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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 13.05.2026 – 25 L 699/26

25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0513.25L699.26.00

Gründe

Der sinngemäße Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vollständige Einsicht in die bei ihm geführten Akten in der Jugendhilfe-Angelegenheit betreffend seine Tochter L. Y., geboren am 00.00.0000, zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von - glaubhaft gemachten - Rechten. Mit der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung wird die Hauptsache - die Gewährung von Akteneinsicht - faktisch vollständig vorweggenommen. Die Entscheidung in der Hauptsache darf jedoch grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. So liegt nach der Rechtsprechung ein Anordnungsgrund grundsätzlich nicht vor, wenn mit dem Antrag auf Akteneinsicht die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Etwas anderes muss im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes allerdings dann gelten, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

BVerwG, Beschluss vom 21.03.1997 - 11 VR 3.97 - juris, Leitsatz 1.

Nach diesem Maßstab liegt ein ausreichender Anordnungsgrund nicht vor. Der Antragsteller hat keine schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteile dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die eine Entscheidung über die Akteneinsicht schon im Eilverfahren rechtfertigen. Solche Nachteile sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller trägt vor, dass er für das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 25 L 593/26) sowie für das familiengerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Wermelskirchen (Az. 51 F 37/25) Kenntnis über den Inhalt der beim Antragsgegner vorhandenen Akte betreffend seine Tochter L. haben müsse, um seine Rechte wahren, insbesondere sein Umgangsrecht durchsetzen zu können. Ohne Akteneinsicht könne er seine Rechte im Eilverfahren nicht effektiv wahrnehmen. Zugleich sei die Akteneinsicht erforderlich, um die Verantwortlichkeit des Antragsgegners bezüglich seiner Tochter aufzuklären und die gebotenen Schutzmaßnahmen für sie veranlassen zu können. Schließlich müsse er die geführten Akten aufgrund der personellen Verflechtungen einsehen, da der Großvater seiner Tochter Jugendamtsleiter im zuständigen Jugendamt sei. Die Gründe des Antragstellers sind nachvollziehbar, lassen jedoch keine schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteile erkennen, die eine Entscheidung im Eilverfahren notwendig erscheinen lassen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 25 L 593/26) ist bereits rechtskräftig abgeschlossen. Im familiengerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller zur Wahrung seiner Rechte nicht auf die Akteneinsicht angewiesen. Sofern das zuständige Familiengericht die im Jugendamt des Antragsgegners geführte Verwaltungsakte beizieht, ist der Antragsteller auf sein Recht zur Akteneinsicht nach § 13 FamFG zu verweisen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.2017 - 15 E 889/17 - juris, Rn. 35.

Auch ohne Beiziehung der Verwaltungsakte - und folglich ohne entsprechende Akteneinsicht im familiengerichtlichen Verfahren - ist der Antragsteller nicht schutzlos gestellt. Denn er hat das Recht, sich zu den jeweils nach § 50 SGB VIII eingeholten Stellungnahmen des Jugendamtes des Antragsgegners innerhalb des familiengerichtlichen Verfahrens zu äußern und dabei seine Sicht zu schildern. Selbst wenn der Antragsteller davon ausgehen würde, dass das Jugendamt des Antragsgegners das sogenannte Sachlichkeitsgebot nicht beachtet hätte - dies müsste er substantiiert vortragen,

vgl. VG München, Beschluss vom 02.06.2021 - M 18 E 21.1454 - juris, Rn. 65 -

rechtfertigt dies keine Entscheidung über die Akteneinsicht im Eilverfahren. Auch in diesem Fall ist er gehalten, bestehende Bedenken hinsichtlich der Sachlichkeit gegenüber dem zuständigen Familiengericht vorzutragen und gegen Entscheidungen des Familiengerichts gegebenenfalls weiteren Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine fehlende Sachlichkeit des Jugendamts des Antragsgegners weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es im Jugendamt des Antragsgegners gerade keine personellen Verflechtungen zwischen Mitarbeitenden und der Familie der Tochter des Antragstellers gibt.

Schließlich geht auch der Vortrag des Antragstellers ins Leere, dass er die Akteneinsicht benötige, um die Verantwortlichkeit des Antragsgegners bezüglich seiner Tochter aufzuklären und die gebotenen Schutzmaßnahmen für sie veranlassen zu können. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die Akteneinsicht überhaupt zielführend sein soll, etwaige Verantwortlichkeiten zu klären. Die Zuständigkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers und damit auch die jeweilige Verantwortung ist gesetzlich klar geregelt. Zudem bleibt es dem Antragsteller mangels Personensorgerechts für seine Tochter verwehrt, mögliche Hilfen für sie zu beantragen. Dies steht nach § 27 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich dem Personensorgeberechtigten zu.

Da es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, kann offenbleiben, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf Gewährung der begehrten Akteneinsicht besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.