Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 29.04.2026 – 20 K 2994/24.A
20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0429.20K2994.24A.00
Tatbestand
Der am 00.00.2003 im Libanon (J., Gouvernement Süd-Libanon) geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit (Sunnit).
Er reiste am 20.08.2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er sein Heimatland nach eigenen Angaben am 11.08.2023 verlassen und sich zwischenzeitlich in der Türkei, Bosnien, Serbien, Ungarn, der Slowakei und Tschechien aufgehalten hatte. Am 06.09.2023 stellte er in Deutschland einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 24.10.2023 begründete der Kläger den Asylantrag im Wesentlichen wie folgt: Er habe zuletzt im Dorf Z. nahe der Stadt C. im Bezirk G. (J.) mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinen zwei Brüder in einer Eigentumswohnung gelebt. Er habe die Schule bis zum Abitur besucht und im Anschluss in einer Gaststätte als Keller gearbeitet. Er sei wegen der Hisbollah ausgereist. Die Hisbollah habe ihn anwerben wollen und er habe sich geweigert, sich anzuschließen. Sie hätten ihn mehrfach angesprochen und gesagt er solle beitreten. Er sei ablehnend geblieben und sie hätten angefangen, seinen Vater zu bedrohen. Um Probleme zu vermeiden, habe er daraufhin das Land verlassen. Sie hätten auch gefordert, dass er Schiit werde. Sie hätten ihm gedroht, dass sie bald Gewalt anwenden würden, wenn er sich weiter weigern würde. Insgesamt hätten sie ihn dreimal auf der Straße angesprochen, erstmals am 15.07.2023. Beim letzten Mal - am 08.08.2023 - seien sie zu ihm nach Hause gekommen. Als sie vor der Tür gestanden hätten, habe er die Flucht ergriffen vor Angst. Sein Onkel habe ihm die Hintertür aufgemacht und er habe das Haus verlassen. Die Männer der Hisbollah seien schon im Haus gewesen und hätten mit seinem Vater und Onkel gesprochen. Er sei drei Tage später ausgereist, weil ihm sein Vater nach dem Besuch der Hisbollah gesagt habe, er solle das Land verlassen. Auf den Vorhalt, dass er das Visum für Bosnien bereits einige Tage vor dem letzten Besuch der Hisbollah beantragt habe, erklärte der Kläger, er habe eigentlich nicht ausreisen wollen. Zudem bestätigte er nach einem entsprechenden Vorhalt, auch schon im Jahr 2022 ein Visum für Frankreich beantragt zu haben, weil er dort habe studieren wollen. Bei einer Rückkehr in den Libanon fürchte er die Hisbollah.
Mit Bescheid vom 12.03.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Das Bundesamt drohte dem Kläger ferner die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Schutzgewährung, da seine Schilderungen nicht glaubhaft seien. Der Kläger habe gänzlich oberflächliche, pauschale und vage Angaben gemacht. Zu keiner der von ihm geschilderten Ereignisse habe er genauere Einzelheiten angegeben. Es sei bereits unklar, wie genau die Rekrutierungsbemühungen abgelaufen sollen sein, wie er konkret reagiert habe und wie daraufhin die Hisbollah jeweils reagiert habe. Es sei auch nicht klar geworden, wie genau dem Kläger die Flucht vor der Hisbollah gelungen sei. Erhebliche Glaubhaftigkeitszweifel ergäben sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger sich zehn Tage vor der Ausreise ein bosnisches Visum beschafft habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht absehen können, dass sich die Rekrutierungsbemühungen der Hisbollah weiter intensivieren könnten und er sich aufgrund des Hausbesuchs veranlasst sehen würde, das Land zu verlassen. Der Kläger habe zudem über den internationalen Flughafen in Beirut, der de facto von der Hisbollah kontrolliert werde, das Land verlassen. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn er nachdrücklich von der Hisbollah gesucht worden wäre. Auch Abschiebungsverbote seien nicht festzustellen. Aufgrund seiner familiären und persönlichen Situation (Eltern, drei Geschwister sowie Onkel und Tanten noch im Libanon; Schulbildung bis zur allgemeinen Hochschulreife und berufspraktische Erfahrung in der Gastronomie; keine gesundheitlichen Beschränkungen glaubhaft gemacht) bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht im Stande sein werde, sich bei einer Rückkehr in den Libanon dort eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Am 29.05.2024 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, das Haus seiner Familie in Z. sei im September 2024 von Bombeneinschlägen weitegehend zerstört worden. Bombeneinschläge seien nur wenige Meter von dem Familienhaus erfolgt. Auch das Haus seiner Großeltern in D., einem Ort an der Grenze zu Israel, sei zerstört worden. Die Familie des Klägers habe jedenfalls bis Februar 2026 noch immer nicht in den ursprünglichen Heimatort zurückkehren können, weil dieser nahe der Grenze zu Israel liege und die Region sehr zerstört sei. Es könne in der Region auch ständig wieder „losgehen“.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.03.2024 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft des § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.03.2024 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.03.2024 zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Libanon besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.
Das erkennende Gericht auf dem Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10.06.2024 - 20 L 997/24.A - stattgegeben und festgestellt, dass die Klage 20 K 2994/24.A gegen Ziffer 5 des Bescheids vom 12.03.2024 aufschiebende Wirkung hat.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2026 mit Hilfe eines Dolmetschers für die arabische Sprache ergänzend zu den Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach einem entsprechenden Hinweis in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (insbesondere nicht verfristet, siehe den Eilbeschluss vom 10.06.2024 - 20 L 997/24.A -), aber unbegründet.
I. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 12.03.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO).
1. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Zwischen dem Verfolgungsgrund und der drohenden Verfolgungshandlung muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (Nr. 2). Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist nach dieser Vorschrift ein solcher Schutz gewährleitet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 AsylG).
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Verfolgte bzw. Geschädigte von der Notwenigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneuert realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff. m. w. N. jeweils zur entsprechenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Einzelrichter folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Gegen die Wahrheit des vom Kläger in der Anhörung beim Bundesamt vorgetragenen Sachverhalts spricht zudem insbesondere auch, dass der Kläger diesen Sachverhalt - auch auf mehrmalige, konkrete Nachfrage des Einzelrichters - in der mündlichen Verhandlung nicht erneut vorgetragen hat. Auch eine anderweitige Furcht vor Verfolgung im Libanon hat er nicht geschildert.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 20, und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18, 22; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 34.
Ausgehend hiervon droht dem Kläger - unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG - kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG.
Auch die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung droht dem Kläger bei einer Rückkehr in einen beliebigen Ort im Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts infolge willkürlicher Gewalt. Die Kampfhandlungen zwischen der Hisbollah, die vor allem in Teilgebieten des Südlibanon sowie in südlichen Vororten Beiruts und in Teilen der Bekaa-Ebene als Staat-im-Staat agiert, und der israelischen Armee, die seit dem 02.03.2026 stattgefunden haben und bei denen 2.500 Personen getötet und 7.700 Personen verwundet worden sind (eine Differenzierung nach Kombattanten und Zivilpersonen ist nicht verfügbar), sind seit dem am 16.04.2026 in Kraft getretenen, zunächst zehntägigen Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und dem Libanon weitestgehend zum Erliegen gekommen. Das Abkommen sieht die Anerkennung beider Staaten vor, sich nicht miteinander im Krieg zu befinden, die erste derartige Aussage seit dem ersten arabisch-israelischen Krieg von 1948. In sechs Artikeln wurde festgelegt, dass die Kampfhandlungen vorerst eingestellt werden. Israel behält sich dabei das Recht vor, auf Bedrohungen durch die Hisbollah und ihre Verbündeten zu reagieren sowie sich auf eventuelle Angriffe vorzubereiten. Libanon verpflichtet sich, gegen bewaffnete Akteure im eigenen Land vorzugehen. Am 24.04.2026 wurde verkündet, dass die Waffenruhe um drei Wochen verlängert wurde.
Vgl. BAMF, Briefing Notes, 27.04.2026, S. 8 f.; Briefing Notes, 20.04.2026, S. 7.
Zwar halten gegenseitige Angriffe Israels und der Hisbollah und in einzelnen Fällen Kampfhandlungen an, jedoch auf einem niedrigen Niveau.
Vgl. BAMF, Briefing Notes, 27.04.2026, S. 8.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen - entgegen der Schilderung des Klägers - keine Erkenntnisse dazu vor, dass die Kampfhandlungen, die seit dem Eintritt der Waffenruhe stattgefunden haben, in ihrem Ausmaß (auch nur annährend) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts und in der Folge eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für die Bevölkerung des Libanon (oder eines Landesteils des Libanon) begründen. Seit Inkrafttreten der Waffenruhe sind dementsprechend auch bereits 19% der in Gemeinschaftsnotunterkünften untergebrachten Binnenflüchtlinge wieder in ihre Heimatorte zurückgekehrt.
Vgl. UNHCR, Middle East Situation Lebanon - Flash Update #8, 26.04.2026, S. 4; BAMF, Briefing Notes, 20.04.2026, S. 7.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass nach Ablauf der Waffenruhe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder Kampfhandlungen stattfinden werden, welche die vorgenannte Schwelle überschreiten.
Es kann daher dahinstehen, ob dem Kläger vor Abschluss des Waffenstillstandabkommens bei einer unterstellten Rückkehr in seinen Heimatort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts infolge willkürlicher Gewalt gedroht hätte und inwiefern er diesbezüglich auf in anderen Landesteilen zu erlangenden internen Schutz zu verweisen gewesen wäre.
Vgl. zu der mit Blick auf die Beurteilung der Gefahrendichte gebotenen Betrachtung der einzelnen Landesteiles des Libanon siehe VG Berlin, Urteil vom 05.12.2024 - 34 K 37/24 A -, juris, Rn. 50 ff.
Sollte sich die Konfliktlage im Libanon zukünftig verschlechtern, stünde es dem Kläger jederzeit offen, einen Folgeantrag nach § 71 AsylG zu stellen.
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Libanon besteht. Insofern wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, welcher der Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Der Libanon befindet sich noch immer in der in dem angefochtenen Bescheid beschriebenen, schweren Wirtschaftskrise, die sich durch die militärischen Konflikte in den vergangenen Jahren weiter verschärft hatte, wenngleich vor Beginn der Kampfhandlungen im März 2026 wirtschaftliche Aufwärtsbewegungen zu verzeichnen waren.
Vgl. Central Administration of Statistics (CAS), Annual Average Inflation, 01.01.2026, S. 1 (Senkung der Inflationsrate im Jahr 2025 auf 15%); World Bank, Lebanon Economic Monitor - Winter 2025, 01.12.2025, S. 3 f., 13 (Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 3,5% im Jahr 2025 und Prognose einer Steigerung um 4% im Jahr 2026);
Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kampfhandlungen im März und April 2026 liegen noch keine Erkenntnisse vor.
Jedenfalls resultieren die Entwicklungen der letzten Jahre in einer weitgehenden Verarmung der libanesischen Bevölkerung. Laut einer Weltbank-Schätzung im Jahr 2024 betrug der Anteil der Bevölkerung, der in Armut lebt, 44 %, gegenüber 11 % im Jahr 2012.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 03.02.2026, S. 28.
Jedoch ist (extreme) Armut nicht mit einer aufgrund der humanitären Situation bedingten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Letzteres setzt voraus, dass die Kläger sich im Falle der Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Brot, Bett, Seife“).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris, Rn. 12 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2024 - 11 A 2528/22.A -, juris, Rn. 40, 46 m. w. N.
Eine derartige Situation droht den Klägern im Falle einer Rückkehr in den Libanon nach der Überzeugung des Einzelrichters derzeit nicht.
Im Welthunger-Index wurde die Hungersituation im Libanon in den Jahren 2023 bis 2025 - also einem Zeitraum, in dem bereits militärische Konflikte zwischen Israel und der Hisbollah stattgefunden haben - mit „niedrig“ eingestuft.
Vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2025, Oktober 2025, S. 14; Welthunger-Index 2024, Oktober 2024, S. 13; Welthunger-Index 2023, Oktober 2023, S. 13.
Die Ernährungsunsicherheit im Libanon, die Ende des Jahres 2024 29% betrug, war zum Ende des Jahres 2025 auf 17% abgesunken.
Vgl. IPC Lebanon: Acute Food Insecurity Analysis (November 2025 - July 2025), 23.12.2025; IPC Lebanon: Acute Food Insecurity Situation for October - November 2024 and Projection for December 2024 - March 2025, S. 6; WFP, Lebanon - Annual Country Report 2024, S. 3; WFP, Lebanon Situation Report, September 2023, S. 1.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass durch die (Folgen der) Kampfhandlungen im März und April 2026 im Libanon ein beachtlicher und kritischer Anstieg der Ernährungsunsicherheit vorliegt.
Der Zugang zu Sanitäranlagen und die Versorgung mit Unterkünften sind im Libanon ebenfalls grundsätzlich gewährleistet.
Vgl. OCHA/REACH, Multi-Sectoral Needs Assessment Lebanese Households in Lebanon, März 2024, S. 3.
Im Zuge des militärischen Konflikts kam es - insbesondere gegen Ende des Jahres 2024 - zwar zu erheblicher Zerstörung auch von ziviler Infrastruktur und Wohnraum. Diese fokussierte sich jedoch insbesondere auf den Südlibanon.
Vgl. World Bank, Lebanon: Interim Damage and Loss Assessment (DaLA) - Assessment Report (November 2024), S. 11, 37.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Erkenntnisse über eine im gesamten Libanon weit verbreitete Obdachlosigkeit infolge von Wohnraummangel oder Auswirkungen der Kampfhandlungen im März und April 2026 vor.
Der Einzelrichter ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass es dem Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon - ggf. mit familiärer Hilfe, die im Rahmen der Rückkehrprognose zu berücksichtigen ist,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 7,
gelingen wird, sein Existenzminimum zu sichern. Dem jungen, gesunden und erwerbsfähigen Kläger ist es bereits vor der Ausreise aus dem Libanon im August 2023 - also zu einer Zeit, in welcher die wirtschaftliche Lage im Libanon bereits schlecht war - gelungen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit als Kellner in einer Gaststätte zu sichern. Zudem leben die Eltern und Geschwister des Klägers und weitere Mitglieder seiner Großfamilie im Libanon. Seine Eltern besitzen eine Eigentumswohnung, in welcher er auch vor der Ausreise (zusammen mit der seinen Eltern und Geschwistern) gelebt hat. Es ist davon auszugehen, dass er dort erneut unterkommen könnte, und ihn seine Familie im Notfall auch anderweitig unterstützen könnte, um seine elementarsten Bedürfnisse zu sichern.
Hinzu kommt, dass der Kläger im Falle seiner freiwilligen Rückkehr in den Libanon über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe in sowie eine ergänzende Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen erlangen kann,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 03.02.2026, S. 29, sowie https://www.returningfromgermany.de/de/programmes,
die ihm für eine Übergangszeit die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse, ermöglichen wird.
5. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sind jeweils nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Der Erlass des auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wegen dieser Punkte sieht der Einzelrichter gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.