Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 13.05.2026 – 22 K 2475/25.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0513.22K2475.25A.00
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 3. August 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. August 2023 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 21. August 2023 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei im Jahr 2018 wegen seiner politischen Ansichten für zwei Wochen inhaftiert gewesen. Nach den Wahlen im Jahr 2023 habe es wieder angefangen mit Inhaftierungen in seinem Wohngebiet. Viele Jugendliche seien nach den Wahlen festgenommen worden. Nachdem es mit den Inhaftierungen begonnen habe, sei er geflüchtet. Seine Schwester sei wegen ihrer politischen Ansicht angeklagt worden, das Verfahren laufe noch. Jedes Mal, wenn die Polizei ihn aufhalte, sehe sie in seinem Führungszeugnis, dass er wegen Terrorismus angeklagt worden sei. Er wolle nicht erneut ins Gefängnis kommen. Deswegen habe er sich gezwungen gesehen, zu flüchten. Hätte Erdogan die Wahlen verloren, wären alle Kurden freigelassen worden. Alle die, die eine Akte gehabt hätten, seien erneut verhaftet worden. Ihm persönlich sei unmittelbar vor seiner Ausreise nichts passiert. Aber es könne jederzeit dazu kommen. Die Polizei wisse auch, dass er nach Deutschland gekommen sei. Das wisse sie, weil vergangene Woche seine Schwester festgenommen worden sei, da sei das herausgekommen. Die Strafakte gegen ihn existiere, da er auf Meetings der HDP gewesen sei und auch die Flagge der HDP auf seinem Rücken gehabt habe. Ihm sei Kontakt zur YPG, KCK und PKK vorgeworfen worden, es habe ein offizielles Ermittlungsverfahren gegeben. Er sei im Jahr 2018 zwei Wochen in Haft gewesen und habe eineinhalb Jahre Hausarrest gehabt. Er sei freigesprochen worden und dürfe fünf Jahre keine Propaganda machen, dann werde die Akte geschlossen. Er vermute, dass er im Falle einer Rückkehr verhaftet werde, weil seine Freunde verhaftet worden seien.
Mit Bescheid vom 6. März 2025 (Gesch.-Z.: N01), dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. März 2025 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Furcht des Klägers vor einer Verhaftung sei nicht glaubhaft. Das vorgetragene Strafverfahren aus dem Jahr 2019 sei für die Ausreise nicht ursächlich gewesen. Unmittelbar vor seiner Ausreise sei dem Kläger nach seinen eigenen Angaben persönlich nichts passiert. Seine Angst vor einer eventuell bevorstehenden Verhaftung basiere ausschließlich auf Spekulationen.
Der Kläger hat am 20. März 2025 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Hiermit hat sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht weiter auseinandergesetzt.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.