Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 22.04.2026 – 21 K 7749/25
21. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0422.21K7749.25.00
Tatbestand
Der Kläger gab am 18. Oktober 2024 einen Staffordshire-Terrier-Mischling beim Y.-Tierheim in Q. ab, nachdem er dort kurz zuvor angerufen hatte. Der Hund wurde im Tierheim als sogenannter Fundhund registriert und „J.“ genannt.
Am 17. Mai 2025 fuhr eine Streife des Ordnungsamtes der Beklagten bei einem Herrn R. T. in Q. vor, nachdem Mitarbeiter des Tierheims den Hinweis erhalten hatten, dass „J.“ ursprünglich ihm gehört hatte. Ausweislich des Einsatzprotokolls erklärte Herr T., dass er den Hund, weil er seine Wohnung verloren habe, Anfang Oktober 2024 an den Kläger abgegeben bzw. verschenkt habe.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 hörte die Beklagte den Kläger in Bezug auf eine isolierte erweiterte Haltungsuntersagung nebst Zwangsgeldandrohung an. In dem Schreiben gab die Beklagte Folgendes an: Der Kläger habe beim Tierheim angerufen und erklärt, dass er auf den Hund eines Freundes aufpasse, dieser aber seine Kinder anknurre und er ihn daher abgeben wolle. Das Tierheim habe dem Kläger mitgeteilt, dass für private Abgaben ein Aufnahmestopp aufgrund Überfüllung bestehe. Kurze Zeit später sei der Kläger mit dem Staffordshire-Mischling „J.“ vorgefahren und habe behauptet, dass der Hund in sein Auto gesprungen sei und er diesen abgeben wolle. Trotz offensichtlicher Zweifel an der Geschichte habe das Tierheim den Hund aufgenommen. Es habe ermittelt werden können, dass der Kläger der vorherige Anrufer gewesen sei. Weiter habe ermittelt werden können, dass der Kläger den Hund von einem Herrn R. T. erhalten habe. Der Kläger sei daher der Halter und nicht lediglich der Finder des Hundes. Durch „J.“ entstünden ganz erhebliche Kosten aufgrund der Tatsache, dass er vermutlich traumatisiert sei und aus diesem Grund jeden Tag mit ihm gearbeitet werden müsse. Das Tierheim habe angegeben, dass „J.“ viel unter Strom stehe und teilweise laut schreie, wenn er andere Hunde sehe oder aufgeregt sei. Es scheine, dass der Hund nicht viel kennengelernt habe und extrem reizüberflutet sei. Es sei schwer überhaupt einen Zugang zu „J.“ zu bekommen. Dem Kläger fehle die für die erforderliche Haltungserlaubnis notwendige Zuverlässigkeit. Er habe wiederholt gegen das LHundG NRW verstoßen, weil er einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten und diesen ferner ausgeführt habe, ohne die Voraussetzungen nach dem LHundG NRW zu erfüllen. Auch habe er die Anzeige- und Mitteilungspflichten nach dem LHundG NRW verletzt. Weiterhin habe der Kläger gegen das TierSchG bzw. die TierSchHuV verstoßen, denn das Verhalten von „J.“ lasse eindeutig auf eine Haltung schließen, die nicht den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprach. Ferner habe der Kläger wahrheitswidrig den von ihm gehaltenen Hund als Fundhund abgegeben, um sich dem Aufnahmestopp und den zu zahlenden Gebühren für private Abgaben zu entziehen.
Der Kläger nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 8. August 2025 Stellung und trug Folgendes vor: Er habe seit seiner Kindheit mit Hunden zusammengelebt und diese Tradition auch als nunmehriger Familienvater von fünf Kindern fortgesetzt. Der letzte Hund der Familie habe „U.“ geheißen und zwölf Jahre zu besten Bedingungen bei seiner Familie gelebt. Der Hund sei im September 2024 verstorben. Die Familie habe sich einen neuen Hund gewünscht. Über einen Bekannten sei der Kontakt zu Herrn T. zustande gekommen der - so sei es dem Kläger mitgeteilt worden - einen ca. zweijährigen „schönen“ Hund, ebenfalls mit dem Namen „U.“, abzugeben gehabt habe. Der Kläger habe wegen des Alters und der Rasse des Hundes Bedenken gehabt und Herrn T. mitgeteilt, dass er den Hund probeweise für eine Zeit von ca. 10 Tagen übernehmen wolle. Der Hund sei ihm Anfang Oktober 2024 übergeben worden. Auf dem Hof der Familie sei der Hund regelmäßig mit Familienmitgliedern und Mitarbeitern der Firma des Klägers in Kontakt gekommen. Dabei habe er sich nach kurzer Zeit als schwer zugänglich und aggressiv erwiesen. Der Kläger habe sich an Herrn T. gewandt und verlangt, dass dieser den Hund zurücknehmen solle. Herr T. habe daraufhin mitgeteilt, dass er grundsätzlich bereit sei, den Hund zurückzunehmen. Gleichwohl sei die Rücknahme derzeit nicht möglich, weil er beruflich dazu nicht imstande sei. Mit dieser ungewissen Aussage habe sich der Kläger nicht abfinden wollen und habe Herrn T. den Hund bringen wollen. Herr T. habe sich geweigert den Hund zurückzunehmen und stattdessen vorgeschlagen, der Kläger solle den Hund im Wald festbinden oder töten. Dies habe der Kläger entschieden abgelehnt. Nachdem der Hund in das Firmenfahrzeug gesprungen sei und dort niemanden mehr hereingelassen habe, habe der Kläger den Hund in das Tierheim gebracht. Im Dezember 2024 habe der Kläger einen damals acht Wochen alten Welpen aufgenommen; der Umgang funktioniere bestens.
Mit Bescheid vom 29. August 2025, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 2. September 2025, untersagte die Beklagte dem Kläger die zukünftige Haltung von Hunden i. S. v. §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW (Ziffer 1) und drohte im Falle des Nichtbefolgens für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro an (Ziffer 2). In der Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen den Inhalt des Anhörungsschreibens und trug ergänzend vor, gemäß Ziffer 4.1.1 seien auch Personen, die, wie der Kläger, einen Hund zur Probe aufnähmen, Halter im Sinne des LHundG NRW. Auch eine tierschutzwidrige Haltung über einen kurzen Zeitraum sei geeignet, einen Hund dauerhaft zu schädigen. Durch die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Tierheim habe der Kläger seine Gleichgültigkeit hinsichtlich gesetzlicher Vorgaben verdeutlicht und jegliche Glaubwürdigkeit seiner Person bzw. Äußerungen verspielt.
Der Kläger hat am 2. Oktober 2025 Klage erhoben.
Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, er kenne keinen Hund namens „J.“. Der Kläger habe den Hund nur testweise übernommen, weshalb nicht er, sondern Herr T. der Halter des Tieres gewesen sei. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger den Hund innerhalb von 10 Tagen dermaßen traumatisiert haben könne. Der Kläger lebe seit Jahren mit Hunden zusammen; nie habe es Beanstandungen gegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Haltungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheids ist rechtswidrig. Eine sogenannte isolierte erweiterte Haltungsuntersagung kann, wenn sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung - wie hier im Falle des Klägers - keine in Frage kommenden Tiere (mehr) im Verantwortungs- und Zugriffsbereich des Halters befinden - der im Haushalt lebende Toypudel fällt in keine der vom Bescheid erfassten Kategorien -, auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden. Dabei entsprechen die tatbestandlichen Voraussetzungen in diesen Fällen denen des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 -, juris Rn. 65.
Voraussetzung ist danach ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen, die Nichterfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen, die Nichtbeantragung einer Erlaubnis innerhalb einer behördlich bestimmten Frist oder eine Erlaubnisversagung.
In der Begründung des Bescheids heißt es hierzu, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde. Ihm fehle die Zuverlässigkeit i. S. v. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., 7 LHundG NRW, weil er gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 LHundG NRW gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 TierSchG wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich der von der Beklagten angeführten mutmaßlichen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bzw. der auf dessen Grundlage erlassenen Tierschutz-Hundeverordnung ist schon nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angeführten Verhaltensstörungen des Hundes „J.“ vom Kläger während dessen kurzer Haltungsdauer verursacht worden sein könnten.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Hund „J.“ bzw. „U.“ nicht länger als ca. zwei Wochen beim Kläger gehalten wurde. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers, der schriftsätzlich bzw. bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung eine Aufenthaltsdauer zwischen zehn und vierzehn Tagen angegeben hat, stimmen mit den Angaben des Herrn T. gegenüber dem Ordnungsdienst der Beklagten, der Kläger habe den Hund von ihm „Anfang Oktober“ übernommen, überein. Eine solche kurze Haltungsdauer vorausgesetzt, lassen sich die von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid beschriebenen Verhaltensstörungen dem Kläger nicht zuordnen. So heißt es in dem Bescheid, das Tierheim gehe davon aus, dass „J. nicht viel kennengelernt“ habe und daher „extrem reizüberflutet“ sei, was den Verdacht nahelege, dass „J. nicht den notwendigen Auslauf im Freien erhalten“ und „weder genug Umgang mit einer Betreuungsperson noch ausreichend Kontakt zu Artgenossen erfahren“ habe. Diese Vorwürfe beziehen sich denknotwendig auf die gesamte Lebenszeit des bei Abgabe im Tierheim ca. zweijährigen Tieres, von der es aber nur einen Bruchteil in der Obhut des Klägers verbracht hatte. Dafür, dass die von der Beklagten - offenbar ohne Hinzuziehung eines Amtstierarztes - attestierte Traumatisierung des Hundes ausnahmsweise doch durch eine kürzer anhaltende Misshandlung hervorgerufen worden sein könnte, gaben weder die Begründung des Bescheids noch der Vortrag der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte, weshalb auch eine weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht nicht angezeigt war.
Vgl. zum Maßstab hierfür BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 -, juris, Rn. 14.
Bei den von der Beklagten angeführten Verstößen gegen das LHundG NRW, namentlich die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne die erforderliche Erlaubnis sowie das Ausführen eines solchen Hundes ohne die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW zu erfüllen, handelt es sich entgegen der Begründung des Bescheids nicht um „wiederholte“ Verstöße. Diese waren vielmehr Teil eines einheitlichen, einen kurzen Zeitraum von ca. zwei Wochen umfassenden Sachverhalts.
Diese Verstöße waren auch nicht „schwerwiegend“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW. Insoweit folgt schon aus der Verwendung dieses Adjektivs, dass nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des LHundG NRW genügt, um das Regelbeispiel des § 7 Abs. 2 LHundG NRW zu erfüllen, sondern dass ein Verstoß ein gewisses Gewicht besitzen muss. Im Fall der Hundehaltung ohne die erforderliche Erlaubnis ergibt sich ferner aus § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, dass dies nicht schon per se einen „schwerwiegenden“ Verstoß darstellen kann, denn diese Vorschrift setzt ausdrücklich die Möglichkeit voraus, dass eine „erforderliche Erlaubnis (...) innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt“ werden kann. Würde jedes Halten ohne die erforderliche Erlaubnis einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW begründen, wäre diese Regelung obsolet, weil die innerhalb der behördlich bestimmten Frist beantragte Erlaubnis mangels Zuverlässigkeit des Antragstellers nie erteilt werden könnte (vgl. auch Ziffer 4.1.1 VV LHundG NRW: „Stellt die zuständige Ordnungsbehörde fest, dass die erforderliche Erlaubnis nicht beantragt oder erteilt worden ist, soll von der Halterin oder dem Halter unter Fristsetzung verlangt werden, einen Antrag (...) zu stellen.“).
Der Kläger war während des Zeitraums von der Entgegennahme des Hundes „J.“ bis zu dessen Ablieferung im Tierheim mindestens Mithalter des Tieres im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Halter im Sinne des LHundG NRW ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat und dieses regelmäßig betreut und erzieht. In Anlehnung an die Begrifflichkeit im Hundesteuerrecht wird auch darauf abgestellt, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht ausschließlich an. Die einzelnen Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, sondern es handelt sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Bedeutung anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind. Mehrere Personen können nebeneinander und gleichzeitig Halter eines Tieres sein.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 20 L 717/20 -, juris, Rn. 10.
Daran gemessen, war der Kläger Halter des Hundes „J.“ bzw. „U.“. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den Hund nur „zur Probe“ und unter dem Vorbehalt, diesen bei Nichteignung wieder zurückzugeben, von dem vormaligen Besitzer des Hundes Herrn T. übernommen hatte. Denn auch eine bloße Übernahme eines Hundes „zur Probe“ kann in bestimmten Fällen - und ein solcher liegt hier zur Überzeugung des Gerichts vor - eine Haltereigenschaft begründen (vgl. insoweit auch Ziffer 4.1.1 VV LHundG NRW: „Hundehalterinnen oder Hundehalter sind Personen, die den Hund regelmäßig betreuen, erziehen oder auf Probe zum Anlernen halten.“). So ergibt sich aus dem glaubhaften Vortrag des Klägers, dass dieser den Hund mitgenommen hatte, um dessen Tauglichkeit für den Umgang mit seiner Familie und ggf. als Wachhund in seinem Betrieb zu prüfen. Dies musste aber gerade einschließen, dass das Tier vorerst der tatsächlichen Bestimmungsmacht des vormaligen Besitzers Herrn T. vollständig entzogen wurde, der Kläger für die Kosten des Tieres aufkam und letztlich darüber bestimmte wo sich das Tier aufhielt und mit wem es in Berührung kam. Auch hing es demnach grundsätzlich allein vom Willen des Klägers, ob er den Hund auf Dauer behalten wollte oder nicht.
Indes war dieser Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nicht „schwerwiegend“ im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW. Dabei ist - wie auch in anderen Gebieten des Gefahrenabwehrrechts - zu prüfen, ob die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt hat, sei es, weil er sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris, Rn. 31 zum WaffG; OVG S.-Anh., Beschluss vom 13. August 2018 - 3 M 230/18 -, juris, Rn. 18 zum HundeG LSA; vgl. ferner zum Begriff der „groben“ Zuwiderhandlung als Voraussetzung für eine Haltungsuntersagung im TierSchG Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 45 m. w. Nachw.
Im Fall der Haltung von „J.“ durch den Kläger fällt dabei zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass dieser in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass er in der Vergangenheit Umgang mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW sowie Hunden bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW gehabt habe, die auf verschiedene Familienmitglieder „angemeldet“ gewesen seien und folglich mit den Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach dem LHundG NRW vertraut sein musste. Zugleich hat er aber glaubhaft vorgetragen, ihm sei in Bezug auf „J.“ bzw. „U.“ „nicht bewusst“ gewesen, „dass man ihn anmelden musste für den kurzen Zeitraum“, was angesichts der vorstehenden umfangreichen Ausführungen des Gerichts zur Frage einer „Haltereigenschaft auf Probe“ auch nicht unplausibel ist. Insofern ist ihm allenfalls Fahrlässigkeit in Bezug auf die fehlende Haltungserlaubnis vorzuwerfen. Zugunsten des Klägers fällt zudem ins Gewicht, dass die Haltung des Hundes nur für einen kurzen Zeitraum erfolgte und der Kläger, nachdem er erkannt hatte, dass der Hund eine Gefahr für Dritte darstellte, umgehend versuchte, den Hund zurückzugeben bzw. ins Tierheim zu verbringen.
Was die Umstände der Abgabe des Hundes ins Tierheim angeht, ist das Gericht von dem Vortrag der Beklagten, die wahrheitswidrige Abgabe als Fundhund verdeutliche die Gleichgültigkeit des Klägers hinsichtlich gesetzlicher Vorschriften, nicht überzeugt. So hat der Kläger zu diesem Punkt schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er, nachdem der Hund in seinen Lieferwagen gesprungen sei und dort niemanden an sich herangelassen habe, zunächst telefonisch und dann vor Ort versucht habe, das Tier an Herrn T. zurückzugeben, woraufhin dieser ihm geantwortet habe, er solle das Tier „im Wald an einen Baum binden“ oder sogar erschießen. Anschließend habe der Kläger zunächst beim Tierheim angerufen und anschließend mit den Worten „der Hund ist in den Bus gesprungen und lässt keinen mehr rein, der gehört dem Herrn T.“ dort abgegeben. Dieser durchaus detaillierten und in seiner Dramatik lebensnahen Schilderung stehen die Angaben der Beklagten gegenüber, die, wie die zuständige Sachgebietsleiterin in der mündlichen Verhandlung eingestanden hat, letztlich auf Hörensagen beruhen. Zwar spricht die Einordnung als Fundhund sowie die Vergabe eines neuen Namens dafür, dass der Kläger den Hund wahrheitswidrig als Fundtier abgegeben haben könnte; gleich wahrscheinlich erscheint es dem Gericht jedoch, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handelte, was etwa auf einer unterschiedlichen Interpretation der Wendung „das Tier ist mir in den Bus gesprungen“ beruhen könnte. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten enthalten über die Angaben der Sachgebietsleiterin hinaus weder schriftliche Äußerungen der involvierten Mitarbeiter des Tierheims noch überhaupt Angaben dazu, wer mit dem Kläger wann in Kontakt war. Insofern war auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht geboten, denn die Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Die Nichterweislichkeit dieses behaupteten Sachverhalts geht zu Lasten der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten.
Vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Aufklärungspflicht BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris, Rn. 17 sowie zur materiellen Darlegungslast BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 -, juris, Rn. 15.
Entsprechendes gilt hinsichtlich möglicher weiterer Verstöße des Klägers hinsichtlich der in der Vergangenheit in der Gewerbehalle in F. gehaltenen Hunde, hinsichtlich derer offenbar seine verstorbene Ehefrau bei der Gemeinde F. als Erlaubnisnehmerin registriert war. Soweit die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung angedeutet, hieraus Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW oder andere Pflichten nach dem LHundG NRW ableiten möchte, obliegt ihr als zuständiger Behörde die Sachverhaltsermittlung. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anlasslos Sachverhalte aufzuklären, die weder ursprünglich noch ausdrücklich im Wege des Nachschiebens von Begründungen Gegenstand der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung geworden sind.
Schließlich lässt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers auch nicht auf den Vorwurf des Ausführens eines gefährlichen Hundes, ohne die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW zu erfüllen, stützen. Insoweit gilt das Vorgesagte entsprechend.
Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheids ist rechtswidrig, da nach der Aufhebung von Ziffer 1 keine zu vollstreckende Grundverfügung mehr besteht.
Die Kostentragungspflicht folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.