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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.04.2026 – 6 L 979/26

6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0429.6L979.26.00

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Masterstudiengang „Master of Public Administration“ (MPA) zum Studienbeginn am 2. Mai 2026 zuzulassen,

hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „Master of Public Administration“ (MPA) bei der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten,

vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. April 2007 - 6 L 213/07 -, juris, Rn. 24

Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Antragstellerin vorliegend jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zu dem gewünschten Masterstudiengang bei der Antragsgegnerin.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Zulassungsordnung zum Masterstudiengang MPA der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für nicht an einem Aufstiegsverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber (Nichtaufsteiger) vom 3. Februar 2025 (im Folgenden: Zulassungsordnung) kann zum Masterstudiengang MPA zugelassen werden, wer einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in Gestalt eines Staatsexamens, eines Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterabschlusses, eines Abschlusses eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder eines gleichwertigen Abschlusses - vorweisen kann, der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgeschlossen wurde, und im Rahmen des absolvierten Studiums mindestens 180 ECTS-Punkte erworben hat.

Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht. Ausweislich des von ihr vorgelegten Zeugnisses über die erste juristische Staatsprüfung vom 25. März 2014 hat sie die erste juristische Prüfung mit einer Gesamtpunktzahl von 5,28 Punkten und damit mit der Gesamtnote „ausreichend“ und nicht mit der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsordnung erforderlichen Mindestgesamtnote „befriedigend“ abgeschlossen. Der Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mit der Gesamtnote „befriedigend“ wurde von der Antragstellerin auch nicht durch die Vorlage der Urkunde der Freien Universität Berlin vom 7. Oktober 2019 erbracht, mit der der Antragstellerin der Hochschulgrad der Diplom-Juristin verliehen worden ist. Denn die Urkunde nimmt auf die erste juristische Prüfung und damit auf die darin erworbene Gesamtnote Bezug.

Sofern die Antragstellerin im Wesentlichen die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin lege § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsordnung rechtsfehlerhaft aus, da sie die geforderte Mindestabschlussnote „befriedigend“ schematisch anwende, anstatt eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der sonstigen Qualifikationen und der Verwaltungserfahrung der Antragstellerin vorzunehmen und dies einen Verstoß gegen Art. 12 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG darstelle, dringt sie damit nicht durch.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsordnung - trotz der Verwendung des Wortes „kann“ - kein Ermessen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen eröffnet. Liegt eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsordnung kumulativ genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, kommt eine Zulassung nicht in Betracht. Die von der Antragstellerin geforderte wertende Gesamtbetrachtung ist daher nach der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsordnung nicht vorgesehen. Es handelt sich hierbei um eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung, die den Zugang zum Masterstudium im Wege subjektiver Eignungsregeln beschränkt, indem auf einen erworbenen Abschluss mit einer Mindestnote abgestellt wird.

Dies begegnet mit Blick auf das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG keinen rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung ist vielmehr im Hinblick auf ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, das gegenüber der Freiheit des Einzelnen vorrangig ist, gerechtfertigt. Dieses liegt in der Feststellung, ob der Studienbewerber den Anforderungen des Masterstudiums genügen wird und dient damit letztlich der internationalen Akzeptanz und Reputation der Masterabschlüsse,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Februar 2012 - 13 B 17/12 -, juris, Rn. 7 f. m.w.N.

Bei der Ausgestaltung der konkreten Zulassungsvoraussetzungen kommt den Hochschulen einen weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, solange sachliche Kriterien zugrunde gelegt und die Kapazitäten nicht willkürlich oder kapazitätsvernichtend verteilt werden,

vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 13 C 411/09 -, juris, Rn. 10.

Das Abstellen auf einen Abschluss mit einer bestimmten Mindestgesamtnote - wie hier der Fall - stellt ein sachgerechtes und nachvollziehbares Kriterium dar, um den besonderen Anforderungen an das Masterstudium Rechnung zu tragen und ist damit Ausdruck einer verhältnismäßigen Zugangsbeschränkung. Dabei darf bei dem Zugang zum Masterstudium auch berücksichtigt werden, dass der Bewerber/die Bewerberin die Aufnahme eines Zweitstudiums anstrebt,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2012 - 13 B 17/12 -, juris, Rn. 9, vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 28 und vom 17. Februar 2010 - 13 C 411/09 -, juris, Rn. 10.

Auch der Einwand der Antragstellerin, das Abstellen auf eine starre Notengrenze benachteilige unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Absolventinnen und Absolventen der Rechtswissenschaften aufgrund der in diesem Bereich bestehenden strukturell restriktiveren Notenvergabe, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die Festlegung einer einheitlichen (Noten-)Schwelle ermöglicht eine sachgerechte, praktikable und rechtssichere Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern, während die von der Antragstellerin geforderte „komparative Notenanpassung“ nicht nur ein hohes Maß an Verwaltungsaufwand bedeuten würde, sondern auch das Risiko willkürlicher Entscheidungen birgt. Zudem ist im Hochschulzulassungsrecht anerkannt, dass ein unterschiedliches Bewertungs- und Qualifikationsniveau unvermeidliche Folge der Vielfalt von Hochschulen und der verschiedenartigen Lehr- und Lernausrichtungen ist und als Ausfluss der den Hochschulen zukommenden Lehr- und Wissenschaftsfreiheit grundsätzlich hinzunehmen ist,

vgl. allgemein für Hochschulen OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 28,

Gleiches gilt hinsichtlich einzelner Studiengänge und deren Bewertungen.

Soweit die Antragstellerin zudem die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin habe den Begriff des „gleichwertigen Abschlusses“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsordnung rechtsfehlerhaft auf eine reine Notengleichheit reduziert, verkennt sie, dass sich der Begriff nicht auf die geforderte Gesamtnote „befriedigend“ bezieht, sondern auf die vorstehend aufgezählten Hochschulabschlüsse. Die Zugangsvoraussetzungen kann hiernach auch erfüllen, wer einen mit den genannten Hochschulabschlüssen gleichwertigen Abschluss hat. § 2 Abs. 2 Zulassungsordnung legt hierzu ergänzend fest, welche Hochschulabschlüsse insbesondere als gleichwertig i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 anzusehen sind. Da die Antragstellerin jedoch über einen der in § 2 Abs.1 Nr. 1 Zulassungsordnung ausdrücklich genannten Hochschulabschlüsse - das Staatsexamen in Form der ersten juristischen Staatsprüfung - verfügt, bedarf es eines Rückgriffs auf einen „gleichwertigen Abschluss“ vorliegend nicht.

Ebenso wenig überzeugt der Verweis der Antragstellerin auf § 4 der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHS-BundV). Der Umstand, dass die Vorschrift die Berücksichtigung gleichwertiger Qualifikationen vorsieht, ist vorliegend unbeachtlich, da die Regelungen der MPAHS-BundV die Zulassungsvoraussetzungen für ein anderes Bewerberfeld festlegen, dem die Antragstellerin nicht angehört.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die fehlende Berücksichtigung der weiteren beruflichen Qualifikationen und Leistungen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin keine fehlende Sachverhaltsaufklärung darstellt. Denn die Antragsgegnerin war nicht gehalten, die Qualifikationen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen.

Soweit die Antragstellerin zudem etwaige Verfahrensfehler rügt, führt dies ebenfalls zu keinem abweichenden Ergebnis. Da - wie dargelegt - die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsordnung auf Tatbestandsebene kein Ermessen vorsieht, kommt es allein auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen an, sodass unterstellt bestehende Verfahrensfehler mangels Auswirkung unbeachtlich wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.