Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 08.05.2026 – 20 L 239/26
20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0508.20L239.26.00
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde durch das Landgericht Bonn mit Urteil vom 10.03.2017 - 21 KLs 25/16 - wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 12.04.2021 wurde er aus der Haft entlassen.
Wegen am 21.11.2021 und 22.11.2021 begangener weiterer Taten sprach ihn das Landgericht Bonn mit Urteil vom 24.05.2022 - 51 Gs 2218/21 - der sexuellen Belästigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.
Seit seiner erneuten Haftentlassung am 25.05.2022 steht der Antragsteller im Rahmen der Strafvollstreckung unter Führungsaufsicht, deren Ende aktuell auf den 11.01.2028 festgelegt ist. Mit Beschluss vom 28.07.2022 - 54 StVK 68/21 FA - wies das Landgericht Bonn (Strafvollstreckungskammer) den Antragsteller an, sich alle zwei Wochen bei den nach der Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (KURS) zuständigen Sachbearbeitern im Polizeipräsidium Bonn zu melden.
Mit Beschluss vom 01.06.2022 - 51 Gs 1234/22 - ordnete das Amtsgericht Bonn auf Antrag des Polizeipräsidiums Bonn erstmals die elektronische Aufenthaltsüberwachung (im Folgenden: EAÜ) des Antragstellers nach § 34c Abs. 2 PolG NRW an. Diese Maßnahme wurde immer wieder verlängert, zuletzt mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.04.2026.
Mit Beschluss vom 23.04.2024 - 54 StVK 68/21 - ordnete das Landgericht Bonn (Strafvollstreckungskammer) im Rahmen der Führungsaufsicht die elektronische Aufenthaltsüberwachung des Antragstellers nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB an. Die befristete Maßnahme wurde zuletzt mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23.02.2026 um ein weiteres Jahr verlängert.
Zum Zwecke der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sendet die sogenannte elektronische Fußfessel die geographischen Koordinaten ihres Standorts permanent an die gemeinsame Überwachungsstelle der Länder. Der Antragsgegner verarbeitet die GPS-Koordinaten des Antragstellers nach eigenen Angaben in der Weise, dass jeden Werktag zu Dienstbeginn ein Beamter des Polizeipräsidiums Bonn an seinem Computer über einen von der gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder zur Verfügung gestellten Link Einsicht in die Aufenthaltsdaten nimmt. Auf diese Weise erkennt der Beamte Orte, an denen der Antragsteller sich regelmäßig aufhält. Sofern sich aus den Aufzeichnungen Auffälligkeiten oder Besonderheiten ergeben, wird der Aufenthalt genauer betrachtet und sodann bewertet, um ggf. Maßnahmen zu treffen.
Durch diese Auswertung der EAÜ-Daten stellte der Antragsgegner im November 2025 regelmäßige Aufenthalte des Antragstellers (teils mit Übernachtung) an einer Anschrift in Rheinland-Pfalz fest.
Mitte November 2025 nahm das Polizeipräsidium Bonn mit der Polizei Rheinland-Pfalz Kontakt auf und informierte die dortige Kriminalinspektion Betzdorf über den Antragsteller und dessen Aufenthalte in Rheinland-Pfalz. Seither standen beide Stellen in engem Austausch und das Polizeipräsidium Bonn übermittelte regelmäßig die konkreten Aufenthaltsdaten des Antragstellers an die Polizei Rheinland-Pfalz. In einer E-Mail vom 26.11.2025 teilte die Kriminalinspektion Betzdorf mit, es sei ihr Anliegen, den Antragsteller zu lokalisieren und anzusprechen sowie eine Gefährderansprache durchführen zu können. Ihr gehe es nicht zuletzt um „Selbstschutz“. Falls der Antragsteller dort tatsächlich ein Sexualdelikt begehen sollte, würde die Frage gestellt werden, was die Kriminalinspektion Betzdorf zur Verhinderung beigetragen habe. Deshalb werde um Übermittlung eines Bewegungsbildes der letzten zwei bis drei Wochen und der Live-Daten im Falle eines Aufenthalts in Rheinland-Pfalz gebeten. Daraufhin übermittelte das Polizeipräsidium Bonn der Polizei Rheinland-Pfalz eine Übersicht über die An- und Abreisen des Antragstellers nach Rheinland-Pfalz sowie die früheren Anschriften des Antragstellers in Nordrhein-Westfalen. Außerdem boten die Beamten des Polizeipräsidiums Bonn an, auch außerhalb ihrer Dienstzeiten die Aufenthaltsdaten des Antragstellers zu überwachen und sich bei der Polizei Rheinland-Pfalz zu melden, sobald der Antragsteller sich in deren Zuständigkeitsbereich bewege.
Im Rahmen seiner zweiwöchigen Termine mit den KURS-Beamten des Polizeipräsidiums Bonn äußerte der Antragsteller auf die Frage nach dem Grund seiner Aufenthalte in Rheinland-Pfalz, er habe dort einen Bekannten, mit dem er gemeinsam Lebensmittel rette. Er wolle jedoch keine Angaben zu Personen oder Adressen machen, da er Angst habe, dass die Polizei ihm den Kontakt kaputt machen würde. Eine Übernachtung erklärte er damit, dass aufgrund der Witterungsverhältnisse kein Bus mehr zurückgefahren sei. In Bezug auf in Aussicht gestellte Ermittlungsmaßnahmen der Polizei Rheinland-Pfalz wies er diese „Androhung“ als rechtlich nicht haltbar zurück. In diesem Zusammenhang forderte der Antragsteller sinngemäß, dass die Polizei sich aus seinem Privatleben heraushalten solle.
Im Laufe des Januars 2024 führte die Kriminalinspektion Betzdorf sodann eigenständig Ermittlungen in Bezug auf die vom Antragsteller in Rheinland-Pfalz besuchten Anschriften durch und machte eine Frau als wahrscheinliche Kontaktperson des Antragstellers aus. Am 27.01.2024 nahm die Kriminalinspektion Betzdorf - ohne vorherige Absprache mit dem Polizeipräsidium Bonn - Kontakt mit dieser Frau auf. Diese gab an, mit dem Antragsteller eine sexuelle Beziehung zu führen, ohne dass es jemals zu Gewalt oder Übergriffen seitens des Antragstellers gekommen sei, und wurde sodann von der Kriminalinspektion Betzdorf über die Fußfessel sowie die früheren Straftaten des Antragstellers informiert, woraufhin sie am 28.01.2024 die Beziehung beendete.
Der Antragsteller hat am 04.02.2026 einen Eilantrag mit dem sinngemäßen Begehren gestellt, dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, es zu unterlassen, Standort- und Bewegungsdaten aus der Aufenthaltsüberwachung zur Identifikation, Überprüfung, Befragung oder sonstigen Einbeziehung unbeteiligter Dritter zu verwenden oder verwenden zu lassen, Drittbefragungen vorzunehmen oder durch andere Polizeibehörden vornehmen zu lassen und aus seiner gerichtlich angewiesenen Teilnahme an der Maßnahme KURS eigenständige Gefahrenprognosen abzuleiten.
Er ist im Wesentlichen der Ansicht, es sei unzulässig, dass der Antragsgegner seine sozialen Beziehungen ohne konkrete Gefahr ausforsche. Dies verletze auch die Zweckbindung, die für die Daten aus der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gelte.
Im Erörterungstermin vom 29.04.2026 beantragt der Antragsteller,
dem Antragsteller vorläufig aufzugeben, es zu unterlassen,
1. Daten über seinen Aufenthaltsort aus der gemäß § 34c PolG NRW angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht automatisiert zu verarbeiten,
2. diese Daten ohne seine Einwilligung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 Satz 9 PolG NRW, insbesondere im Falle der Nr. 4 ohne eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu verarbeiten,
Im Übrigen hat der Antragsteller den Antrag zurückgenommen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, § 34c PolG NRW gestatte die Erstellung eines Bewegungsprofils. Die Polizeibehörde habe zur effektiven Erfüllung der ihr auferlegten Gefahrenabwehr ein weitreichendes Bedürfnis, auf die Aufenthaltsdaten zugreifen zu können, um ein genaues Bewegungsprofil des Antragstellers zu erstellen, anhand dessen das Ausspähen von Tatmöglichkeiten oder Opfern sowie die Beschaffung von Tatmitteln erkannt werden könne. Die Kontrolle des Aufenthalts des Antragstellers sei notwendig und erforderlich, um dadurch ggf. erfolgende Kontaktaufnahmen zu möglichen gefährdeten Personen unterbinden zu können. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da sich der Eingriff in die Freiheitsrechte des Antragstellers im unteren Bereich einer möglichen Skala von Eingriffen einsortiere. Als offene Maßnahme sei sie insbesondere weniger einschneidend als eine alternativ in Betracht kommende ständige Observation durch Polizeikräfte, bei der nicht nur der Aufenthaltsort, sondern auch die Tätigkeiten und Gesprächspartner des Antragstellers wahrgenommen würden und dadurch ein sehr viel umfangreicheres Persönlichkeitsbild entstehen könne als bei einer Übertragung der bloßen Standortdaten. Eine rein automatisierte Datenverarbeitung in der Weise, dass die Polizei das Datenverarbeitungssystem so programmiere, dass sie zunächst nur von solchen Daten erfahre, die auf einen Verstoß gegen etwaige Aufenthaltsvorgaben oder Kontaktverbote hindeuteten, mithin das System also ein Alarmsignal aussenden solle, wenn Hinweise auf einen Verstoß vorlägen, sei schon aus praktischen bzw. umsetzungstechnischen Gründen nicht möglich. Der Antragsteller bewege sich nicht nur in seinem Umfeld, sondern auch in anderen Bundesländern, wie hier in Rheinland-Pfalz. Es sei unmöglich, alle potenziellen Tatorte in dem System zu erfassen.
Die Übermittlung der Aufenthaltsdaten an die Polizei Rheinland-Pfalz sei gerechtfertigt gewesen, weil eine Ermittlung dessen, was sich an der vom Antragsteller aufgesuchten Örtlichkeit in Rheinland-Pfalz befinde, für das Polizeipräsidium Bonn schwierig gewesen sei. Um dies herauszufinden, sei die Polizei Rheinland-Pfalz kontaktiert worden. Erst mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen habe eine konkrete Gefahrenprognose erstellt werden können.
II.
Soweit der Antragsteller den Eilantrag zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der verbleibende Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, hängt auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich davon ab, dass der Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat.
BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021 - 6 VR 4/21 -, juris, Rn. 8-10.
Diese Voraussetzung einer Vorbefassung des Antragsgegners liegt vor.
Der Antragsteller hat vor der Antragstellung bei Gericht im Rahmen seiner zweiwöchigen Termine mit den KURS-Beamten des Polizeipräsidiums Bonn deutlich gemacht, dass er eine Datenauswertung mit dem Ziel der Einmischung in sein Privatleben ablehne und eine Datenweitergabe an die Polizei Rheinland-Pfalz für rechtswidrig halte.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
Zudem darf das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss.
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris, Rn. 17 f.; BVerwG, Beschl. v. 29.07.2024 - 1 W-VR 26.23 -, juris, Rn. 17, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschl. v. 13.11.2023 - 15 B 1053/22 -, juris, Rn. 7; Beschl. v. 08.11.2024 - 5 B 1049/24 -, juris, Rn. 10 f.
Diese qualifizierten Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds sind erfüllt.
1. Der Antragsteller hat voraussichtlich einen Anspruch gegen den Antragsgegner, es zu unterlassen, Daten über seinen Aufenthaltsort aus der gemäß § 34c PolG NRW angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht automatisiert zu verarbeiten.
Zunächst hegt das Gericht Zweifel daran, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung des Antragstellers, wie sie vom Amtsgericht Bonn angeordnet wurde, ihre Rechtsgrundlage in § 34c PolG NRW finden kann. Denn es spricht einiges dafür, dass § 34c PolG NRW im Anwendungsbereich des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nicht gilt.
Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Führungsaufsicht, die ein dichtes Gefüge von Überwachungs- und Betreuungsmaßnahmen gegenüber entlassenen Straftätern vorsehen, stellen eine abschließende Regelung dar. Landesgesetzliche Ermächtigungen, die es ermöglichten, gefährliche Straftäter allein aufgrund ihrer Disposition zu weiteren Straftaten zu überwachen oder ihnen Weisungen zu erteilen, würden die materiellen Grenzen und verfahrensrechtlichen Sicherungen des Rechts der Führungsaufsicht unterlaufen, solange diese andauert.
Vgl. Bäcker, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Aufl. 2026, Kap. 2 Rn. 212.
Vor diesem Hintergrund kommen als Anknüpfungspunkt für die Anordnung einer elektronischen Fußfessel nach § 34c PolG NRW während der Dauer der Führungsaufsicht nur solche gefahrerhöhenden Umstände in Betracht, die sich nicht allein aus der Anlassverurteilung ergeben. Eine alleinige Anknüpfung an die ursprüngliche Verurteilung - ohne das Hinzutreten weiterer Tatsachen - ist nicht möglich, da die Regelung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB andernfalls Sperrwirkung entfalten würde.
Vgl. Barczak, in: Möstl/Kugelmann (Hrsg.), Polizei- und Ordnungsrecht NRW, 33. Edition (Stand: 15.01.2026), § 34c PolG, Rn. 18; AG Bergheim, Beschl. v. 01.02.2023 - 40 Gs 501/22 -, juris, Rn. 96.
In gleicher Weise taugt das Verhalten der verurteilten Person während der Führungsaufsicht insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Weisungen der Strafvollstreckungskammer nicht als Anknüpfungspunkt für eine polizeiliche Aufenthaltsüberwachung, denn diesbezüglich hat nach § 68a Abs. 3 StGB die Aufsichtsstelle im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungskammer und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers die Kompetenz zur Überwachung der verurteilten Person.
Dementsprechend zieht auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber eine Aufenthaltsüberwachung nach § 34c PolG NRW in Bezug auf rückfallgefährdete Sexualstraftäter wegen deren Verhalten während der Führungsaufsicht (z. B. Weisungsverstößen oder Therapieverweigerung) erst in Betracht, wenn die justizielle Führungsaufsicht beendet ist und weiterhin ein konkreter polizeilicher Gefahrenüberhang besteht.
Landtag NRW, Drucks. 17/3865, S. 18.
Nach diesen Maßstäben bestehen Zweifel, ob der Anwendungsbereich des § 34c PolG NRW hier eröffnet ist. Zum einen dauert die Führungsaufsicht in Bezug auf den Antragsteller an, zum anderen stützt sich die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Bonn ausschließlich auf die abgeurteilten Taten und das Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf die Weisungen der Strafvollstreckungskammer. Die Vertreter des Polizeipräsidiums Bonn haben im Erörterungstermin am 29.04.2026 bestätigt, dass ihnen keinerlei sonstige oder neue Anknüpfungspunkte für die Prognose einer Rückfallgefahr vorliegen.
Im Ergebnis lässt die Kammer diese Zweifel an der Anwendbarkeit des § 34c PolG NRW dahinstehen, denn die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung durch das Amtsgericht Bonn ist für das Verwaltungsgericht bindend.
Hingegen unterliegt die Verarbeitung von Daten aus der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 34c PolG NRW der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht.
Barczak, in: Möstl/Kugelmann (Hrsg.), Polizei- und Ordnungsrecht NRW, 33. Edition (Stand: 15.01.2026), § 34c PolG, Rn. 44.
Der Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung einer nicht automatisierten Verarbeitung der Aufenthaltsdaten aus der gemäß § 34c PolG NRW angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung folgt aus seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit § 34c Abs. 3 Satz 1 und 10 PolG NRW. Nach diesen Vorschriften darf die Polizei die Aufenthaltsdaten nur „automatisiert“ verarbeiten. Diese Vorgabe wurde und wird vom Antragsgegner anhaltend verletzt. Die anlasslose manuelle Erstellung eines Bewegungsbildes ist nicht von der Befugnis nach § 34c Abs. 3 PolG NRW gedeckt.
Die gesetzliche Verpflichtung zur automatisierten Datenverarbeitung ist keine Besonderheit des nordrhein-westfälischen Rechts, sondern findet sich gleichermaßen in § 463a Abs. 4 StPO für die justizielle Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB und in § 56 Abs. 2 BKAG. Diese Beschränkung dient dazu, die Einhaltung der unterschiedlichen Verwendungszwecke zu sichern und zu gewährleisten, dass die Polizei grundsätzlich nur die Daten zur Kenntnis nehmen kann, die für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.
LT-Drucks. 17/2351, S. 41.
Eine automatisierte Verarbeitung der von der Fußfessel übermittelten GPS-Koordinaten liegt dann vor, wenn das Datenverarbeitungssystem so programmiert wird, dass die Polizeibeamten zunächst nur von solchen Daten erfahren, die auf einen Verstoß gegen etwaige - in das System eingespeiste - Aufenthaltsvorgaben oder Kontaktverbote hindeuten. Das System sendet dann ein (Alarm-)Signal aus, d. h. die aktuelle Position des Geräts wird erst in einem sogenannten Alarmfall auf einer Karte sichtbar, wenn Hinweise auf einen Verstoß vorliegen, also insbesondere der Betroffene einen im System hinterlegten Bereich unerlaubt verlässt (§ 34b Abs. 1 Satz 1 Var. 1 PolG NRW) oder einen definierten Bereich unerlaubt betritt (§ 34b Abs. 1 Satz 1 Var. 2 PolG NRW) oder die Fußfessel entfernt oder ihre Funktionsfähigkeit anderweitig beeinträchtigt bzw. der Akku leer ist (§ 34c Abs. 1 Halbsatz 1 PolG NRW).
Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz NRW, 13. Aufl. 2022, § 34c Rn. 28; Barczak, in BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Möstl/Kugelmann, 33. Edition (Stand: 15.01.2026), § 34c Rn. 5 f.; s. auch Slawik, in: Arloth, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 29. Edition (Stand: 01.08.2025), § 463a Rn. 15.
Auch die Gesetzesbegründung für die EAÜ nach § 68b StGB i. V. m. § 463a StPO, welche ausweislich der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 34 PolG NRW als Vorbild für die gefahrenabwehrrechtliche EAÜ nach § 34c PolG diente (siehe LT-Drucks. 17/2351, S. 40), führt aus, dass die automatisierte Verarbeitung sicherstellen soll, dass die Aufsichtsstelle im „Normalbetrieb“ einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung, die sich auf die Kontrolle der Einhaltung aufenthaltsbezogener Weisungen nach § 463a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StPO bezieht, nur von solchen Daten erfährt, die auf einen diesbezüglichen Verstoß hinweisen, wenn nicht ausnahmsweise die hohen Voraussetzungen für eine anderweitige Nutzung nach § 463a Satz 2 Nummer 4 oder 5 StPO gegeben sind. In der Praxis würde dies konkret bedeuten, dass das System grundsätzlich nur dann ein (Alarm-)Signal abgibt, wenn es Hinweise auf einen Weisungsverstoß gibt. Somit sei auch durch technische Vorkehrungen zu verhindern, dass der Aufenthaltsort der verurteilten Person unabhängig von etwaigen Weisungsverstößen oder den Voraussetzungen nach § 463a Satz 2 Nummer 4 oder 5 StPO jederzeit oder gar fortlaufend kontrolliert werden könne.
BT-Drucks. 17/3403, S. 46.
Für ein solches Verständnis des Begriffs der automatisierten Verarbeitung spricht auch, dass im Anwendungsbereich der Strafverfolgungsrichtlinie 2016/680 (JI-Richtlinie) und der DSGVO zwischen der „ganz oder teilweise automatisierte[n] Verarbeitung“ sowie der „nichtautomatisierte[n] Verarbeitung“ (Erwägungsgrund 18 Satz 2 JI-RL: „manuelle Verarbeitung“) unterschieden wird (Art. 2 Abs. 2 JI-RL und Art. 2 Abs. 1 DSGVO) und eine automatisierte Verarbeitung in dem Sinne meint, dass „ein Datenverarbeitungsvorgang anhand eines vorgegebenen Programms ohne weiteres menschliches Zutun selbsttätig erledigt wird“.
Bäcker, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg (Hrsg.), BeckOK DatenschutzR, 55. Edition (Stand: 01.08.2023), Art. 2 DSGVO Rn. 2; Schindler, in Dietrich/Kießling/Buchheim (Hrsg.), BeckOK Sicherheits- und Polizeirecht Bund, 2. Edition (Stand: 01.01.2026), § 56 BKAG, Rn. 46.
Die Bedeutung der Beschränkung auf eine automatisierte Datenverarbeitung betont das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur justiziellen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB i. V. m. § 463a Abs. 4 StPO. Nur mit der Beschränkung auf die automatisierte Datenverarbeitung führt die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht zu einem Eingriff in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Auch eine mit der Menschenwürde unvereinbare Rundumüberwachung liegt nur deshalb nicht vor, weil die Erhebung der Daten automatisiert erfolgt.
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 - 2 BvR 916/11 -, juris, Rn. 238, 242, 245 f., 250.
Hingegen hat der Gesetzgeber das Erstellen von Bewegungsbildern nur im Rahmen einer Observation nach § 16a PolG NRW vorgesehen, an deren Stelle die EAÜ nach § 34c PolG NRW gerade nicht treten soll.
LT-Drucks, 17/3865, S. 16.
Hätte der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die Polizei zu einer manuellen Erstellung eines Bewegungsbildes aufgrund von Daten aus der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 34c PolG NRW ermächtigen wollen, dann hätte er diese Vorschrift anders gefasst oder jedenfalls eine ausdrückliche Regelung treffen müssen. Die Verbindung der Aufenthaltsdaten zu einem Bewegungsbild erhöht das Eingriffsgewicht der elektronischen Aufenthaltsüberwachung deutlich, so dass hierfür mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot eine ausdrückliche Regelung erforderlich wäre.
Vgl. Schindler, in: Dietrich/Kießling/Buchheim (Hrsg.), BeckOK Sicherheits- und Polizeirecht Bund, 2. Edition (Stand: 01.01.2026), § 56 BKAG Rn. 47.
Ungeachtet der Frage, ob eine solche Ermächtigung mit Blick auf die zusätzlichen Erkenntnisse, die die Polizei dadurch über die betroffene Person gewinnen könnte, verfassungsrechtlich zulässig wäre,
Vgl. hierzu BVerfG, Urt.v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, juris, Rn. 90-92,
müsste eine gesetzliche Ermächtigung zur Erstellung von Bewegungsbildern den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit einer gesetzlichen Ermächtigung genügen.
So hat beispielsweise der bayerische Gesetzgeber in Art. 34 Abs. 3 BayPAG die Polizei ausdrücklich dazu ermächtigt, die erhobenen Aufenthaltsdaten zu einem Bewegungsbild zu verbinden. Dass Art. 34 Abs. 3 BayPAG nur für die Erstellung von Bewegungsbildern einen eigenen Richtervorbehalt vorgesehen hat, verdeutlicht die Eingriffsintensität dieser Maßnahme.
Auch die Gesetzesbegründung zur EAÜ im Rahmen der Führungsaufsicht führt aus, dass die Datenverwendung nicht etwa eine Observation nach § 100h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO oder § 163f StPO ersetzen solle. Die geregelte Verwendung gestatte allein, nachträglich den Aufenthaltsort des Probanden, insbesondere zum Tatzeitpunkt, festzustellen, nicht aber, ihn zukünftig elektronisch zu überwachen, um ihn so überführen zu können. Derartige verdeckte Ermittlungsmaßnahmen müssten weiterhin unter den Voraussetzungen der §§ 100h und 163f StPO erfolgen, wobei dies nicht ausschließe, die für die Führungsaufsicht eingesetzten technischen Mittel auch für diese Observation einzusetzen.
Vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 46.
Soweit der Antragsgegner vorträgt, eine rein automatisierte Datenverarbeitung sei schon aus praktischen bzw. umsetzungstechnischen Gründen nicht möglich, weil der Antragsteller sich auch in anderen Bundesländern bewege und es unmöglich sei, alle potenziellen Orte, an denen Gefahrenlagen entstehen könnten, in dem System zu erfassen, verkennt er, dass die gefahrenabwehrende Bedeutung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 34c PolG NRW vor allem darin besteht, dass dem Betroffenen bewusst ist, dass seine Standortdaten anlassbezogen ausgewertet können und er im Falle der erneuten Begehung einer besonders schweren Straftat leichter überführt werden würde.
Vgl. hierzu LT-Drucks. 17/3865, S. 16; BT-Drucks. 17/3403, S. 17.
2. Der Antragsteller hat zudem voraussichtlich einen Anspruch gegen den Antragsgegner, es vorläufig zu unterlassen, die Aufenthaltsdaten ohne seine Einwilligung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 Satz 9 PolG NRW, insbesondere im Fall der Nr. 1 ohne eine konkret absehbare besonders schwere Straftat und im Falle der Nr. 4 ohne eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu verarbeiten.
Dieser Anspruch folgt aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit § 34c Abs. 3 Satz 9 PolG NRW. Die dort geregelte Zweckbindung wurde vom Antragsgegner anhaltend verletzt, indem das Polizeipräsidium Bonn die GPS-Standortdaten des Antragstellers an die Polizei Rheinland-Pfalz weitergegeben hat. Zudem will das Polizeipräsidium Bonn von einer derartigen Praxis auch in der Zukunft nicht absehen.
Die Voraussetzungen für eine Datenweitergabe waren nach den allein in Betracht kommenden Varianten des § 34c Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 und Nr. 4 PolG NRW nicht erfüllt.
Nach § 34c Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 Var. 1 PolG NRW dürfen die Aufenthaltsdaten verarbeitet werden, soweit dies zur Verhütung von besonders schweren Straftaten erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Dabei kann das Gericht dahinstehen lassen, inwieweit die Verhütung von Straftaten bereits vor dem Vorliegen einer konkreten Gefahr erlaubt ist oder ob nicht vielmehr die Verhütung von Straftaten lediglich als eine Form der Gefahrenabwehr zu verstehen ist.
Vgl. Thiel, in: Heusch/Schönenbroicher, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl. 2023, § 1 PolG Rn. 35 f.
Jedenfalls bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf welche die Gesetzesbegründung zu § 34c PolG NRW ausdrücklich Bezug nimmt, auch bei Maßnahmen zur Straftatenverhütung zumindest einer auf bestimmte Tatsachen und nicht allein auf allgemeine Erfahrungssätze gestützten Prognose, die auf eine konkrete Gefahr bezogen ist. Grundsätzlich gehört hierzu, dass insoweit ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist.
BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 - 1 BvR 966/09 -, juris, Rn. 164; LT-Drucks. 17/2351, S. 40.
Allerdings ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche mit dem Ziel schon der Straftatenverhütung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Jedoch müssen die Eingriffsgrundlagen auch dann eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne verlangen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. Allgemeine Erfahrungssätze reichen insoweit allein nicht aus, um den Eingriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Verletzung der Schutzgüter führt, tragen. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen dafür den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen.
Vgl. BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 - 1 BvR 966/09 -, juris, Rn. 112.
Vorliegend hatte der Antragsteller sich geweigert, dem Polizeipräsidium Bonn den Grund für seine Aufenthalte in Rheinland-Pfalz wahrheitsgemäß offenzulegen. Weitere Erkenntnisse über eine etwaige Gefahrenlage bestanden nicht. Die Vertreter des Polizeipräsidiums Bonn haben im Erörterungstermin am 29.04.2026 bestätigt, dass ihnen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete besonders schwere Straftat des Antragstellers vorlagen oder vorliegen. Allgemeine Erfahrungssätze - wie hier die Annahme einer hohen abstrakten Rückfallgefahr - reichen insoweit allein nicht aus.
Nach § 34c Abs. 3 Satz 9 Nr. 4 PolG NRW dürfen die Aufenthaltsdaten zudem verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Nach der Legaldefinition des Gefahrenbegriffs in § 8 Abs. 1 PolG NRW wird eine konkrete Gefahr vorausgesetzt.
Diese Voraussetzungen lagen und liegen nach den bisherigen Erkenntnissen nicht vor.
Vielmehr diente die Datenweitergabe lediglich der Sachverhaltsaufklärung, nachdem das Polizeipräsidium Bonn sich bei Durchsicht des (ohnehin rechtswidrig erstellten) Bewegungsbildes des Antragstellers nicht erklären konnte, wieso der Antragssteller sich regelmäßig nach Rheinland-Pfalz begeben hat, und dieser eine wahrheitsgemäße Antwort auf eine entsprechende Frage verweigerte.
Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm drohen schwerwiegende, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile. Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist unzumutbar. Die derzeit täglich erfolgenden Abrufe der Aufenthaltsdaten des Antragstellers durch den Antragsgegner stellen einen erheblichen Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist daher eine sofortige gerichtliche Entscheidung geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner trägt die gesamten Kosten des Verfahrens, da der zurückgenommene Teil des Antrags nur einen geringen Teil des Antragsbegehrens ausmacht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs. Der Auffangwert von 5.000 Euro ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.