungen für ihn eine größere Gefahr bedeutet hätten, ist nicht ersichtlich. Eine abweichende Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage ist auch unter Berücksichtigung der Aussage der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt, da hierdurch die vorgenannten Widersprüche nicht aufgelöst wurden. Im Übrigen wich die Schilderung des konkreten Ausreiseanlasses durch die Klägerin zu 2. nicht unerheblich von der des Klägers zu 1. ab; die Klägerin zu 2. hat angegeben, der Kläger habe kurz vor ihrer Ausreise im Jahr 2022 auf facebook Kritik an den Wahlen und der Hisbollah geäußert, während der Kläger zu 1. angegeben hatte, dass dies fünf Jahre zuvor (im Jahr 2017) passiert sei. Eine abweichende Bewertung ist des Weiteren auch nicht deshalb angezeigt, weil der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung eine Kopie vorgelegt hat, auf der das Logo der Hisbollah zu sehen ist und ausweislich derer er wegen Verrats zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Der Einzelrichter ist - auch angesichts der vorstehenden Ausführungen - nicht davon überzeugt, dass es sich um die Kopie eines echten Dokuments handelt. Ein Original hat der Kläger zu 1. nicht vorgelegt.

Im Übrigen müsste sich der Kläger zu 1. selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags - auch unter Berücksichtigung der weiteren Kläger - auf die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes verweisen lassen (§ 3e AsylG). Eine Verfolgung durch die Hisbollah oder andere nichtstaatliche Akteure kann nach der aktuellen Auskunftslage in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden. So sind die Zugriffsmöglichkeiten der Hisbollah etwa im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli geringer als in Beirut, der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 03.02.2026, S. 8, 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2024 - 17 K 8423/21.A -, juris, Rn. 25 m. w. N.

An dieser Bewertung ändern auch die jüngsten Entwicklungen im Konflikt zwischen der Hisbollah und Israel seit Mitte des Jahres 2024 nichts; diese haben allenfalls zu einer Schwächung der Hisbollah geführt.

Vgl. EUAA, Lebanon: Country Focus, 01.11.2025, S. 40; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 03.02.2026, S. 4.

So wurden durch die israelischen Angriffe seit September 2024 ein Großteil der Führungsriege - unter anderem Hassan Nasrallah, der die Hisbollah seit dem Jahr 1992 geführt hatte - sowie maßgebliche (militärische) Infrastruktur der Hisbollah ausgeschaltet.

Vgl. BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung: Libanon - Juli bis Dezember 2024, 31.12.2024, S. 4, 6, 8.

Der Sturz des syrischen Machthabers Assad am 08.12.2024 führte zu einer weiteren Schwächung der Hisbollah, da seitdem die für die Hisbollah essentielle Unterstützung mit Waffen und sonstigen Gütern durch den Iran, die im Wesentlichen über syrisches Territorium erfolgte, nicht mehr ohne weiteres gewährleistet ist.

Vgl. The Guardian, „Hezbollah’s war with Israel left the Assad regime fatally exposed“, 08.12.2024; BR, „Nach dem Fall Assads: Was sind die Folgen für die Region?“, 09.12.2024.

Anhaltspunkte dafür, dass von den Klägern vernünftigerweise nicht erwartet werden könnte, sich etwaigen Bedrohungen durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb des Libanon zu entziehen, sind nicht ersichtlich. Eine solche Unzumutbarkeit ergibt sich insbesondere nicht mit Blick auf die Sicherheitslage oder die humanitäre Lage im Libanon. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum subsidiären Schutzstatus (siehe unter 3.) sowie zu den Abschiebungsverboten (siehe unter 4.) verwiesen.

Vgl. zum Zumutbarkeitsstandard des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4/20 -, juris, Rn. 27 ff., 33 ff. (Wahrung des durch Art. 3 EMRK geforderten Existenzminimums als notwendige und zugleich hinreichende Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Niederlassung); Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 20. Edition (Stand: 01.01.2025), § 3e Rn. 38-40.

3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 20, und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18, 22; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 34.

Ausgehend hiervon droht den Klägern - unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG - kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG; jedenfalls wären sie auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen.

Auch die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung droht den Klägern bei einer Rückkehr in einen beliebigen Ort im Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts infolge willkürlicher Gewalt. Die Kampfhandlungen zwischen der Hisbollah, die vor allem in Teilgebieten des Südlibanon sowie in südlichen Vororten Beiruts und in Teilen der Bekaa-Ebene als Staat-im-Staat agiert, und der israelischen Armee, die seit dem 02.03.2026 stattgefunden haben und bei denen 2.196 Personen getötet und 7.185 Personen verwundet worden sind (eine Differenzierung nach Kombattanten und Zivilpersonen ist nicht verfügbar), sind seit dem am 16.04.2026 in Kraft getretenen zehntägigen Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und dem Libanon weitestgehend zum Erliegen gekommen. Das Abkommen sieht die Anerkennung beider Staaten vor, sich nicht miteinander im Krieg zu befinden, die erste derartige Aussage seit dem ersten arabisch-israelischen Krieg von 1948. In sechs Artikeln wurde festgelegt, dass die Kampfhandlungen vorerst eingestellt werden. Israel behält sich dabei das Recht vor, auf Bedrohungen durch die Hisbollah und ihre Verbündeten zu reagieren sowie sich auf eventuelle Angriffe vorzubereiten. Libanon verpflichtet sich, gegen bewaffnete Akteure im eigenen Land vorzugehen.

Vgl. BAMF, Briefing Notes, 20.04.2026, S. 7.

Zwar wird als wahr unterstellt, dass die Waffenruhe verletzt wird und weiterhin gegenseitige Angriffe erfolgen.

Vgl. hierzu etwa den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung zur Begründung des entsprechenden Beweisantrags referenzierten Liveblog auf https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-iran-dienstag-112.html.

Es liegen jedoch keine Erkenntnisse dazu vor, dass die Kampfhandlungen, die seit dem Eintritt der Waffenruhe stattgefunden haben, in ihrem Ausmaß (auch nur annährend) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts und in der Folge eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für die Bevölkerung des Libanon (oder eines Landesteils des Libanon) begründen. Seit Inkrafttreten der Waffenruhe sind dementsprechend auch bereits 26% der in Gemeinschaftsnotunterkünften untergebrachten Binnenflüchtlinge wieder in ihre Heimatorte zurückgekehrt.

Vgl. UNHCR, Middle East Situation Lebanon - Flash Update #7, 19.04.2026, S. 1; BAMF, Briefing Notes, 20.04.2026, S. 7.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass nach Ablauf der Waffenruhe am 26.04.2026 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder Kampfhandlungen stattfinden werden, welche die vorgenannte Schwelle überschreiten.

Es kann daher dahinstehen, ob den Klägern angesichts des - für wahr unterstellten - Umstands, dass in der Zeit seit dem 02.03.2026 bis zum Eintritt der Waffenruhe am 16.04.2026 in I. im Gouvernement Baalbek-Hermel Raketen in zivile Wohngebäude eingeschlagen sind, vor Abschluss des Waffenstillstandabkommens bei einer unterstellten Rückkehr in ihren Heimatort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts infolge willkürlicher Gewalt gedroht hätte und inwiefern sie diesbezüglich auf in anderen Landesteilen zu erlangenden internen Schutz zu verweisen gewesen wären.

Vgl. zu der mit Blick auf die Beurteilung der Gefahrendichte gebotenen Betrachtung der einzelnen Landesteiles des Libanon siehe VG Berlin, Urteil vom 05.12.2024 - 34 K 37/24 A -, juris, Rn. 50 ff.

Sollte sich die Konfliktlage im Libanon zukünftig verschlechtern, stünde es den Klägern jederzeit offen, einen Folgeantrag nach § 71 AsylG zu stellen.

4. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass für sie ein Abschiebungsverbot gemäß nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Libanon besteht. Insofern wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, welcher der Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Der Libanon befindet sich noch immer in der in dem angefochtenen Bescheid beschriebenen, schweren Wirtschaftskrise, die sich durch die militärischen Konflikte in den vergangenen Jahren weiter verschärft hatte, wenngleich vor Beginn der Kampfhandlungen im März 2026 wirtschaftliche Aufwärtsbewegungen zu verzeichnen waren.

Vgl. Central Administration of Statistics (CAS), Annual Average Inflation, 01.01.2026, S. 1 (Senkung der Inflationsrate im Jahr 2025 auf 15%); World Bank, Lebanon Economic Monitor - Winter 2025, 01.12.2025, S. 3 f., 13 (Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 3,5% im Jahr 2025 und Prognose einer Steigerung um 4% im Jahr 2026);

Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kampfhandlungen im März und April 2026 liegen noch keine Erkenntnisse vor.

Jedenfalls resultieren die Entwicklungen der letzten Jahre in einer weitgehenden Verarmung der libanesischen Bevölkerung. Laut einer Weltbank-Schätzung im Jahr 2024 betrug der Anteil der Bevölkerung, der in Armut lebt, 44 %, gegenüber 11 % im Jahr 2012.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 03.02.2026, S. 28.

Jedoch ist (extreme) Armut nicht mit einer aufgrund der humanitären Situation bedingten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Letzteres setzt voraus, dass die Kläger sich im Falle der Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Brot, Bett, Seife“).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris, Rn. 12 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2024 - 11 A 2528/22.A -, juris, Rn. 40, 46 m. w. N.

Eine derartige Situation droht den Klägern im Falle einer Rückkehr in den Libanon nach der Überzeugung des Einzelrichters derzeit nicht.

Im Welthunger-Index wurde die Hungersituation im Libanon in den Jahren 2023 bis 2025 - also einem Zeitraum, in dem bereits militärische Konflikte zwischen Israel und der Hisbollah stattgefunden haben - mit „niedrig“ eingestuft.

Vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2025, Oktober 2025, S. 14; Welthunger-Index 2024, Oktober 2024, S. 13; Welthunger-Index 2023, Oktober 2023, S. 13.

Die Ernährungsunsicherheit im Libanon, die Ende des Jahres 2024 29% betrug, war zum Ende des Jahres 2025 auf 17% abgesunken.

Vgl. IPC Lebanon: Acute Food Insecurity Analysis (November 2025 - July 2025), 23.12.2025; IPC Lebanon: Acute Food Insecurity Situation for October - November 2024 and Projection for December 2024 - March 2025, S. 6; WFP, Lebanon - Annual Country Report 2024, S. 3; WFP, Lebanon Situation Report, September 2023, S. 1.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass durch die (Folgen der) Kampfhandlungen im März und April 2026 im Libanon ein beachtlicher und kritischer Anstieg der Ernährungsunsicherheit vorliegt.

Der Zugang zu Sanitäranlagen und die Versorgung mit Unterkünften sind im Libanon ebenfalls grundsätzlich gewährleistet.

Vgl. OCHA/REACH, Multi-Sectoral Needs Assessment Lebanese Households in Lebanon, März 2024, S. 3.

Im Zuge des militärischen Konflikts kam es - insbesondere gegen Ende des Jahres 2024 - zwar zu erheblicher Zerstörung auch von ziviler Infrastruktur und Wohnraum. Diese fokussierte sich jedoch insbesondere auf den Südlibanon.

Vgl. World Bank, Lebanon: Interim Damage and Loss Assessment (DaLA) - Assessment Report (November 2024), S. 11, 37.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Erkenntnisse über eine im gesamten Libanon weit verbreitete Obdachlosigkeit infolge von Wohnraummangel oder Auswirkungen der Kampfhandlungen im März und April 2026 vor.

Der Einzelrichter ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass es den Klägern im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon - ggf. mit familiärer Hilfe, die im Rahmen der Rückkehrprognose zu berücksichtigen ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 7,

und die im Libanon aufgrund des dortigen rudimentären Sozialsystems weiterhin das wesentliche Element sozialer Sicherung darstellt -,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 03.02.2026, S. 28,

gelingen wird, ihr Existenzminimum zu sichern. Dem gesunden und erwerbsfähigen Kläger zu 1. ist es vor der Ausreise aus dem Libanon im Jahr 2022 - also zu einer Zeit, in welcher die wirtschaftliche Lage im Libanon bereits schlecht war - gelungen, den Lebensunterhalt der Familie durch eigene Geschäfte (Immobilien und Autohandel) zu sichern. Die Klägerin zu 2. hat eine Ausbildung als Krankenpflegerin gemacht, sodass von ihr - auch angesichts des Alters der minderjährigen Kläger zu 4. und 5. (17 und 12 Jahre) - erwartet werden kann, dass sie ebenfalls zum Lebensunterhalt der Familie beiträgt. Zudem leben eine Vielzahl von (engen) Verwandten der Kläger in deren Heimatort sowie in Beirut und es ist davon auszugehen, dass die Kläger dort finanzielle und materielle Unterstützung sowie - soweit verfügbar und derzeit bewohnbar - Unterkunft erlangen könnten. Gleiches gilt für eine (finanzielle) Unterstützung durch ihre Verwandten im Ausland. Selbst wenn die Kläger sich im Norden des Libanon niederlassen würden, wäre angesichts der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass sie dort unterkommen und ihr Existenzminimum sichern könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr in den Libanon über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe in sowie eine ergänzende Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen erlangen können,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 03.02.2026, S. 29, sowie https://www.returningfromgermany.de/de/programmes,

die ihnen für eine Übergangszeit die Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse ermöglichen wird.

5. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sind - unter Beachtung Ausführungen unter I. - jeweils nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Der Erlass des auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wegen dieser Punkte sieht der Einzelrichter gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Klägerin zu 3. - aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen der Klägerin zu 3. hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt gegenüber dem Unterliegen bezüglich der mit dem Asylantrag und der Klage in der Sache vorrangig begehrten Verpflichtungen auf eine (Abschiebungs-)Schutzgewährung verhältnismäßig gering, sodass der Klägerin die Kosten ganz auferlegt werden.

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 06.05.2025 - 10 K 287/25.A -, juris, Rn. 117; VG München, Urteil vom 19.06.2023 - M 9 K 18.33243 -, juris, Rn. 57.

Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.