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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 12.05.2026 – 3 K 4075/23.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0512.3K4075.23A.00

Tatbestand

Der am 00.00.0000 in O. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer (ismailitischer) Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland am 15. September 2022 und reiste am 29. Mai 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Juni 2023 stellte er einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung bei der Beklagten am 15. Juni 2023 trug er vor, dass er Angst habe, dass das syrische Regime ihn zum Wehrdienst ziehen würde, da er wehrpflichtig sei, sobald er 18 Jahre alt sei. Er wolle keinen Militärdienst leisten, sondern studieren. Das Regime habe seinen Vater getötet. Nach dem Umzug nach F. sei seine Familie rassistisch verfolgt worden, da die alevitische Bevölkerung sie als Sunniten angesehen habe. Er sei als Kind von den Aleviten und Sunniten geschlagen worden.

Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 17. Juli 2023 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Juli 2023 zugestellt - den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger im Hinblick auf die geäußerte Verpflichtung zum Wehrdienst keine Verfolgungsgründe gemäß § 3b AsylG geltend gemacht habe. Er habe keine konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG vorgetragen. Der Kläger habe sich weder politisch betätigt, noch sei zu erwarten, dass ihm aufgrund seiner Herkunft oder anderen Tätigkeiten eine solche unterstellt werden könnte. Für die Annahme, das syrische Regime unterstelle jedem Wehrdienstentzieher grundsätzlich eine regimefeindliche, oppositionelle Gesinnung, fehle es auch nach obergerichtlicher Auffassung an neuen Erkenntnissen, die dafür sprächen, dass nunmehr ausnahmslos jeder militärdienstflüchtige Mann bei einer Rückkehr nach Syrien als „Oppositioneller“ mit regimekritischer Meinung oder Grundhaltung verfolgt wird.

Der Kläger hat am 24. Juli 2023 Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage macht er eine Einzelverfolgung aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit geltend. Allein aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland drohe ihm in Syrien asylerhebliche Verfolgung. Ferner drohe ihm politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung.

Nachdem das Gericht den Kläger im November 2025 und Februar 2026 unter Hinweis auf den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 dazu aufgefordert hat, zu begründen, warum weiterhin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht gesehen werde, macht der Kläger eine Verfolgung als Angehöriger der ismailitischen Religionsgemeinschaft geltend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 2 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Denn er ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - vgl. zur Definition dieser Begriffe § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb seines Herkunftslands befindet.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 - 1 C 35.21 - Rn. 19, juris, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 10 f.

Es muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen vorliegen.

Vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 - juris Rn. 66.

Unerheblich ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 13 f. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19, 32.

Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung nach einer Rückkehr nach Syrien bedroht.

Dem Kläger droht keine Verfolgung wegen der von ihm - vor dem Sturz des Assad-Regimes - befürchteten Heranziehung zum Wehrdienst. Eine Verfolgung durch das Assad-Regime ist ausgeschlossen, weil dieses im Dezember 2024 gestürzt wurde und seitdem nicht mehr zu Verfolgungshandlungen in Syrien fähig ist.

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2025 - A 10 K 1980/22 - juris Rn. 19 ff.; VG Aachen, Urteil vom 13. Mai 2025 - 5 K 2229/23.A - juris Rn. 64 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 1742/24.A - juris Rn. 40 ff.; VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2025 - 3 K 58/24 A - juris Rn. 13; VG Bremen, Urteil vom 19. Januar 2026 - 3 K 1830/24 - juris Rn. 27.

Die Frage, ob bzw. unter welchen konkreten Umständen das Assad-Regime Wehrdienstentzieher als Regimegegner betrachtet, ist daher mit seinem Sturz obsolet geworden.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 2 LA 2/24 - juris Rn. 20.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wegen einer etwaigen Desertion eine flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der Übergangsregierung oder eines sonstigen Akteurs zu befürchten hat, nachdem die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, verkündet hat und in Zukunft auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht setzen will.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 - juris Rn 51; VG Aachen, Urteil vom 13. Mai 2025 - 5 K 2229/23.A - juris; VG Bremen, Urteil vom 19. Januar 2026 - 3 K 1830/24 - juris Rn. 28.

Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand: Ende März 2025, S. 13; BFA Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 8. Mai 2025.

Es fehlt zudem bezüglich einer Verpflichtung zum Wehrdienst bereits an einem Verfolgungsgrund. Denn bei der Heranziehung zum Militärdienst im Allgemeinen handelt es sich um eine staatsbürgerliche Pflicht, die nicht schon für sich allein eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 37 (zum Reservewehrdienst in der damaligen syrischen Armee).

Daneben ist die von dem Kläger pauschal behauptete Verfolgung wegen der Asylantragstellung bzw. Anerkennung im Ausland nicht zu erwarten. Schon bisher - vor dem Sturz des Assad-Regimes - führte eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt nicht zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 25. September 2019 - 8 A 638/17.A - juris m.w.N.

Vor dem Hintergrund, dass die Assad-Regierung entmachtet wurde, ist eine Verfolgung des Klägers wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung durch das bisherige Regime ausgeschlossen. Für eine entsprechende Verfolgung durch die neuen Machthaber bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Vgl. VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 23. April 2025 - 12 K 2449/24.F.A - juris UA S. 6.

Der Kläger kann sich zur Begründung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht auf seine regionale Herkunft und seine ismailitische Religionszugehörigkeit berufen.

Die Zugehörigkeit zum ismailitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer erheblichen Verfolgung drohen würde im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Der pauschale Verweis auf seine schiitische Religionszugehörigkeit nach erteiltem gerichtlichem Hinweis im November 2025 und Februar 2026 reicht für sich nicht aus, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu begründen, auch nicht in Ansehung der schwierigen Lage der ismailitischen Minderheit in Syrien. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch den jetzigen syrischen Staat oder durch sonstige nichtstaatliche Akteure. Für die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung fehlt es an der nach obigen Maßstäben definierten Verfolgungsdichte.

Die Angaben des Klägers, die Ismailiten würden verfolgt, sind in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Hinsichtlich der allgemeinen Situation der Ismailiten in Syrien liegen keine beachtlichen Anhaltspunkte für eine unmittelbare staatliche oder - soweit hier relevant - eine mittelbare durch nichtstaatliche Akteure hervorgerufene bzw. drohende Gruppenverfolgung wegen ihrer Glaubensüberzeugung vor.

Die syrische Regierung unter dem Interimspräsidenten und früheren Rebellenführer Ahmed al-Scharaa betont, dass im Land selbst für die Legitimität der Regierung die Lösung der Minderheitenfrage essenziell sei und verspricht Glaubensfreiheit. Die neue syrische Führung hat zugesichert, dass die Rechte von Minderheiten gewahrt werden würden,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2025 - 17 K 432/23.A - juris Rn. 30f. m.w.N.

Dass es sich hierbei nicht lediglich um Aussagen ohne Substanz handelt, wird auch dadurch deutlich, dass in der am 29. März 2025 vorgestellten syrischen Übergangsregierung mehrere Ministerposten an Personen, die einer entsprechenden Minderheit in Syrien angehören, vergeben wurden. Neben HTS-nahen Personen wurden auch Vertreter der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit sowie eine politische Aktivistin und eine Christin in die Regierung aufgenommen,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2025 - 17 K 432/23.A - juris Rn. 32 m.w.N.

Der Ismaili-Rat, der historisch gesehen weder mit bewaffneten Gruppen noch mit militärischen Führern des Assad-Regimes verbunden ist, spielte eine entscheidende Vermittlerrolle bei der friedlichen Übergabe des Gebiets Salamiya in der Provinz Hama an HTS am 4. Dezember 2024. Der Rat baute rasch positive Beziehungen zur neuen Regierung auf. Er kooperiert auf vielfältige Weise mit der Regierung. Unter anderem hat er Verwaltungsaufgaben übernommen, das zivile Engagement unterstützt, eine freiwillige Sicherheitskraft neben der örtlichen Polizei eingesetzt und einen gemeinsamen zivil-militärischen Sicherheitsausschuss gebildet, um Verstöße zu ahnden. Ein Jahr nach dem Sturz von Bashar al-Assad scheint die ismailitische Gemeinschaft gestärkt aus dem Regimewechsel hervorgegangen zu sein. Trotz anhaltender konfessioneller Spannungen im ganzen Land, insbesondere im Nordosten, in Hassaka und entlang der Küste, ist die ismailitische Hochburg Salamiya (in der Provinz Hama) weitgehend ruhig geblieben und unterhält stabile Beziehungen zu den neuen Behörden unter Präsident Ahmad al-Sharaa. Ihre Zusammenarbeit mit den neuen Behörden hat jedoch zu gewalttätigen Reaktionen seitens der pro-Assad-Alawiten geführt. Ende Februar und Anfang März 2025 wurden bei Angriffen drei ismailitische Freiwillige und Beamte [zwei Sicherheitsfreiwillige und ein Mitglied des Ismaili-Rates] getötet. Während des Aufstands im März in den Küstengebieten schützten Ismailiten in Qadmus die Truppen der Übergangsregierung vor Aufständischen und verhandelten deren sicheren Abzug, was zu weiteren Drohungen seitens loyaler Gemeinschaften führte. Massaker gegenüber Angehörigen der ismaelitischen Glaubensgemeinschaft sind aber bisher nicht bekannt geworden.

Vgl. UK Home Office, CPIN Syria: Religious minorities (excluding Alawites), 11. Februar 2026, Ziffern 3.3.4, 10.4.5, 10.4.6, 10.5.8.; BAMF Länderreport 81: Syrien - Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand 11/2025, S. 48f.

Eine mittelbare Gruppenverfolgung lässt sich vor diesem Hintergrund derzeit - jedenfalls in der Heimatregion des Klägers (F.), welche von der HTS-geführten Übergangsregierung beherrscht wird, - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausmachen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.