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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 27.04.2026 – 22 K 4323/23.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0427.22K4323.23A.00
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Juni 2023 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 30. Juni 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe Probleme mit einem illegalen Geldverleiher in Y. gehabt. Deswegen habe er die Türkei im Juni 2023 verlassen. Ein Freund habe sich in der Vergangenheit von einem illegalen Geldverleiher Geld in Höhe von 300.000 türkischen Lira geliehen. Er habe für die Rückerstattung des Betrags gebürgt. Er habe selbst keinen Vorteil von diesem Geld gehabt. Er habe nur seinem Freund helfen wollen. Der Freund habe bereits angefangen, den Betrag in Raten zurückzubezahlen. Anschließend sei ein Konflikt zwischen dem Geldverleiher und dem Freund entstanden, sodass der Geldverleiher verletzt worden sei. Daraufhin habe er sich im Jahr 2020 zusammen mit seinem Freund ein bis zwei Monate versteckt. Es seien einige Monate vergangen. Sein Freund sei im November 2020 ums Leben gekommen, als er aus seinem Versteck rausgekommen und verfolgt worden sei. Es sei aber nicht bewiesen worden, dass der Freund wegen des Geldverleihers ums Leben gekommen sei. Letztendlich habe er ungefähr im Februar 2021 den restlichen Betrag des Geldes an den Geldverleiher zurückbezahlt. Einen Teil des Geldes habe er von der Familie seines verstorbenen Freundes genommen. Weil der Geldverleiher verletzt worden sei, sei er selbst zur Zielscheibe geworden. Sie hätten sein Leben gegen das Leben des Geldverleihers ersetzen wollen. Vor seiner Ausreise sei der Geldverleiher gestorben. Die Onkel des Geldverleihers hätten ihn verfolgt. Sie hätten auch seine Eltern bedroht und nach ihm gefragt. Deswegen sei er nach Deutschland geflohen. Der Geldverleiher würde aus der näheren Umgebung in Y. kommen. Daher seien die Verwandten des Geldverleihers immer wieder auf ihn zugekommen, wenn sie ihn draußen angetroffen hätten. In der Türkei habe er nach diesen Vorfällen in G. den militärischen Dienst als Beruf angenommen. Er habe anschließend seinen Dienst in G. gekündigt, sei wieder zurück nach Y. gegangen und von dort aus habe er die Türkei verlassen. Innerhalb des militärischen Bereiches hätte man ihm nichts antun können. Aus Angst hätten weder die Familie noch er selbst eine Anzeige bei der Polizei erstattet oder um Schutz gebeten. Seine Familie und die Großfamilie würden weiterhin in der Türkei leben.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 31. Juli 2023 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: In der Gesamtschau seien keine Verfolgungshandlungen festzustellen, die dem Kläger bei der Rückkehr in die Türkei drohten.
Der Kläger hat am 4. August 2023 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch vor dem Hintergrund der Einlassungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht.
Soweit sich der Kläger auf Bedrohungen durch Familie und Bekannte des verstorbenen Geldverleihers beruft, fehlt es für die Anerkennung der Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits daran, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch die Familie und die Bekannten des verstorbenen Geldverleihers nicht an ein Merkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Der Kläger gehört insbesondere keiner „bestimmten sozialen Gruppe“ an. Die Anfeindungen beziehen sich ausschließlich auf den Kläger, weil er für den Tod des Geldverleihers - aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen - verantwortlich gemacht wird. Es handelt sich gerade nicht um einen Fall der „Blutrache“, bei der ein männliches Mitglied einer Familie von einer verfeindeten Familie zur Tötung bestimmt wird, um eine bestimmte Schuld zu sühnen.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheitert jedenfalls daran, dass es an einem Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG fehlt, von dem ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG ausgehen könnte. Mit Blick auf die als Akteur angeführte Familie des Getöteten käme insofern nur § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht. Von einem nichtstaatlichen Akteur kann danach aber nur ein zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führender ernsthafter Schaden ausgehen, sofern die in der Nr. 1 (Staat) und Nr. 2 (Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets Beherrschen) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. An dieser Voraussetzung fehlt es.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei lässt sich nicht feststellen, dass der türkische Staat erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage wäre, in Fällen von kriminellem Unrecht, wie es hier der Fall ist, mit rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen und die Betroffenen wirksam vor Bedrohungen durch Dritte zu schützen. Tötungsdelikte sind nach dem türkischen Strafgesetzbuches mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Das Motiv der „Blutrache“ stellt im Falle der vorsätzlichen Tötung sogar einen „qualifizierenden Umstand“ („Nitelikli haller“) dar, der eine „schwere lebenslange Freiheitsstrafe“ zur Folge hat. Dass der türkische Staat diese Norm missachten und Totschlagsdelikte regelmäßig nicht verfolgen würde, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Dass die bei diesen Taten geltende hohe Strafandrohung offenbar häufig bzw. in bestimmten Teilen der türkischen Gesellschaft keine abschreckende Wirkung entfaltet, weil die Familienehre oder sonstige Interessen, denen die „Blutrache“- oder vergleichbare „Rache“-Taten dienen sollen, als höherwertig angesehen werden als ein Menschenleben, führt indes nicht dazu, dass man dem türkischen Staat an dieser Stelle seine grundsätzliche Schutzwillig- und -fähigkeit absprechen müsste. Mehr als die Schaffung einer Strafnorm sowie die Gewährleistung einer funktionierenden Strafverfolgung kann jedenfalls von einem rechtsstaatlich strukturierten Staat nicht verlangt werden.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.