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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 07.05.2026 – 13 K 1037/22
13. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0507.13K1037.22.00
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beschränkung der Einsichtnahme in das sog. Transparenzregister.
Das Transparenzregister ist ein Instrument im Rahmen des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 33 S. 56). Der Zweck des Registers besteht darin, jenseits verschachtelter gesellschaftsrechtlicher Strukturen die natürlichen Personen kenntlich zu machen, die am Ende dieser Strukturen stehen. Diese Erhöhung der Transparenz soll dazu beitragen, den Missbrauch der genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern (Gesetzesbegründung BTDrucks 18/11555, S. 89).
Das Geldwäschegesetz, insbesondere die Regelungen über das Transparenzregister und die Einsichtsberechtigung beruhen auf der Vierten Geldwäsche-Richtlinie,
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 L 141, S. 73,
in der Fassung der Fünften Geldwäsche-Richtlinie,
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. 2018 L 141, S. 43,
- im Folgenden: Richtlinie (EU) 2015/849 (modifiziert). Maßgeblich ist hier Art. 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 (modifiziert).
Nach § 18 Abs. 1 GwG wird ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet. Das Transparenzregister wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der Beklagten als registerführender Stelle elektronisch geführt. Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung angelegt, § 18 Abs. 2 GwG. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG ist unter anderem die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des § 3 Abs. 3 GwG letztlich steht, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG. Bei juristischen Personen (außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen) zählt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält (Nr. 1), mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert (Nr. 2) oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (Nr. 3). Verpflichtete, d.h. Adressaten des GwG, aber auch mögliche (Mit-)Täter einer Geldwäsche nach § 261 StGB sind in § 2 GwG im Einzelnen aufgelistet, vor allem Banken und Zahlungsdienstleister sowie Gewerbetreibende.
Nach § 19 Abs. 1 GwG sind im Transparenzregister im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 GwG zugänglich: der Vor- und Nachname (Nr. 1), das Geburtsdatum (Nr. 2), der Wohnort (Nr. 3), Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Nr. 4) sowie alle Staatsangehörigkeiten (Nr. 5).
Zugängliche Dokumente und Einsichtnahme in das Transparenzregister sind in § 22 und § 23 GwG geregelt. So sind über die Internetseite des Transparenzregisters nach Maßgabe des § 23 zugänglich unter anderem Listen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Gesellschafterverträge (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GwG) und Eintragungen im Handelsregister (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GwG). Zugänglich in dem nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften für die Einsicht geregelten Umfang sind nur solche Dokumente und Eintragungen (nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 GwG), die aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister elektronisch abrufbar sind, § 22 Abs. 1 Satz 2 GwG. Weitere Einzelheiten regelt die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV),
Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung - TrEinV) vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3984), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) sowie neu erlassen aufgrund von § 23 Abs. 7 GwG n. F. unter dem 16. März 2023 (BGBl. I Nr. 83).
Der Kläger ist eine natürliche Person des Privatrechts und Komplementär der F. (Stimmrechtsanteil 42,9 %), einer im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter N01 eingetragenen Kommanditgesellschaft - im Folgenden: Rechtseinheit. Weitere Komplementärin der Gesellschaft ist die Schwester des Klägers Frau L. P. (Klägerin im parallelen Verfahren 13 K 1031/22 betreffend dieselbe Rechtseinheit). Einzige Kommanditistin ist die Tochter des Klägers Frau I. P. (Klägerin im parallelen Verfahren 13 K 1035/22 betreffend dieselbe Rechtseinheit) mit einer Einlage von 2.000,00 EUR.
Der Kläger gehört einem Zweig der Familie P. an, welche in der Öffentlichkeit dafür bekannt ist, mit der Herstellung und dem Verkauf von Zigaretten äußerst wohlhabend geworden zu sein. Die Großfamilie zählt zu den reichsten Familien Deutschlands; ihr Gesamtvermögen wird auf circa 1,45 Milliarden Euro geschätzt (vgl. „Bezugsquelle wurde entfernt“). Auch der Kläger selbst ist vermögend.
Im Jahr 1996 kam es im weiteren Familienkreis des Klägers zu einem vollendeten erpresserischen Menschraub. Herr Professor E. W. P. wurde 1996 entführt und erst gegen eine Lösegeldzahlung von fünf Millionen Deutsche Mark sowie 12,5 Millionen Schweizer Franken wieder freigelassen. Der Haupttäter wurde durch das Landgericht Hamburg wegen erpresserischen Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Im Jahr 1997 wurde die Schwester des Klägers getötet. Täter war der damalige Lebensgefährte der Schwester. Das Landgericht Berlin verurteilte diesen wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Das Tatmotiv konnte nicht endgültig aufgeklärt werden (vgl. „Bezugsquelle wurde entfernt“). Im Folgenden kam es aus dem Umfeld des Täters wiederholt zu Bedrohungen der Familie P., die auf finanzielle Beweggründe zurückgingen.
Für den Kläger sowie die Kommanditistin der Rechtseinheit wurden von der zuständigen Meldebehörde gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Auskunftssperren im Melderegister eingetragen.
Ende November 2019 wurde die Rechtseinheit in das Transparenzregister eingetragen. Als wirtschaftlich Berechtigter der Rechtseinheit wurden der Kläger, die weitere Komplementärin sowie die Kommanditistin angegeben. Für den Kläger wurden weiterhin Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Wohnsitzland, Art des wirtschaftlichen Interesses („Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Stimmrechte [§ 19 Abs. 3 Nr. 1a GwG]“), Umfang des wirtschaftlichen Interesses („42,9 % der Stimmrechte [gerundet]“) und Typ des wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt. Dies entspricht den aktuellen Einträgen im Februar 2026.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die vollständige Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister gemäß § 23 Abs. 2 GwG. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstünden. Die Tatsachen, dass er und seine Familie über beträchtliches Vermögen verfügten und gegen Familienmitglieder bereits in der Vergangenheit erhebliche Straftaten verübt worden seien, rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger durch die Einsichtnahme der Gefahr ausgesetzt wäre, Opfer einer der in § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG gelisteten Straftaten zu werden. Die Interessen der Verpflichteten und der Öffentlichkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GwG müssten demgegenüber zurückstehen. Schließlich sei die Beschränkung der Einsichtnahme auch nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 3 GwG ausgeschlossen, weil sich die in das Transparenzregister eingetragenen Daten nicht vollständig aus einem anderen Register ergäben.
Auf diesen Antrag hin sperrte die Beklagte nach der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung vorläufig die Daten des Klägers für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung stellte sie im Wesentlichen darauf ab, dass der Kläger kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG besitze. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister erhöhe nicht die Gefahr für den Kläger, Opfer von Straftaten zu werden, da sich seine persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort) und seine Verbindung zur Rechtseinheit bereits aus dem Handelsregister ergäben. Lediglich die Stimmrechte seien nicht aus dem Handelsregister ersichtlich.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2022, zugestellt am 14. Januar 2022, zurück. Es begründete die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass ein schutzwürdiges Interesse des Klägers schon aufgrund des § 23 Abs. 2 Satz 3 GwG nicht vorliege. Die Angaben im Transparenzregister ergäben sich bereits aus dem Handelsregister. Die zusätzliche Angabe des Klägers zu seinen Stimmrechten sei nicht notwendig gewesen.
Am 10. Februar 2022 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei als Verpflichtungsklage statthaft. Ihm stehe auch ein Anspruch auf vollständige Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister zu. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 GwG sei gegeben. Die Darlegungsanforderungen dürften wegen der Grundrechtsrelevanz der Einsichtnahme nicht überspannt werden. Ausreichend sei, wenn bei abstrakt-genereller Betrachtung nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Situation für den wirtschaftlich Berechtigten bestehe, aus der die konkrete Gefahr einer Straftatbegehung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG erwachsen könne. Der Kläger erfülle diese Anforderungen, weil er und seine Familie erhebliches Vermögen besäßen und gegen Familienmitglieder bereits in der Vergangenheit finanziell motivierte Straftaten verübt worden seien. Dabei verweist er auf die Entführung aus dem Jahr 1996 und den Totschlag aus 1997. Durch die Einsichtnahme könne der Kläger als lohnendes Opfer von Straftaten identifiziert werden. Das schutzwürdige Interesse bestehe gegenüber den Mitgliedern der Öffentlichkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG a.F., aber auch gegenüber den Verpflichteten im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG. Die Verpflichteten könnten die Einsichtnahme missbräuchlich verwenden. Die Gefährdungslage zeige sich auch darin, dass für ihn und die Kommanditistin der Rechtseinheit Auskunftssperren im Melderegister eingetragen worden seien. § 23 Abs. 2 Satz 3 GwG greife entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsamts nicht ein. Über die Inhalte des Handelsregisters hinaus müsse der Kläger nämlich im Transparenzregister Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses angeben. Die Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Seine Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit wie auch auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten überwögen sowohl in abstrakter wie konkreter Betrachtung die öffentlichen Interessen an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Jenen Interessen könne ausreichend durch die Einsichtnahme von Behörden und Verpflichteten im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG entsprochen werden. Letztlich sei die Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen zwingend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 1. Dezember 2020 und des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 6. Januar 2022 zu verpflichten, die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der Daten hinsichtlich des Klägers als wirtschaftlich Berechtigtem der F. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter N01, vollständig zu beschränken,
sowie
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung der Darlegungen aus den ablehnenden Bescheiden trägt die Beklagte vor, dass dem Kläger kein Anspruch zustehe, die Einsichtnahme in das Transparenzregister beschränken zu lassen. Der Kläger besitze kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 GwG. Insbesondere sei nicht die Gefahr anzunehmen, dass der Kläger Opfer einer in § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG gelisteten Straftaten werden könne. Als Ausnahme sei diese Vorschrift eng auszulegen; die Darlegungsanforderungen seien keineswegs niedrig. Der (bloße) Verweis des Klägers auf sein hohes Vermögen und seine Zugehörigkeit zur Großfamilie P. genüge nicht. Der besondere Vermögensumfang müsse vielmehr in Bezug auf die konkrete Rechtseinheit dargelegt werden. Auch die an den Familienmitgliedern verübten Straftaten begründeten keine spezifische Gefährdungslage. Beide Delikte lägen schon länger zurück. Die Entführung habe einen entfernten Verwandten betroffen und aus dem Totschlag könnten keine relevanten Rückschlüsse gezogen werden. Unterstelle man dennoch ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, müsse die Abwägungsentscheidung nicht unbedingt zu seinen Gunsten ausfallen. Vielmehr sehe Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 (sog. Vierte Geldwäscherichtlinie) vor, dass eine Ausnahme von der Transparenzpflicht nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung zugelassen werden könne. Danach sei die Beschränkung nicht erforderlich. Die maßgeblichen Daten des Klägers ergäben sich schon aus dem Handelsregister. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister sei daher nicht ursächlich für eine Gefährdungslage. Ferner seien die Angaben zu den Stimmrechten auf freiwilliger Grundlage erfolgt. Der Kläger hätte seine Stimmrechte im Transparenzregister überhaupt nicht angeben müssen; er hätte sich hinsichtlich Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses auf die Angaben „Ausübung von Kontrolle in sonstiger Weise“ als „Komplementär“ beschränken dürfen. Nach dem aufgrund des Erörterungstermins im Dezember 2022 im Verfahren 13 K 1024/22 vor dem erkennenden Gericht erfolgten weiteren Vortrag des Klägers gehe auch die Beklagte zwar davon aus, dass die Klägerseite zum einen selbst über ein nicht unerhebliches Vermögen verfüge und zum zweiten die betreffende Rechtseinheit als solche werthaltig sei und daher grundsätzlich Vermögen vermitteln könne. Auffällig sei, dass das Vermögen des Klägers deutlich größer sei als dasjenige der betreffenden Rechtseinheit. Das Vermögen der Rechtseinheit betrage weniger als die Hälfte des Vermögens des Klägers. Vor dem Hintergrund sei weiterhin die Kausalität einer Einsichtnahme in das Transparenzregister im Hinblick auf eine Risikoerhöhung fraglich. Dies gelte insbesondere dann, wenn man mit dem Kläger annehme, dass die Zugehörigkeit zur „Familie P.“ bereits auf ein erhebliches Vermögen schließen lasse. Der Kläger lege nicht dar, inwieweit die Einsichtnahme in den Transparenzregistereintrag der konkreten Rechtseinheit eine Gefährdung angesichts seines ohnehin beträchtlichen Vermögens in relevantem Umfang begründen oder erhöhen sollte. Der Kläger verfüge über das Vermögen der Rechtseinheit nicht alleine, mangels Stimmrechtsmehrheit des Klägers lasse sich nicht auf einen größeren Anteil am Vermögen schließen. Die gefährdende Wirkung der Einsichtnahme sei gering, weil sich mangels Publizitätspflichten für die KG deren Werthaltigkeit nicht feststellen lasse. Jedenfalls gehe die Abwägungsentscheidung zu Lasten des Klägers aus: Aus dem für jedermann einsehbaren Handelsregister ergäben sich die zentralen Informationen. Hinsichtlich der erfassten Informationen bestehe eine große Schnittmenge. Im Transparenzregister sei vorliegend lediglich zusätzlich die Information zum im Sinne des Geldwäschegesetzes wirtschaftlich Berechtigten und zum Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung zu finden (hier bezogen auf die Stimmrechte). Diese Informationen führten aber gegenüber den Informationen im Handelsregister (Komplementär bzw. Kommanditist) zu keiner relevanten Risikoerhöhung.
Die Auskunftssperren im Melderegister für den Kläger und die Kommanditistin der Rechtseinheit führten zu keinem anderen Ergebnis. Die Verfahren nach § 23 Abs. 2 GwG und nach § 51 Abs. 1 BMG seien nicht vergleichbar. Für die Abwägungsentscheidung sei auch unerheblich, ob hinsichtlich der Rechtseinheit überhaupt Anhaltspunkte für Geldwäsche bestünden. Die Beschränkung der Einsichtnahme sei schließlich nicht aufgrund deutscher oder europäischer Grundrechte geboten; insbesondere seien die Transparenzregelungen mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Bundesverwaltungsamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
I. Die Klage auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister ist zulässig.
Statthafte Klageart für den auf die Beschränkung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 GwG gerichteten Anspruch ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Insofern gilt nichts anderes als für die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister nach § 51 BMG. Diese stellt einen Verwaltungsakt dar. Hierbei handelt es sich um einen konstitutiven Rechtsakt der Meldebehörde, der die Anforderungen an eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt, da hiermit die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben,
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), stRspr, vgl. Urteile vom 5. November 2025 - 6 C 2.24 -, juris Rn. 7, sowie vom 21. Juni 2006 - 5 C 5.05 -, juris Rn. 12; ebenso Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. April 2016 - 4 LB 8/15 -, juris Rn. 66; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 9. Dezember 2020 - 6 K 20.72 -, juris Rn. 17; Korte, in Brian/Pelz, Beck-OK GwG, 25. Ed. 1. März 2026, § 23 Rn. 59; Reuter, in Beck-OGK Stand: 1. Oktober 2025, § 23 GwG Rn. 21.
Es besteht auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Verfolgung des Beschränkungsanspruchs. Die entsprechende Regelung in § 13 TrEinV n. F. - gültig ab 23. März 2023 - bestimmt nunmehr, dass nach Abs. 1 die Angaben im Transparenzregister nach Eingang eines nicht offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Antrags vorläufig gesperrt werden. Die vorläufige Sperre nach Abs. 1 bleibt nach § 13 Abs. 2 Satz 2 TrEinV bei Ablehnung des Antrags bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestehen. Die Beschränkung der Einsichtnahme ist auf drei Jahre befristet, § 13 Abs. 3 Satz 1 TrEinV; auf diesen Zeitraum ist die Zeit der vorläufigen Sperre nach Abs. 1 anzurechnen, § 13 Abs. 3 Satz 2 TrEinV. Nach der neuen Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 TrEinV wird, wenn der Zeitraum der vorläufigen Sperre nach Abs. 1 länger als drei Jahre dauert, die Beschränkung abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 TrEinV auf drei Monate befristet. Bei einem Obsiegen des Klägers verbleiben ihm drei Monate, dann muss er einen Verlängerungsantrag nach § 13 Abs. 5 Satz 1 TrEinV stellen; dies reicht für die Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses aus. Ob die auf der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 1. Dezember 2022 beruhende,
vgl. Begründung zur Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung n.F. vom 16. Mai 2023, BAnz. AT vom 31. Mai 2023 B1, S. 2, in der auf die Bedenken des Gerichts zu einer Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ermächtigungsgrundlage für einzelne Regelung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung a. F. rekurriert wird,
Änderung des § 13 TrEinV verfassungsmäßig im Hinblick auf den effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung - Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG - verhältnismäßig ist, bedarf keiner Entscheidung. Insofern ist allerdings darauf hinzuweisen, dass angesichts der gerichtsbekannten Dauer bereits der von der Beklagten und dem Bundesverwaltungsamt geführten Verwaltungsverfahren der Dreijahreszeitraum regelmäßig vorgerichtlich ausgeschöpft wird und den Antragstellern nach einem obsiegenden Urteil nur wenige Monate bleiben, in denen die Beschränkung der Einsichtnahme besteht. So wird der die Beschränkung Begehrende in eine permanente Antragsschleife geschickt - zumal die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 13 K 5996/19 angegeben haben, den meisten Anträgen werde nicht entsprochen. Die Befristungsregelung soll der Überprüfung der Gefährdungslage nach § 23 Abs. 2 GwG dienen,
vgl. Bundesministerium der Finanzen (BMF), Begründung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung a. F. zu § 14 Abs. 3, BAnz. AT vom 22. Dezember 2021 B1, S. 7;
diese Überprüfung der Gefährdungslage ist aber bei einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts wegen des für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung erst zeitnah erfolgt.
II. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2020 und der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 6. Januar 2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf vollständige Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO.
Insoweit weist das Transparenzregister folgende Angaben aus: Neben Namen und Geburtsdatum sowie der deutschen Staatsangehörigkeit werden der Wohnort genannt sowie das Wohnsitzland. Hinsichtlich Art und Umfang findet sich der Eintrag „Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Stimmrechte (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 a GwG)“ sowie „42,9 % der Stimmrechte (gerundet)“. Der Name der wirtschaftlichen Einheit lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass Mitglieder der Firma P. daran beteiligt sind. Zwar unterliegt die Rechtseinheit als reine Personengesellschaft nicht den Publizitätspflichten der §§ 325 ff. HGB; die dort geregelte Offenlegungspflicht trifft nur Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet. Allerdings ergibt sich aus dem Zusatz der Rechtseinheit „Vermögensverwaltung“ eine Werthaltigkeit der Rechtseinheit. Diese wird auch seitens der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen.
Rechtsgrundlage für den Beschränkungsanspruch ist § 23 Abs. 2 Satz 1 GwG: Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten beschränkt die registerführende Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der Daten nach § 19 Abs. 1 GwG vollständig oder teilweise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass der Einsichtnahme und der Übermittlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, § 23 Abs. 2 Satz 1 GwG. Schutzwürdige Interessen liegen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG unter anderem vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme und Übermittlung den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würden, Opfer eines Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs ), eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB), einer Geiselnahme (§ 239b StGB), einer Erpressung oder räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB), einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben (§§ 211, 212, 223, 224, 226, 227 StGB), einer Nötigung (§ 240 StGB), einer Bedrohung (§ 241 StGB) zu werden.
Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten liegen nach § 23 Abs. 2 Satz 3 GwG nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG genannten Registern ergeben. Die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach Satz 1 ist nicht möglich gegenüber den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Behörden und gegenüber Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber Notaren, § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG.
§ 23 Abs. 2 Satz 1 GwG setzt Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 (modifiziert) um. Nach dieser Norm können die Mitgliedstaaten für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, im Einzelfall eine Ausnahme von dem vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden.
Die von dem Kläger begehrte vollständige Beschränkung der Einsichtnahme verlangt zudem auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensreduzierung auf Null. § 23 Abs. 2 GwG ist hinsichtlich des „Ob“ der Beschränkung als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der nationalen Regelung („beschränkt, […] wenn“) und ist angesichts der europarechtlichen Prägung durch Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 (modifiziert) auch gefordert: Wenn die hohen Anforderungen der „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen, muss eine Beschränkung erfolgen. Insoweit handelt es sich bei § 23 Abs. 2 Satz 1 GwG um eine Koppelungsvorschrift, bei der die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen die Entscheidung (hier hinsichtlich des „Ob“) determiniert,
vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB), Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS OGB 3/70 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 -, juris.
Hingegen räumt § 23 Abs. 2 Satz 1 GwG nach seinem Wortlaut („ganz oder teilweise“) der Beklagten Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Beschränkung ein. Daher muss für die von des Klägers begehrte vollständige Beschränkung der Einsichtnahme eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sein.
Auf der Tatbestandsseite sind die Interessen des europäischen Gesetzgebers an einer mit einer möglichst hohen Transparenz verbundenen Abschreckungswirkung (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie (EU) 2018/843) neben den Belangen des wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere dessen Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2018/843) in den Blick zu nehmen. Für die Parameterbildung in beiderlei Hinsicht kommt es auf die Einsichtsmöglichkeiten in das Transparenzregister nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GwG an; unter anderem gegenüber den in Nr. 1 genannten Stellen - Behörden und Gerichten sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen - kann die Einsichtnahme nicht beschränkt werden, § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG.
Die materiellen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GwG in Verbindung mit § 13 TrEinV müssen in Bezug auf die Einsichtnahme von den Einsichtsberechtigten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG in der seit Februar 2026 geltenden Fassung („jedem, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann“) und in Bezug auf die Einsichtnahme von Verpflichteten im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG - mit der Einschränkung des § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG - vorliegen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GwG ist die Einsichtnahme gestattet Kontrollbehörden, Gefahrenabwehrbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten (Nr. 1), den Verpflichteten (Nr. 2) und jedem, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (Nr. 3).
Vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG i.d.F., die er durch Art. 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026, BGBl. I Nr. 53 (S. 56) gefunden hat.
Die vor diesem Hintergrund zu bewertende Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Abs. 2 GwG erfordert eine zweistufige Prüfung,
vgl. Korte, in: Brian/Pelz, a.a.O. § 23 GwG Rn. 33.
Zunächst müssen schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten bestehen (Stufe 1). Weiterhin müssen diese schutzwürdigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gegenüber den Interessen an der Einsichtnahme in das Transparenzregister und der Übermittlung der Daten überwiegen (Stufe 2). Bei den überwiegenden schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 GwG handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die keinen Beurteilungsspielraum zulassen und gerichtlich unbeschränkt zu kontrollieren sind,
vgl. Lorenz, DStR 2020, 2258 (2259).
Schutzwürdige Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG liegen im Ergebnis vor. Vom Bestehen schutzwürdiger Interessen ist auszugehen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Betroffenen vorliegen, durch die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten Opfer einer Katalogstraftat zu werden. Erforderlich ist das Bestehen einer abstrakten Gefahr, die durch mögliche Einsichtnahmen und Datenübermittlungen begründet oder signifikant erhöht wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist bereits abstrakt gefährdet und auch die nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG erforderliche Kausalität ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bejahen.
Der Gefahrenbegriff der Norm ist nicht im Sinne einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne zu verstehen. Forderte man eine hinreichend wahrscheinliche Straftatbegehung in absehbarer Zeit, käme der Antrag, die Einsichtnahme zu beschränken, stets zu spät. § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG könnte seinen Sinn und Zweck, den wirtschaftlich Berechtigten präventiv zu schützen, nicht erfüllen. Vielmehr reicht eine abstrakte Gefahr aus,
vgl. Kotzenberg/Lorenz, NJW 2017, 2433 (2437); Lorenz, DStR 2020, 2258 (2260); Korte, a.a.O., § 23 GwG Rn. 31.
Eine abstrakte Gefahr im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG ist dann gegeben, wenn der wirtschaftlich Berechtigte nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise Opfer einer der Katalogstraftaten werden könnte. Erforderlich sind hinreichend dichte Tatsachenfeststellungen, aus denen sich das Vorliegen einer solchen abstrakten Gefahr ergibt. Das erforderliche Begründungsniveau kann nicht schematisch beurteilt werden. Pauschale Kriterien oder Grenzwerte bestehen nicht. Letztlich kommt es in einer Gesamtschau der Indizien darauf an, ob der Vortrag des wirtschaftlich Berechtigten außergewöhnliche Umstände zu belegen vermag.
Diese hohen Anforderungen betreffend die tatsächliche Grundlage der Gefahrenprognose ergeben sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG. Eine Ausnahme von dem Zugang zum Transparenzregister setzt nach Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 (modifiziert) voraus, dass außergewöhnliche Umstände bestehen; diese Umstände sind nach dem nationalen Recht festzulegen. Auch muss es sich um ein „unverhältnismäßiges Risiko“ handeln, Opfer der genannten Straftaten zu werden. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Ausnahmen nur nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Nach Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 müssen also im Einzelfall Tatsachen vorliegen, die sich aus objektiver Sicht deutlich von den durchschnittlichen Verhältnissen von wirtschaftlich Berechtigten unterscheiden. Die Tatsachen müssen dazu imstande sein, eine Gefahr des wirtschaftlich Berechtigten zu begründen, Opfer der einschlägigen Straftaten zu werden, die über das allgemeine Lebensrisiko signifikant hinausgeht. Der entsprechende Nachweis obliegt den wirtschaftlich Berechtigten; diese müssen die außergewöhnlichen Umstände konkret, präzise und substantiiert angeben,
vgl. im Einzelnen: Generalanwalt Pitruzzella, Schlussantrag vom 20. Januar 2022 - C-37/20 -; siehe zudem Frey, CCZ 2018, 170 (172 f.).
Diese Auslegung des Unionsrechts konkretisiert die Anforderungen an den Tatsachenvortrag in Bezug auf § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG. Ermöglicht wird dies durch den insoweit offenen Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG. Eine solche Auslegung ist geboten, um den Ausnahmecharakter der Regelung sicherzustellen,
vgl. grundlegend zur richtlinienkonformen Auslegung nur EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - C-14/83 -, juris; Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Werkstand: 86. EL September 2025, Art. 288 AEUV Rn. 133 ff. m.w.N.
Daran gemessen reicht der Tatsachenvortrag des Klägers aus, um überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers als wirtschaftlich Berechtigtem im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 GwG anzunehmen.
Der Kläger gehört einer Gruppe vermögender Individuen bzw. erheblich vermögender Familien an, bei denen bereits die Lebenserfahrung nahelegt, dass Angehörige dieser Gruppe stets der zumindest abstrakten Gefahr ausgesetzt sind, Opfer einer der in § 23 Abs. 2 Satz 2 GwG genannten Straftaten zu werden. So ist insbesondere die Gefahr, Opfer einer Straftat mit erpresserischem Charakter zu werden, umso höher, je größer das öffentlich bekannte Vermögen des Opfers resp. seiner Familie ist. Diese besondere Gefährdung im Hinblick auf Entführungen und/oder Erpressungen ist aus öffentlichen Quellen bekannt und hat sich in der Vergangenheit wiederholt durch gegen Angehörige der benannten Gruppe verübte Straftaten realisiert. Zudem sind in Anbetracht des hohen Ranges der insbesondere in § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit. e) GwG in Bezug genommenen Schutzgüter nach allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bzw. der Konkretisierung der Gefahr zu stellen. Für Leib und Leben einer Person mit öffentlich bekanntem Vermögen im genannten Ausmaß besteht danach zumindest abstrakt eine anhaltende Gefährdung als mögliches persönliches Ziel krimineller Handlungen.
In einer Gesamtschau der vorgebrachten Indizien liegen auf Seiten des Klägers bereits außergewöhnliche Umstände vor. Einschlägig ist insbesondere die Fallgruppe des besonderen Vermögensumfangs. Der Kläger dürfte mit seinem Vermögen zwar nicht zum innersten Zirkel der reichsten Deutschen gehören (vgl. dazu etwa „Bezugsquelle wurde entfernt“). In der Rechtseinheit verwaltet er nach eigenen, nunmehr belegten und auch von der Beklagten nicht mehr angezweifelten Angaben zusammen mit den Mitgesellschaftern jedoch „ein erhebliches eigenes Vermögen“. Dieses macht ihn zumindest zu einer der 0,1 Prozent reichsten natürlichen Personen in Deutschland (vgl. dazu etwa https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“ ). Seine mit Blick in das Transparenzregister ersichtlichen Stimmrechte von 42,9 % in der Vermögensverwaltungsgesellschaft deuten auch auf diesen Reichtum hin. Das Stimmrechtsverhältnis und damit der erhebliche Einfluss des Klägers (42,9 %) ist nur aus dem Transparenzregister ersichtlich.
Zudem stehen sein Nachname und seine Zugehörigkeit zur Großfamilie P. in der Öffentlichkeit dafür, dass er deutlich vermögender einzuschätzen ist, als der Durchschnitt der wirtschaftlich Berechtigten,
vgl. zum Kriterium der Bekanntheit einer Unternehmerfamilie auch Lorenz, DStR 2020, 2258, 2261.
Hinzu kommt, dass es im weiteren Kreis der Großfamilie P. bereits zu einem erpresserischen Menschenraub mit beglichener Lösegeldforderung gekommen ist. Auch wenn dieser Vorfall schon längere Zeit zurückliegt und den Kläger nicht unmittelbar betraf, zeigt er doch das bestehende Bedrohungsrisiko sowie die Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft der Familienmitglieder auf. Diese gesamten Umstände lassen den Kläger verglichen mit dem durchschnittlichen wirtschaftlich Berechtigten einer Rechtseinheit gegebenenfalls zu einem lohnenden Opfer der in § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis g) GwG gelisteten Straftaten werden.
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, dass der Totschlag dieses Gesamtbild nicht zu verschärfen vermag. Hinter diesem Verbrechen steht - unabhängig von dem konkreten Tötungsmotiv - ein eskalierter Konflikt zwischen Personen, die miteinander als Lebensgefährten verbunden waren. Ein solches Verbrechen ist jedoch nicht von dem Schutzzweck des § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG erfasst ist und lässt keine Rückschlüsse auf eine mögliche Gefahr für der Kläger zu. Soweit der Kläger auf Bedrohungen infolge des Totschlags aus dem Täterumfeld verweist, bleibt dies zu pauschal.
Wenngleich bislang keine konkrete oder hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts festgestellt werden kann, ist der Kläger gegebenenfalls einem gesteigerten Risiko ausgesetzt, die Straftaten erleiden zu müssen. Dies gilt vor dem Hintergrund der Entführung insbesondere, aber nicht nur bezüglich eines erpresserischen Menschenraubs nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) GwG i.V.m. § 239a StGB. Dieses Risiko wird durch die unbeschränkte Einsichtnahme in das Transparenzregister signifikant erhöht. Über die Informationen aus dem Handelsregister hinaus lässt sich dem Transparenzregister nämlich entnehmen, dass dem Kläger bezüglich der Rechtseinheit bedeutende Stimmrechte zustehen. Aufgrund dieser Stimmrechte können Rückschlüsse auf seinen Vermögensumfang gezogen werden. Diese bislang öffentlich nicht zugängliche Information könnte mögliche Täter zur Begehung einer der Straftaten des § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis g) GwG motivieren. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass er zwar den prominenten (aber nicht zu seltenen) Namen „P.“ trägt, aber sonst in der Öffentlichkeit nicht auftritt und der Name der Rechtseinheit auch keinen Bezug zum Namen aufweist oder insoweit Rückschlüsse zulässt. Dieser ergibt sich wie die Stimmrechtsverhältnisse erst aus den Eintragungen im Transparenzregister. Erst in dieser Kombination wird deutlich, dass er nicht zum „armen Zweig“ der Familie P. gehört. Angaben zu Namen, Geburtsjahr und Heimatort des Klägers als vermögender wirtschaftlich Berechtigter sind nicht anderweitig auf gesicherter Grundlage öffentlich bekannt.
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass das übrige Vermögen des Klägers höher ist als das der Rechtseinheit; dies ändert nichts an der Kausalität der Einsichtnahme in das Transparenzregister für eine signifikante Risikoerhöhung. Denn das sonstige Vermögen des Klägers ist nicht durch eine Einsichtnahme in ein Register zu ermitteln. Ebenso steht dieser Wertung nicht entgegen, dass der Kläger nicht alleine über das Gesellschaftsvermögen der Rechtseinheit verfügen kann; insoweit reicht die erhebliche Verfügungsbefugnis in Höhe von 42,9 % aus, um für den Einsichtnehmenden die Annahme einer erheblichen Einflussmöglichkeit und damit auch Verfügungsbefugnis über maßgebliche Vermögensanteile der Rechtseinheit anzunehmen; damit kommt es zu einer Risikoerhöhung.
Die schutzwürdigen Interessen des Klägers sind auch nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 3 GwG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift liegen schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG genannten Registern ergeben.
Ein Ausschluss nach § 23 Abs. 2 Satz 3 GwG ist allerdings - wie sich maßgeblich aus der Begründung zur Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung ergibt - nur anzunehmen, wenn sich die Daten vollständig schon aus einem anderen öffentlichen Register wie dem Handelsregister ergeben. Nicht ausreichend ist dagegen, dass das andere Register lediglich partiell Angaben des Transparenzregisters enthält,
vgl. BMF, Begründung zur Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung, a.a.O.; stRspr des erkennenden Gerichts, vgl. Urteile vom 17. Juli 2024 - 13 K 5996/19 -, juris Rn. 105, vom 5. September 2024 - 13 K 5433/19 -, juris Rn. 69, sowie vom 26. Februar 2026 - 13 K 6314/21, 13 K 4764/22, 13 K 4766/22 - (nicht veröffentlicht).
Dies zugrunde gelegt liegt kein Anspruchsausschluss nach § 23 Abs. 2 Satz 3 GwG vor. Das Handelsregister enthält nämlich gerade nicht die vom Kläger im Transparenzregister hinsichtlich der Art und des Umfangs seines wirtschaftlichen Interesses vorgenommenen Angaben („Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Stimmrechte [§ 19 Abs. 3 Nr. 1a GwG]“ sowie „42,9 % der Stimmrechte [gerundet]“). Dass sich andere Angaben der beiden Register decken, genügt nicht.
In diesem Zusammenhang dringt die Beklagte auch nicht mit dem Argument durch, dass der Kläger seine Beteiligung anhand der Stimmrechte überhaupt nicht im Transparenzregister hätte angeben müssen, sondern sich mit einem Verweis auf die - bereits im Handelsregister vermerkte - Stellung als Komplementär hätte begnügen können. Es ist gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) GwG rechtlich zulässig, die Beteiligung an der Vereinigung anhand der Stimmrechte anzugeben. Mit der Eintragung hat der Kläger mithin seine gesetzlichen Pflichten nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 20 GwG erfüllt; dies darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Auch überwiegt das schutzwürdige Interesse des Klägers die mit der Normierung des Transparenzregisters verfolgten Schutzzwecke. Insoweit ist bereits in den Blick zu nehmen, dass nach der Ansicht des Verordnungsgebers der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung der Vortrag ausreichender Tatsachen im Fall von § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG - wie vorliegend - „in der Regel“ dazu führt, dass die Interessen des wirtschaftlich Berechtigten überwiegen,
vgl. BMF, Begründung zur Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung vom 19. Dezember 2017, BAnz AT vom 22. Dezember 2017 B1, S. 6.
Die mit der Gefahr nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen des Klägers namentlich in seiner körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und seinem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verschärfen die Rechtfertigungsanforderungen an den mit der Gewährung der Einsichtnahme und gegebenenfalls der Übermittlung verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und führen zu einem Überwiegen des Beschränkungsinteresses. Die konkrete Schutzbedürftigkeit der hohen individuellen Rechtsgüter des Klägers überwiegt das abstrakte öffentliche Interesse an der Geldwäschebekämpfung. Insoweit weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass Behörden, Gerichte und andere Einsichtnahmeberechtigte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG sowie bestimmte Verpflichtete nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG weiterhin im vollen Umfang Einsicht in das Transparenzregister nehmen können. Des Weiteren handelt es sich bei der betroffenen Rechtseinheit um eine bei einem inländischen Finanzamt geführte Gesellschaft ohne mehrfache doppelstöckige Strukturen oder Unterbeteiligungen, die dazu geeignet wären den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern. Daher ist bei einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen nicht nur hinsichtlich der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG Einsichtnahmeberechtigten („jedem, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann“), sondern auch hinsichtlich bestimmter, nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG „privilegierter“ Einsichtnahmeberechtigten auszugehen.
Durch das Überwiegen der Interessen des Klägers im aufgezeigten Umfang ist auch die Rechtsfolgenseite des Anspruchs vorgezeichnet. Es ist angesichts der in Rede stehenden Grundrechte des Klägers und der damit gegebenen Ermessensreduzierung auf Null die vollständige Beschränkung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 GwG auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zudem war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren,
vgl. etwa Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, § 162 Rn. 29 f.
Das Gericht hat insbesondere angesichts der sich stellenden europarechtlichen und datenschutzrechtlichen Fragen keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Fragen der Anforderungen an die Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister sind bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und für eine Vielzahl der bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren von Bedeutung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün- ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.