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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 23.04.2026 – 25 K 5521/23

25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0423.25K5521.23.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Energiepreispauschale nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2, 6 der Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-DVO) des Landes Nordrhein-Westfalen.

Er studierte im Dezember 2022 an der FernUniversität in S.. Im Rahmen von Entlastungsmaßnahmen, welche die Folgen anhaltend steigender Energiepreise auf die Lebenshaltungskosten der Bürgerinnen und Bürger abzumildern bestimmt waren, beschloss die Bundesregierung mit dem EPPSG vom 16. Dezember 2022 (BGBl I 22, 2357) mit Wirkung zum 21. Dezember 2022 (§ 7 EPPSG) die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende i. H. v. 200,00 €. Ab dem 15. März 2023 konnte diese unter der Webadresse „www.einmalzahlung200.de“ in Verbindung mit der Registrierung einer sog. Bund-ID digital beantragt werden.

Mit Schreiben vom 7. April 2023 wandte sich der Kläger wegen der Energiepreispauschale zunächst an den Datenschutzbeauftragten des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt. Unter dem 7. August 2023 und 20. September 2023 wandte er sich schriftlich an das beklagte Land. Der Datenschutzbeauftragte der Bezirksregierung Köln dokumentierte in einem Antwortschreiben an den Kläger vom 15. August 2023 den Eingang des Antrags bei der Bezirksregierung Köln am 10. August 2023. Der Kläger forderte unter Angabe seines Vor- und Nachnamens, seines Geburtsdatums und -orts, seines Wohnsitzes, seiner Ausbildungsstätte sowie seiner Matrikelnummer, seiner Bankverbindung und der universitär erstellten Zugangsdaten für die Online-Beantragung die Bewilligung und Auszahlung der Energiepreispauschale für Studierende. Im Übrigen versicherte er die Richtigkeit der nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 EPPSG-DVO erforderlichen Angaben. Zudem erklärte er ausdrücklich, keine E-Mail-Adresse für das Verfahren angeben und verwenden zu wollen. Dabei gab er an, nicht über einen Internetanschluss zu verfügen.

Das beklagte Land teilte mit Schreiben vom 21. August 2023 mit, ein schriftliches Verfahren sei nicht vorgesehen. Es fehle an der Angabe einer E-Mail-Adresse und der entsprechenden Nutzungserklärung. Es forderte den Kläger insoweit zur Vervollständigung seiner Angaben auf. Andernfalls könne keine Bearbeitung des Antrags erfolgen.

Am 4. Oktober 2023 hat der Kläger Klage erhoben.

Er macht geltend, das eingerichtete Antragsverfahren verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und sei zudem aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Datenschutzgewährleistungen unzulässig. Es sei durch die Voraussetzung der Einrichtung einer Bund-ID überflüssig kompliziert und etwa für Studierende mit fehlendem Internetanschluss oder fehlenden Computerkenntnissen nicht durchführbar. Datenschutzrechtlich unzulässig sei die obligatorische Zustimmung zur Bekanntgabe des Bescheids über die angegebene Mailadresse des Antragstellers, die eine unverschlüsselte Versendung bedeute. Die personenbezogenen Daten des Antragstellers seien so dem Zugriff Dritter ausgesetzt. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sei kostenfrei, werde aber vom beklagten Land nicht genutzt. Der Nutzung der Mailadresse könne nicht widersprochen werden. Indirekt bedeute dies auch einen Zwang zur Zustimmung hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mail-Anbieters, wobei kostenfreie Angebote oft damit einhergingen, dass Mails automatisiert gescannt und die gewonnenen Daten bewirtschaftet würden. Dies widerspreche dem Kopplungsverbot und der informationellen Selbstbestimmung. Der Staat habe eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu gewährleisten.

Der Kläger beantragt,

1. das beklagte Land zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 7. August 2023 die Energiepreispauschale in Höhe von 200,00 Euro zu bewilligen.

2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 200,00 Euro seit dem 11. November 2023 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es macht unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend, aus § 6 Satz 2 EPPSG-DVO folge ein rechtmäßiges Formerfordernis der Antragsstellung auf digitalem Wege. Der schriftliche Antrag des Klägers vom 20. September 2023 sei unzureichend. Eine Verschlüsselung der diesbezüglichen digitalen Kommunikation sei weder zwingend vorgeschrieben noch sachlich notwendig. Aufgrund des im Verfahren betreffend die Energiepreispauschale zu beachtenden Zeitdrucks sei im Sinne einer schnellstmöglichen Auszahlung gehandelt worden. Dem Grundsatz der Datenminimierung sei genügt. Studierenden ohne Internetanschluss oder entsprechende Computerkenntnisse sei im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der EPPSG-DVO geholfen worden.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2023 hat das beklagte Land sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Kläger hat mit beim Verwaltungsgericht Köln am 22. Januar 2024 eingegangenem Schreiben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig und in der Sache begründet.

Die Unterlassung der Bewilligung der Energiepreispauschale in Höhe von 200,00 € ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der Energiepreispauschale in Höhe von 200,00 € aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des Anspruchs liegen vor.

Anderes ergibt sich hier nicht aufgrund des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts. Dieser ergibt sich aus dem materiellen Recht, das dem jeweiligen Streitgegenstand zugrunde liegt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2025 - 7 C 7.24 -, juris Rn. 14.

Danach war hier auf die Verwirklichung der Anspruchsvoraussetzungen zum Stichtag 1. Dezember 2022 abzustellen. Insoweit bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG, dass der Anspruch für am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte immatrikulierte Studierende besteht. Zudem konnte ein Antrag auf Bewilligung der Energiepreispauschale gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 EPPSG lediglich bis zum 30. September 2023 gestellt werden. Diese materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen stehen einer Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung entgegen.

In formeller Hinsicht war die Bezirksregierung Köln gem. § 1 Abs. 1 EPPSG-DVO für die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens für die Anträge aller Personen, die an einer im Land Nordrhein-Westfalen belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 EPPSG immatrikuliert waren, örtlich und sachlich zuständig. Um eine solche Ausbildungsstätte handelt es sich bei der FernUniversität in S..

Der Kläger brachte dem beklagten Land in seinem Schreiben vom 7. August 2023 auch alle gem. § 10 EPPSG-DVO erforderlichen Angaben, mit Ausnahme der Angaben in Bezug auf die Angabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EPPSG-DVO) und Nutzungserklärung (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 EPPSG-DVO) einer E-Mail-Adresse, zur Kenntnis.

Einer Bewilligung der Energiepreispauschale steht entgegen der Auffassung des beklagten Landes die Verweigerung der Angabe einer E-Mail-Adresse sowie der damit verbundenen Nutzungserklärung nicht entgegen.

Denn der Ausschluss des schriftlichen Verfahrens gem. § 6 Satz 2 EPPSG-DVO und die Anwendung der Anforderungen an den digitalen Antrag auf den schriftlichen Antrag des Klägers erfolgten rechtswidrig. § 6 Satz 2 sowie § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5 EPPSG-DVO sind nicht von der Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 EPPSG gedeckt. § 6 Satz 2 sowie § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5 EPPSG-DVO verstoßen in Ermangelung einer entsprechenden Verordnungsermächtigung gegen höherrangiges Recht und sind danach nicht zulasten des Klägers anwendbar.

Maßgeblich sind weiterhin die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Satz 1 EPPSG in Verbindung mit den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts. Danach konnte der Kläger nicht grundsätzlich auf das Erfordernis einer digitalen Antragstellung verwiesen werden.

Die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 EPPSG ermächtigt die Landesregierungen, die für die Bewilligung der Energiepreispauschale zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dies erfasst indes nicht die Kompetenz, bestimmte Formen der Antragsstellung, hier die digitale Antragstellung in Verbindung mit der Zustimmung zu einer Bekanntgabe per E-Mail, verbindlich zu regeln.

Grundsätzlich kann der Bundesgesetzgeber die Landesregierungen „durch Gesetz“ ermächtigen, Rechtsverordnungen zu erlassen (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -). Dabei gilt ein - vom grundrechtlich begründeten Vorbehalt des Gesetzes zu unterscheidender - gesetzlicher Totalvorbehalt. Die Exekutive benötigt danach für sämtliche Rechtsverordnungen, auch für solche ohne Grundrechtsrelevanz, eine gesetzliche Grundlage. Die Reichweite der Ermächtigung bestimmt sich durch Auslegung entsprechend der allgemeinen Auslegungsregeln, d.h. anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, ihrem Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte.

Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 EPPSG sieht eine Ermächtigung der Landesregierung zur Bestimmung der für die Bewilligung der Energiepreispauschale zuständigen Stellen vor. Danach spricht nichts dafür, dass mit der Befugnis zur Bestimmung der „zuständigen Stelle“ zugleich die Kompetenz zum Erlass von Verfahrensregelungen betreffend etwa die Form der Antragstellung verbunden sein soll,

vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 08.12.2023 - 2 B 290/23 -, juris Rn. 13: „zweifelhaft“.

Nichts anderes ergibt sich aus der systematischen Auslegung. Die Norm ist im Zusammenhang mit der amtlichen Überschrift des § 2 EPPSG zu sehen, welche allein die „Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis“ in den Blick nimmt, Daraus ergibt sich nichts für durch Verordnung zu bestimmende Verfahrensvorschriften, zumal das „Antragserfordernis“ allein auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 EPPSG verweist. Auch die Binnensystematik der Norm spricht für einen auf die Regelung von Zuständigkeiten begrenzten Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1 Satz 2 EPPSG. Denn auch § 2 Abs. 1 Satz 1 EPPSG nimmt die „nach Landesrecht zuständige Stelle“ in Bezug. Hier setzt die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 EPPSG an.

Auch die Entstehungsgeschichte der Norm lässt nicht auf eine entsprechende Regelungskompetenz schließen. Es ist nicht ersichtlich, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 EPPSG für die Bestimmung des Verfahrens maßgeblich sein sollte. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung klar, dass § 2 EPPSG keine Verfahrensregelung zum Gegenstand hat,

BT-Drs. 20/4536, S. 11: „besondere Anforderungen hinsichtlich der Form des Antrags werden nicht geregelt“; dazu OVG Bremen, Beschluss vom 08.12.2023 - 2 B 290/23 -, juris a.a.O.

Darüber hinaus war gerade das Fehlen von Bestimmungen zur konkreten Verfahrensgestaltung Gegenstand von Kritik im Gesetzgebungsverfahren,

vgl. BT-Prot. 20/70 S. 8198C.

Auch im Rahmen einer teleologischen Betrachtung liegt der einzig erkennbare Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 EPPSG in der Etablierung einer Regelungskompetenz für die zuständige Stelle. Darin erschöpft sich das den Landesregierungen durch den Gesetzgeber überantwortete Regelungsprogramm.

Das Erfordernis eines digitalen Antrags ergibt sich auch nicht aus dem danach anwendbaren § 2 Abs. 2 Satz 1 EPPSG. Denn diese Norm setzt allein einen „Antrag“ voraus. Die entstehungsgeschichtliche Auslegung bestätigt wie gesehen, dass hiermit keine besonderen Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags statuiert werden sollten.

BT-Drs. 20/4536, S. 11: „besondere Anforderungen hinsichtlich der Form des Antrags werden nicht geregelt“; dazu OVG Bremen, Beschluss vom 08.12.2023 - 2 B 290/23 -, juris a.a.O.

Der Kläger hat damit in zulässiger Weise einen schriftlichen Antrag im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 EPPSG gestellt. Sein Schreiben an das beklagte Land vom 7. August 2023 war mit „Antrag auf 200 Euro Energiepauschale für Studenten“ überschrieben und insoweit eindeutig als förmlicher Antrag zu verstehen. Der Kläger gab zudem wie erforderlich seine Adresse sowie Daten zu seiner Immatrikulation an der FernUniversität S. an.

Weitergehende Formerfordernisse ergeben sich nicht aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Insbesondere sieht § 10 Abs. 2 VwVfG NRW keine obligatorische digitale Antragstellung vor; es gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Sollte auf die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Studierenden-Energiepreispauschale nicht das VwVfG NRW, sondern das SGB X anwendbar sein, ergäbe sich selbiges aus § 9 SGB X. Hiergegen spricht indes, dass § 68 Abs. 1 SGB I nur das Bundesausbildungsförderungsgesetz, nicht jedoch das EPPSG als besonderen Teil des Sozialgesetzbuchs nennt. Auch die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass es sich bei der Studierenden-Energiepreispauschale nicht um eine Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch handelt,

BT-Drs. 20/4536, S. 12.

Daher dürfte die Durchführung des EPPSG keine Verwaltungstätigkeit „nach dem Sozialgesetzbuch“ (vgl. § 1 Abs. 1 SGB X) sein, was hier jedoch letztlich dahinstehen kann.

OVG Bremen, Beschluss vom 08.12.2023 - 2 B 290/23 -, juris Rn. 17.

Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 EPPSG liegen im Übrigen vor; hiervon ist im gerichtlichen Verfahren auch das beklagte Land ausgegangen.

Der Kläger hat entsprechend dem Antrag zu 2. zudem Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2023. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die Kammer folgt, ist insoweit geklärt, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB auch bei öffentlich-rechtlichen Leistungsklagen bestehen kann, wenn das einschlägige Fachrecht, wie hier, keine gegenteilige Regelung enthält und dass dies auch dann gilt, wenn eine Behörde erfolgreich auf Erlass eines die Leistungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verklagt worden ist. § 291 BGB kann dabei nicht nur bei Klagen auf eine Geldleistung eingreifen, sondern auch bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts. Denn die Verpflichtungsklage ist ein Unterfall der Leistungsklage. Dabei muss aber vorausgesetzt werden, dass mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts erstrebt wird. Die Verpflichtung muss in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zu erbringenden Geldleistung eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann.

BVerwG, Beschluss vom 07.09.2004 - 3 B 35/04 -, juris Rn. 9.

So liegt der Fall hier, da das beklagte Land entsprechend dem Antrag zu 1. zur Gewährung der Energiepreispauschale in Höhe von 200,00 Euro zu verpflichten war. Der Anspruch war am 11. November 2023 auch fällig, da an diesem Tag drei Monate seit der Antragstellung durch den Kläger vergangen sind. Denn der Datenschutzbeauftragte der Bezirksregierung Köln dokumentiert in seinem Antwortschreiben vom 15. August 2023 den Eingang des Antrags bei der Bezirksregierung Köln am 10. August 2023. Demnach hat die Frist von drei Monaten (§ 75 Satz 2 VwGO) mit Ablauf des 10. November 2023 geendet.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.