Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 07.05.2026 – 13 K 665/22

13. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0507.13K665.22.00

Tatbestand

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wandte sich mit Schreiben vom 16. Januar 2021 unter anderem an das Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht Köln (im Folgenden: Justizprüfungsamt) und wies darauf hin, dass nach seiner Wahrnehmung Jurastudierende Schwierigkeiten hätten, einen Platz für das sechswöchige Praktikum bei einer Verwaltungsbehörde gemäß § 8 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfa­len (JAG NRW 2003 - a.F.) zu finden. Dieses Problem habe sich durch die Corona-Pandemie noch verstärkt. Er wolle sich deswegen gemäß §§ 4, 5 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) erkundigen, ob beim Justizprüfungsamt amtliche Informationen vorlägen, aus denen sich ergebe, dass diese Problematik bereits an die Behörde herangetragen worden sei und wie diese gegebenenfalls gelöst worden sei. Die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar 2021 mit, dass das von ihm aufgeworfene Themenfeld in der Vergangenheit von einzelnen Studierenden durch individuelle Anfragen an das Justizprüfungsamt herangetragen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls beantwortet worden sei. Ein Generalvorgang oder eine Generalverfügung existierten hierzu nicht. Unter dem 12. Februar 2021 bat der Kläger um Auskunft darüber, wie viele Studierende sich in der Frage an das Justizprüfungsamt gewandt hätten und wie diese beschieden worden seien. Des Weiteren bat er um Angabe der Anzahl der gegebenenfalls erteilten Ausnahmegenehmigungen. Das Justizprüfungsamt wertete diese Anfrage als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz und teilte mit Schreiben vom 1. März 2021 mit, dass es für die begehrte Auskunft keine Rechtsgrundlage gebe. § 4 Abs. 1 IFG NRW begründe lediglich einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen; weder bestehe eine Verpflichtung, die Informationen zu beschaffen noch vorhandene Dokumente dem Informationszugangsbegehren entsprechend aufzuarbeiten. Mit Email vom 15. März 2021 wiederholte der Kläger seine Anfrage und bat um Informationen dazu, wie viele Studierende sich beim Justizprüfungsamt gemeldet hätten und wie diese beschieden worden seien und ob, wenn ja wie viele Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien. Mit Bescheid vom 18. März 2021 lehnte das Justizprüfungsamt den Antrag ab. Es führte zur Begründung aus, dass ein Informationsanspruch nicht bestehe, da ein Generalvorgang bzw. eine Generalverfügung zu dem angesprochenen Themenkreis nicht vorliege und auch eine statistische Übersicht über Anzahl und Gegenstand der Einzelangaben nicht vorhanden sei. Eine Verpflichtung die Auskunft durch Aufbereitung der allenfalls in vereinzelten Prüfungsakten vorhandenen Informationen aufzubereiten, bestehe nicht.

Im Rahmen eines Petitionsverfahrens begehrte der Kläger eine generelle Anweisung des Ministeriums der Justiz Nordrhein-Westfalen gegenüber den nordrhein-westfä­li­schen Justizprüfungsämtern dahingehend, für einen begrenzten Zeitraum, etwa bis Ende 2022, von der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 4 JAG NRW generell Gebrauch zu machen und „Pflichtpraktika aus Rechtsanwaltskanzleien“ im vollen Umfang auf die praktische Studienzeit als Zulassungsvoraussetzung zur staatlichen Pflichtfachprüfung anzurechnen. Das Begehren blieb unter anderem deswegen erfolglos, weil die Justizprüfungsämter uni sono mitteilten, für eine generelle Ausnahme bestehe keine Notwendigkeit; es seien genügend Praktikumsplätze bei Verwaltungsbehörden vor­handen, entsprechenden wenigen Einzelfällen werde durch eine Ausnahme nach § 8 Abs. 4 JAG NRW a.F. Rechnung getragen.

Am 17. April 2021 hat der Kläger Klage beim Anwaltsgerichtshof (AGH) gegen alle Prüfungsämter erhoben. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 hat der AGH nach Trennung die gegen das Justizprüfungsamt Köln gerichtete Klage (1 AGH 13/21) an das erkennende Gericht verwiesen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, es sei nicht glaubhaft, dass dem Justizprüfungsamt keine amtlichen Informationen zu dem Thema vorlägen, in wie vielen Fällen jeweils bereits entsprechende Ausnahmen beantragt und bearbeitet worden seien. Schon angesichts der Stellungnahme im Petitionsverfahren, nach der es nur wenige Fälle gegeben habe, in denen im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative JAG NRW a.F. eine Befreiung nach § 8 Abs. 4 JAG NRW a.F. erteilt worden sei, müsse eine Erfassung dieser Fälle erfolgt sein. Sollte ein entsprechender Befreiungsbescheid ergangen sein, müsse sich davon eine Zweitschrift bei den Akten befinden. Er bestreite mit Nichtwissen, dass es dazu keinen Generalvorgang bzw. Generalverfügung gebe; dies sei zudem für den Informationszugangsanspruch nicht erforderlich. Das Justizprüfungsamt sei verpflichtet, die entsprechenden, in den Einzelvorgängen gegebenenfalls vorhandenen Informationen zusammenzustellen, um dem Informationszugangsanspruch zu genügen; dies sei auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Nach der Rechtspre­chung des erkennenden Gerichts sei es etwa zumutbar, 1.200 Akten durchzusehen und eine Strichliste anzulegen.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Köln vom 18. März 2021 zu verpflichten, dem Kläger Informationszugang zu den beim beklagten Land vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren, aus denen sich ergibt, in wie vielen Fällen das beklagte Land im Zeitraum vom 22. März 2020 (Beginn des ersten Lockdowns) bis zum 12. Februar 2021 für Jurastudierende in Nordrhein-Westfalen für die Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung unter der seit März 2020 grassie­renden Corona-Pandemie Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative JAG 2003 von dem Erfordernis förmlich bewilligt hat, eine praktische Studienzeit von mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde nachzuweisen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor, ein Anspruch auf die begehrte Information bestehe nicht. Der Klageantrag werde dahingehend verstanden, dass der Kläger die Benennung einer konkreten Zahl begehre, aus der sich ergebe, in wie vielen Fällen eine Ausnahme von dem Regelfall des § 8 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 JAG NRW a.F. seit März 2020 gewährt worden sei.

Hinsichtlich der begehrten Information sei bereits der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht eröffnet. § 2 Abs. 3 IFG NRW bestimme, dass das IFG NRW für Prüfungseinrichtungen nur gelte, soweit sie nicht im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden würden. Das Justizprüfungsamt stelle unzweifelhaft eine Prüfungseinrichtung in diesem Sinne dar (§ 3 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW a.F.). Die begehrte Information stehe auch in unmittelbarem Zusammenhang zu der staatlichen Pflichtfachprüfung als Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 3 IFG NRW. Denn die Absolvierung der praktischen Studienzeit stelle nach § 7 Abs. 1 Nr. 4, § 8 JAG NRW a.F. eine essentielle Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung dar. Unabhängig von den übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW bestehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft bereits deshalb nicht, weil die begehrte Information bei der informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden sei. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW seien nur solche Informationen zugänglich zu machen, die tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle seien. Die Behörde treffe danach keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie sei auch nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche bzw. statistische Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde könne mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden kann. Lediglich soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung heraussuchen müsse, sei dies vom Informationsanspruch umfasst.

Die Information, in wie vielen Fällen seit März 2020 eine Ausnahme von § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2. JAG NRW a.F. gewährt worden sei, stehe nicht im vorgenannten Sinne zur Verfügung. Denn beim Justizprüfungsamt würden keine Daten gesammelt, aus denen sich die begehrte Auskunft ablesen lasse. Es bestehe keine behördliche Statistik über die angefragte Information. Auch die Beschaffung der begehrten Daten sei vorliegend nicht vom Informationsanspruch umfasst und daher nicht geschuldet. Die Daten könnten nicht aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung herausgesucht werden. Ausweislich der Mitteilung der Mitarbeiterinnen, die im Hinblick auf das hiesige Verfahren befragt worden seien, erreichten die Anfragen bzw. Anträge der Studierenden das Justizprüfungsamt per Post oder per E-Mail. Diese würden dann gegebenenfalls ausgedruckt und unter Zuweisung eines fortlaufenden Einzelsache-Aktenzeichens einem allgemeinen Verwaltungsvorgang zugewiesen. Beziehe sich die Anfrage bzw. der Antrag auf die praktische Studienzeit, worunter auch ein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme von § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JAG NRW a.F. falle, werde fortlaufend das Einzelsachen-Aktenzeichen „2210/1E“ vergeben. Nach Übersendung der Antwort bzw. des Bescheides an die Studierenden werde die Antwort in Papierform in den allgemeinen Verwaltungsvorgang jahrgangsweise abgeheftet. Umfasse der Antrag bzw. die Anfrage der Studierenden neben der Befreiung von Verwaltungspraktika hingegen auch weitere Themenfelder, werde unter Umständen ein anderes Einzelsache-Aktenzeichen vergeben; auch diese Anfragen würden jahrgangsweise abgeheftet. Der Antrag bezüglich der Befreiung von der praktischen Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde werde dann gleichwohl gemeinsam mit den anderen Inhalten Gegenstand des Bescheids bzw. der Antwort. Eine darüber hinausgehende Erfassung nach Inhalten oder Sortierung nach Stichworten erfolge weder bei der isolierten noch bei der mit anderen Inhalten verbundenen Anfrage. Eine elektronische Zweitakte werde nicht geführt. Zudem existiere bei Stellung eines Befreiungsantrags vor Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung noch keine personalisierte Prüfungsakte, der ein entsprechender Befreiungsbescheid beigefügt werden könne.

Neben den dargestellten Anfragen oder Anträgen werde der Befreiungsantrag zum Teil erst mit der Meldung zur Pflichtfachprüfung gestellt. In diesem Fall ergehe kein isolierter Bescheid, vielmehr erfolge eine Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen im Rahmen der Zulassungsentscheidung und es ergehe lediglich ein Bescheid über die Zulassung. Die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung relevante Vorfrage der Befreiung von der praktischen Studienzeit sei dann im Rahmen der Prüfungsakte - wenn überhaupt - in Form eines Vermerks zu finden. Es lasse sich damit nicht ohne manuelles Durchsehen aller Papierakten jeglicher allgemeiner Verwaltungsvorgänge und aller Prüfungsakten ermitteln, in wie vielen Fällen eine Ausnahme von § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JAG NRW a.F. gewährt worden sei. Es handele sich gerade nicht um eine bloße Übertragungsleistung vorhandener Daten, zumal das Justizprüfungsamt jährlich allein zum Themenfeld der praktischen Studienzeit Hunderte Anfragen von Studierenden erreichten.

Zumindest aber sei die Auskunftserteilung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Neben der Durchsicht aller Einzelvorgänge müssten auch alle Prüfungsakten gesichtet werden. Bei den Einzelvorgängen mit anderen Aktenzeichen als dem Einzelsache-Aktenzeichen „2210/1E“ und den Prüfungsakten komme hinzu, dass angesichts der nicht zwangsläufig isoliert erfolgten förmlichen Bescheidung der Befreiung von der Durchführung eines Verwaltungspraktikums nicht bekannt sei, wo die Information zu finden sei. Die betreffenden Akten müssten daher vollumfänglich inhaltlich geprüft werden. Mit einer bloßen Durchsicht nach einem Befreiungsbescheid sei dies gerade nicht getan. Schließlich bedürfe es eines Abgleichs der Einzelvorgänge, in denen eine entsprechende Befreiung erfolgt sei, mit den Prüfungsakten, um eine doppelte Erfassung auszuschließen. Denn eine Vielzahl der Studierenden, denen eine Ausnahme von § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JAG NRW a.F. bewilligt worden sei, hätten sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet, sodass zusätzlich eine Prüfungsakte angelegt worden sei, die in keiner Verbindung mit dem vorherigen Verwaltungsvorgang stehe. Auch umgekehrt sei es aber nicht möglich, lediglich die Prüfungsakten - die angesichts von beim Justizprüfungsamt jährlich weit über tausend eingehenden Meldungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung (Jahr 2020 962 Prüfungsakten und für das Jahr 2021 1.131 Prüfungsakten - jeweils ausgehend von den Meldungen; Einzelvorgänge: 2020 205 Einzelanfragen, 2021 202 Einzelanfragen) auch bereits eine erhebliche Anzahl von Akten umfasse - durchzusehen, denn nicht alle isoliert von der Durchführung eines Verwaltungspraktikums befreiten Studierenden hätten sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet. Mit Blick auf die erhebliche Anzahl der zu prüfenden Verwal­tungsvorgänge und unter Berücksichtigung der notwendigen intensiven inhaltlichen Prüfung sei der Aufwand der Informationsherausgabe unverhältnismäßig.

In der mündlichen Verhandlung ist die Mitarbeiterin des Justizprüfungsamtes Köln, Frau Justizamtfrau G., informatorisch angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Informationsgewährung durch den Bescheid der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes vom 18. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Informationen.

Der Anspruch ergibt sich aus dem allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 IFG NRW.

Zunächst ist das Informationsfreiheitsgesetz NRW für den geltend gemachten Anspruch anwendbar. Dem steht nicht § 2 Abs. 3 IFG NRW entgegen. Hiernach gilt dieses Gesetz für Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Prüfungen tätig werden. Zwar ist das Justizprüfungsamt eine Prüfungseinrichtung im Sinne der genannten Vorschrift. Hierunter ist eine Einrichtung zu verstehen, die zum Zwecke der Durchführung von Prüfungen begründet worden ist und deren Tätigkeit zumindest hauptsächlich darauf gerichtet ist,

vgl. Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2016 - 17 K 4135/15 -, juris, Rn. 21 ff.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 2 Rn. 283 f.; Frankewitsch, in Pabst/Frankewitsch, 2022, § 2 Rn. 198.

Dies ist im Hinblick auf die Justizprüfungsämter der Fall, vor denen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW a. F. die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt wird. Zu diesem Zweck sind die Justizprüfungsämter geschaffen worden, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW a.F.

Der hier betroffene Bereich der Zulassung zu Prüfungen ist aber keine Tätigkeit „im Bereich von Prüfungen“ im Sinne von § 2 Abs. 3 IFG NRW. Als Ausnahmeregelung ist diese Vorschrift eng auszulegen. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, die Ausforschung von Prüfungsunterlagen durch interessierte Dritte zu verhindern,

vgl. Landtags-Drucksache 13/1311, S. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. September 2013 - 8 E 752/13 -, juris Rn. 10 f. zu Prüfervermerken, die der unmittelbaren Vorbereitung der schriftlichen Prüfung oder Vorträgen dienen.

Teil­weise wird der Zweck auch in der Sicherung des das Prüfungsrecht prägenden Grundsatzes der Chancengleichheit und der Unabhängigkeit von Prüfern gesehen,

so VG Arnsberg in der parallelen Konstellation des vom Kläger gegen das Oberlandesgericht Hamm geführten Verfahrens, Urteil vom 6. März 2024 - 7 K 652/22 -, juris Rn. 49.

Dieser unmittelbare inhaltliche Zusammenhang mit der eigentlichen Prüfung (Klausuren, Vortrag, mündliche Prüfung),

so Frankewitsch, a.a.O.,

besteht nicht bei der Kontrolle der Zulassungsvoraussetzungen bzw. bei der Befreiung davon. Die genannten Schutzzwecke gebieten es nicht, den Bereich der Zulassung zu einer Prüfung vom Informationsfreiheitsrecht auszunehmen. Auch nach dem Wortlaut des Gesetzes gehört die Zulassung zu einer Prüfung nicht zwingend zum „Bereich von Prüfungen“. Denn die Zulassung ist der eigentlichen Prüfung vorgeschaltet und nicht als Bestandteil der Prüfung selbst anzusehen,

so VG Arnsberg, Urteil vom 6. März 2024 - 7 K 652/22 -, juris Rn. 50.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Hiernach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt und die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW anspruchsverpflichtet. Bei der Frage, in wie vielen Fällen förmliche Ausnahmegenehmigungen in den hier betroffenen Fällen erteilt worden sind, handelt es sich auch um eine amtliche Information (vgl. § 3 Satz 1 IFG NRW).

Diese amtlichen Informationen sind auch im Rechtssinne „vorhanden“,

anders VG Arnsberg, Urteil vom 6. März 2024 - 7 K 652/22 -, juris Rn. 51 ff.

Im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW „vorhanden“ sind Informationen, die tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche bzw. statistische Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Lediglich soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies vom Informationsanspruch umfasst,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1032/14 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 15 E 146/17 -, Rn. 15 f. und vom 23. Februar 2022 - 15 E 326/20 -, juris Rn. 10; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund siehe Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris, Rn. 37; Franßen/Seidel, a.a.O., § 4 Rn. 396 zu § 4.

Die Behörde verfügt mithin auch dann über die begehrten Informationen, wenn diese erst aus den bei ihr vorhandenen Daten zusammengestellt werden müssen. Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzubereiten. Vielmehr besteht in erster Linie ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, so wie sie bei der Behörde vorliegen („vorhanden“ sind); der Antragsteller muss sich im Regelfall aus den übermittelten Informationen die von ihm gewünschten selbst heraussuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Herausfiltern der begehrten Informationen ein großer Aufwand verbunden ist; denn es ist ersichtlich nicht Sinn der Informationsfreiheitsgesetze, diese Arbeit auf die Behörden abzuwälzen. Sind allerdings Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil beispielsweise - wie hier - personenbezogene Daten von den beantragten Informationen getrennt werden müssen, so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung - sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung - verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten,

vgl. zum Umweltinformationsgesetz: OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris Rn. 124 ff. m.w.Nachw.

In entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW kann die mit dem Herausfiltern der gewünschten Informationen verbundene „statistische Aufbereitung“ der Daten in dem Fall verweigert werden, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre,

vgl. VG Köln, Urteile vom 23. Januar 2014 - 13 K 3710/12 -, juris Rn. 31 ff., und vom 9. November 2023 - 13 K 1143/18 -, juris Rn. 51.

Hiervon ausgehend verfügt das Justizprüfungsamt Köln über die vom Kläger begehrten Informationen. Es führt zwar keine Liste, Statistik oder Generalvorgang bzw. Generalverfügung über die Zahl der Fälle, in denen Ausnahmegenehmigungen von dem Erfordernis bewilligt wurden, für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung eine praktische Studienzeit von mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde nachzuweisen. Dies hat das Justizprüfungsamt so vorgetragen und wird vom Kläger insoweit auch nicht angezweifelt.

Allerdings kann nach den vertieften Angaben des Justizprüfungsamtes in der mündlichen Verhandlung diese Zahl mit einem verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ermittelt werden. Insoweit ist zunächst maßgeblich, dass die Anfrage des Klägers zeitlich eingegrenzt ist auf den Zeitraum vom 22. März 2020 (Beginn des ersten Lockdowns) bis zum 12. Februar 2021 (Eingang des Antrags auf Informationszugang),

letzterer ist der maßgebliche Zeitpunkt für das „Vorhandensein“ und begrenzt zugleich den Informationszugangsanspruch zeitlich, vgl. BVerwG, stRspr, zuletzt etwa Beschluss vom 3. Juli 2025 - 10 B 18.24 -, juris Rn. 7 m. w. Nachw.

Des Weiteren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine klarstellende Engführung seines Antrags vorgenommen: Ließ sich das Begehren nach dem schriftlichen Vortrag noch dahingehend verstehen, dass auch die Zahl der konkludent erteilten Befreiungen von der Ableistung der praktischen Studienzeit bei der Verwaltung begehrt werde, begehrt der Kläger nunmehr nur noch insoweit Informationszugang, als die entsprechenden Befreiungsanträge förmlich gestellt und förmlich beschieden worden sind. Diese Informationen sind nach den Angaben von Frau G. in der mündlichen Verhandlung in den jahrgangsweise abgehefteten Einzelanfragen zu finden, nicht jedoch in den Prüfungsakten. Denn eine förmliche Bescheidung ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nur im Vorfeld der Meldung zum ersten juristischen Staatsexamen erfolgt. Diese Ermittlung der Anzahl der förmlichen Anträge bzw. Befreiungsbescheide geht nicht über eine bloße Übertragungsleistung hinaus, weil eine wertende Betrachtung erforderlich würde,

so aber anders VG Arnsberg, Urteil vom 6. März 2024 - 7 K 652/22 -, juris Rn. 60, 62 vor allem im Hinblick auf die hier nach der Antragsengführung nicht mehr erforderliche Durchsicht der Prüfungsakten.

Die Durchsicht der vorhandenen Unterlagen ist nach der Antragsklarstellung und den Angaben des Justizprüfungsamts in der mündlichen Verhandlung nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Maßstäbe dafür, wann von einer Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 10 IFG NRW auszugehen ist, lassen sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG (Bund) entnehmen. Diese eng auszulegende Vorschrift soll die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit schützen. Informationspflichtige Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung von Akten sowie die Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von Informationsanträgen verbundenen (Zusatz-)Aufgaben einzustellen. Der Verwaltungsaufwand ist zudem nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn er eine Verlängerung der Bearbeitungszeit erfordert oder selbst mit höheren Gebühren nicht angemessen abgebildet werden kann. Von einer Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist aber dann auszugehen, wenn der Aufwand an Kosten oder Personal im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbar wäre oder die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde - auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten - erheblich behindert würde,

BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 24, vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - juris Rn. 37, zuletzt vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 -, juris Rn. 17.

Daran gemessen steht dem Informationszugangsanspruch des Klägers in der nunmehr klargestellten Form kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen: Nach den Angaben von Frau G. in der mündlichen Verhandlung können sich die in Rede stehenden förmlichen Anträge und Befreiungsbescheide allein in den jahrgangsweise geordneten Verwaltungsvorgängen zu den Einzelaktenzeichen 2210/1E, 2210E, 2221E und 2230E finden. Die Anzahl der Einzelvorgänge zu den jeweiligen Einzelaktenzeichen sind im Verfahren bzw. der mündlichen Verhandlung für die Jahre 2020 und 2021 (insgesamt, ohne die Begrenzung auf den nicht einmal ein Jahr umfassenden maßgeblichen Zeitraum vom 22. März 2020 bis zu 12. Februar 2021) dahingehend beziffert worden, dass eingegangen sind zum Aktenzeichen 2210/1E 205 bzw. 202 Anfragen, zum Aktenzeichen 2210E 90 bzw. 103 Anfragen, zum Aktenzeichen 2211E 132 bzw. 70 und zum Aktenzeichen 2230E 29 bzw. 12 Anfragen. Diese Anzahl von Einzelvorgängen auf förmliche Befreiungsanträge und dazu ergangene positive Befreiungsbescheide durchzusehen, ist dem Justizprüfungsamt angesichts der Anzahl der Mitarbeiter (zehn Mitarbeiter, mit den Klausuraufsichten 32) zumutbar. Eine Durchsicht und/oder ein Abgleich mit den Prüfungsakten ist nach der Antragsklarstellung nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.