Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 30.04.2026 – 23 L 797/26.A
ECLI:DE:VGK:2026:0430.23L797.26A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zu ½; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 23 K 2654/26.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2026 anzuordnen,
ist unzulässig.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die gesetzlich oder kraft Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen.
Grundsätzlich ist im Fall der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann statthaft, wenn gemäß § 71 Abs. 5 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung ergangen ist.
Vgl. Dickten/Rosarius in Beck OK Ausländerrecht, § 71 AsylG, Rn. 36.
Hier liegt der Fall jedoch anders, weil gegenüber der Antragstellerin entgegen dem Wortlaut des Bescheides vom 20. März 2026 kein wirksamer belastender Verwaltungsakt ergangen ist; auch ist - jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - kein Rechtsschein eines belastenden Verwaltungsaktes zu beseitigen. Damit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.
Bei dem im Asylfolgeverfahren (§ 71 AsylG) ergehenden Bescheid handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt,
vgl. hierzu Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35, Rn. 230.
Denn der das Asylfolgeverfahren abschließende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge setzt zwingend einen vorausgehenden (erneuten) Asylantrag des Betroffenen voraus. Ohne einen Folgeantrag kann kein Bescheid über die Unzulässigkeit des Asylfolgebegehrens ergehen.
Einen Folgeantrag hat die Antragstellerin nicht gestellt. Im Antrag vom 29. Oktober 2025 hat ihr Prozessbevollmächtigte ausdrücklich „im Wege des isolierten Wiederaufgreifens die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG“ beantragt. Damit hat die Antragstellerin gerade keinen umfassenden Folgeantrag gestellt. Auf diesen Antrag konnte und musste sich die Antragsgegnerin alleine mit der Frage des Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsverbote befassen. Die darüber hinausgehende Bescheidung eines „Folgeantrags“ als unzulässig im Bescheid vom 20. März 2026 geht mangels zugrunde liegenden Antrags ins Leere. Insoweit liegt daher ein Schein-Verwaltungsakt vor.
Es ist auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten, im vorläufigen Rechtsschutz - anders als gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren - eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass es sich bei der Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 20. März 2026 um einen Schein-Verwaltungsakt handelt.
Zum Rechtsschutz hinsichtlich Schein-Verwaltungsakten vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 5 A 2300/19 -, juris, Rn. 27ff.
Durch die Unzulässigkeitsentscheidung entsteht nicht ein die Antragstellerin belastender Anschein, dass sich ihre aufenthaltsrechtliche Situation nachteilig verändert hat. Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 71 Abs. 5 AsylG vom Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung abgesehen hat, ändert sich durch den Bescheid vom 20. März 2026 nichts daran, dass die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren der Antragstellerin weiterhin gilt.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht das Verfahren hinsichtlich von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht wieder aufgegriffen, ist der gestellte Antrag als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen.
Der so verstandene Antrag ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG für ein Wiederaufgreifen liegen ersichtlich nicht vor. Die Antragstellerin hat keine Änderung der Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten, keine neuen Beweismittel und auch keine Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO dargetan.
Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG kommt nicht in Betracht. Auch aus heutiger Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Verneinung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Bulgarien im Erstverfahren der Antragstellerin.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bestehen auch für so genannte „Dublin-Rückkehrer“ keine systemischen Mängel des Verfahrens in Bulgarien, so dass kein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland begründet wird.
Vgl. hierzu zuletzt Gerichtsbescheid der Kammer vom 11. Dezember 2025 - 23 K 6976/25.A -, juris, Rn. 25ff.
Die Antragstellerin gehört auch nicht zur Gruppe der vulnerablen Personen, für die etwas anderes gelten kann.
Vgl. hierzu erneut Gerichtsbescheid der Kammer vom 11. Dezember 2025 - 23 K 6976/25.A -, a.a.O., Rn. 36.
Die Antragstellerin hat keine gesundheitlichen oder körperlichen Einschränkungen, die eine außergewöhnliche Betreuung oder Behandlung erfordern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, dass sie auf einem Auge nicht sehen kann. Dies steht regelmäßig dem Führen eines „normalen“ Lebens nicht entgegen. Auch hat die im Jahr 1977 geborene Antragstellerin noch nicht ein so hohes Alter erreicht, dass sie schon alleine deshalb einer besonderen und permanenten Fürsorge durch die eigene Familie bedarf. Weitergehende Umstände hat die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren zu teilen, da die Antragsgegnerin durch die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Folgeantrags und insbesondere durch die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung Anlass zur Klageerhebung und zum Stellen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben hat. Eine in der Sache nicht erforderliche aber dennoch vorgenommene Rechtsbehelfsbelehrung führt zur Kostentragung der Behörde, wenn - wie hier - ein mangels Statthaftigkeit von vornherein unzulässiger Antrag gestellt wird.
Vgl. ausf. zur Kostenverteilung im Falle einer Klagerücknahme VG Gera, Beschluss vom 13. Juni 2024 - 4 K 265/24 Ge -, juris m. w. N.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).