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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 30.04.2026 – 19 K 4682/25

19. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0430.19K4682.25.00

Tatbestand

Der am 00.00.1984 geborene Kläger steht im Dienst des Beklagten und ist mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.

Er beantragte im Oktober 2022 die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung (Aligner-Therapie) gemäß kieferorthopädischem Behandlungsplan des Kieferorthopäden Dr. C. U. aus X. vom 04.10.2022 über insgesamt 5.543,15 Euro. In der Anamnese des Behandlungsplans war u.a. ausgeführt: Kiefergelenke seitengleich und ohne Kontinuitätsunterbrechungen angelegt, Bruxismus mit inzisalen Schlifffacetten.

Der Beklagten teilte dem Kläger dazu mit Schreiben vom 13.12.2023 mit, dass nach § 4 Abs. 2a BVO NRW Aufwendungen für kieferorthopädischen Leistungen grundsätzlich nur beihilfefähig seien, wenn die behandelnde Person bei Beginn der Handlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Altersgrenze gelte nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Nach Ziff. 4.2.a VVzBVO NRW könne eine Ausnahme von der Altersbegrenzung vorliegen, wenn durch amtszahnärztliches Gutachten vor Behandlungsbeginn bestätigt werde, dass die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert sei und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden könnten, keine Behandlungsalternative vorhanden sei und erhebliche Folgeprobleme insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) bestünden. Dies sei den bisher vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Der Kläger bat sodann mit Schreiben vom 01.02.2023 um amtszahnärztliche Begutachtung und legte dazu eine Schweigepflichtentbindungserklärung und eine Erläuterung seines Kieferorthopäden vom 04.05.2023 vor. Danach bestehe eine CMD, die durch anteriore Frühkontakte ausgelöst werde und zu starken Beschwerden im Bereich der Kiefergelenke führe. Die Behandlung sei daher medizinisch notwendig und keine ästhetische Therapie. Auf den Hinweis des Beklagten, dass eine Invisalign-Behandlung nur in der Höhe beihilfefähig sei, die durch eine herkömmliche Behandlung entstehen würde, legte der Kläger zum Kostenvergleich einen Behandlungsplan für eine Multibracket-Behandlung vom 16.03.2023 über 6.550,62 Euro vor.

Mit Stellungnahme vom 03.08.2023 führte der Amtszahnarzt des Gesundheitsamtes der Stadt X., Dr. S., u.a. aus:

Entsprechend der Diagnose könne eine kieferorthopädische Behandlung nicht als notwendig angesehen werden. Eine ausschließlich medizinische Indikation zur Durchführung der geplanten Therapie könne im vorliegenden Fall nicht gesehen werden. Ästhetische Gründe könnten nicht ausgeschlossen werden. Eine kieferorthopädische Intervention zur Behandlung der beschriebenen CMD-Symptomatik könne hier ebenfalls nicht als angemessen angesehen werden. Beim Vorliegen einer craniomandibulären Dysfunktion, welche durch eine vorangegangene Funktionsanalyse zu diagnostizieren sei, sei zunächst eine Initialtherapie der Dysfunktion mittels herausnehmbarer Äquilibrierungsschienen indiziert um sicherzustellen, dass die Okklusion tatsächlich ein ätiologischer Faktor für die Entstehung einer im Verdacht stehenden craniomandibulären Dysfunktion darstelle und ein okklusaler Ausgleich tatsächlich Linderung verschaffe. Eine kieferorthopädische Therapie im Sinne einer First-Line Therapie oder die kieferorthopädische Behandlung in eine bestehende symptomatische cranioman-dibuläre Dysfunktion könne nicht als angemessen angesehen werden. Eine physiotherapeutische Therapie könne allenfalls als adjuvantes Mittel zur funktionellen Therapie gesehen werden, diese jedoch nicht ersetzten. Zudem lägen für die beschriebenen Beschwerden weitere Behandlungsalternativen vor.

Der Beklagte lehnte daraufhin die Vorabanerkennung unter Verweis auf die amtszahnärztliche Stellungnahme mit formlosen Schreiben vom 22.08.2023 ab.

Der Kläger beantragte unter dem 17.02.2024 erneut die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung. Er legte dazu ein weiteres Schreiben seines Kieferorthopäden vor, wonach die Behandlung weiterhin medizinisch notwendig sei, da er eine Okklusionsstörung aufweise, die zu Muskelfunktions-störungen, Kiefergelenksstörungen sowie allgemeinzahnärztliche Störungen geführt habe. Zugleich gab er an, dass durch eine am 14.09.2023 eingesetzte und täglich getragene adjustierte Aufbissschiene eine Besserung der Symptome eingetreten sei, die nach Absetzen der Schiene nach 14-tägiger Tragepause erneut aufgetreten seien. Somit sei ein kausaler Zusammenhang zwischen dentogener Okklusionsstörung und der Myoarthropatie äußerst wahrscheinlich.

Unter dem 21.03.2024 führte der Amtszahnarztes Dr. S. dazu ergänzend u.a. aus: Ästhetische Gründe könnten hier nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Durchführung der funktionellen Therapie, die offensichtlich Erfolg gezeigt habe, bestehe im vorliegenden Fall eine Therapiealternative, die geeignet erscheine die funktionellen Beschwerden des Patienten suffizient zu behandeln.

Mit Bescheid vom 16.07.2024 lehnte der Beklagte die Vorabanerkennung der kieferorthopädischen Behandlung unter Verweis auf die amtszahnärztlichen Stellungnahmen ab.

Der Kläger legte hiergegen am 09.08.2024 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Behandlung sei ausschließlich deshalb durchzuführen, weil nur so erreicht werden könne, dass der vorhandene Überbiss dauerhaft beseitigt werde. Nur durch die Maßnahme könne zudem weiteres, die Zähne schädigendes nächtliches Knirschen vermieden werden.

Nach Auswertung der Unterlagen und Untersuchung des Klägers am 10.12.2024 führte der Amtszahnarzte mit weiterer Stellungnahme vom selben Tage aus: Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung habe hier eine Myopathie im Bereich des Musculus massete pars profunda diagnostiziert werden können. Es sei über ein Missempfinden im Bereich des Muskulus temporalis auf Palpation berichtet worden. Entsprechend der Diagnose könne eine kieferorthopädische Behandlung nicht als notwendig angesehen werden. Die Kiefergelenke zeigten sich unauffällig. Es hätten keine Gelenkgeräusche und keine Bewegungseinschränkungen beiderseits vorgelegen. Eine Deviation bzw. Deflexion habe hier ebenfalls nicht festgestellt werden können. Okklusale Geräusche seien hier ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Der Zahn 41 habe eine singuläre Kopfbisstendenz gezeigt. Die Schiene, die der Patient zur Begutachtung mitbracht habe, sei aus einem festen Kunststoff gefertigt und habe in zentrischer Okklusion leichte Vorkontakte rechtsseitig gezeigt. Eine laterale Abgleitbewegung aus dem Vorkontakt konnte hier nicht festgestellt werden. Ausgeprägte Führungsfacetten im Sinne einer Front-Eckzahnführung seien nicht festzustellen gewesen. Der Patient habe berichtet, dass er durch die Schiene eine deutliche Besserung der muskulären Beschwerden verspürt habe und bei einer längeren Tragepause von etwa 14 Tagen die Beschwerden wieder exazerbiert hätten. Insgesamt erscheine die Therapie der bestehenden CMD mittels okklusaler Äquilibrierungsschienen erfolgreich und stelle hier als Therapiealternative zu einer kieferorthopädischen Therapie das therapeutische Mittel der Wahl dar. Eine kieferorthopädische Intervention zur kausalen Behandlung eines Bruxismus, wie in dem anwaltlichen Schreiben vom 22.10.2024 aufgeführt, könne hier nicht als evidenzbasierter Therapieansatz gesehen werden. Bezugnehmend auf die vorliegende Evidenz zur Therapie des Bruxismus erscheine eine kieferorthopädische Adressierung hier nicht als sachgerecht. Entsprechend ergebe sich hier durch die erneute Bewertung sämtlicher vorliegender Unterlagen und Befunde keine Indikation, die entsprechend der Ziff. 4.2.a VVzBVO NRW eine Notwendigkeit für eine kieferorthopädische Therapie erkennen lasse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2025, dem Kläger zugestellt am 13.05.2025, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Amtszahnarztes verwiesen.

Der Kläger hat am 02.06.2025 Klage erhoben.

Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er leide unter ganz massivem nächtlichen Knirschen mit der Folge, dass die Zähne kontinuierlich abgeschliffen würden. Bei Nichtdurchführung der Behandlung bestehe in absehbarer Zeit die Notwendigkeit, die Zähne sämtlich zu Überkronen, wenn nicht gar der Zahnverlust drohe.

Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),

die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2025 die beantragte Beihilfe zur kieferorthopädischen Behandlung gemäß dem Behandlungsplan des Herrn Dr. C. U. vom 04.10.2022/16.03.2023 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die kumulativen Voraussetzungen nach Ziff. 4.2.a VVzBVO NRW nach den überzeugenden Ausführungen des Amtszahnarztes nicht vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

Die Verpflichtungsklage ist zulässig.

Der vom Kläger schriftsätzlich gestellte Antrag wird nach § 88 VwGO sachgerechter Weise dahingehend verstanden, dass die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung dem Grunde nach (sogenannte Voranerkennung) unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide beantragt wird.

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Aufwendungen. Die Bescheide des Beklagten vom 22.08.2023 und 16.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

Gemäß § 75 Abs. 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) erhalten Beihilfe-berechtigte im Sinne des § 75 Abs. 1 LBG NRW Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, u. a. zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustands (einschließlich Rehabilitation).

Nach § 3 Abs. 1 BVO NRW sind in den dort genannten Fällen die dem Grunde nach notwendigen Aufwendungen in der Höhe nach angemessenem Umfang beihilfefähig, wenn die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, maßgeblich,

st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, juris, Rn. 11 und Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -; OVG NRW, Urteil vom 23.11 2018 - 1 A 2252/16 -, juris, Rn. 26.

In einem Fall, in dem - wie hier - um die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen gestritten wird, spricht einiges dafür, davon abweichend auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen.

vgl. VGH Baden-Württemberg, vom 01.02.2019 - 2 S 1352/18 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; a.A. u.a.VG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2020 - 2 K 7367/18 -, juris, Rn. 29 m.w.N.: für den Zeitpunkt der Antragstellung

Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie vorliegend - keine für den Kläger inhaltlich nachteilige Änderung der maßgeblichen Bestimmungen nach Antragstellung eingetreten ist.

Vorliegend ist daher die Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheit-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung NRW - BVO NRW) vom 05.11.2009, in der aktuellen Fassung vom 01.01.2026 einschlägig. Danach sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 a) BVO NRW, nur dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (HS.1); die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern oder wenn vor Behandlungsbeginn durch amts- oder vertrauenszahnärztliche Begutachtung festgestellt wird, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist, ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können und keine Behandlungsalternative besteht (HS.2).

Damit ist Ziff. 4.2.a der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO NRW) gemäß Runderlass des Finanzministeriums - B 3100 - 0.7 - IV A 4 vom 15. September 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 524), geändert durch Runderlass vom 29.08.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 485), die regelt, dass eine Ausnahme von der Altersbegrenzung auch vorliegen kann, wenn durch amtszahnärztliches Gutachten vor Behandlungsbeginn bestätigt wird, dass die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, keine Behandlungsalternative vorhanden ist und erhebliche Folgeprobleme insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion bestehen, in die BVO NRW übernommen worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass durch die Ergänzung von § 4 Abs. 2 a) HS. 2 BVO NRW in der Sache eine inhaltliche - nachteilige, da beschränkende - Änderung vorgenommen wurde bzw. werden sollte, zumal eine Änderung der VVzBVO NRW - soweit ersichtlich - dazu bislang nicht vorgenommen worden ist.

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a) BVO NRW liegen im Fall des über 18 Jahre alten Klägers nicht vor. Das Vorliegen einer Ausnahme von der Altersbegrenzung in Gestalt einer schweren Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert, wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des geltend gemachten Ausnahmefalles nach § 4 Abs. 2 a) HS. 2, 2. Alt. BVO NRW liegen hier nicht vor.

Das Gericht schließt sich damit im Ergebnis den Ausführungen des Amtszahnarztes der Stadt X., Dr. S., in seinen Ausführungen mit Stellungnahmen vom 04.05.2023, 03.08.2023, 21.03.2024 und 10.12.2024 an. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren sowie detailliert begründeten - im Tatbestand dargestellten - Ausführungen des Amtszahnarztes, die nicht nur auf den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, sondern schließlich auch auf einer Untersuchung des Klägers beruhen, kann das Vorliegen, der kumulativ geforderten Voraussetzungen, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist, ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können und keine Behandlungsalternative besteht, nicht festgestellt werden. Nach den amtsärztlichen Ausführungen ist von dem Vorliegen einer Behandlungsalternative auszugehen. Der Amtszahnarzt hat beanstandungsfrei ausgeführt, dass die Therapie der bestehenden CMD mittels okklusaler Äquilibrierungsschienen (gemeint sind Aufbissschienen) erfolgreich sei und hier als Therapiealternative zu einer kieferorthopädischen Therapie das therapeutische Mittel der Wahl darstelle. Eine kieferorthopädische Intervention zur kausalen Behandlung eines Bruxismus (Zähneknirschen), wie in dem anwaltlichen Schreiben vom 22.10.2024 aufgeführt, könne hier nicht als evidenzbasierter Therapieansatz gesehen werden. Bezugnehmend auf die vorliegende Evidenz zur Therapie des Bruxismus erscheine eine kieferorthopädische Adressierung hier nicht als sachgerecht. Entsprechend ergebe sich hier durch die erneute Bewertung sämtlicher vorliegender Unterlagen und Befunde keine Indikation eine Notwendigkeit für eine kieferorthopädische Therapie erkennen lasse. Die Therapiealternative erscheine geeignet die funktionellen Beschwerden des Patienten suffizient zu behandeln. Diese Beurteilung begegnet auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Klägers, insbesondere der Darlegung, dass das Tragen der Aufbissschiene Wirkung zeige und die Beschwerden (erst) nach einer ca. 14-tägigen Tragepause wieder aufgetreten seien, keinen Bedenken. Das Vorliegen einer solchen Behandlungsalternative stellt sich vorliegend als ausreichend dar, eine Ausnahme von der Altersbegrenzung zu verneinen.

Dazu ist anzumerken, dass amtsärztlichen Stellungnahmen im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zukommt. Denn Gutachten eines Arztes mit öffentlich-rechtlichem Status kommt in der Regel ein erhöhter Beweiswert zu, was die Objektivität des Gutachters anlangt. Im Vergleich zu dem jeweils behandelnden (Privat-)Arzt verfügt der Amtsarzt über mehr Distanz zu dem Probanden, was der Objektivität seines Gutachtens zugutekommt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 1 DB 1.05 -, juris, Rn. 16 und Urteil vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, juris, Rn. 24 m.w.N.

Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist rechtmäßig. Sie verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamten-rechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dass das Fehlen inhaltlich über § 4 Abs. 2 a) BVO NRW hinausgehender Ausnahmeregelungen unverhältnismäßig sein und deshalb eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Normgebers darstellen könnte, war schon bis zu der 2016 erfolgten, den Kreis der Begünstigten weiterziehenden Normierung der Ziff. 4.2.a VVzBVO NRW nicht erkennbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 1 A 1291/11 -, juris, Rn. 6 ff. und Beschluss vom 06.09.2021 - 1 A 2193/19 -, juris, Rn. 8 ff. m.w.N.

Das alles gilt nach wie vor umso mehr, als ein Beihilfeanspruch im Einzelfall auch dann gegeben sein kann, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 lit. a) BVO NRW, Ziff. 4.2.a VVzBVO NRW nicht vorliegen.

OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2021 - 1 A 2193/19 -, juris, Rn. 12.

Dies setzt allerdings voraus, dass ohne die Gewährung einer solchen Ausnahme andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde. Eine Bejahung der Beihilfefähigkeit in Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen bzw. -begrenzungen kann lediglich in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen sich - atypischer Weise - die Verweigerung der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände schlechterdings als grob fürsorgewidrig darstellen würde.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.05.2006 - 1 A 3706/04 -, juris, Rn. 44 ff. und - 1 A 3633/04 -, juris, Rn. 56.

Das Vorliegen eines solchen atypischen, besonderen Ausnahmefalles ist hier weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

4.585,43 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung. Auf der Grundlage des kieferorthopädischem Behandlungsplans vom 04.10.2022 über 5.543,15 Euro ergibt sich bei einem Beihilfebemessungssatz von 70 % der festgesetzte Betrag.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.