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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 30.04.2026 – 20 L 929/26.A

20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0430.20L929.26A.00

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der (anwaltlich vertretene) Antragsteller - auch nach gerichtlicher Aufforderung - nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege eingereicht hat.

2. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 20 K 3034/26.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2026 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Der Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.

Derartige Zweifel bestehen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Abschiebungsandrohung.

Gemäß § 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer nach § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche schriftlich an, wenn sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung nicht gegeben.

Der Abschiebung stehen jedenfalls familiäre Bindungen des Antragstellers entgegen, denn seine Ehefrau, Frau Q. F., verfügt über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG, da über ihren Asylantrag vom 21.07.2025 noch nicht entschieden ist.

Nach der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG ist das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu einer Prüfung auch solcher familiärer, einer Abschiebung entgegenstehender Belange verpflichtet, die sich nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, sondern allein als Folge der Abschiebung bzw. des Abschiebungsvorgangs ergeben. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es entgegen der Auffassung des Bundesamts nicht erheblich, ob der Aufenthalt der betreffenden Familienmitglieder dauerhaft rechtmäßig oder - wie vorliegend mit Blick auf die Ehefrau des Antragstellers - jedenfalls zunächst gemäß § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn hier ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann.

Vgl. Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition (Stand: 01.10.2024), § 34 AsylG Rn. 24a; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.06.2024 - 4 LA 21/24 -, juris, Rn. 16; VG Köln, Beschl. v. 25.02.2026 - 3 L 88/26.A -, juris, Rn. 68 ff. jeweils m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.