Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.04.2026 – 4 L 275/26
4. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0429.4L275.26.00
Gründe
Der von der Antragstellerin wörtlich gestellte Antrag,
„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, die Fachausschüsse aufzulösen und deren Größe auf 17 ordentliche Mitglieder festzusetzen sowie die Fachausschüsse dementsprechend neu zu besetzen“,
hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
1. Der Antragstellerin fehlt für die begehrte einstweilige Anordnung die Antragsbefugnis. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auch beim Kommunalverfassungsstreit in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt, dass eine Verletzung der subjektiven Rechte des Antragstellers nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheint.
Allg. Meinung, vgl. zuletzt VG Köln, Beschlüsse vom 21. April 2026 - 4 L 735/26 -, juris Rn. 4, und vom 12. Juni 2023 - 4 L 356/23 -, juris Rn. 12 m.w.N.
Dabei kann auch die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen des Kreistags Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Feststellung im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit sein. Eine organschaftliche Feststellungsklage bzw. ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Mitglieds setzt in diesem Fall voraus, dass der Beschluss unter Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Mitgliedes zustande gekommen ist. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Beschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition.
Grundlegend VG Köln, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 4 L 356/23 -, juris Rn. 14 m.w.N.
Nicht möglich ist es jedoch, im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichen, dass dem Organ - hier dem Kreistag - seitens des Verwaltungsgerichts aufgegeben wird, die Größe der Fachausschüsse nach erfolgter Auflösung auf eine bestimmte Zahl an (ordentlichen) Mitgliedern festzusetzen, so dass in Folge dessen schon die Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten der Antragstellerin ausscheidet. In ihrem Verlangen liegt ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Organisationsermessen des Organs,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris Rn. 6 u. 33; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 21,
das sich an dem sachlichen Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiver Ausschussarbeit auszurichten hat und durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit und das Willkürverbot begrenzt wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 62 m.w.N.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Organisationsermessen des Antragsgegners vorliegend dahingehend reduziert sein könnte, dass einzig die (vorläufige) Festlegung der Größe der Fachausschüsse auf 17 ordentliche Mitglieder rechtmäßig wäre.
2. Es ergibt sich auch nichts anderes aus der Auslegung des Antrags der rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerin (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Dieser ist einheitlich zu verstehen und unmissverständlich dahingehend abgefasst, dass das Verwaltungsgericht den Antragsgegner nicht nur im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten soll, die aufgrund des Beschlusses des Antragsgegners vom 13. November 2025 aus 15 ordentlichen Mitgliedern bestehenden Fachausschüsse aufzulösen und neu zu bilden,
vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Antrags zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris,
sondern sieht - abweichend von dem in der Antragsschrift angekündigten Klageantrag - weiter vor, dass das Gericht dem Antragsgegner die im Rahmen der erneuten Entscheidung zu beschließende (ordentliche) Mitgliederzahl vorgibt.
Es ist nicht erkennbar, dass das wirkliche Begehren der Antragstellerin von der Antragsfassung abweicht. § 88 VwGO ermächtigt das Gericht nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und anstelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas Anderes anzunehmen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2021 - 7 B 16.20 -, juris Rn. 7 m.w.N.
Die im Antrag vorgegebene Zahl von 17 ordentlichen Mitgliedern ist von der Antragstellerin bewusst und unzweideutig vorgegeben. Dieser Wert entspricht der Zahl ordentlicher Fachausschussmitglieder in der vorausgegangenen Legislatur, deckt sich mit dem Inhalt des vom Kreistag in der Sitzung vom 13. November 2025 abgelehnten Antrags der Antragstellerin und beruht auf ihrer Annahme, im Fall von 17 ordentlichen Mitgliedern in zwei Fachausschüssen auch Mitglieder mit Stimmrecht zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei sieht die Kammer hier von einer in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ansonsten üblichen Halbierung des in Kommunalverfassungsstreitigkeiten anzusetzenden Betrags von 15.000 Euro (vgl. Nummern 1.5 Satz 2 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen) ab, da das Antragsbegehren zugleich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diese gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.