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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.04.2026 – 25 L 298/26

25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0429.25L298.26.00

Gründe

Da sich die Klage 25 K 119/26 ausweislich der Klageschrift vom 07.01.2026 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.12.2025 betreffend das Wohnhaus L.-straße richtet, die Klage 25 K 118/26 hingegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.12.2025 betreffend das Wohnhaus H.-straße zum Klagegegenstand hat, legt die Kammer den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung vom 05.12.2025 betreffend das Wohnhaus H.-straße erhobenen Klage „25 K 119/26“ sachdienlich dahin aus, dass die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 118/26 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.12.2025 - N01 - betreffend das Wohnhaus H.-straße anzuordnen.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen die Klage - wie hier gemäß § 15 Abs. 9 S. 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) - kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung hat, auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem in der gesetzlichen Regelung - hier § 15 Abs. 9 S. 2 WTG - zum Ausdruck kommenden Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat.

Bei der zu treffenden Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Dabei können wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens und seiner nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten weder schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden; solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben,

OVG NRW, Beschluss vom 26.01.1999 - 3 B 2861/97 - juris, Rn. 4.

Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.

Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Interesse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 05.12.2025 betreffend das Wohnhaus H.-straße erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig.

Zur Begründung verweist das Gericht im Wesentlichen auf den gerichtlichen Hinweis vom 25.03.2026. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 02.04.2026. Soweit diese darlegt, es gehe um ein Konzept zur Erfassung der individuellen Bedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner, lässt sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ebenfalls nicht auf § 21 Abs. 3 WTG stützen. Das Verlangen der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe ein individuelles Betreuungskonzept zu erstellen, ist nicht von der Regelung des § 21 Abs. 3 WTG umfasst. Wie bereits im Hinweis vom 25.03.2026 ausgeführt, muss die Antragsgegnerin im Rahmen einer individuellen Prüfung feststellen, ob der Personalbestand ausreichend ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2020 - 12 B 33/19 - juris, Rn. 8.

Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auf § 21 Abs. 3 WTG stützt. Zwar bezeichnet sie in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 05.12.2025 in Fußnote 3 die §§ 4, 21 Abs. 5 WTG als rechtliche Grundlage. Sie selbst zog jedoch im Verwaltungsverfahren § 21 Abs. 3 WTG als Rechtsgrundlage heran. So verweist sie im Prüfbericht vom 06.05.2024 (VV Bl. 44) in Fußnote 6 auf § 21 Abs. 3 WTG als rechtliche Grundlage. Auch im Schreiben vom 01.10.2025 (VV Bl. 117) nennt sie in Fußnote 3 die Regelung des § 21 Abs. 3 WTG und nimmt diese Vorschrift im Text ausdrücklich in Bezug. Gleiches gilt für das Schreiben vom 27.10.2025 (VV Bl. 124), in dem es heißt: „(…) Ihr Konzept zur Ermittlung des bestehenden Personalbedarfs sowie die Verschriftlichung der zuletzt durchgeführten Bedarfsermittlung für Ihre Wohnhäuser in I. zur Verfügung zu stellen, damit von hier aus eine zielgerichtete Überprüfung Ihrer Einrichtungen, in Bezug auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gemäß § 21 Abs. 3 WTG NRW, ermöglicht wird“. Auch in der Antragserwiderung vom 19.02.2026 verweist sie auf § 21 Abs. 3 WTG. Soweit in der Antragserwiderung vom 02.04.2026 in Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis vom 25.03.2026 ohne nähere Erläuterung § 4 Abs. 3 Nr. 4 WTG als Rechtsgrundlage angeführt wird, vermittelt auch diese Regelung ohne Weiteres keine Verpflichtung der Antragstellerin, ein individuelles Betreuungskonzept zu erstellen (und durchzuführen).

Ist schon die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzepts zur individuellen Personalbedarfsermittlung (so Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung) nicht von § 21 Abs. 3 WTG gedeckt, gilt dies erst recht für die Verpflichtung zur Durchführung einer individuellen Personalbedarfsermittlung anhand dieses Konzepts (vgl. Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung).

Infolge der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 05.12.2025 sind auch die auf Verstöße gegen die rechtswidrigen Anordnungen gestützten Zwangsgeldandrohungen der Ordnungsverfügung rechtswidrig. Auch insoweit ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.