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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 06.05.2026 – 10 K 5113/24

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0506.10K5113.24.00

Tatbestand

Der Kläger ist Träger der R., einer als Ersatzschule genehmigten Berufskolleg-Förderschule in J.. Er begehrt die Refinanzierung der Personalkosten für bestimmte Lehrkräfte im Haushaltsjahr 2021.

Nach Einreichung der Jahresrechnung durch den Kläger unter dem 30. März 2022 wies der Beklagte mit E-Mail vom 30. November 2023 darauf hin, dass für drei Planstelleninhaberinnen (L. X., K. I., N.) und sieben Tarifbeschäftigte (M., G., J. X., V., B., K. I., I. P.) die Refinanzierungszusage fehle.

Unter dem 10. Januar 2024 hörte der Beklagte den Kläger zur Festsetzung des Landeszuschusses für das Haushaltsjahr 2021 an und kündigte eine teilweise Rückforderung des bisher als Vorschuss gezahlten Landeszuschusses an. Im Bereich der Personalkosten scheide eine Refinanzierung für solche Lehrkräfte aus, deren Einsatz zuvor nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) genehmigt bzw. nach § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG angezeigt worden sei.

Im Rahmen der Anhörung zum geplanten Festsetzungsbescheid trug der Kläger unter Verweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 - vor, dass nach dem Schulgesetz die Ersatzschulfinanzierung von den Genehmigungs- bzw. Anzeigevorbehalten, die für das Lehrpersonal an Ersatzschulen gelten würden, unabhängig sei. Daran habe die Neuregelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (FESchVO) nichts geändert. Diese Vorschrift sei durch die Ermächtigungsgrundlage in § 115 SchulG nicht gedeckt. Eine Regelung, die die Refinanzierung des Lehrpersonals an dessen vorherige Genehmigung bzw. Anzeige knüpfe, hätte unmittelbar im Schulgesetz geregelt werden müssen, weil es sich um eine zusätzliche Voraussetzung der Refinanzierbarkeit handele.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2024 setzte der Beklagte den Landeszuschuss für die R. auf 3.113.479,34 € fest. Für die Berechnung verwies er auf die Anlagen 1 bis 3 als Bestandteile des Bescheides. Unter Berücksichtigung der bereits an den Kläger gezahlten Abschläge forderte er die Rückzahlung von 226.520,66 €. In der Anlage 2 zum Bescheid ist ausgeführt, dass eine rückwirkende Refinanzierung für nicht angezeigte bzw. nicht genehmigte Lehrkräfte ausscheide. Eine Refinanzierungszusage könne erst ab dem Tag der Vorlage sämtlicher geforderter Unterlagen erfolgen, wobei es unerheblich sei, ob es sich um einen ersten Antrag für eine Lehrkraft oder um einen Folgeantrag handele. Ein Unterrichtseinsatz dürfe erst nach vorheriger vollständiger Antragstellung erfolgen. Eine rückwirkende Zustimmung zum Unterrichtseinsatz werde nicht mehr erteilt.

Insgesamt scheide unter dem Haushaltstitel 422 01 (Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Lehrerinnen und Lehrer) die Refinanzierung der Lehrkräfte L. X. und K. I. in Höhe von 88.426,83 € aus sowie die Refinanzierung der Amtszulage für die Lehrkraft N. in Höhe von 8.912,04 €, für die keine Refinanzierungszusagen vorliegen würden. Ebenfalls mangels Refinanzierungszusage erfolge unter dem Haushaltstitel 428 0 11 (Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Lehrer) keine Refinanzierung der folgenden Lehrkräfte: M. in Höhe von 33.460,14 €, G. in Höhe von 17.409,95 €, J. X. in Höhe von 15.977,31 €, V. in Höhe von 2.685,70 €, B. in Höhe von 20.162,78 €, K. I. in Höhe von 4.563,79 € und I. P. in Höhe von 39.021,66 €. Zudem seien die Beihilfekosten der nicht refinanzierbaren Lehrkräfte K. I. und L. X. in Höhe von 1.911,67 € unter dem Haushaltstitel 441 01 nicht erstattungsfähig.

Der Kläger hat am 13. August 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und ergänzt, die gesetzliche Regelungslage im Schulgesetz, auf die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen seine Entscheidung vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 - gestützt habe, sei unverändert geblieben. Das Schulgesetz sehe danach bewusst keine Verknüpfung zwischen einer Unterrichtsgenehmigung bzw. -anzeige und der Refinanzierung vor. Den Regelungen in der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen komme gegenüber dem Schulgesetz nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil der Gesetzgeber mit den Vorschriften zur Refinanzierung des Lehrpersonals (§§ 105 Abs. 1 Satz 2, 106 Abs. 2 Nr. 1, 107 SchulG) selbst habe den Umfang und die Höhe der Zuschüsse regeln wollen. Die Genehmigungsvorbehalte für die Tätigkeit von Lehrpersonal hätten vorrangig ein staatliches Interesse an gleichwertiger Bildung zum Ziel. Demgegenüber würden die ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Vorschriften vorrangig dem Interesse des Ersatzschulträgers dienen.

Die neu eingefügte Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO (GVBL. NRW 2013 Nr. 17 S. 279-284), jetzt: § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO, die die Refinanzierung von einer vorherigen Genehmigung bzw. Anzeige der Lehrkraft abhängig mache, sei wegen Verstoßes gegen das Schulgesetz rechtswidrig. Diese Regelung habe nach der Begründung des Verordnungsgebers ausdrücklich das Ziel verfolgt, die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und dessen Folgen auszuhebeln. Der Verordnungsgeber habe dabei eine Regelungslücke im Schulgesetz angenommen, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen habe. Die Beschränkung der Refinanzierung sei zur Durchsetzung der Genehmigungserfordernisses für Lehrkräfte nicht erforderlich, weil hierfür andere Maßnahmen zur Verfügung stünden.

Die Änderung der Verordnung sei durch den zuständigen Ausschuss „gepeitscht“ worden, so dass die Abgeordneten keine Gelegenheit gehabt hätten, sich mit der Regelung zu befassen.

§ 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO überschreite die Verordnungsermächtigung in § 115 Abs. 1 SchulG, da es sich nicht um eine Bestimmung zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung handele, sondern um eine zusätzliche materiell-rechtliche Refinanzierungsvoraussetzung, die im Schulgesetz nicht vorgesehen sei. Die danach unwirksame Verordnungsregelung könne nur in der Form aufrechterhalten werden, dass man ihren Anwendungsbereich entgegen der Begründung des Verordnungsgebers dergestalt auslege, dass die Refinanzierung auch rückwirkend möglich sei, wenn nachträglich eine Genehmigung bzw. Anzeige der Lehrkraft erfolge. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 (jetzt: Abs. 3) Satz 2 FESchVO lasse diese Auslegung zu.

Nach den ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sei in dem streitigen Haushaltsjahr die unterbliebene Einholung der Genehmigung bzw. Anzeige der Lehrkräfte vor ihrem Einsatz auf eine neue Sachbearbeiterin in der Personalabteilung zurückzuführen, welche die einschlägigen Vorschriften nicht gekannt habe. Entscheidend sei aber, dass der Kläger in dem streitigen Haushaltsjahr durch den Einsatz der Lehrkräfte seiner Verpflichtung zur Unterrichtserteilung nachgekommen sei und nicht auf eine Refinanzierung verzichten könne.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2024 zu verpflichten, ihm im Haushaltsjahr 2021 weitere Personalkosten in einer Gesamthöhe von 211.604 Euro zu refinanzieren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Anlage 2 des angegriffenen Bescheids und ergänzt, dass ein Ersatzschulträger gegen seine Obliegenheiten verstoße, wenn er eine Lehrkraft ohne vorherige Genehmigung bzw. Anzeige einsetze. Eine rückwirkende Finanzierung neu eingestellter Lehrkräfte vor diesem Zeitpunkt scheide aus diesem Grund aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge auch im Parallelverfahren 10 K 5114/24 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 10. Juli 2024 ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat im streitgegenständlichen Haushaltsjahr 2021 keinen Anspruch auf die Refinanzierung der Personalkosten für diejenigen Lehrkräfte, die er im Unterricht eingesetzt hat, ohne eine vorherige Genehmigung des Beklagten einzuholen bzw. eine vorherige Anzeige zu tätigen. Dies betrifft namentlich die unter dem Haushaltstitel 422 01 veranschlagten Personalkosten für die verbeamteten Lehrkräfte L. X., K. I., N. (letztere nur Amtszulage), ferner die unter dem Haushaltstitel 428 0 11 veranschlagten Personalkosten für die angestellten Lehrkräfte M., G., J. X., V., B., K. I. und I. P. sowie die unter dem Haushaltstitel 441 01 veranschlagten Beihilfekosten der Lehrkräfte K. I. und L. X.. Die Gesamtsumme der insoweit angefallenen Personalkosten abzüglich des vom Kläger unstreitig zu übernehmenden Eigenanteils in Höhe von 9 Prozent entspricht der die hier eingeklagten Summe von 211.604 Euro.

Ein Anspruch des Klägers auf Refinanzierung der Personalkosten in dieser Höhe folgt nicht aus § 105 Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) SchulG. Danach haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes nach näherer Bestimmung "dieses Abschnitts", des Zweiten Abschnitts des Elften Teils des Schulgesetzes. Erforderlich sind insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personalausgaben, § 105 Abs. 1 Satz 2 SchulG. Die zu bezuschussenden Personalkosten umfassen nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) SchulG die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer und des sonstigen pädagogischen Personals, begrenzt auf den Stellenumfang, der zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (§ 107 Abs. 1 SchulG) erforderlich ist, sowie die für das erforderliche pädagogische Personal anfallenden Aufwendungen für Beihilfe, Unfallfürsorge, Altersversorgung sowie die Beiträge zur Sozialversicherung.

Weitere Vorgaben für die Refinanzierung von Personalkosten zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Haushaltsjahres enthält auf Verordnungsebene § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO vom 18. März 2005 sowohl in der durch Verordnung vom 27. Februar 2018 als auch in der wortgleichen, durch Verordnung vom 16. Juni 2021 geänderten Fassung.

Die Vorschrift lautet:

„Die Bezuschussung setzt voraus, dass die Ausgaben für eine nach § 102 Absatz 1 Satz 1 SchulG genehmigte oder nach § 102 Absatz 1 Satz 3 angezeigte Tätigkeit geleistet wurden.“

Sie nimmt Bezug auf § 102 Abs. 1 Satz 1 und 3 SchulG: Danach bedürfen Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Soweit sie über eine Lehramtsbefähigung verfügen und entsprechend dieser im Unterricht eingesetzt werden sollen, ist die Ausübung der Tätigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen.

Der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Personalkosten entfällt, weil er die Voraussetzungen der wirksamen Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO (1.) nicht erfüllt hat (2.).

1.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO ist rechtmäßig und wirksam. Sie ist von der Verordnungsermächtigung in § 115 Abs. 1 SchulG getragen (a.) und in formeller (b.) und materieller Hinsicht (c.) nicht zu beanstanden.

a.

Gemäß der maßgeblichen Verordnungsermächtigung in § 115 Abs. 1 SchulG trifft das Ministerium durch Rechtsverordnung unter entsprechender Beteiligung der genannten Landtagsauschüsse und Ministerien nähere Bestimmungen zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung, insbesondere über

„1. das Verfahren der Zuschussgewährung, den Musterhaushaltsplan, verbindliche Formularmuster, die Übermittlung auf elektronischen Datenträgern sowie die Rückforderung überzahlter Beträge und deren Verzinsung,

2. die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der bezuschussungsfähigen Personal- und Sachausgaben der Schule einschließlich der Bestandteile und Höhe der einzelnen Kostenpauschalen (...)“.

Nach diesen gesetzlichen Vorgaben obliegt dem Verordnungsgeber die Regelung von Vorschriften zur Durchführung der Zuschussgewährung für Personalkosten. Mit der Neuregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. 2013 Nr. 17), seit dem 7. Februar 2015 in § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO, hat der Verordnungsgeber zum einen eine solche Durchführungsvorschrift geschaffen. Denn die Norm regelt für das Verfahren der Refinanzierung (Zuschussgewährung) die zeitliche Abfolge. Diese Abfolge besteht darin, dass der Ersatzschulträger zuerst seiner Verpflichtung nachkommen muss, die Lehrkraft nach § 102 Abs. 1 SchulG vor ihrem Einsatz genehmigen zu lassen bzw. anzuzeigen, bevor er die Refinanzierung der Lehrkraft verlangen kann. Soweit die Neuregelung zum anderen eine materiell-rechtliche Vorgabe beinhaltet, indem sie zugleich die Refinanzierbarkeit an eine vorherige Anzeige oder Genehmigung der Lehrkraft knüpft, überschreitet sie nicht den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Für die Personal- und Sachausgaben ist nach der Ermächtigungsgrundlage die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Regelungsgehalte ausdrücklich eingeschlossen. Dies zeigt sich an der Formulierung in § 115 Abs. 1 Nr. 2 SchulG „bezuschussungsfähigen Personal- und Sachausgaben der Schule“. Die Bezuschussungsfähigkeit von Kosten nimmt Bezug auf materiell-rechtliche Voraussetzungen der Refinanzierbarkeit und erlaubt dadurch dem Verordnungsgeber den Erlass von Durchführungsvorschriften auch mit materiell-rechtlichem Charakter.

b.

Soweit der Kläger in formeller Hinsicht unter Verweis auf das Protokoll des Landtags Nordrhein-Westfalen,

vgl. Ausschussprotokoll des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 8. Mai 2013, Apr 16/244, S. 44 f.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMA16%2F244%7C1%7C3&Id=MMA16%2F244%7C44%7C46 - ,

eingewandt hat, die Vorschrift sei durch den Ausschuss für Schule und Weiterbildung „gepeitscht“ worden, greift dieser Einwand nicht durch. Das nach § 115 Abs. 1 SchulG vorgesehene Normgebungsverfahren, das auch für die Änderung der Rechtsverordnung gilt, sieht bis auf die erforderliche Zustimmung der Ausschüsse, die hier nicht in Frage steht, keine zwingenden Vorgaben für die Modalitäten der Beteiligung der Ausschussmitglieder vor. Das Verfahren zum Erlass einer Rechtsversordnung ist insoweit nicht an den Maßstäben, die für das parlamentarische Verfahren beim Zustandekommen eines formellen Gesetzes gelten, zu messen. Im Übrigen wurde der Einwand der kurzfristigen Beteiligung nur von einem einzigen Ausschussmitglied erhoben, und es wurde seitens eines anderen Ausschussmitglieds darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsverordnung schon zuvor bekannt gewesen seien,

vgl. Ausschussprotokoll des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 8. Mai 2013, Apr 16/244, S. 45.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMA16%2F244%7C1%7C3&Id=MMA16%2F244%7C44%7C46 -.

c.

Es bestehen keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO.

aa)

Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO verstößt nicht gegen die Vorgaben des Schulgesetzes. Soweit im Schulgesetz die Abhängigkeit der Refinanzierung von einer vorherigen Genehmigung oder Anzeige nicht geregelt ist, steht dies einer Regelung in der Rechtsverordnung nicht entgegen. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 - juris,

die vor der Neuregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. 2013 Nr. 17), seit dem 7. Februar 2015 in § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO, ergangen ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gelangte in dieser Entscheidung nach der damals geltenden Rechtslage zum Ergebnis, dass die Personalausgaben einer nicht genehmigten, aber genehmigungsfähigen Lehrkraft refinanzierungsfähig waren, weil das Vorliegen einer Unterrichtsgenehmigung nicht als Voraussetzung der Refinanzierung geregelt war. Das Oberverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung aber nicht die Möglichkeit einer Regelung durch den Verordnungsgeber ausgeschlossen. Vielmehr hat es bei der Auslegung der damals geltenden Rechtslage zur Verknüpfung zwischen Genehmigung und Refinanzierungsfähigkeit der Lehrkraft die Regelungen in der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen miteinbezogen und auf die Regelungsmöglichkeiten des Gesetz- und Verordnungsgebers in diesem Zusammenhang Bezug genommen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 - juris, Rn. 29 sowie 28 und 30 a.E.

Von dieser Regelungsmöglichkeit hat der Verordnungsgeber durch die Einführung des § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO, seit dem 7. Februar 2015 in § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO, Gebrauch gemacht. Er wollte mit der Änderung ein Junktim zwischen der Refinanzierung und Unterrichtsgenehmigung herstellen.

Vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Vorlage 16/846 vom 30. April 2013, S. 12.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-846.pdf -.

Der Umstand, dass der Verordnungsgeber mit der Neuregelung ausdrücklich auf die zuvor genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen reagiert hat,

vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Vorlage 16/846 vom 30. April 2013, S. 12.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-846.pdf -,

führt nicht zur Unwirksamkeit der Vorschrift. Es ist dem Gesetz- und Verordnungsgeber nach einer gerichtlichen Entscheidung nicht verwehrt, die Rechtslage zu ändern oder anzupassen. Auch ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen späteren Entscheidungen von der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO ausgegangen, ohne das Vorgehen des Verordnungsgebers als Reaktion auf seine frühere Entscheidung zu beanstanden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2025 - 19 A 1057/18 - juris, Rn. 105 ff. und vom 31. März 2023 - 19 A 2114/20 - juris, Rn. 11, 14.

Ebenso: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2025 - 18 K 5665/22 - juris, Rn. 21 ff.; VG Minden, Urteil vom 15. Juni 2022 - 8 K 3507/18 - juris, Rn. 46 ff.; Kampmann, in: Arenz, Schulgesetz NRW, Kommentar für die Schulpraxis, 13. Ergänzungs-Lieferung, Mai 2014, § 105 Rn. 72 f.

Entscheidend ist ferner, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO eine Wertung des Schulgesetzes umsetzt: Denn es entspricht dem Wesenscharakter des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG, dass die Genehmigung, derer eine Lehrkraft „zur Ausübung ihrer Tätigkeit“ bedarf, im Voraus eingeholt wird. Diese Abfolge soll durch § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO gewährleistet werden.

bb)

Die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO ist ferner auch insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar, als sie verhältnismäßig ist. Sie verfolgt den legitimen Zweck, die präventive Wirkung des Genehmigungs- bzw. Anzeigevorbehalts durchzusetzen. Das Genehmigungserfordernis nach § 102 Absatz 1 SchulG soll als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zum Schutz der Schüler und Schülerinnen sicherstellen, dass sich die Schulaufsicht vor Unterrichtseinsatz von der (gleichwertigen) Qualifikation der Lehrkraft überzeugen konnte,

vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Vorlage 16/846 vom 30. April 2013, S. 12,

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-846.pdf -.

Dieses Erfordernis entspringt der verfassungsrechtlichen Forderung, nach der die Lehrkräfte der Ersatzschulen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter denen der öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 Grundgesetz, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW).

Die Abhängigkeit der Refinanzierung von der vorherigen Anzeige bzw. Genehmigung durch die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO ist geeignet, den Ersatzschulträger anzuhalten, seiner Pflicht zur Einholung der Genehmigung bzw. zur Anzeige vor dem Einsatz der Lehrkraft nachzukommen. Sie ist insoweit erforderlich, als ein milderes Mittel nicht besteht. Insbesondere erscheint die mögliche Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung, wenn ein Ersatzschulträger die Lehrkraft vor ihrem Einsatz nicht ordnungsgemäß anzeigt bzw. genehmigen lässt,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 - juris, 37 ff.,

als eine weitaus einschneidendere Maßnahme für den Ersatzschulträger. Mit Blick auf die Bedeutung einer vorherigen Überprüfung der Lehrkraft vor ihrem Einsatz für den Schutz der Schüler und Schülerinnen ist die auf eine finanzielle Auswirkung beschränkte Rechtsfolge des § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO nicht als unangemessene Belastung des Ersatzschulträgers anzusehen. Sofern ein Ersatzschulträger seiner Verpflichtung zur vorherigen Anzeige und Genehmigung, die ihm ohnehin nach § 102 Abs. 1 SchulG obliegt, nachkommt, dürften Refinanzierungslücken nicht entstehen.

Der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein erhebliches Refinanzierungsdefizit beim Kläger zu verzeichnen ist, ist nicht der Konzeption der Norm geschuldet, sondern auf die der Sphäre des Klägers zuzuordnenden Probleme in seiner Personalabteilung zurückzuführen.

2.

Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO führt vorliegend dazu, dass ein Anspruch des Klägers auf die Refinanzierung der geltend gemachten Personalausgaben ausscheidet. Unstreitig erfolgte der Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte, deren Personalkosten der Kläger geltend macht, ohne eine vorherige Genehmigung bzw. Anzeige.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708

Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

211.604,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.