Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 23.04.2026 – 4 K 4834/24.A
4. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0423.4K4834.24A.00
Tatbestand
Die am 00.00.2000 geborene Klägerin ist tunesische Staatsangehörige, arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie verließ nach eigenen Angaben am 8. Januar 2024 ihr Herkunftsland und reiste per Direktflug mittels Visums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 12. März 2024 ihren förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Im Rahmen der am selben Tag beim Bundesamt durchgeführten persönlichen Anhörung trug die Klägerin insbesondere vor, sie habe in Tunesien mit ihrem Vater, der Stiefmutter und ihrer kleinen Schwester in einem Haushalt gelebt. Sie habe vier Jahre lang die Schule besucht. Ihre Stiefmutter habe von ihr als Minderjährige verlangt, die Schule abzubrechen, um für sie als Dienerin zu arbeiten und den Haushalt zu führen. Da die Klägerin die ihr von der Stiefmutter aufgetragene Pflege deren Mutter abgebrochen habe, habe ihr Vater sie misshandelt. Sie habe auf Anordnung ihres Vaters und ihrer Stiefmutter Geld verdienen müssen und etwa zwei Jahre für eine Firma gearbeitet. Später seien alle von U. (J.) nach D. umgezogen. Ihr Vater habe sie weiter misshandelt, ihr etwa den Rücken verbrannt. Ihre Familie habe sie mit 13 oder 14 Jahren das erste Mal zwangsverheiraten wollen. 2016 sei sie von Zuhause fortgerannt, ihr Vater habe dies bei der Polizei angezeigt und in den sozialen Medien verbreitet. In der Zeit habe sie trotz ihrer Minderjährigkeit eigenständig Arbeit gefunden. Sie habe bei der Polizei eine Anzeige gegen ihren Vater und ihre Stiefmutter stellen wollen, aber die Polizei habe bereits die Anzeige ihres Vaters verfolgt. Sie sei daher, noch minderjährig, von dieser zu ihrem Vater zurückgebracht worden. Im Jahr 2022 sei sie von ihrem Vater und der Stiefmutter erneut aufgefordert worden, als Reinigungskraft Geld für die Familie zu verdienen. Da sie es weiterhin abgelehnt habe, verheiratet zu werden, sei sie nach dem Jahr 2022 erneut verschiedentlich misshandelt und geschlagen worden. Ihr Vater habe auch versucht, sie zu vergewaltigen und sie mit dem Tode bedroht. Sie habe zur Leiterin einer Reinigungsfirma, für die sie gearbeitet habe, Vertrauen gefasst. Diese habe ihr geholfen, sie sozialversichert und ihr Arztbesuche, Operationen an den Augen und schließlich sogar die Ausreise mittels Visums ermöglicht. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr Vater sie erneut auffinden und misshandeln oder gar töten würde.
Mit Bescheid vom 25. März 2024 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2 des Bescheids) und auf Gewährung des subsidiären Schutzes ab (Ziffer 3 des Bescheids). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheids) und drohte der Klägerin unter weiteren Maßgaben die Abschiebung nach Tunesien unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für den Fall der Nichtausreise an (Ziffer 5 des Bescheids). Das nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids).
Die Klägerin hat gegen den ihr am 9. April 2024 zugestellten Bescheid am 11. April 2024 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, ihr drohe wie schon in der Vergangenheit bei einer Rückkehr nach Tunesien Folter bzw. Gewalt durch ihre Familie. Sie könne weder Schutz durch den tunesischen Staat erlangen noch Schutz in einem Frauenhaus suchen. Sie habe unlängst von einem Cousin in Deutschland erfahren, dass ihr Vater sie weiterhin suche und Kenntnis von ihrem Aufenthalt in Deutschland habe. Kontaktversuche habe die Klägerin erfolgreich abgeblockt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2024 zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2024 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2024 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zu gewähren,
weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch ohne diesen verhandeln und entscheiden, da die Beklagte hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen zulässig, aber jeweils unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. des Asylgesetzes - AsylG -) weder einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, sie als asylberechtigt anzuerkennen (1.) noch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (2.) noch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr den subsidiären Schutzstatus zu gewähren (3.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - hinsichtlich Tunesiens festzustellen (4.). Schließlich erweisen sich auch die übrigen Regelungen im Bescheid als rechtmäßig (5.).
1. Die Klägerin hat aus den nachstehend unter 2. b. genannten Gründen keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, sie als asylberechtigt gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG - anzuerkennen.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
a. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22.
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG konkretisiert. Auch muss zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.
Die Verfolgung kann von den in § 3c AsylG benannten Verfolgungsakteuren ausgehen in Gestalt des Staates, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nr. 1, Nr. 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Ausländer darf zudem keinen internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG in Anspruch nehmen können.
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr in das Herkunftsland - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Im Fall der Vorverfolgung greift aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 14 f. m. w. N. Vgl. im Einzelnen zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 32 ff.
Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage - auch in Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und Tatsachenbewertungsprobleme - gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die richterliche Überzeugung zu bilden. Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO sowie nach § 15, § 25 Abs. 1 AsylG, die Tatsachen vorzutragen, auf die er seine Verfolgungsfurcht stützt. Während für Vorgänge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland voller Beweis zu erbringen ist, reicht es für flüchtlingsrelevante Vorgänge außerhalb Deutschlands aus, dass sie vom Schutzsuchenden glaubhaft gemacht werden. Ein Schutzsuchender muss hierzu unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen und in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. August 2021 - A 3 S 271/19 - juris Rn. 27 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
b. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist nicht begründet, da ihr bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr in das Herkunftsland die behaupteten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; die Klägerin ist aus den nachstehend genannten Gründen auch nicht vorverfolgt i. S. v. Art. 4 Abs. 4 der Richtline 2011/95/EU aus Tunesien ausgereist.
aa. Selbst im Fall der Zugrundelegung der von der Klägerin vorgebrachten Fluchtgeschichte, die Gewaltanwendung, sonstige (versuchte) körperliche Misshandlungen und Bedrohungen durch ihren Vater und ihre Stiefmutter, mithin kriminelles Unrecht, enthält, fehlte es an einem Akteur, von dem die Verfolgung ausgehen kann i. S. v. § 3c AsylG. Eine Verfolgung durch den Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) lässt sich hieraus ebenso wenig ableiten wie eine Verfolgung von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Gemäß § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung zwar auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein; generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der tunesische Staat willens und in der Lage ist, Schutz gemäß § 3d AsylG zu bieten.
Vgl. hierzu zuletzt VG Köln, Beschluss vom 10. April 2026 - 4 L 745/26.A -.
Nach der Erkenntnislage ist nicht damit zu rechnen, dass tunesische Behörden - trotz vorhandener Berichte über Defizite im Rahmen der Umsetzung bzw. des Sicherstellens der Einhaltung vorhandener (Straf-)Vorschriften -,
grundlegend: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Tunesien, Version 9, Stand: 27. Februar 2025, S. 6 ff., 9,
bei drohenden Misshandlungen durch private Dritte, wie die Klägerin sie befürchtet, systemisch die Augen verschließen und Betroffenen Schutz verweigern würden.
Hinsichtlich der von der Klägerin befürchteten Verfolgungshandlungen existiert in Tunesien eine auch sie schützende Rechtsordnung. So verabschiedete Tunesien das Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie im Juli 2017 einstimmig. Dieses enthält die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen. Opfer von häuslicher Gewalt wurden mit dem Gesetz erstmals unter Schutz gestellt. Das Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an. Es enthält auch Bestimmungen zum Schutz von Frauen vor Belästigung in der Öffentlichkeit und vor wirtschaftlicher Diskriminierung. Frauen können aufgrund des Gesetzes einstweilige Verfügungen gegen Täter erwirken, ohne ein Strafverfahren einleiten oder im Falle ehelicher Gewalt die Scheidung einreichen zu müssen.
Grundlegend: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Tunesien, Version 9, Stand: 27. Februar 2025, S. 6 ff., 9; USDOS, Country Report Tunisia - Human Rights Report 2023, S. 33 ff.
Das Gericht verkennt nicht, dass ausweislich der Erkenntnislage die Gewährleistung und Durchsetzung der vorgenannten Rechte in Tunesien nicht immer überall flächendeckend gelingt, wofür in Erkenntnismitteln etwa mangelndes Bewusstsein in der Gesellschaft für seine Bestimmungen, einen Mangel an geschulten Sachbearbeitern für die Bearbeitung von Beschwerden angeführt werden und punktuell auch berichtet wird, es sei Druck auf Frauen durch die Anzeigen aufnehmende Stelle ausgeübt worden, um etwa Anzeigen gegen gewalttätige Ehemänner zu vermeiden. Gewalt gegen Frauen bleibt in Tunesien ein Problem. Gleichwohl bleibt für die Annahme struktureller Defizite oder das Fehlen eines jeglichen wirksamen Schutzes mangels üblicher Einleitung geeigneter Verfahrensschritte kein Raum. Dem Gericht ist aus weiteren Asylverfahren bekannt, dass Tunesierinnen und Tunesier, die sich an staatliche Stellen gewandt haben, ausweislich deren Schilderungen auch staatliche Hilfe erfahren haben.
Hinsichtlich der von der Klägerin befürchteten Tötung durch ihren Vater existieren in Tunesien ebenfalls - gar drakonische - Strafvorschriften. Schwere Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Terrordelikte sind mit der in der Verfassung verankerten Todesstrafe bedroht, die bis heute verhängt, wenn auch seit dem Jahr 1991 nicht mehr vollstreckt wird.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 27. März 2026, Stand: Januar 2026, S. 4; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Tunesien, Version 9, Stand: 27. Februar 2025, S. 24 f.
Die tunesische Regierung versucht überdies, logistische Hürden bei der Meldung von Missbrauch abzubauen. So überwacht das tunesische Ministerium für Frauen, Familie und Senioren Beschwerden über häusliche Gewalt und versucht, Frauen den Zugang zu Unterstützungsangeboten zu erleichtern. Es betreibt eine nationale Hotline für Überlebende von häuslicher Gewalt. Auch die Nationale Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen betreibt eine Hotline, um Betroffenen Hilfe und Unterstützung anzubieten. Das Ministerium für Frauenangelegenheiten entwickelte eine digitale Plattform mit Hilfsangeboten und verstärkte die Nachsorge und Intervention zugunsten der Betroffenen. Auch betreibt das Innenministerium 127 spezialisierte Einheiten in den Polizeidienststellen. Im ganzen Land wurden Behörden mit der Untersuchung von Gewaltverbrechen gegen Frauen beauftragt. Das Justizministerium erfasst Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt und sammelt Informationen zu den Fällen an den einzelnen Gerichten, veröffentlicht diese jedoch nicht. Laut lokalen NGOs arbeiten beide Ministerien mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für die Gesetze in der Bevölkerung zu stärken.
Vgl. USDOS, Country Report Tunisia - Human Rights Report 2023, S. 34 f.; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Tunesien: Informationen zur Lage von Frauen: Ehrenmorde, Zugang zum Rechtssystem bei häuslicher Gewalt und Gewalt im Namen der Ehre, Schutz vor häuslicher Gewalt und Gewalt im Namen der Ehre, Lage alleinstehender Frauen mit westlichen Werten, Lage der Frauen in der Stadt Sousse, vom 11. Januar 2024.
Auch werden in Tunesien Frauenhäuer staatlich, aber auch von privaten Stellen und Hilfsorganisationen,
so exemplarisch SOS FEMMES, http://www.sosfemmesviolences.tn/?post_type=fiche&lang=fr&service=centres-specifique-violence&pager=1,
betrieben.
Vgl. hierzu auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Tunesien: Informationen zur Lage von Frauen: Ehrenmorde, Zugang zum Rechtssystem bei häuslicher Gewalt und Gewalt im Namen der Ehre, Schutz vor häuslicher Gewalt und Gewalt im Namen der Ehre, Lage alleinstehender Frauen mit westlichen Werten, Lage der Frauen in der Stadt Sousse, vom 11. Januar 2024, sowie bereits ACCORD, Anfragebeantwortung zu Tunesien: Vorkommen von Ehrenmorden; Schutzeinrichtungen für betroffene Frauen (z.B. Frauenhäuser, etc.), vom 18. Mai 2018.
Der Bewertung des Gerichts steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorträgt, sie habe, als sie sich vor vielen Jahren an die Polizei gewandt habe, keine Hilfe erfahren. Diese habe vielmehr ihrem Vater geglaubt und sie zu ihm zurückgebracht. Dies führt das Gericht im konkreten Fall jedoch nicht darauf zurück, dass der Vater der Klägerin, wie diese ohne weitere Substantiierung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, „Freunde bei der Polizei“, „bei der örtlichen Polizeistation“ bzw. „sehr gute Kontakte“ haben soll, sondern darauf, dass sie beim Verlassen des gemeinsam bewohnten Hauses und dem Untertauchen vor ihrem Vater minderjährig war und ihr Vater bei der Polizei angezeigt hatte, seine minderjährige Tochter sei von Zuhause entlaufen, um die leibliche Mutter aufzusuchen. Die von ihr genannten guten Kontakte schlussfolgert die Klägerin ausweislich der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gerade auch aus dem Umstand, dass die Polizei ihre Anzeige nicht weiterverfolgt und sie stattdessen ihrem Vater übergeben hat.
Überdies ist im Rahmen von § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 2 AsylG in Rechnung zu stellen, dass kein Staat der Welt einen absoluten Schutz vor Kriminalität oder sonstigen Übergriffen durch private Dritte bieten kann. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang allein, dass der betreffende Staat grundsätzlich bereit und grundsätzlich in der Lage ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz zu gewähren. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2020 - 9 A 2837/17.A -, juris Rn. 42; OVG M.-V., Urteil vom 2. Dezember 2020 - 4 LB 207/17 -, juris Rn. 40; OVG S.-A., Urteil vom 18. Mai 2021 - 4 L 65/20 -, juris Rn. 32. Zur alten Rechtslage s. bereits BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, juris Rn. 9.
bb. Losgelöst von Vorstehendem ist die Klägerin auf die ihr mögliche und zumutbare Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen, vgl. § 3e AsylG. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Klägerin, die die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in D. gelebt hat, ist es möglich, sich in anderen Landesteilen Tunesiens niederzulassen. In Tunesien existiert neben der Großraumregion D. eine weiter Zahl an Großstädten. So könnte die Klägerin etwa in die Stadt J. zurückkehren, die sie erreichen kann und in der sie bereits viele Jahre gelebt hat. Auch ist es ihr dort aus den nachstehend unter 4. a. bb. genannten Gründen möglich, ihr Existenzminimum zu sichern und es kann daher vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort niederlässt.
Zu den für die Annahme einer internen Schutzmöglichkeit relevanten objektiven Gegebenheiten in Tunesien vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 1 A 1222/25.A -, juris Rn. 9 ff. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2026 - 1 A 809/24.A -, n. v.
Soweit die Klägerin vorbringt, ihr Vater würde sie überall im Land finden, folgt das Gericht dem nicht. So existiert in Tunesien bereits kein mit dem Deutschen vergleichbares Meldewesen. Soweit im Land mehrere staatliche Register (Fahndungsregister, Strafregister, Personenstandsregister) geführt werden, können Dritte diese aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht abrufen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 27. März 2026, Stand: Januar 2026, S. 20.
Dass dem Vater der Klägerin gleichwohl ein Zugriff auf Registerinhalte gelingen könnte, hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Die Klägerin hat auch nicht plausibel erklärt, wie sie von ihrem Vater, der Händler in D. ist, im ganzen Land aufgespürt werden könnte. Auf Frage des Gerichts erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zudem, sie wisse nicht, ob Familienangehörige aus Deutschland Informationen an ihren Vater weiterreichen würden. Diese hätten ihr gesagt, sie pflegten keinen Kontakt zu dem Vater der Klägerin.
Tunesien weist laut verschiedenen, im Internet allgemein zugänglichen Quellen (Wikipedia, Bundeszentrale für politische Bildung u. a.) eine Fläche von ca. 163.000 km² und etwas über 12 Millionen Einwohner auf und ist damit ungefähr doppelt so groß wie das etwas dichter bevölkerte Land Österreich (knapp 84.000 km² Fläche, fast 9,2 Millionen Einwohner). Zudem und vor allem gibt es in Tunesien mehrere Großstädte mit deutlich über 100.000 Einwohnern, was auch auf J. zutrifft. Selbst wenn ihr Vater Kontakte in eine der örtlichen Polizeistationen in D. haben sollte, genügte dies für sich allein nicht für die Annahme, die dort tätigen Polizisten würden ihren Vater (in ihnen verbotener Weise) unterstützen und ihn über den Aufenthaltsort der Klägerin informieren. Die Klägerin hat ihre insoweit allenfalls unterschwellige Andeutung auch nicht weiter substantiiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Polizeidienststelle in D. auf entsprechendes Datenmaterial zugreifen könnte. Dass die Klägerin in ein Fahndungsregister eingetragen ist, welches die Polizei abrufen könnte, hat sie nicht vorgetragen. In einem Personenstandsregister sind üblicherweise keine Adressdaten verzeichnet.
Vgl. bereits VG Regensburg Urteil vom 24. April 2024 - 14 K 24.30196 -, juris Rn. 37.
Auch das Auswärtige Amt hält an seiner früheren Einschätzung, in Tunesien sei ein Leben in der Anonymität, auch in Großstädten, nicht möglich,
so noch im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 22. Juni 2023, Stand: Mai 2023, S. 14,
nicht weiter fest.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 27. März 2026, Stand: Januar 2026, S. 14. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 1 A 1222/25.A -, juris.
Dem folgt das Gericht. Aber selbst wenn eine gänzlich anonyme Niederlassung auch in Großstädten nicht möglich wäre, ohne dass eine Person und ihre Identität von anderen dort lebenden Personen wahrgenommen würde, besagt dies nicht, dass diese Informationen auch an Personen gelangen, die in anderen Landesteilen leben. Selbst wenn sich also die Klägerin in J. oder einer anderen Großstadt Tunesiens niederlassen würde und dies etwa in ihrer Nachbarschaft wahrgenommen würde, so ist kein Grund ersichtlich oder nachvollziehbar darlegt, wie und warum diese Information an ihren Vater, der in D. lebt, gelangen könnte.
3. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes setzt die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. d. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG durch einen Schadensverursacher (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG) sowie das Fehlen eines geeigneten Schutzakteurs (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3d AsylG) und von internem Schutz (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG) voraus. Zudem dürfen keine Ausschlussgründe i. S. d. § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss dem Asylbewerber ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 m. w. N.
Dies ist aus den unter 2. b genannten Gründen nicht der Fall.
4. Schließlich hat die Beklagte zutreffend erkannt, dass in der Person der Klägerin keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Tunesiens liegt nicht vor. Gemäß dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
aa. Ein Verbot der Abschiebung der Klägerin ergibt sich nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurückzugreifen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 m. w. N.
Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Zwar haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch ausschlaggebend Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Abschiebung kann danach dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 10.
Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dessen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.
Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH im Zusammenhang mit Art. 4 GRCh - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rückkehr die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 225 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15 f. m. w. N., und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6.
Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit fordert schließlich eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befrieden. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 23, und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 25 f.
Örtlicher Bezugspunkt für die im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, ob eine Abschiebung ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer im Aufnahmeland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, ist zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.
bb. Nach diesen Maßstäben liegt ein derartiger extremer Ausnahmefall bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht vor.
(1) Die sozialen und wirtschaftlichen Probleme in Tunesien sind erheblich. Es herrschen Inflation, Mangelwirtschaft bei Benzin und Grundnahrungsmitteln, hohe Arbeitslosigkeit, Bildungsnotstand, steigender Abwanderungsdruck und Perspektivlosigkeit. Die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Lebensumstände der meisten Tunesier sowie die Kaufkraft haben sich in den letzten Jahren konstant verschlechtert.
Vgl. Federal Ministry Republic of Austria Interior - Tunesia, Socio-Economic-Survey 2025, S. 1 ff.
Generell ist Tunesien ein Niedriglohnland, etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt in Armut, d.h. von weniger als dem staatlichen Mindestlohn. Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 %. Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor. Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen.
In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen. 85 % der Tunesier gaben in einer Umfrage an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich oder schlechter als beim Amtsantritt von Tunesiens Präsidenten Saied. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %. Während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwa 16 %. Dabei erreicht die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen im Jahr 2023 eine Quote von 24 %. 7 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz Saieds Behauptung, er handle im Namen der Armen, haben mit seiner Wirtschaftspolitik in erster Linie die Wohlhabenden profitiert. Seine Schuldenstrategie hat die Schaffung von Arbeitsplätzen untergraben und die Inflation angeheizt, was armen Menschen überproportional trifft, da für sie der Konsum grundlegender Güter einen erheblichen Anteil am Haushaltsbudget darstellt. Die Mittelschicht kann für Bildung, Gesundheitsversorgung und Transport zahlen, während armen Bevölkerungsschichten unterfinanzierte Schulen, schlecht ausgestattete Krankenhäuser und dysfunktionale oder nicht vorhandene Verkehrsnetze bleiben. Aufgrund der sich verschlechternden Wirtschaftslage, die von niedrigem Wachstum und steigender Arbeitslosigkeit geprägt ist, sieht sich die tunesische Regierung gezwungen, viel Geld für Sozialprogramme auszugeben. Es gibt jedoch auch positive Entwicklungen. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Corona-Pandemie erholt, und Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder verstärkt. Einnahmen aus Olivenölexporten sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken. Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig. Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar (2019) auf 2,53 Dinar (2023) gestiegen. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte um 2 % gestiegen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen der wohlhabenderen Küstenregion sowie dem Großraum D. (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland.
Vgl. zu Vorstehenden: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Tunesien, Version 9, Stand: 27. Februar 2025, S. 37 ff. m. w. N.
In Tunesien existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM [= Nationaler Krankenversicherungsfonds] und CNSS [= Nationale Sozialversicherungskasse]). Die Arbeitgeber sind nach nationalem Recht verpflichtet, alle Arbeitnehmer bei der CNSS und CNAM anzumelden.
Die tunesischen sozialen Sicherungssysteme bieten eine Grundversorgung, die allerdings nicht mit europäischen Maßstäben gemessen werden kann. Die Anzahl der Begünstigten ist schon faktisch angesichts der großen Bedeutung des informellen Sektors begrenzt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 27. März 2026, Stand: Januar 2026, S. 17 f.
Es existiert keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Laut einer Studie zum sozialen Sicherungssystem in Tunesien vom Juni 2022 sei das Nationale Hilfsprogramm für bedürftige Familien (Programme National d’Aide aux Familles Nécesiteuses, PNAFN),
vgl. dazu ACCORD, Anfragebeantwortung zu Tunesien: Lage von alleinerziehenden Müttern von Kleinkindern ohne familiäres Netzwerk: Sozialhilfe; Kinderbetreuung; Arbeitsmarkt, Möglichkeiten zur Selbsterhaltung, vom 30. August 2023.
das bisher wichtigste Hilfsprogramm der Regierung für Haushalte, deren Gesamteinkommen unter der Armutsgrenze liege und die zusätzlich noch andere, von Sozialarbeitern sowie lokalen und regionalen Kommissionen festgelegte Kriterien erfüllen würden. Das Einkommenskriterium sei dasselbe wie für das Programm AGM I, mit dem empfangsberechtigte Personen kostenlose medizinische Dienstleistungen erhielten. Im Jahr 2019 habe die Regierung ein Gesetz zur Schaffung des „Amen-Sozialprogramms“ (Programme d’Amen social) verabschiedet, das eine Zusammenlegung der Programme PNAFN, AMG I und AMG II vorsah. Die Regierung plane mit Unterstützung der Weltbank die Registrierung von rund 900.000 Haushalten in der Datenbank des „Amen-Sozialprogramms“, mit dessen Hilfe dann Haushalte für verschiedene Unterstützungsleistungen, wie etwa dauerhafte Bargeldtransfers (permanent cash transfer (PCT), das Nachfolgeprogramm des PNAFN) oder vorübergehende Notfallbargeldtransfers (temporary cash transfer (TCT)) bestimmt werden sollten. Die Umsetzung des Programms verzögerte sich durch den Ausbruch der Covid-19-Pandemie jedoch zunächst.
Vgl. zum Vorstehenden: ACCORD, Möglichkeit von tagesstrukturierenden Beschäftigungsmaßnahmen; Unterstützungsleistungen / Sozialleistungen für Personen, die nicht arbeitsfähig sind; Sind diese existenzsichernd?; Voraussetzungen und Verfahrensdauer, vom 12. September 2022.
Das Programm wurde eingeführt. Ausweislich einer Mitteilung der Weltbank erreichte es im Dezember 2023 bereits über 333.000 arme Haushalte mit monatlichen Geldtransfers und über 620.000 Haushalte mit niedrigem Einkommen mit kostenlosen und subventionierten Gesundheitsleistungen.
https://www.worldbank.org/en/news/feature/2024/11/14/tunisians-share-how-their-life-changed-through-the-amen-program.
Nahezu alle tunesischen Staatsangehörigen und Menschen mit gültigem Aufenthaltstitel haben Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, sofern sie zumindest als Bedürftige (Einkünfte von weniger als rd. 164 EUR monatlich trotz Erwerbsarbeit) erfasst sind. Gleichwohl tragen die Versicherten 40 % ihrer Kosten selbst. Nach Erhebungen des tunesischen Sozialministeriums waren 2019 17,2 % der Gesamtbevölkerung nicht erfasst. Hierbei handelt es sich vor allem um Personen, die informell oder in der Landwirtschaft tätig sind, ohne „mitversichert“ zu sein. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Eheleute als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, dessen Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt seitens Tunesien keine speziellen staatlichen Hilfsangebote für Rückkehrer.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 27. März 2026, Stand: Januar 2026, S. 18; VG Regensburg, Urteil vom 8. August 2025 - 14 K 24.30758 -, juris (Urteilsabdruck S. 18).
Die tunesische Arbeitsagentur, die Agentur für Beschäftigung und Selbstständigkeit (ANETI), verfügt über 110 Büros im ganzen Land.
Vgl. https://www.aneti-international.tn/en.
Überdies verfügt die Tunesische Agentur für Berufsbildung (ATFP), der wichtigste öffentliche Akteur im nationalen Bildungssystem, über 136 Ausbildungszentren in ganz Tunesien und bietet mehr als 372 Ausbildungsgänge in 12 Sektoren an. ATFP verleiht verschiedene Abschlüsse (BTS, BTP, CAP).
Vgl. http://www.atfp.tn/index.php/ar/.
Unterstützung kommt auch aus dem Ausland. Deutschland, Frankreich und Italien setzen derzeit ein Projekt für Tunesien um, das u. a. die Wiedereingliederung von Rückkehrenden unterstützt (Sozialhilfe, Berufsvermittlung, Existenzgründung). Im März 2017 hat die GIZ im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in D. das Beratungszentrum „Zentrum für Migration und Entwicklung“ bei der tunesischen Arbeitsagentur ANETI eröffnet. Das Zentrum arbeitet eng mit ANETI zusammen. Neben Informationen zu Angeboten auf dem tunesischen Arbeitsmarkt erhalten die Menschen hier ferner Beratung rund um die Qualifizierungsangebote der GIZ, im Rahmen des Vorhabens zu Fachkräftemigration THAMMPlus, Informationen und Unterstützung für eine reguläre Migration sowie Aufklärung über die Risiken einer irregulären Migration.
Über das IOM erhalten freiwillig zurückkehrende Tunesier aus Deutschland Förderung über das REAG/GARP-Programm (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme). Zudem unterstützt das Programm „StarthilfePlus“ bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Tunesien.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/countries/tunisia/.
Zusätzlich bietet das European Reintegration Programme (EURP) in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation individuelle Reintegrationshilfen an. Dies gilt sowohl für freiwillig Rückkehrende als auch für rückgeführte Personen. Dabei kann eine Kurzzeitunterstützung direkt nach der Ankunft sowie eine Langzeitunterstützung bis zu 12 Monate nach der Ausreise erfolgen.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/.
In einer Zusammenschau der vorgenannten Erkenntnisse ergibt sich damit zwar, dass die humanitäre und wirtschaftliche Situation in Tunesien angespannt ist und die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung für Teile der Bevölkerung eine Herausforderung darstellen kann. Trotz der wirtschaftlichen Lage dürfte es Rückkehrern jedoch in der Regel trotzdem gelingen, ihre elementaren Bedürfnisse aus eigener Kraft zu decken und, ggf. unter Zuhilfenahme staatlicher Hilfsangebote oder solcher Dritter, ihre Grundversorgung zu sichern. Die Versorgungslage gibt aus Sicht des Gerichts jedenfalls keinen Anlass zu der Annahme, dass mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad davon ausgegangen werden muss, dass jeder Rückkehrer in Tunesien in oder nach einem absehbaren Zeitraum in existenzielle Gefahr gerät.
So im Ergebnis etwa auch VG Regensburg, Urteil vom 24. April 2024 - RO 14 K 24.30196 -, juris Rn. 60 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2025 - 1 K 6424/22 -, BeckRS 2025, 31672 Rn. 17 ff.
(2) Gleiches gilt hier. Der Klägerin droht aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen und ihrer konkret zu erwartenden Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Lage in Tunesien. Es ist insoweit einzustellen, dass sie ohne familiäres Netzwerk nach D., ihre Herkunftsregion, zurückkehren würde. Die Klägerin ist gesund, jung und arbeitsfähig und hat vor der legalen Ausreise aus Tunesien bereits mehrfach gearbeitet. Dabei war es ihr in einem Fall auch gelungen, eigenständig Arbeit zu finden. In der mündlichen Verhandlung teilte die Klägerin hierzu auch mit, sie halte es für möglich, in Tunesien Arbeit zu finden, sie sorge sich jedoch vor ihrem Vater. Sollte die Klägerin ihr Auskommen nicht (in Gänze) selbst sichern können, ist ebenfalls einzustellen, dass sie zuletzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und folglich berechtigt ist, Leistungen der CNAM und CNSS in Anspruch zu nehmen. Notfalls könnte sie Rückgriff auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris mit Anmerk. Berlit, jurisPR-BVerwG 18/2022 Anm. 1,
- wie etwa der Union Tunisienne de solidarité sociale als eine der bedeutendsten Nichtregierungsorganisationen in Tunesien - nehmen. Überdies könnte sie für die Übergangszeit im Fall ihrer freiwilligen Rückkehr in Tunesien zusätzlich die Rückkehrhilfen über das REAG/GARP-Programms in Anspruch nehmen. Im Fall der Klägerin würden die Leistungen der Programme REAG/GARP einmalig 1.000,- € nebst Reisebeihilfen sowie „Starthilfeplus“ 400,- € betragen. Hinzu kämen weitere Leistungen und Reintegrationshilfen. Selbst im Fall der Rückführung wäre sie berechtigt, Hilfen aus dem Reintegrationsprogramm EURP in Anspruch zu nehmen, die es ihr im konkreten Einzelfall bereits für mehrere Monate ermöglichen würden, ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Vgl. zu Lebenshaltungskosten in D.: https://www.numbeo.com/cost-of-living/in/D..
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 2 EMRK,
vgl. zum Schutz anderer Rechtsgüter nach der EMRK: Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 60 Rn. 98,
droht im konkreten Fall auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Befürchtung der Klägerin, von ihrem Vater in Tunesien gefunden und von ihm getötet zu werden. Aus den bereits zuvor dargelegten Umständen kann schon nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin in D. nicht niederlassen könnte, ohne von ihrem Vater entdeckt zu werden. Stellte man nicht nur auf D., sondern gar auf den Bezirk „le Grand D.“, der aus den vier Gouvernements D., Ariana, Ben Arous und Manouba besteht, lebten dort sogar - je nach Angabe - 2,6 bis 2,9 Millionen Personen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 1 A 1222/25 - juris Rn. 11 m. w. N.
b. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
5. Die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, deren Voraussetzungen im Fall der Klägerin vorliegen. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen weder mit Blick auf deren Anordnung noch deren Befristung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.