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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 29.04.2026 – 22 K 5827/24.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0429.22K5827.24A.00
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 22. Mai 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Juni 2023 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 10. Oktober 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Seine Eltern und Verwandten und auch er seien politisch aktiv. Sein Vater sei 2016 aufgrund des Vorwurfs der Beihilfe ins Gefängnis gekommen und 2019 wieder freigelassen worden. Im Sommer 2019 habe die Mutter dann einen Drohbrief erhalten, worin gestanden habe, dass ihr Ehemann und ihre Kinder umgebracht würden. Wer diesen Drohbrief verfasst habe, wüssten sie nicht, würden aber vermuten, dass dieser vom Staat gewesen sei. Sie hätten auch eine Anzeige bei der Polizei gestellt. Es sei dann eingestellt worden, weil die Polizei keinen Schuldigen habe ermitteln können. Seit seinem 18. Lebensjahr sei er politisch aktiv und seit April 2022 Mitglied der HDP. Sie hätten z.B. Familien von Personen besucht, die im Gefängnis gewesen seien oder auch versucht, neue junge Mitglieder zu gewinnen. Beim Wahlkampf habe er auch mitgewirkt. Ob er offizielles HDP-Mitglied sei, wisse er nicht. Er habe einen Antrag gestellt, um Mitglied zu werden. Er wisse nur, dass er im System registriert gewesen sei, habe aber nichts weiter gehört. Er habe nur 600 TL bezahlt, als er den Antrag gestellt habe. Monatliche Beiträge hätten sie nicht verlangt. Im Sommer 2022 sei er auf das Revier gerufen worden und ihm sei angeboten worden, als Dorfwächter tätig zu werden. Dies habe er aber abgelehnt, so dass der Druck zugenommen habe. Wenn sie in andere Dörfer hineingewollt hätten, um Wahlkampf zu machen, hätten die dortigen Dorfwächter sie nicht zugelassen und ermahnt. Im April 2023 sei ihr Haus gestürmt und er sei in Gewahrsam genommen worden. Insgesamt sei er vier- bis fünfmal in Gewahrsam genommen und nach Verbindungen zu Terrororganisationen oder zur PKK befragt worden. Er sei auch als Volksverräter bezeichnet worden. Die meiste Zeit dort habe aus Warten bestanden. Meistens sei er aber am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Am 15. Mai 2023, als er im Zentrum von C. gewesen sei, seien drei Personen mit einem Auto gekommen und hätten ihn nach seinem Ausweis gefragt. Sie hätten gesagt, dass ihnen seine Aktivitäten bekannt seien und er würde entweder ins Gefängnis kommen oder umgebracht werden. Seine Familie habe dann gewollt, dass er ins Ausland reise. Auf die Frage, weshalb er nicht in Betracht gezogen habe, innerhalb des Heimatlandes in eine andere große Stadt zu ziehen, um sich dort niederzulassen und nicht mehr im Fokus der örtlichen Polizei zu stehen, sagte er, dass es in der gesamten Türkei Druck auf Kurden und die HDP gebe. Er habe in T. angefangen zu studieren, dort habe er auch Probleme gehabt. Egal, wo man hingehe, die gleichen Probleme würden bleiben. Auf Nachfrage gab er an, dass Anklagen, Urteile oder Haftbefehle nicht gegen ihn vorliegen würden. Nach dem Drohbrief im Jahr 2019 hätten sie auch keine weiteren Briefe oder Drohungen mehr erhalten. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass sie ihn entweder umbringen würden oder dass er ins Gefängnis kommen würde.
Mit Bescheid vom 28. August 2024 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 2. September 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe nichts vorgetragen bzw. vorgelegt, was zu der Überzeugung führe, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Er habe keine Verfolgungshandlung beschrieben, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstelle.
Der Kläger hat am 11. September 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei in der Türkei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Er sei mehrmals in Gewahrsam genommen und als Terrorist bezeichnet worden. Auch wegen seiner politischen Gesinnung und wegen seiner Mitgliedschaft in der HDP bestehe eine konkrete Gefährdungslage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Die vorgetragenen Ereignisse stellen im Ergebnis keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Ihnen fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Schwere, um als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen werden zu können. Die vorgetragenen Verhaftungen dauerten nie länger als einen Tag. Es handelte sich um Befragungen durch die Polizei, die keine Ermittlungsverfahren oder ähnliche Maßnahmen nach sich gezogen haben. Auch das vom Kläger geschilderte Ereignis am 15. Mai 2023 in C. stellt sich letztlich nicht als asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar. Diesbezüglich kann schon nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass dieses Ereignis dem türkischen Staat zuzurechnen ist, denn der Kläger konnte letztlich nur vermuten, dass es sich um Zivilpolizisten gehandelt hat. Sicher sagen konnte er das nicht. Abgesehen davon stellt sich dieses Ereignis als auf die Stadt C. begrenzt dar. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ähnliches in einer anderen, größeren Stadt etwa im Westen der Türkei wiederfahren könnte.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.