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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 22.04.2026 – 23 K 1294/25
23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0422.23K1294.25.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE.
Seinen entsprechenden Antrag vom 8. Dezember 2022 lehnte die Beklagte am 9. Juli 2025 ab. Der Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger am 10. Juli 2024 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 5. August 2024 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage. Zugleich stellte er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Az. 23 K 4823/24). Diesem Antrag war unter anderem ein Schreiben der F. Rechtsschutzversicherung AG vom 19. Juli 2024 folgenden Inhalts beigefügt:
„[…] Sie bitten um Kostenschutz für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 9.7.2024.
Das Widerspruchsverfahren ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst,
Bei Fragen rufen Sie uns gerne an. […]“
Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts fragte der Kläger bei der F. Rechtsschutzversicherung AG an, ob sie die Kosten der Prozess- oder Verfahrensführung eines Klageverfahrens tragen würde.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 gewährte der Rechtsschutzversicherer dem Kläger Rechtsschutz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Mit Schriftsatz vom 5. März 2025 nahm der Kläger seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren 23 K 4823/24 zurück, woraufhin das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 6. März 2025 einstellte.
Am 19. Februar 2025 hat der Kläger den Schriftsatz vom 5. August 2024 erneut an das Gericht übersandt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags führt er aus, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt werde, was nunmehr nicht mehr möglich sei.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis erfülle. In seinem Heimatland habe er einen gymnasialen Abschluss erhalten; sein Ausbildungsstand sei - so die Bescheinigung der Bezirksregierung Köln - einem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergleichbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2024 zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid vom 9. Juli 2024. Der Kläger habe die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG erforderliche, abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung nicht nachgewiesen. Der mittlere Bildungsabschluss stelle keine solche Berufsausbildung dar. Auch die vorgelegte Bescheinigung der Handwerkskammer zu Köln erbringe nicht den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung i. S. d. Fahrlehrergesetzes.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 54 FahrlG zu. Er habe zwar Berufseignungstests vorgelegt. In beiden Tests habe er jedoch nicht überzeugen können - im ersten Test habe er hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit- und im zweiten Test im Bereich der Gewissenshaftigkeit und emotionalen Stabilität wesentliche Mängel gezeigt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig.
Der Kläger hat die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt.
Der Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger am 10. Juli 2024 zugestellt. Der Bescheid war auch mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen, sodass die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 12. August 2024 um 24:00 Uhr ablief (der 10. August 2024 war ein Samstag). Innerhalb dieser Frist hat der Kläger nicht (wirksam) Klage erhoben.
Mit dem beim Verwaltungsgericht am 5. August 2024 eingegangenen Schriftsatz hat er nicht wirksam Klage erhoben. Auch kann ihm keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt werden.
Der Kläger hat am 5. August 2024 nicht wirksam Klage erhoben. Der Schriftsatz wurde zwar mit der Überschrift „Klage“ versehen. Allerdings wurde die Klageerhebung darin ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird, also von dem künftigen Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Diese bedingte Klageerhebung war unwirksam.
Bei der Klageschrift handelt es sich um einen bestimmenden Schriftsatz. Mit dessen Einreichung beim Verwaltungsgericht ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO Klage erhoben und die Streitsache rechtshängig geworden (§ 90 Abs. 1 VwGO). Eine solche Prozesserklärung kann nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und des geordneten Ganges der Rechtspflege gilt vielmehr der Grundsatz, dass bestimmende Schriftsätze bedingungsfeindlich sind.
Vgl. zur Klageerhebung unter der Bedingung, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1980 - 5 C 32.79 -, juris Rn. 7 ff. und vom 16. Oktober 1990 - 9 B 92/90 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2023 - 18 E 624/10 -, juris Rn. 3.
Angesichts des eindeutigen Wortlauts des übermittelten Schriftsatzes, wonach die Klage „nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ erhoben werden sollte, ist eine Auslegung des Schriftsatzes als unbedingte Klageerhebung auch nicht möglich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der in dem Schriftsatz enthaltenen Begründung Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Klage gemacht hat. Denn Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem, dass eine - gegebenenfalls noch zu erhebende - Klage Aussicht auf Erfolg hat, sodass es auch vor dem Hintergrund der zugleich beantragten Prozesskostenhilfe dieser Darlegungen bedurfte.
Eine wirksame Klageerhebung ist erst weit nach Ablauf der Klagefrist, mit dem Schriftsatz vom 19. Februar 2025 erfolgt.
Wegen der versäumten Klagefrist kann dem Kläger auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden.
Denn ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zulässig, sofern die gesetzliche Frist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde (§ 60 Abs. 1 VwGO), die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist nachgeholt wird (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht worden sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Wegen des wirtschaftlichen Risikos einer Klageerhebung ist eine ausstehende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich als ein solches Hindernis anerkannt.
Voraussetzung ist jedoch, dass der PKH-Antrag mit allen nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen eingereicht wird. Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag - auch wenn er abgelehnt wird - ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat, damit ohne Verzögerung über seinen Antrag entschieden werden konnte.
St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 1985 - 7 C 4.85 - , Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 147 und vom 4. Juni 2010 - 3 B 42.10 -, juris Rn. 3 m. w. N.
Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe waren jedenfalls keine Belege über das in Abschnitt G des Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genannte Bankkonto beigefügt. Zweifel an der Vollständigkeit der Erklärung bestehen zudem vor dem Hintergrund, dass der Kläger unter dem Abschnitt B. 2. angegeben hat, dass keine Rechtsschutzversicherung besteht, die die Kosten der beabsichtigten Prozessführung tragen könnte. Der Kläger hätte hier zumindest auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung hinweisen müssen; die Ablehnung der Kostenübernahme ergab sich aus dem übersandten Schreiben.
Darüber hinaus kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn die Frist unverschuldet nicht gewahrt werden konnte. Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Auch Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten wird dabei gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem durch diesen vertretenen Betroffenen wie eigenes Verschulden zugerechnet.
Hier musste der Kläger beziehungsweise sein Prozessbevollmächtigter jedoch mit der Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen. Bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie nämlich bereits am 19. Juli 2024 - auf dieses Datum datiert das Schreiben des Rechtsschutzversicherers des Klägers, wonach Kostenschutz für das Widerspruchsverfahren nicht gewährt werde - erkennen können, dass die Möglichkeit der Kostenübernahme für das Klageverfahren durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers bestand. Die Ablehnung bezog sich nämlich auf den Kostenschutz für ein Widerspruchsverfahren. Schon der Kläger hätte - in Anbetracht der ordnungsgemäßen, dem Bescheid vom 9. Juli 2024 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - erkennen können, dass eine Entscheidung über den Kostenschutz im Klageverfahren damit nicht getroffen war. Dies gilt erst recht für seinen Prozessbevollmächtigten. Zu diesem Zeitpunkt, das heißt dem 19. Juli 2024, lief die Klagefrist auch noch über mindestens drei weitere Wochen, sodass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, einen erneuten Antrag unter Klarstellung, dass es sich um ein Klageverfahren handelte, zu stellen. Entsprechende Versuche wurden jedoch nicht unternommen. Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
15.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.