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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 28.04.2026 – 2 K 4053/23

2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0428.2K4053.23.00

T a t b e s t a n d:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01, Flur 0, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift K.-straße 00a, 00000 L.. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 13.01.2021 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem genannten Grundstück.

Die Beklagte stellte anlässlich im Jahre 2022 durchgeführter örtlicher Kontrollen, dass der Kläger von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen war. Die Abweichungen betrafen die innere Raumaufteilung, eine Veränderung der Kubatur sowie die Erstellung des Balkons an anderer Stelle der Außenfassade.

Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, die erforderlichen Bauvorlagen für die Genehmigung der Abweichungen vorzulegen. Der Kläger ließ daraufhin durch einen nicht bauvorlageberechtigten Bevollmächtigten namens Dr. Q. verschiedene Bauzeichnungen vorlegen und setzte die Bauausführung fort.

Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.03.2023 auf, die weiteren Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück zu unterlassen und drohte dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € an.

Nachdem die Beklagte durch am 20.04.2023 und 13.06.2023 durchgeführte Baukontrollen festgestellt hatte, dass der Kläger die Bauarbeiten fortgesetzt hatte, setzte sie mit Bescheid vom 28.06.2023, zugestellt am 01.07.2023, das angedrohte Zwangsgeld von 5.000,00 € fest und drohte für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung gegen den verfügten Baustopp die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes von 7.500,00 € an.

Der Kläger hat durch einen Bevollmächtigten (Dr. Q.), der nicht die Voraussetzungen des § 67 VwGO erfüllt, am 24.07.2023 Klage erhoben. Am 18.08.2023 hat der Kläger persönlich Klage erhoben. Das Gericht hat den Bevollmächtigten des Klägers Dr. Q. mit Beschluss vom 02.03.2026 als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Der Kläger behauptet, dass er die Arbeiten nach Erlass der Verfügung vom 14.03.2023 nicht fortgesetzt habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass das festgesetzte Zwangsgeld am 19.09.2023 durch Kontopfändung beigetrieben worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig. Insbesondere die einmonatige Klagefrist ist durch die vom ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers am 24.07.2023 erhobene Klage gewahrt. Prozesshandlungen eines Bevollmächtigten, der nicht die Voraussetzungen des § 67 VwGO erfüllt, bleiben wirksam, solange der Prozessbevollmächtigte nicht durch das Gericht zurückgewiesen wird. Eine Zurückweisung erfolgte hier zunächst nicht, weil der Bevollmächtigte die Vertretung des Klägers freiwillig aufgegeben hatte. Der Bevollmächtigte Dr. Q. wurde erst mit Beschluss vom 02.03.2026 zurückgewiesen, nachdem der Bevollmächtigte sich unter dem 21.02.2026 erneut für den Kläger gemeldet hatte.

Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 28.06.2023, der ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € festsetzt und für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung gegen den verfügten Baustopp ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 € androht, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Festsetzung des Zwangsgeldes von 5.000,00 € ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 64, 55 Abs. 1 VwVG NRW. Nach diesen Vorschriften ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 Satz 1 VwVG NRW).

Die gegenüber dem Kläger gegenüber erlassene Baueinstellungsverfügung vom 14.03.2023 war im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung bestandskräftig. Der Kläger hat nach Zustellung der Stilllegungsverfügung am 15.03.2023 keine Klage gegen die Stilllegungsverfügung erhoben.

Der Kläger hat der Baueinstellungsverfügung zuwidergehandelt. Nach den anlässlich der Ortsbesichtigungen vom 20.04.2023 und 13.06.2023 getroffenen Feststellungen der Beklagten, die durch im Verwaltungsvorgang befindliche Lichtbilder dokumentiert sind, hat der Kläger die Bauarbeiten an seinem Vorhaben fortgesetzt. Die Behauptung des Klägers, dass er die Bauarbeiten nach Erlass der Stilllegungsverfügung vom 14.03.2023 nicht fortgesetzt habe, entspricht zur Überzeugung des Gerichts nicht den Tatsachen. Wie ein Vergleich der anlässlich der Baukontrollen vom 20.04.2023 und 13.06.2023 gefertigten Lichtbilder (Seiten 234 und 279) ergibt, wurde die Arbeiten in der Zeit vom 20.04.2023 bis zum 13.06.2023 jedenfalls mit der Vornahme des Außenfassadenanstrichs fortgesetzt.

Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 5.000,00 Euro entspricht dem angedrohten Betrag und ist nicht zu beanstanden.

Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,00 Euro ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel solange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist.

Die Höhe des erneut angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behörde hätte sogar die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag zu verdoppeln, so dass gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes, das im Vergleich zum erstmals festgesetzten Zwangsgeld nur um die Hälfte erhöht wird, erst recht keine Bedenken bestehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

8.750,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.