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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 27.04.2026 – 22 K 4309/23.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0427.22K4309.23A.00

Tatbestand

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 7. Januar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Februar 2023 einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 12. April 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er sei mit dem Tod bedroht und unter Druck gesetzt worden. Seine Eltern seien demokratisch eingestellte Personen. Sie würden an den Rechtsstaat glauben. Er sei in einer sehr politisch geprägten Atmosphäre großgeworden. Zuletzt sei er mehrmals von der Polizei bedroht worden. Deshalb habe er sein Land verlassen und sei nach Deutschland gekommen. Im Dezember 2022 sei er von Polizeibeamten mit dem Tod bedroht worden. Er sei bei der HDP aktiv gewesen. Aus diesem Grund sei er von der Polizei angesprochen worden, für sie zu arbeiten. Als er dies abgelehnt habe, sei er von ihnen mit dem Tod bedroht worden. Er sei von den Polizeibeamten geschlagen worden. Er sei dann nach Istanbul zu Freunden gegangen. Eine Woche, nachdem er in Istanbul gewesen sei, habe ihn sein Vater angerufen und erzählt, dass die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei, die Eltern bedroht hätte und habe wissen wollen, wo sich er aufhalte. In der Türkei gebe es keinen Haftbefehl bzw. kein Strafverfahren gegen ihn. In den Jahren 2018 und 2019 sei er mit seinem Vater zur Polizeistation gebracht worden. Sie seien beide dort ausgefragt worden. Die Polizisten hätten wissen wollen, wo sich der Onkel aufhält. Im Jahr 2019 sei er wie im Jahr 2022 in ein Auto gezerrt und bedroht worden. Er habe für die Polizei arbeiten sollen. Auch damals habe er dies abgelehnt. Er sei wieder zusammengeschlagen worden. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, auch habe er in diesem Zusammenhang keinen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt. Auf die Frage, ob es sich in Istanbul oder Izmir und Antalya hätte niederlassen können, gab er an, in Istanbul gewesen zu sein, bis sein Vater ihn angerufen und erklärt habe, dass die Polizei auf der Suche nach ihm sei. Innerhalb der Türkei habe man keine Chancen, sie würden einen überall finden.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 1. August 2023 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe nichts vorgetragen, was seine Furcht vor Verfolgung begründen könne. Bei den vorgetragenen Befragungen handele es sich nicht um Menschenrechtsverletzungen, sondern vielmehr um polizeiliche Ermittlungs- bzw. Aufklärungstätigkeiten. Diese seien das Recht eines jeden Staates und dienten der Aufklärung von Straftaten. Gegen die vorgetragenen Misshandlungen sei es dem Kläger zumutbar gewesen, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger hat am 4. August 2023 Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Die vom Kläger vorgetragenen Ereignisse, insbesondere aus dem Frühjahr 2022, lassen nicht darauf schließen, dass der türkische Staat ein spezifisches und insbesondere landesweite Verfolgungsinteresse am Kläger hätte. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags sind die geschilderten Ereignisse zunächst auf die Stadt P. begrenzt. Ferner hatten die - erfolglosen - Anwerbeversuche der dortigen Polizei bislang keine weiteren Konsequenzen für den Kläger. Es gibt bislang keine offiziellen Ermittlungs- oder Strafverfahren, auch nicht wegen der politischen Aktivitäten des Klägers im Ausland. Dass der Kläger in einer größeren Stadt etwa im Westen der Türkei erneut in vergleichbarer Weise von der Polizei unter Druck gesetzt werden könnte, ist nach dem Vortrag des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich.

Auch der dem Kläger bevorstehende Wehrdienst führt nicht zu einer Schutzzuerkennung. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt nicht grundsätzlich eine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12/17 -, juris, Rn. 86; VG Bremen, Urteil vom 2. Dezember 2024 - 2 K 1217/23 -, juris, Rn. 45 ff. m. w. N.

Auch die zu erwartenden Sanktionen im Falle der Wehrdienstverweigerung begründen im Falle des Klägers keinen Flüchtlingsschutz. Denn dies käme nur in Betracht, wenn der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienstverweigern würde. Nur dann könnte die Sanktionierung der Wehrdienstverweigerung als Menschenrechtsverletzung, nämlich als Verletzung der in Art. 9 EMRK niedergelegten Gewissensfreiheit angesehen werden. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger führt zur Begründung seiner Wehrdienstverweigerung aus, dass er aus einer politischen Familie stamme und deswegen Bedenken habe, den Wehrdienst zu leisten. Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist darin nicht zu sehen.

Die Sanktionierung der Wehrdienstverweigerung begründet auch nicht den subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in der Türkei ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Eine solche Behandlung oder Bestrafung droht im Falle der Wehrdienstverweigerung im Ergebnis nicht. Zwar sieht das türkische Recht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer auch trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats nicht vor. Nach aktueller Rechtslage unterscheidet das türkische Militärstrafgesetzbuch insoweit zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçağı), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich.

Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 119; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 13.

Allerdings besteht eine weitreichende Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen. In deren Anschluss muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden.

BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 114.

Warum dies dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Insgesamt gesehen stellen die drohenden Sanktionen im Falle der Wehrdienstverweigerung keinen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 AsylG dar. Im Übrigen sind die Befürchtungen des Klägers in Bezug auf den Wehrdienst rein spekulativer Natur; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich Probleme bekommen könnte, sind von ihm nicht vorgetragen und auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.