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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 29.04.2026 – 20 K 4087/22.A

20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0429.20K4087.22A.00

Tatbestand

Die im Libanon (R., Gouvernement Süd-Libanon) geborenen Kläger sind libanesische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit (Sunniten).

Nach eigenen Angaben reisten die Kläger im März 2020 mit dem Flugzeug in die Türkei und von dort im Juni 2020 mit dem Boot nach Griechenland. Dort stellten sie am 25.06.2020 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Mit Bescheid der griechischen Behörden vom 29.01.2021 wurde den Klägern in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt.

Am 20.06.2022 reisten die Kläger mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 01.07.2021 stellten sie in Deutschland einen Asylantrag.

Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 21.07.2021 begründete der Kläger zu 1. den Asylantrag im Wesentlichen wie folgt: Er habe zuletzt im Dorf S. bei der Stadt R. gelebt, in der 3. Etage eines Hochhauses. Die Kläger hätten dort mietfrei wohnen können, da es seinem Vater gehörte. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern seien mittelmäßig. Im Libanon habe er noch drei Schwestern, drei Brüder und seine Großfamilie. Er habe bei einer Tankstelle gearbeitet und etwa 40 Euro im Monat verdient. Zwei Monate vor seiner Ausreise sei er entlassen worden. Er habe das Land verlassen, um eine bessere Zukunft für seine Kinder zu haben. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und habe auch keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. In seinem Ort habe die Hisbollah die Macht und es lebten ganz überwiegend Schiiten dort. Die Hisbollah habe ihn immer wieder gefragt, ob er mit ihnen zusammenarbeiten werde und in Syrien für sie kämpfen werde. Er habe dies abgelehnt, da er keine Menschen töten wolle. Sie hätten immer wieder gefragt und ihm auch 1.000 Dollar angeboten und gesagt, dass seine Kinder dann in Sicherheit leben. Dies sei eine indirekte Drohung. Die Hisbollah sei auch dafür verantwortlich, dass er seinen Arbeitsplatz verloren habe. Zuletzt sei er zwei Monate vor seiner Ausreise angesprochen worden, sich der Hisbollah anzuschließen. Das Schlimmste, was ihm passiert sei, sei, dass er wegen seiner Konfession beschimpft worden sei. Nachdem er aus dem Libanon ausgereist sei, sei nichts mehr passiert; man habe nicht mehr nach ihm gefragt. Auf die Frage, ob es für ihn möglich sei, sich in einem anderen Teil des Libanon niederzulassen, teilte der Kläger mit, er habe mietfrei in dem Haus seines Vaters gelebt. Dort hätten die Kinder meist bei seinen Eltern essen und trinken können, weil das Geld, welches er zur Verfügung gehabt habe, nicht gereicht habe. In einem anderen Ort könnte er bereits die Miete nicht zahlen. In den Libanon wolle er auf keinen Fall zurückkehren, da er nicht wisse, was seine Kinder dort machen sollten. Sie sollten ein besseres Leben haben.

Die Klägerin zu 2. begründete den Asylantrag bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 21.07.2021 wie folgt: Sie habe zuletzt im Dorf S. bei der Stadt R. gelebt, in der dritten Etage eines Hochhauses. Die Kläger hätten dort mietfrei wohnen können, da es ihrem Schwiegervater gehörte. Die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern seien mittelmäßig. Ihr Vater sei arbeitslos und sie wohnten zur Miete. Im Libanon habe sie noch zwei Schwestern und ihre Großfamilie, außerdem einen Bruder in Frankreich. Die wirtschaftliche Lage ihrer Verwandten im Libanon sei sehr schlecht. Sie habe eine zweijährige Ausbildung zur Krankenschwester gemacht, aber nie gearbeitet. Sie seien im Ort die einzigen Sunniten gewesen und haben nie etwas sagen dürfen, daher hätten sie den Libanon verlassen. In letzter Zeit sei die Lage chaotisch geworden, weil viele Leute bewaffnet worden seien. Junge Männer würden einen dazu zwingen, mit der Hisbollah in Syrien zu kämpfen. Ihr Mann habe als LKW-Fahrer gearbeitet und Benzin zu Tankstellen transportiert. Der Besitzer der Tankstelle sei Schiit gewesen und habe ihren Mann entlassen, als dieser gesagt habe, er werde nicht mit der Hisbollah kämpfen. Daraufhin hätten sie das Land verlassen. Ausschlaggebend dafür, dass sie das Land verlassen haben, sei gewesen, dass der Libanon im Chaos gewesen sei. Es habe keine Gesetze und keine Polizei mehr gegeben. Ihr persönlich und ihren Kindern sei nichts passiert, aber ihr Mann habe seinen Arbeitsplatz verloren und sei mehrmals bedroht worden. Auf die Frage, ob nach ihrer Ausreise etwas passiert sei, was sie persönlich betroffen habe, erklärte die Klägerin zu 2., die Lage im Libanon werde immer schlechter. Menschen könnten sich nichts mehr zu essen kaufen und junge Leute würden Verbrecher werden. In einen anderen Landesteil könnten sie nicht gehen, dafür reiche das Geld nicht. Die einzige Option für ihrem Mann sei bei einer Rückkehr, mit der Hisbollah zusammenzuarbeiten, um Geld zu verdienen.

Mit Bescheid vom 08.06.2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Das Bundesamt drohte den Klägern ferner die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Ablehnung der Anträge als unzulässig sei trotz der erfolgten Schutzgewährung in Griechenland nicht möglich, da angesichts der zu erwartenden Lebensverhältnisse in Griechenland der Eintritt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 EU-GRCh) beachtlich wahrscheinlich sei. Die Asylanträge der Kläger könnten daher trotz des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, sondern seien als zulässige Asylanträge zu entscheiden. Bei einer sachlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes durch das Bundesamt entfalte die Entscheidung der griechischen Asylbehörde jedoch keine Bindungswirkung. Die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG. Die Kläger hätten übereinstimmend angegeben, dass nur der Kläger zu 1. konkret von der Hisbollah bedroht worden sei. Die vorgetragene Bedrohungshandlung reiche jedoch nicht aus, um darin eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung zu sehen. Nach eigenen Angaben habe die Hisbollah mehrere Male versucht, Kläger zu 1. anzuwerben. Wie oft und in welcher Intensität diese Anwerbeversuche abliefen, sei vom Kläger zu 1. auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht eindeutig beschrieben worden. Die vom Kläger vorgetragenen „Störungen“ bzw. Belästigungen durch die Hisbollah seien in ihrer Art und Wiederholung daher nicht als flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsmaßnahmen einzustufen. Dagegen spreche auch der Umstand, dass dem Kläger zu 1. für den Beitritt zur Hisbollah Geld in Höhe von 1.000 US-Dollar angeboten worden sei. Von physischen Bedrohungen oder Androhung von Repressalien bei den Anwerbeversuchen habe der Kläger zu 1. nicht berichtet. Auch die diskriminierenden Erfahrungen durch die schiitischen Dorfbewohner seien als solche nicht so gravierend, als dass sie einen Flüchtlingsschutz begründen könnten. Der Kläger zu 1. habe lediglich von verbalen Beschimpfungen und Beleidigungen berichtet. In diesem Zusammenhang sei es schon fraglich, weshalb er als Sunnit überhaupt von der schiitischen Hisbollah angeworben wurde. Insoweit scheine die sunnitische Glaubenszugehörigkeit wiederum keine Rolle gespielt zu haben, sodass eine individuelle Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit ausgeschlossen werden könne. Dies decke sich auch mit den aktuellen Erkenntnissen des Bundesamtes, nach dem in den von der Hisbollah kontrollierten Gebieten die Religionsfreiheit nicht-schiitischer Konfessionen in der Regel nicht eingeschränkt sei. Schließlich sei den Klägern vorzuhalten, dass sie trotz der starken Diskriminierung und Anfeindung die Möglichkeit nicht ergriffen haben, innerhalb Libanons in ein von überwiegend Sunniten bewohntes Gebiet umzuziehen. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes sei die Bewegungsfreiheit für Libanesen verfassungsrechtlich garantiert. Libanesische Behörden verhängten in der Regel keine Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Im Fall eines inländischen Umzuges werde sich die betroffene Person nach Möglichkeit in einer gemischten Gegend oder in einem Gebiet niederlassen, indem ihre konfessionelle Gruppe die Mehrheit bilde. In der Regel biete Beirut mehr Möglichkeiten für einen Umzug und Zugang zu staatlichem Schutz. Für Kläger aus Landesteilen, in denen der libanesische Staat keine Macht ausübe, bestünden in der Regel interne Schutzmöglichkeiten in den übrigen staatlich kontrollierten Landesteilen. Auch im Hinblick auf die Hisbollah hätten sich die Kläger in Landesteile begeben können, die nicht als direktes Einflussgebiet der Hisbollah gelten und die unter libanesischer Staatsgewalt stünden. Die Angabe des Klägers zu 1., dass die Familie gerade mal so von seiner Arbeit gelebt habe und nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die Mietkosten in einer anderen Stadt aufzubringen, sei insofern unbeachtlich. Die Antragsteller hätten mit dem Erlös aus dem Verkauf der Möbel und dem geliehenen Geld der Verwandtschaft die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landeteilt eine neue Existenz aufzubauen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Selbst in Anbetracht der aktuell angespannten wirtschaftlichen Lage im Libanon sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. nicht in der Lage sein werde, das Existenzminimum für sich und seiner Familie zu erwirtschaften. Nach eigenen Angaben habe er als Fahrer gearbeitet und monatlich ca. 1 Million Lira verdient. Die Klägerin zu 2. habe eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester. Unter diesen Voraussetzungen sei den Klägern zu 1. und 2. zuzumuten, unter Aufbringung entsprechender Arbeitskraft für die Familie zumindest das Existenzminimum zu sichern und eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, über das vorhandene intakte Familiennetzwerk vor Ort weitere Unterstützung zu erhalten. Die wirtschaftliche Lage der Verwandten sei von den Klägern als mittelmäßig bezeichnet worden. Ernsthafte Gründe, die gegen die erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Unterstützung durch Familienangehörige sprächen, seien nicht vorgetragen worden und lägen nach Erkenntnissen des Bundesamtes auch nicht vor.

Am 08.07.2022 haben die Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage tragen sie vor, der Beklagte habe die Bindungswirkung der Entscheidung der griechischen Behörde verkannt. Den Klägern sei internationaler Schutz gewährt worden. Diese Frage sei jedenfalls höchstrichterlich nicht geklärt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof angerufen habe. Auch ohne eine Bindungswirkung sei den Klägern jedoch internationaler Schutz zuzusprechen. gewesen. Die Verfolgung des Klägers zu 1. durch die Hisbollah übersteige die erforderliche Schwelle. Zudem habe die Beklagte verkannt, dass die Kläger nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Unter den Klägern befänden sich sechs minderjährige Kinder. Die Auffassung der Beklagten, die Kläger hätten durch den Erlös aus dem Verkauf ihrer Möbel und dem geliehenen Geld der Verwandtschaft die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil eine neue Existenz aufzubauen, sei nicht ausreichend substanziiert und zynisch.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.06.2022 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft des § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.06.2022 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.06.2022 zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Libanon besteht

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Zudem habe sie aufgrund des Urteils des EuGH vom 18.06.2024 (C-753/22) ein Informationsersuchen an den schutzgewährenden Mitgliedstaat Griechenland gestellt und nach Erhalt und Prüfung der Dokumente entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufrecht zu erhalten.

Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2026 mit Hilfe eines Dolmetschers für die arabische Sprache ergänzend zu den Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach einem entsprechenden Hinweis in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 23.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Umstands, dass ihnen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist.

Die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat hat weder völker- noch unions- oder nationalrechtlich bzw. nach sonst geltenden Grundsätzen eine Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ergibt sich aus dem geltenden Unionsrecht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates über die Anerkennung als Flüchtling zu übernehmen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2024 - C-753/22 - juris, Rn. 56; VG Berlin, Urteil vom 09.01.2025 - 29 K 208/22 A -, juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2024 - 17 K 3593/22.A - juris, Rn. 9 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.07.2024 - 15a K 1766/22.A - juris, Rn. 40 ff.

Die vom EuGH im Urteil vom 18.06.2024 (C-753/22) formulierte Verpflichtung zum Informationsaustausch der Beklagten mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, der den Asylantragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat, ist vorliegend durch Übersendung der griechischen Asylakte erfüllt.

Das Bundesamt und - im Klageverfahren - das Gericht dürfen eigenständig unter Einbeziehung der erlangten Informationen und ohne Bindung an die griechische Zuerkennungsentscheidung über den Asylantrag des Klägers entscheiden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2024 - C-753/22 - juris, Rn. 56; VG Berlin, Urteil vom 09.01.2025 - 29 K 208/22 A -, juris, Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.07.2024 - 15a K 1766/22.A - juris, Rn. 40 ff.

2. Die Kläger haben - nach einer selbstständigen Prüfung ihres Vorbringens, auch unter Berücksichtigung ihres Vortrages in Griechenland - nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Zwischen dem Verfolgungsgrund und der drohenden Verfolgungshandlung muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (Nr. 2). Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist nach dieser Vorschrift ein solcher Schutz gewährleitet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 AsylG).

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Verfolgte bzw. Geschädigte von der Notwenigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneuert realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff. m. w. N. jeweils zur entsprechenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004.

Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f.

In Anwendung dieser Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der Einzelrichter folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Vielmehr haben die Schilderungen nach der Überzeugung des Einzelrichters die Einschätzung des Bundesamtes bestätigt, dass die Anwerbeversuche der Hisbollah in ihrer Art und Wiederholung nicht als flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsmaßnahmen einzustufen waren. Auch die von den Klägern geschilderten Nachteile, die bei einer Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Hisbollah drohen würden, sind nicht als derart gravierend einzuordnen, als dass sie einen Flüchtlingsschutz begründen könnten. Hinsichtlich der Auswirkungen auf eine Erwerbstätigkeit hat der Kläger selbst vorgetragen, dass sein Bruder trotz der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Hisbollah einen Job gefunden habe.

3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 20, und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18, 22; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 34.

Ausgehend hiervon droht den Klägern - unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG - kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG.

Auch die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung droht den Klägern bei einer Rückkehr in einen beliebigen Ort im Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts infolge willkürlicher Gewalt. Die Kampfhandlungen zwischen der Hisbollah, die vor allem in Teilgebieten des Südlibanon sowie in südlichen Vororten Beiruts und in Teilen der Bekaa-Ebene als Staat-im-Staat agiert, und der israelischen Armee, die seit dem 02.03.2026 stattgefunden haben und bei denen 2.500 Personen getötet und 7.700 Personen verwundet worden sind (eine Differenzierung nach Kombattanten und Zivilpersonen ist nicht verfügbar), sind seit dem am 16.04.2026 in Kraft getretenen, zunächst zehntägigen Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und dem Libanon weitestgehend zum Erliegen gekommen. Das Abkommen sieht die Anerkennung beider Staaten vor, sich nicht miteinander im Krieg zu befinden, die erste derartige Aussage seit dem ersten arabisch-israelischen Krieg von 1948. In sechs Artikeln wurde festgelegt, dass die Kampfhandlungen vorerst eingestellt werden. Israel behält sich dabei das Recht vor, auf Bedrohungen durch die Hisbollah und ihre Verbündeten zu reagieren sowie sich auf eventuelle Angriffe vorzubereiten. Libanon verpflichtet sich, gegen bewaffnete Akteure im eigenen Land vorzugehen. Am 24.04.2026 wurde verkündet, dass die Waffenruhe um drei Wochen verlängert wurde.

Vgl. BAMF, Briefing Notes, 27.04.2026, S. 8 f.; Briefing Notes, 20.04.2026, S. 7.

Zwar halten gegenseitige Angriffe Israels und der Hisbollah und in einzelnen Fällen Kampfhandlungen an, jedoch auf einem niedrigen Niveau.

Vgl. BAMF, Briefing Notes, 27.04.2026, S. 8.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die Kampfhandlungen, die seit dem Eintritt der Waffenruhe stattgefunden haben, in ihrem Ausmaß (auch nur annährend) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts und in der Folge eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für die Bevölkerung des Libanon (oder eines Landesteils des Libanon) begründen. Seit Inkrafttreten der Waffenruhe sind dementsprechend auch bereits 19% der in Gemeinschaftsnotunterkünften untergebrachten Binnenflüchtlinge wieder in ihre Heimatorte zurückgekehrt.

Vgl. UNHCR, Middle East Situation Lebanon - Flash Update #8, 26.04.2026, S. 4; BAMF, Briefing Notes, 20.04.2026, S. 7.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass nach Ablauf der Waffenruhe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder Kampfhandlungen stattfinden werden, welche die vorgenannte Schwelle überschreiten.

Selbst wenn vor dem Hintergrund der von den Klägern geschilderten israelischen Evakuierungsaufrufe hinsichtlich ihres Heimatortes sowie weiterer Dörfer im Süden des Libanon (auch nach dem Eintritt der Waffenruhe) unterstellt wird, dass - entgegen der Erkenntnislage - eine Rückkehr in diese Orte derzeit nicht möglich ist, da dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts infolge willkürlicher Gewalt droht, so wäre es den Klägern - ausweislich ihrer eigenen Schilderungen - jedenfalls möglich, in das nahgelegene R. zurückzukehren; eine Rückkehr wäre zudem auch in alle zentralen und nördlichen Gouvernmente des Libanon möglich.

Vgl. zu der mit Blick auf die Beurteilung der Gefahrendichte gebotenen Betrachtung der einzelnen Landesteiles des Libanon siehe VG Berlin, Urteil vom 05.12.2024 - 34 K 37/24 A -, juris, Rn. 50 ff.

Anhaltspunkte dafür, dass von den Klägern vernünftigerweise nicht erwartet werden könnte, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Rückkehr in die genannten Gegenden zu entziehen, sind nicht ersichtlich. Eine solche Unzumutbarkeit ergibt sich insbesondere nicht mit Blick auf die humanitäre Lage im Libanon (siehe sogleich unter 4.).

Sollte sich die Konfliktlage im Libanon zukünftig verschlechtern, stünde es den Klägern jederzeit offen, einen Folgeantrag nach § 71 AsylG zu stellen.

4. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Libanon besteht. Insofern wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, welcher der Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Der Libanon befindet sich noch immer in der in dem angefochtenen Bescheid beschriebenen, schweren Wirtschaftskrise, die sich durch die militärischen Konflikte in den vergangenen Jahren weiter verschärft hatte, wenngleich vor Beginn der Kampfhandlungen im März 2026 wirtschaftliche Aufwärtsbewegungen zu verzeichnen waren.

Vgl. Central Administration of Statistics (CAS), Annual Average Inflation, 01.01.2026, S. 1 (Senkung der Inflationsrate im Jahr 2025 auf 15%); World Bank, Lebanon Economic Monitor - Winter 2025, 01.12.2025, S. 3 f., 13 (Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 3,5% im Jahr 2025 und Prognose einer Steigerung um 4% im Jahr 2026);

Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kampfhandlungen im März und April 2026 liegen noch keine Erkenntnisse vor.

Jedenfalls resultieren die Entwicklungen der letzten Jahre in einer weitgehenden Verarmung der libanesischen Bevölkerung. Laut einer Weltbank-Schätzung im Jahr 2024 betrug der Anteil der Bevölkerung, der in Armut lebt, 44 %, gegenüber 11 % im Jahr 2012.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 03.02.2026, S. 28.

Jedoch ist (extreme) Armut nicht mit einer aufgrund der humanitären Situation bedingten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Letzteres setzt voraus, dass die Kläger sich im Falle der Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Brot, Bett, Seife“).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris, Rn. 12 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2024 - 11 A 2528/22.A -, juris, Rn. 40, 46 m. w. N.

Eine derartige Situation droht den Klägern im Falle einer Rückkehr in den Libanon nach der Überzeugung des Einzelrichters derzeit nicht.

Im Welthunger-Index wurde die Hungersituation im Libanon in den Jahren 2023 bis 2025 - also einem Zeitraum, in dem bereits militärische Konflikte zwischen Israel und der Hisbollah stattgefunden haben - mit „niedrig“ eingestuft.

Vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2025, Oktober 2025, S. 14; Welthunger-Index 2024, Oktober 2024, S. 13; Welthunger-Index 2023, Oktober 2023, S. 13.

Die Ernährungsunsicherheit im Libanon, die Ende des Jahres 2024 29% betrug, war zum Ende des Jahres 2025 auf 17% abgesunken.

Vgl. IPC Lebanon: Acute Food Insecurity Analysis (November 2025 - July 2025), 23.12.2025; IPC Lebanon: Acute Food Insecurity Situation for October - November 2024 and Projection for December 2024 - March 2025, S. 6; WFP, Lebanon - Annual Country Report 2024, S. 3; WFP, Lebanon Situation Report, September 2023, S. 1.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass durch die (Folgen der) Kampfhandlungen im März und April 2026 im Libanon ein beachtlicher und kritischer Anstieg der Ernährungsunsicherheit vorliegt.

Der Zugang zu Sanitäranlagen und die Versorgung mit Unterkünften sind im Libanon ebenfalls grundsätzlich gewährleistet.

Vgl. OCHA/REACH, Multi-Sectoral Needs Assessment Lebanese Households in Lebanon, März 2024, S. 3.

Im Zuge des militärischen Konflikts kam es - insbesondere gegen Ende des Jahres 2024 - zwar zu erheblicher Zerstörung auch von ziviler Infrastruktur und Wohnraum. Diese fokussierte sich jedoch insbesondere auf den Südlibanon.

Vgl. World Bank, Lebanon: Interim Damage and Loss Assessment (DaLA) - Assessment Report (November 2024), S. 11, 37.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Erkenntnisse über eine im gesamten Libanon weit verbreitete Obdachlosigkeit infolge von Wohnraummangel oder Auswirkungen der Kampfhandlungen im März und April 2026 vor.

Der Einzelrichter ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass es den Klägern im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon - ggf. mit familiärer Hilfe, die im Rahmen der Rückkehrprognose zu berücksichtigen ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 7,

gelingen wird, ihr Existenzminimum zu sichern. Dem gesunden und erwerbsfähigen Kläger zu 1. ist es vor der Ausreise aus dem Libanon im Jahr 2020 gelungen, den Lebensunterhalt der Familie durch seinen Job bei einer Tankstelle zu sichern. Diesen Job hat er - was Grund für die Ausreise war - zwar verloren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. - wie auch sein Bruder nach dessen Rückkehr aus Griechenland, wohin er aus den gleichen Gründen wie die Kläger zusammen mit diesen ausgereist war - in der Lage sein wird, erneut einen Job zu finden. Die Klägerin zu 2. hat eine Ausbildung als Krankenschwester gemacht, sodass von ihr - auch angesichts des Umstands, dass ihre minderjährigen Kinder keine durchgehende Betreuung mehr benötigen - erwartet werden kann, dass sie ebenfalls zum Lebensunterhalt der Familie beiträgt. Zudem ist das Mehrfamilienhaus der Familie des Klägers zu 1. weiterhin bewohnbar, sodass die Kläger dort unterkommen können. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Kläger derzeit nicht in ihren Heimatort zurückkehren können (vgl. bereits oben unter 3.), wäre es ihnen jedenfalls möglich, zusammen mit ihrer Großfamilie in R. oder in den zentralen oder nördlichen Gouvernmente des Libanon unterzukommen, ggfs. unter Inanspruchnahme der Hilfen internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung - im Einklang mit der Erkenntnislage - nicht berichtet, dass es ihrer im Libanon befindlichen Familie, die noch nicht in den Heimatort zurückgekehrt ist und (auch) auf die Hilfen entsprechender Organisationen angewiesen ist, derzeit am Existenzminimum mangle. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr in den Libanon über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe in sowie eine ergänzende Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen erlangen können,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 03.02.2026, S. 29, sowie https://www.returningfromgermany.de/de/programmes,

die ihnen für eine Übergangszeit die Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse ermöglichen wird.

5. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sind jeweils nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Der Erlass des auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wegen dieser Punkte sieht der Einzelrichter gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.