Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 05.05.2026 – 2 K 4952/23.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0505.2K4952.23A.00
T a t b e s t a n d
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er verließ Afghanistan am 26.06.2021 auf dem Luftweg nach Dubai. Nach Erhalt eines Visums reiste er am 12.02.2022 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09.02.2023 einen Asylantrag.
Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23.06.2023 unter anderem an, dass er in Afghanistan seit 2006 für „die Deutschen“ gearbeitet habe. Von 2006 bis 2017 sei er in der Küche der Bundeswehr im B. T. tätig gewesen. Am Anfang habe er dort als Tellerwäscher, später als Lagerarbeiter gearbeitet. Danach sei er dann für eine Firma R. bzw. X., für welche er auch weiterhin in Deutschland arbeite, tätig gewesen. Sein Chef habe dann noch vor der Machtübernahme für ihn die Ausreise organisiert. Er sei dann am 26.06.2021 von Kabul mit dem Flugzeug nach Dubai geflogen. Nach acht Monaten habe er das deutsche Visum bekommen und sei damit am 12.02.2022 nach Deutschland gereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
Mit Bescheid vom 16.08.2023, zugestellt am 23.08.2023, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt (Ziffer 4). Zur Begründung für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde in dem Bescheid unter anderem ausgeführt, die Aufgaben des Antragstellers bei der Bundeswehr im B. T. seien als derart niederschwellig zu bewerten, dass daran anknüpfend ein Interesse der Taliban, den Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Flüchtlingsschutz auslösender Art und Weise zu belangen, nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Zumindest könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeiten des Antragstellers, soweit sie den Taliban überhaupt bekannt geworden sein sollten, von diesen als derart relevant erachtet würden, dass sie den Antragsteller als ihren Gegner zu identifizieren.
Der Kläger hat am 05.09.2023 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen anlässlich der Bundesamtsanhörung wiederholt und vertieft. Ergänzend macht er unter anderem geltend, dass er unverfolgt ausgereist sei, könne man nicht darauf zurückführen, dass die Taliban kein Interesse an seiner Person gehabt hätten, sondern darauf, dass er rechtzeitig das Land verlassen habe. Die Machtübernahme sei am 15.08.2021 erfolgt, er sei aber bereits im Juni 2021 ausgereist. Es sei nicht auszuschließen, dass er ansonsten einer Verfolgung der Taliban ausgesetzt gewesen wäre. Die Bewertung der Beklagten, seine Arbeit sei derart niedrigschwellig gewesen, dass die Taliban an ihm kein Interesse gehabt hätten, sei nicht nachvollziehbar: Er habe nachweislich 11 Jahre und damit über einen sehr langen Zeitraum im T. der Bundeswehr gearbeitet. Über den langen Zeitraum der Arbeit für ausländisches Militär habe er sich gegen die Taliban politisch positioniert und gelte damit als regimekritisch. Es komme nicht auf die Relevanz der Tätigkeit an. Die Taliban würden gegen jeden Menschen vorgehen, der sich gegen ihre Regierung, Überzeugungen und Lebensvorstellungen stelle. Insbesondere bedroht seien - unabhängig vom Rang und Position - Menschen, die in Verbindung zu internationalem Militär stehen. Sein damaliges Haus sei von den Taliban im Frühjahr 2023 aufgesucht worden. Vertreter der Taliban hätten nach ihm gesucht und das Haus durchsucht. Seine Frau und seine Kinder seien nach diesem Vorfall in den Iran geflohen. Anschließend sei auch der Schwiegervater durch die Taliban aufgesucht worden, um nach ihm zu fragen. Sein Haus sei schließlich von den Taliban versiegelt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.08.2023 zu verpflichten,
ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass er subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 AsylG ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben über die Einzelheiten der beruflichen Tätigkeit des Klägers in Afghanistan durch Vernehmung des präsenten Zeugen G.. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG zu. Er ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Danach setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 19.
Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG).
Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8; Hess. VGH, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A -, juris, Rn. 25.
Gemessen daran ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG außerhalb seines Herkunftslandes Afghanistan befindet.
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung ergibt. Der Kläger hat zwar vor dem Bundesamt und auch bei seiner Anhörung vor Gericht weitgehend widerspruchsfrei und glaubhaft vorgetragen, dass er ab 2011 für verschiedene Firmen in einem deutschen Militärstützpunkt in Afghanistan gearbeitet hat. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts aber nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen der von ihm vorgetragenen Beschäftigung bei den deutschen Unternehmen bei den Taliban in den Verdacht geraten ist, eine talibanfeindliche politische Überzeugung zu vertreten und deshalb in die Gefahr einer individuellen Verfolgung durch die Taliban geraten ist. Nach der vorliegenden Erkenntnislage kann zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Taliban Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte und Regierung, der ehemaligen Staatsverwaltung und Personen, die als sog. Ortskräfte bei Unternehmen beschäftigt waren, die Vertragspartner der in Afghanistan stationierten NATO-Streitkräfte waren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine talibanfeindliche Gesinnung zuschreiben. Angesichts der großen Zahl dieses Personenkreises und des Umstandes, dass sich nach aktueller Erkenntnislage kein klares Muster dafür beschreiben lässt, welche Personen aus diesem Kreis in den Fokus der Taliban geraten, ist es aber nur für Personen, die einer exponierten Tätigkeit innerhalb der ehemaligen Regierungsadministration oder der mit den NATO-Streitkräften kooperierenden Unternehmen nachgegangen sind, beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen von den Taliban eine feindliche Gesinnung zugeschrieben wird,
vgl. VG Köln, Urteil vom 20.01.2026 - 2 A 4273/22.A -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2025 - A 10 K 821/25 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 27.02.2025 - 24 K 151/23.A - und 24 K 131/23 - juris.
Dass der Kläger einer solchen exponierten Tätigkeit bei den von ihm genannten Unternehmen nachgegangen ist, die ihn in den Verdacht der Gegnerschaft zu den Taliban gebracht haben könnte, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat nach seinen Angaben bei den ausländischen Unternehmen Tätigkeiten als Tellerwäscher, Lagerarbeiter, Reinigungskraft usw. wahrgenommen. Diese Angaben hat auch der Zeuge G. bestätigt. Danach war der Kläger auch im Rahmen seiner Anstellung bei der der Firma G. vornehmlich nicht für die eigentlichen Elektroarbeiten, sondern für „das Drumherum“ - Waschen, Aufräumen, Putzen usw. - zuständig. Er war lediglich in geringem Umfang an Elektroarbeiten beteiligt und hat auch insoweit lediglich nachrangige Zuarbeiten erledigt. Bei den vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten handelt es sich um untergeordnete Dienstleistungsaufgaben, die bei den Taliban nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Verdacht aufkommen lassen konnten, der Kläger habe sich mit der Beschäftigungsaufnahme bei den ausländischen Unternehmen von den islamischen Religionsvorstellungen abgewandt und sei in Gegnerschaft zu den Taliban getreten. Auch aus Sicht der Taliban steht bei diesen Tätigkeiten im Vordergrund, dass der Kläger mit den Einnahmen aus diesen Beschäftigungen seinen Lebensunterhalt sichern wollte. Eine individuelle Risikoerhöhung dieser Tätigkeiten etwa dadurch, dass der Kläger bei Ausübung der von ihm vorgetragenen Beschäftigungen persönlich in Konflikt geraten ist mit Angehörigen der Taliban, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung bekundet, von den Taliban nie persönlich kontrolliert worden zu sein, da sie regelmäßig von einem vorausfahrenden Auto gewarnt worden seien und die Kontrollen dann umfahren hätten. Nicht glaubhaft ist die Behauptung des Klägers, sein damaliges Haus sei von den Taliban im Frühjahr 2023 aufgesucht worden, Vertreter der Taliban hätten nach ihm gesucht und das Haus durchsucht. Es ist nicht plausibel, dass die Taliban erst knapp zwei Jahre nach der Ausreise des Klägers erstmals dessen Haus aufgesucht und dieses durchsucht haben sollen. Hätten die Taliban hinsichtlich des Klägers wegen dessen vermuteter Gegnerschaft tatsächlich ein individuelles Verfolgungsinteresse gehabt, dann hätten diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Auflösung des T. nach dem Kläger gesucht und dessen Haus aufgesucht. Unabhängig davon hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Taliban hätten die ganze Gegend durchsucht und seien auch zu ihnen gekommen. Der Aussage kann entnommen werden, dass die Taliban gerade nicht gezielt nach dem Kläger gesucht haben. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, seine Frau habe vor dem Eindringen der Taliban schnell alle Dokumente vernichtet, die ihn in Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Bundeswehr bringen. In der Gesamtschau ist es deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch die Taliban droht.
Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes unbegründet. Dem Kläger droht bei Rückkehr nach Afghanistan kein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist allgemeinkundig, dass die Taliban ganz Afghanistan vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan sind damit beendet.
Dem Kläger droht bei Rückkehr nach Afghanistan auch kein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Insbesondere führen die allgemeinen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Afghanistan nicht dazu, dass dem Kläger der Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu gewähren ist. Zwar ist der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG grundsätzlich nach den Maßstäben zu bestimmen, die sich aus Art. 3 EMRK bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung ergeben. Auch ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK anerkannt, dass schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, in krassen Ausnahmefällen eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK begründen können, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 -, juris Rn. 282.
Auch damit ist allerdings nicht die Bewertung verbunden, dass in einem solchen Fall subsidiärer Schutz gewährt werden muss. Zum einen führt Art. 3 EMRK nur zu einem Abschiebungsverbot und verpflichtet nicht zur Gewährung subsidiären Schutzes. Zum anderen reicht es nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der §§ 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten. Dies ist bei allgemeinen Gefahren aber gerade nicht der Fall.
Zum ersten Gesichtspunkt vgl. Heusch, in: Heusch/Haderlein/Fleuss/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2021 Rn. 136 m.w.N. Zum zweiten Gesichtspunkt siehe VGH B.-W., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 53 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. Tellerwäscher m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.