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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 12.05.2026 – 16 L 702/26
ECLI:DE:VGK:2026:0512.16L702.26.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.087,25 EUR festgesetzt.
1
Gründe
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I.
3
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung eines Schlussbescheides im Zusammenhang mit der „Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen“ sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige“ (im Folgenden: Soforthilfe).
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Der Antragsteller beantragte am 31. März 2020 als Soloselbstständiger unter Angabe der E-Mail-Adresse „E-Mail01“ die Gewährung einer Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR. Neben dem Eingabefeld für die E-Mail-Adresse hieß es: „An diese E-Mail-Adresse werden die Bestätigungsmail und der Bewilligungsbescheid versandt.“ Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 31. März 2020 (Bl. 1 ff. d. Beiakte) Bezug genommen. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte der Antragsgegner die Soforthilfe in der beantragten Höhe.
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Unter dem 18. Juni 2021 forderte der Antragsgegner den Antragsteller per E-Mail auf, zur nachträglichen Berechnung des Liquiditätsengpasses ein der E-Mail beigefügtes personalisiertes Rückmeldeformular auszufüllen und an den Antragsgegner digital zu übermitteln. Nach einer erneuten Aufforderung übermittelte der Antragsteller das Formular am 18. November 2021. Die persönlichen Daten des Antragstellers - auch die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse - wurden in dem Rückmeldeformular automatisch aus dem Antrag und Bewilligungsbescheid übernommen. Der Antragsteller bestätigte, dass diese Daten unverändert fortbestünden. Auf der ersten Seite des Formulars hieß es zudem: „Sie erhalten anschließend per E-Mail eine Bestätigung mit einer Zusammenfassung Ihrer Angaben und einen passenden Schlussbescheid.“
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Mit E-Mail vom 18. November 2021 bestätigte der Antragsgegner den Eingang der Rückmeldung und übersandte über einen digitalen Link eine Zusammenfassung der Angaben, die der Antragsteller hierüber bis zum 2. Dezember 2021 noch mehrfach hätte korrigieren können.
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Mit Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 stellte der Antragsgegner einen Liquiditätsengpass in Höhe von 4.651 EUR fest (Ziffer 1), setzte die Soforthilfe in dieser Höhe fest (Ziffer 2) und forderte den Antragsteller zur Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 4.349 EUR auf (Ziffer 3). Den Schlussbescheid, dessen Zugang der Antragsteller bestreitet, sandte der Antragsgegner von der E-Mail-Adresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de am 19. Dezember 2021 um 02:02 Uhr an die E-Mail-Adresse E-Mail01. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 (Bl. 22 ff. d. Beiakte) Bezug genommen.
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Im Januar 2026 erhielt der Antragsteller postalisch eine Zahlungserinnerung hinsichtlich des Rückforderungsbetrages in Höhe von 4.349 EUR. Er wandte sich hierauf erstmalig am 30. Januar 2026 und erneut am 13. März 2026 mit der E-Mail-Adresse E-Mail02 an den Antragsgegner und erhob einen so bezeichneten „Widerspruch“ gegen die Zahlungserinnerung. Mit E-Mail vom 19. März 2026 wies der Antragsgegner darauf hin, dass ein Widerspruch gegen die Zahlungserinnerung nicht zulässig sei. Er führte weiter aus, er habe den Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 an die von dem Antragsteller im Verfahren verwendete E-Mail-Adresse übersandt. Der Bescheid gelte daher gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) a. F. als am dritten Tag nach der Absendung bekanntgegeben. Da der Antragsteller gegen den Bescheid keine Klage erhoben habe, sei dieser bestandskräftig geworden. Der E-Mail war als eine von drei Anlagen der Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 beigefügt.
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Mit Schreiben vom 20. März 2026 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und erhob „Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung“. Er bestritt insbesondere den Zugang des Schlussbescheides. Überdies stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Der Antragsteller hat am 25. März 2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist gestellt. Am 30. April 2026 hat er Klage gegen den Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 (16 K 3436/26) erhoben.
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Zur Begründung führt er aus, die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) falle zu seinen Gunsten aus, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollziehung bestünden. Der Schlussbescheid sei ihm nicht zugegangen. Im Übrigen habe er keinen Zugang für eine elektronische Übermittlung eröffnet, sodass die Voraussetzungen von § 3a VwVfG NRW nicht vorlägen. Die Verwendung einer E-Mail-Adresse in einem Verwaltungsverfahren stelle keine konkludente Zustimmung zum Zugang rechtserheblicher Verwaltungsakte dar.
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Eine Bekanntgabe durch Übermittlung des Schlussbescheides mit E-Mail vom 19. März 2026 liege nicht vor. Der Antragsgegner habe den Bescheid nicht als eigenständigen Verwaltungsakt erkennbar übermittelt. Eine bloß technische Abrufbarkeit genüge den Anforderungen des § 41 VwVfG NRW nicht. Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt er aus, er sei unverschuldet gehindert gewesen, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten, da ihm der Bescheid tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangt sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Rechtsbehelfs gegen den Schlussbescheid der Antragsgegnerin (Kassenzeichen: N01) anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
17
Der Antrag sei unzulässig, da der Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 bereits bestandskräftig sei. Ein etwaiger Rechtsbehelf sei wegen des Ablaufs der Klagefrist offensichtlich unzulässig.
18
II.
19
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller die am 30. April 2026 erhobene Klage gegen den Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 nicht fristgerecht erhoben hat. Der Schlussbescheid ist infolgedessen bestandskräftig geworden.
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Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist. Eine offensichtlich unzulässige Klage hat keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO, dessen Wiederherstellung oder Anordnung mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (allein) erreicht werden kann.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 -, juris Rn. 23.
22
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Ist - wie hier - nach §§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 110 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen ein Vorverfahren nicht durchzuführen, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der Lauf der Klagefrist setzt dabei (neben einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung) eine nach den maßgeblichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts ordnungsgemäße Bekanntgabe voraus. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW a. F. gilt ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
23
Der Antragsgegner konnte den Bescheid nach § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW elektronisch übermitteln (dazu 1.). Eine wirksame Bekanntgabe liegt jedenfalls mit der erneuten Übermittlung des Schlussbescheides mit E-Mail vom 19. März 2026 vor (dazu 2.). Ausgehend davon ist die Klagefrist am 20. April 2026 abgelaufen (dazu 3.).
24
1.
25
Die Übermittlung des Schlussbescheides vom 19. Dezember 2021 per E-Mail als elektronisches Dokument war gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zulässig, da der Antragsteller einen Zugang für eine solche Übermittlung eröffnet hatte.
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Die Zugangseröffnung setzt voraus, dass in objektiver Hinsicht bei dem Empfänger der Übermittlung eine vorhandene technische Kommunikationseinrichtung - ein Zugang - gegeben ist und subjektiv der Empfänger diesen Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder konkludent für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet. Die Widmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln. Verwendet ein Kommunikationspartner einen zwar faktisch verfügbaren, nicht aber gewidmeten Zugang zur elektronischen Kommunikation, geht das Dokument auch dann nicht zu, wenn es tatsächlich zur Kenntnis genommen wird. Es fehlt dann an einer Bekanntgabe.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, juris Rn. 19; vgl. dazu auch schon Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 - 16 K 703/24 -, juris Rn. 36.
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Bei der Ermittlung einer Widmung nach der Verkehrsauffassung ist zwischen den verschiedenen Akteuren zu differenzieren, weil sie typischerweise einen unterschiedlichen Grad an Professionalität aufweisen und von den Rechtsfolgen einer Zugangseröffnung unterschiedlich betroffen sind. Von einer Zugangseröffnung ist nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht schon dann auszugehen, wenn ein privater Empfänger über ein E-Mail-Konto verfügt und die E-Mail-Adresse der Behörde bekannt ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der private Empfänger der Behörde die E-Mail-Adresse gezielt in dem betreffenden Verfahren mitgeteilt hat und dass bereits in der Vergangenheit in diesem Verfahren zwischen der Behörde und dem Bürger auf diesem Weg korrespondiert wurde. Kontaktieren Bürger die Verwaltung auf elektronischem Wege, ist darin eine konkludente Zugangseröffnung zu sehen. Nach der Verkehrsanschauung erwarten Absender grundsätzlich nicht, nach einer elektronischen Kontaktaufnahme eine Antwort per Briefpost zu erhalten. Für Behörden und geschäftliche Nutzer, also Unternehmen und im professionellen beruflichen Umfeld tätige natürliche Personen, gilt ein strengerer Maßstab. Bei diesen Verfahrensakteuren kann eine Zugangseröffnung regelmäßig schon dann angenommen werden, wenn sie eine elektronische Adresse auf ihren Briefköpfen oder auf ihrer Internetpräsenz als Kontaktadresse angeben. Dieser Rechtsfolge können die Betroffenen nur entgehen, wenn sie einen expliziten Hinweis auf der Internetseite oder im Briefkopf angeben, dass die entsprechende Kommunikationsmöglichkeit nicht für die Kommunikation mit der Verwaltung gewidmet sei, wobei die Erklärung in sichtbarem Zusammenhang mit der Angabe der E-Mail-Adresse stehen muss. Der Zugang wird unter diesen Voraussetzungen nicht nur für den konkreten Kommunikationsanlass, sondern bis zur Entwidmung auch für alle zukünftigen Kontakte eröffnet. Die Begrenzung der Zugangseröffnung auf bestimmte Verwaltungsverfahren oder Kommunikationspartner muss hingegen ausdrücklich erklärt werden.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, juris Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 - 16 K 703/24 -, juris Rn. 38.
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Der Antragsteller, der eine Zuwendung als Soloselbstständiger begehrte und damit im professionell beruflichen Umfeld tätig war, hat nach diesen Maßgaben einen Zugang für die Übermittlung des Schlussbescheides vom 19. Dezember 2021 eröffnet. Es kann hierbei offenbleiben, ob bereits mit der Angabe der E-Mail-Adresse in dem Antragsformular vom 31. März 2020 einen solche Zugangseröffnung gegeben ist.
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Vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 - 16 K 703/24 -, juris Rn. 40.
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Spätestens mit der Absendung des Rückmeldeformulars am 18. November 2021 hat er den Zugang für die Übermittlung des Schlussbescheides eröffnet. In dem Rückmeldeformular bestätigte der Antragsteller die E-Mail-Adresse E-Mail01, die er im laufenden Verwaltungsverfahren bereits verwendet hatte. Das Rückmeldeformular übermittelte er elektronisch an den Antragsgegner. Auf der ersten Seite des Formulars wies der Antragsgegner darauf hin, dass an die angegebene E-Mail-Adresse die Übermittlung der Eingangsbestätigung und des Schlussbescheides erfolge. Dies entsprach der bisherigen Kommunikation in dem Zuwendungsverfahren, das ausschließlich elektronisch geführt wurde. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Bestätigung der E-Mail-Adresse, dem expliziten Hinweis auf die elektronische Übermittlung des Schlussbescheides sowie der insgesamt elektronisch geführten Kommunikation war nach der Verkehrsanschauung von einer subjektiven Widmung des Zugangs auszugehen.
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2.
34
Es kann offenbleiben, ob der Antragsgegner den Schlussbescheid bereits am 19. Dezember 2021 erfolgreich an den Antragsteller elektronisch übermittelte und dieser daher gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW a. F. am dritten Tag nach der Absendung, also am 22. Dezember 2021, als bekanntgegeben galt. Denn ein etwaiger Bekanntgabemangel ist jedenfalls durch die erneute Übermittlung des Bescheides mit E-Mail vom 19. März 2026 entsprechend § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) geheilt worden.
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Gemäß § 8 Halbsatz 1 LZG NRW gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist, sofern sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Die Vorschrift bezieht sich zwar lediglich auf die förmliche Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, gilt aber in entsprechender Anwendung erst recht für den weniger formstrengen Grundfall der Bekanntgabe.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 1037/12 -, juris Rn. 44.
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Eine Heilung kommt entsprechend § 8 Halbsatz 1 LZG NRW in Betracht, wenn der Bescheid tatsächlich zugegangen ist. Es bedarf hierbei keines aktualisierten oder fortdauernden Bekanntgabewillens der Behörde, sofern die Behörde - wie bei einem fehlgeschlagenen Zustellungs- oder Bekanntgabeversuch - den Bescheid mit Wissen und Wollen sowie in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben hat.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris Rn. 29; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2022 - A 11 S 1180/20 -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 23; OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2018 - 1 PA 89/17 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 5 ZB 17.31905 -, juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2021 - 6 C 26.19 -, juris Rn. 46 zu einer tatsächlichen Kenntnisnahme 13 Jahre nach einer fehlgeschlagenen Bekanntgabe.
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Ebenso wenig steht es einer Heilung entsprechend § 8 Halbsatz 1 LZG NRW entgegen, dass der Bescheid nicht separat zur Kenntnis gebracht wird, sondern sich etwa in einem Verwaltungsvorgang befindet oder auf sonstige Weise zusammen mit anderen Dokumenten versandt wird, und der Adressat den für ihn maßgeblichen Bescheid selbst identifizieren muss. Entsprechend dem Zweck der Zustellungs- und Bekanntgabevorschriften genügt es, dass dem Adressaten der Inhalt des Dokuments zur Kenntnis gebracht und ihm dadurch die Möglichkeit verschafft wird, seine Rechtsverteidigung und -verfolgung hiernach einzurichten.
40
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2022 - A 11 S 1180/20 -, juris Rn. 26 f. m. w. N.; zum Zustellungszweck BT-Drucks. 14/4554, S. 14.
41
Weder der Zweck dieser Vorschriften noch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gebieten darüber hinausgehende Bemühungen seitens der Behörde, wie etwa eine separate Übersendung des maßgeblichen Bescheides. Sie schützen insbesondere nicht davor, dass der Adressat die ihm durch eine Aktenübersendung eröffnete Äußerungsmöglichkeit nicht wahrnimmt oder nicht rechtzeitig die richtigen rechtlichen Schlüsse hieraus zieht.
42
Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. September 2021 - 26 K 7748/18 -, juris Rn. 54.
43
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist ein etwaiger Bekanntgabemangel mit erneuter elektronischer Übermittlung des Schlussbescheides und darauffolgender Kenntnisnahme seitens des Antragstellers am 19. März 2026 geheilt worden. Der Antragsgegner übersandte ihm am 19. März 2026 eine E-Mail, der als Anlage unter anderem der Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 beigefügt war. Dem Antragsteller, der sich bereits am Folgetag an den Antragsgegner wandte und unter anderem „Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung“ vorbrachte sowie einen behördlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellte, wurde damit der Inhalt des Schlussbescheides spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht. Er wurde damit in die Lage versetzt, sich gerichtlich gegen den Schlussbescheid zur Wehr zu setzen.
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Unerheblich ist hierbei, dass der Antragsgegner nicht den Originalbescheid als Anlage zu seiner E-Mail vom 19. März 2026 übersandte, sondern eine Kopie des Bescheides vom 19. Dezember 2021, namentlich - da es sich um einen elektronischen Verwaltungsakt im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW handelt - die Kopie eines Datensatzes. Auch bei der Übermittlung von elektronischen Verwaltungsakten genügt es für eine Heilung entsprechend § 8 Halbsatz 1 LZG NRW, dass der Adressat - wie hier - eine Kopie erhält, die das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt, weil damit der Zweck der Bekanntgabe, nämlich dem Adressaten zuverlässige Kenntnis vom Inhalt des Bescheides zu verschaffen, erreicht wird.
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Vgl. zum Zugang einer Fotokopie bei schriftlichen Dokumenten BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris Rn. 29; ausf. zum Streitstand und m. w. N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 B 6/20 -, juris Rn. 26 ff.
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Eine entsprechende Anwendung von § 8 Halbsatz 2 LZG NRW mit der Folge, dass es für die Heilung eines Bekanntgabemangels bei elektronischen Dokumenten der Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses bedürfte, kommt nicht in Betracht. Die Regelung des § 8 Halbsatz 2 LZG NRW betrifft die förmliche Zustellung von elektronischen Dokumenten nach § 5 Abs. 5 LZG NRW, die gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Ein solches Empfangsbekenntnis ist für die (einfache) Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht vorgesehen. Nach dieser Vorschrift wird die Bekanntgabe am dritten Tag nach der Absendung (nach der neuen Fassung: vierten Tag) fingiert. Ein Tätigwerden des Adressaten, etwa durch Versand einer Empfangsbestätigung, wird wie bei der Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht vorausgesetzt. Es wäre nicht sachgerecht und im Hinblick auf die Systematik der Zustellungs- und Bekanntgabevorschriften verfehlt, für die Heilung eines Bekanntgabemangels strengere Anforderungen vorzusehen als für den Bekanntgabevorgang als solchen.
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Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist überdies nicht von Belang, ob die Übermittlung am 19. März 2026 den Anforderungen an eine wirksame Bekanntgabe nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW genügt. Die Heilung eines Bekanntgabemangels entsprechend § 8 Halbsatz 1 LZG NRW erfordert gerade nicht, dass eine erneute, den verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen entsprechende Bekanntgabe (nebst Bekanntgabewillen) bewirkt wird. Es kommt allein auf den tatsächlichen Zugang bei dem Adressaten an. Der Zweck der Bekanntgabe ist erreicht, wenn dem Adressaten zuverlässige Kenntnis von dem Inhalt des Bescheides verschafft wird.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris Rn. 29.
49
3.
50
Der Antragsteller hätte die Anfechtungsklage innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mithin bis zum 20. April 2026, erheben müssen.
51
Auf die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO infolge einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung kommt es nicht an. Die Rechtsbehelfsbelehrung begegnet keinen Bedenken. Es ist insbesondere unschädlich, dass der Antragsgegner über die verbindlichen Vorgaben des § 58 Abs. 1 VwGO hinaus über die einzuhaltende Form belehrt hat. Die insofern enthaltenen Angaben sind weder fehlerhaft noch irreführend.
52
Vgl. näher zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, juris Rn. 15 m. w. N.
53
Sie entsprechen den gesetzlichen Vorgaben zur Form der Klageerhebung gemäß §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 55a VwGO.
54
Ausgehend von der danach maßgeblichen einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die am 30. April 2026 erhobene Klage verfristet und damit offensichtlich unzulässig. Fristauslösendes Ereignis ist jedenfalls die Übermittlung des Schlussbescheides per E-Mail am 19. März 2026 (dazu 2.). Die Frist zur Klageerhebung begann daher gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) spätestens am 20. März 2026 zu laufen und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 193 BGB - da der 19. April 2026 ein Sonntag war - am Montag, den 20. April 2026.
55
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO im Klageverfahren - mit der Folge, dass die Klage zulässig wäre und aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfaltete - kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller war nicht ohne Verschulden verhindert, die einmonatige Klagefrist einzuhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist nicht, anders als der Antragsteller meint, die erstmalige Übermittlung des Schlussbescheides im Dezember 2021. Es kommt darauf an, ob der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Heilung eines etwaigen Bekanntgabemangels mit erneuter elektronischer Übermittlung am 19. März 2026 verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Dies ist weder im Eil- noch im Klageverfahren vorgetragen und im Übrigen nicht ersichtlich, zumal sich der Antragsteller bereits am 20. März 2026 schriftlich an den Antragsgegner wandte und die Klage zum Aktenzeichen 16 K 3436/26 erst nach einem gerichtlichen Hinweis zur voraussichtlichen Unzulässigkeit des Eilantrags erhob.
56
Es liegt auch kein Fall des unzulässigen faktischen Vollzugs trotz aufschiebender Wirkung gerichtet auf die Feststellung derselben entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO vor, da die Klage aus den vorgenannten Gründen keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
57
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Bei der Festsetzung des Streitwerts hat das Gericht die Rückforderungssumme in Höhe von 4.349 EUR zugrunde gelegt und diesen Wert unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs des Verwaltungsgerichtsbarkeit,
58
abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf,
59
auf ein Viertel reduziert.
60
Rechtsmittelbelehrung
61
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
62
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
63
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
64
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.