Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 06.05.2026 – 15 L 1562/25
15. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0506.15L1562.25.00
Gründe
Der Antrag,
der Antragsgegnerin zu untersagen, die Stelle Professur „Sport- und Gesundheitsmanagement“ an der Fakultät für Humanwissenschaften der Universität der Bundeswehr München zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist,
hat keinen Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig (dazu I.) und im Übrigen unbegründet (dazu II.).
I. Der Antrag ist überwiegend zulässig. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist er allerdings insoweit, als er auf eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht nur bis zu einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung der Antragsgegnerin über die Berücksichtigung der Antragstellerin bei der Stellenvergabe abzielt, sondern - zeitlich weiterreichend - bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung. Sicherungsfähig ist im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein das etwaige Recht einer Antragstellerin, dass über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch erneut und rechtsfehlerfrei - dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts - entschieden wird. Nur bis zu diesem Zeitpunkt einer Neuentscheidung - und nicht notwendig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung - muss die fragliche Stelle vorläufig freigehalten werden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Dienstherr bei einer neuen Entscheidung die in einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung aufgezeigten Fehler der ursprünglichen Auswahlentscheidung vermeiden wird. Er wird die bislang übergangene Bewerberin also bei zutreffender Bewertung entweder zum Zuge kommen lassen oder aus Gründen zurücksetzen, die (aus seiner Sicht) Bestand haben können. Die Möglichkeit der Betroffenen, effektiven Rechtsschutz auch gegen eine erneute, für sie wiederum negative Auswahlentscheidung in Anspruch nehmen zu können, ist dabei gesichert.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 6, m.w.N.
II. Soweit er zulässig ist, hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jeder Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Eine Bewerberin auf ein öffentliches Amt hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung nur nach Kriterien entscheidet, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rn. 18; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 21.
Neben der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist Voraussetzung für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, dass die Aussichten der Antragstellerin bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung offen sind. Ihre Auswahl zur Besetzung der streitigen Stelle muss also zumindest möglich erscheinen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris, Rn. 83; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 1 B 347/20 -, juris, Rn. 19.
Die insofern den Verwaltungsgerichten obliegende Kausalitätsprüfung, ob die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass die unterlegene, um Rechtsschutz nachsuchende Bewerberin bei einer beanstandungsfreien künftigen Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, ist auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorzunehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 B 1072/21 -, juris, Rn. 21 ff.; vgl. ferner schon BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 20.
Dies zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insofern kann dahinstehen, ob die angegriffene Auswahlentscheidung zur Besetzung der streitigen Stelle rechtswidrig ist, weil sie unter den von der Antragstellerin gerügten oder sonstigen Rechtsfehlern leidet. Denn ein Anordnungsanspruch steht der Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht zu, weil es ausgeschlossen ist, dass sie im Falle einer erneuten, etwaige Rechtsfehler vermeidenden Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle ausgewählt würde. Einer Besetzung dieser Stelle mit der Antragstellerin steht im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung nämlich entgegen, dass die Antragstellerin am 00. Juli 2025 das 50. Lebensjahr vollendet und damit die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) normierte Höchstaltersgrenze überschritten hat.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BHO dürfen Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst nur erfolgen, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet. Dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO hier vorlägen, behauptet die Antragstellerin selbst nicht und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass ausweislich des Berichts der Berufungskommission vom 3. Juni 2024 23 Bewerbungen auf die streitige Stelle eingegangen waren, gibt es keinen Anhaltspunkt für einen außerordentlichen Bewerbermangel im Sinne der Vorschrift. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht worden oder sonst erkennbar, dass eine Berufung der Antragstellerin einen erheblichen Vorteil für den Bund i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO bedeuten würde. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 BHO erfüllt wären, ist ebenfalls nichts glaubhaft gemacht worden oder sonst ersichtlich. Demgemäß stünde einer Berufung der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis und damit einer Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten die Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO entgegen. Was die Antragstellerin dagegen im vorliegenden Verfahren vorträgt, verhilft ihrem Antrag nicht zum Erfolg.
Dies gilt zunächst für ihren Einwand, (selbst) zum Zeitpunkt der Erteilung des Rufes auf die Professur an den Erstplatzierten (12. Februar 2025) habe sie die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten gehabt. Der maßgebliche Grund für die Überschreitung dieser Grenze liege in der außergewöhnlichen Länge des Auswahlverfahrens und damit außerhalb ihres Einflussbereichs. Zu prüfen sei daher, ob der entsprechende Passus in der Stellenausschreibung, wonach in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, wer am Tag der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aufrechtzuerhalten sei. Diesbezüglich habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - entschieden, dass eine Bewerberin einen Folgenbeseitigungsanspruch bei rechtswidriger Ablehnung ihrer Bewerbung habe. Sei die rechtswidrige Ablehnung ursächlich dafür war gewesen, dass die Bewerberin die Altersgrenze erst danach überschritten habe, sei im Wege der Folgenbeseitigung zu fingieren, dass die Altersgrenze nicht überschritten worden sei. Die Höchstaltersgrenze stehe einer Einstellung dann nicht entgegen, da der Anspruch auf Korrektur eines Rechtsfehlers vorgehe.
Das greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor dem von der Antragstellerin angeführten Urteil entschieden, dass ein Bewerber, der eine während eines Klageverfahrens in Kraft gesetzte gesetzliche Altersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis überschritten hat, nicht bereits deshalb zum Beamten ernannt werden kann, weil die Verwaltung seinen Übernahmeantrag rechtswidrig abgelehnt hat. Vielmehr kommt die Ernennung nur in Betracht, wenn die neuen gesetzlichen Regelungen über die Einstellungsaltersgrenze als Folgenbeseitigung der ursprünglich rechtswidrigen Ablehnung sie vorsehen. Nach der Begründung der Entscheidung ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Gerichte die Verwaltung nicht schon deshalb zur Vornahme einer nach geltendem Recht rechtswidrigen Amtshandlung verurteilen können, weil die Verwaltung die Amtshandlung rechtswidrig abgelehnt hat. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG, der es ausschließt, dass sich Gerichte und Verwaltung zur Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns über gesetzliche Bindungen hinwegsetzen. Vielmehr kann die ursprünglich rechtswidrige Ablehnung der Amtshandlung nur dann durch deren Vornahme kompensiert werden, wenn das dann anzuwendende Recht für die Fälle der Folgenbeseitigungslast die Anwendung des alten Rechts ausdrücklich anordnet oder in diesem Sinne ausgelegt werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 8 ff., insb. Rn. 11.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem von der Antragstellerin angeführten Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - nicht aufgegeben. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis aufgrund einer später als rechtswidrig erkannten Regelung zur Einstellungshöchstaltersgrenze abgelehnt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst geprüft, ob die später in Kraft getretene Neuregelung über die Einstellungshöchstaltersgrenze, welche der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überschritten hatte, einen Anspruch des Klägers auf ausnahmsweises Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze - und sei es aufgrund eines Ausnahmetatbestands - vermittelt, und diese Frage verneint. Im Anschluss daran hat es ausgeführt, eine über die Ausnahmetatbestände hinausgehende Verpflichtung des Beklagten, im Wege der Folgenbeseitigung die Regelung über die Einstellungshöchstaltersgrenze dem Kläger nicht entgegenzuhalten, scheide aus. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst nur rechtswidriges Behördenhandeln, er ist für legislative Fehlleistungen nicht anwendbar. Der Folgenbeseitigungsanspruch, der seine Wurzel im - nunmehr in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO positivierten - Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen eines vollzogenen und danach auf eine Anfechtungsklage hin aufgehobenen Verwaltungsakts hat, ist auf die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet. Erfasst sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlung. Hieran knüpft die Figur der Folgenbeseitigungslast an, nach der die Behörde bei nachfolgenden Ermessensentscheidungen verpflichtet ist, die Folgen ihres rechtswidrigen Handelns zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris, Rn. 25 ff.
Auch im Hinblick auf das zitierte Urteil, auf das sich die Antragstellerin beruft, gilt danach, dass eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach deren rechtswidriger Ablehnung in Fällen, in denen die Bewerberin nach dieser Ablehnung die Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten hat, nur dann in Betracht kommt, wenn das geltend Recht eine solche Berufung trotz Überschreitens dieser Grenze anordnet oder jedenfalls - und sei es im Wege einer Ermessensentscheidung - ermöglicht. Ist das nicht der Fall, hilft der abgelehnten Bewerberin auch die Figur der Folgenbeseitigungslast nicht über die Einstellungshöchstaltersgrenze hinweg.
Dies zugrunde gelegt, greift der (sinngemäße) Einwand der Antragstellerin nicht durch, ihr könne das Überschreiten der Höchstaltersgrenze unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast nicht entgegengehalten werden, weil die lange Laufzeit des Besetzungsverfahrens nicht in ihre Sphäre falle und sie bei rechtmäßiger Behandlung ihrer Bewerbung zu einem Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis berufen worden wäre, zu dem sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätte. Denn die Rechtsordnung lässt ihre Berufung in ein Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. BHO normierten Einstellungshöchstaltersgrenze nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 BHO, wie ausgeführt, nicht erfüllt sind und § 48 Abs. 1 BHO auch nicht in der von der Antragstellerin vertretenen Lesart ausgelegt werden kann. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer mit § 48 Abs. 1 BHO im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift der Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg bereits entschieden, der eindeutige Gesetzeswortlaut lasse eine Auslegung zugunsten einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Einstellungshöchstaltersgrenze im Sinne einer Folgenbeseitigung nicht zu.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 -, juris, Rn. 13.
Im Ergebnis nichts Abweichendes ergibt sich aus dem weiteren Einwand der Antragstellerin, die Überschreitung der Altersgrenze stehe nicht im Widerspruch zu ihrer möglichen Berufung, da diese auch in ein Angestelltenverhältnis erfolgen könne. Aus der Stellenausschreibung gehe nicht hervor, dass eine Berufung ausschließlich in ein Beamtenverhältnis möglich sei. Das verfängt nicht. Aus der Stellenausschreibung ergibt sich eindeutig, dass die ausgeschriebene Professur im Wege der Berufung in ein Beamtenverhältnis besetzt werden soll. Dies folgt schon daraus, dass die Antragsgegnerin eine „W3-Professur“ ausgeschrieben, die beamtenrechtliche Besoldungsgruppe also bereits in der Bezeichnung der Professur benannt hat. Zudem heißt es in der Ausschreibung, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung von Professorinnen und Professoren richteten sich nach dem Bundesbeamtengesetz. Das Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, das die Antragsgegnerin vergeben möchte und um das die Verfahrensbeteiligten streiten, ist demgemäß diese im Wege der Berufung in ein Beamtenverhältnis zu vergebende Professur. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist auf dieses Amt bezogen und wird durch dieses Amt konkretisiert und begrenzt. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch im Hinblick auf eine im Angestelltenverhältnis zu vergebende Professur steht ihr nicht zu. Ungeachtet dessen fällt die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Professur im Wege der Begründung eines Beamtenverhältnisses zu besetzen, in das dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen der Antragsgegnerin, das durch subjektive Rechte der Antragstellerin nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von ihr angeführten Folgenbeseitigungslast - beschränkt wird.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert in Konkurrentenstreitverfahren ist dabei im Ausgangspunkt nach dem Endgrundgehalt des angestrebten Amtes zu bestimmen. Das Dienstalter und der individuelle Beschäftigungsumfang (Voll- oder Teilzeit) sind aufgrund der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu berücksichtigen.
BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, juris, Leitsatz und Rn. 5 f.
Maßgebend für die Berechnung ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 2 und 4 GKG die Hälfte des für das Kalenderjahr zu zahlenden Betrags. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Dies führt hier angesichts der Besoldungsgruppe, der die streitige Stelle zugeordnet ist (W 3 Bundesbesoldungsordnung), bei einem monatlichen Endgrundgehalt von 8.625,02 Euro im Jahr der Antragstellung zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Streitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.