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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 15.05.2026 – 15 L 910/26
15. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0515.15L910.26.00
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zu dem Vorauswahlverfahren mit Computer assistierter Testung (CAT) sowie zum schriftlichen und mündlichen Teil des Auswahlverfahrens im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens betreffend den Laufbahnaufstieg zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst beim Bundesamt A. zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Das Gericht hat den schriftlichen Antrag der Antragstellerin, der allein auf die Teilnahme an der Computer-assistierten Testung gerichtet war, gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass auch die Zulassung zum schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren am 22. Mai und 16. - 19. Juni 2026 umfasst ist. Der Antragsschrift liegt erkennbar das Begehren zugrunde, am gesamten Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg teilnehmen zu dürfen.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zur Regelung eines vorläufigen Zustands ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund).
Vorliegend hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein Art. 33 Abs. 2 GG in Betracht. Die Vorschrift gewährt jeder Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauswahl zu besetzen sind. Dieser dient primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben auch dem berechtigten Interesse der Beamtinnen an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Bewerberinnen für ein öffentliches Amt haben dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 - 2 VR 13.25 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, juris, Rn. 16.
Das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt beansprucht bereits für die Entscheidung Geltung, ob einer Beamtin Zugang zu einer Ausbildung gewährt wird, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung eines Laufbahnaufstiegs ist. Zwar geht es insoweit nicht schon unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss bilden aber die notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Laufbahnbeamtin aufsteigen, d. h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt sie die normativen Voraussetzungen nicht, ist ihre Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos. Die Auswahl für die Aufstiegsausbildung kommt damit in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe. Vor diesem Hintergrund muss schon das Auswahlverfahren für die Aufstiegsausbildung dem Leistungsgrundsatz genügen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2025 - 1 B 774/24 -, juris, Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 2.16 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, juris, Rn. 22.
Dem Anwendungsbereich des Bewerbungsverfahrensanspruchs vorgelagert sind indes Entscheidungen, die in die allein dem öffentlichen Interesse dienenden Organisationshoheit des Dienstherrn fallen. Hierzu gehören Entscheidungen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Aufstiegsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden und mit welchen Anforderungen ein Aufstiegsverfahren durchgeführt wird. Eine Beamtin hat keinen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ausübung des Organisationsermessen des Dienstherrn. Erst wenn der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens Aufstiegsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt hat und über die Voraussetzungen für den Laufbahnaufstieg entschieden hat, kann die Beamtin beanspruchen, dass der Dienstherr die Entscheidung über die beantragte Zulassung zum Aufstieg ermessens- und beurteilungsfehlerfrei trifft.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 2 B 14.22 -, juris, Rn. 6 - 10; Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 A 2.20 -, juris, Rn. 14-15.
Dies zugrunde gelegt, steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum Auswahlverfahren für einen Laufbahnaufstieg nicht zu. Die Ablehnung ihrer Bewerbung steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG.
Die Antragsgegnerin hat eine Ausschreibung für den „Laufbahnaufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst gem. § 39 BLV bei der Beschäftigungsdienststelle Bundesamt A. in 00000 X.“ veröffentlicht, auf welche sich die Antragstellerin beworben hat. Laut der in der Ausschreibung enthaltenen Stellenbeschreibung beabsichtigt die Antragsgegnerin, Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes die Möglichkeit zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes gemäß § 39 Abs. 5 i. V. m. § 36 der BLV zu eröffnen. Nach § 39 Abs. 5 BLV in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung noch gültigen Fassung der Bundeslaufbahnverordnung vom 12.02.2009 (BGBl. I S. 284), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) (im Folgenden: BLV a.F.), kann das Aufstiegsverfahren auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 BLV a.F. erfolgreich durchlaufen hat.
Als Qualifikationserfordernis nennt die Ausschreibung unter anderem einen Abschluss als Master of Public Administration, Master of Public Management, Master of Arts (Wirtschaft und Recht, Europäisches Verwaltungsmanagement), Master of Human Resource Management, Master of Laws oder Master of Business Administration. Über einen solchen Abschluss verfügt die Antragstellerin nicht. Der von ihr erlangte Studienabschluss Master of Arts im Studiengang „Wirtschaft und Management“ ist in der Ausschreibung nicht aufgeführt. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Studienabschluss der Antragstellerin mit den in der Ausschreibung genannten Abschlüssen vergleichbar ist. Denn § 39 Abs. 5 BLV a.F. verlangt ebenso wie § 47 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der seit dem 17.03.2026 geltenden Fassung (BLV n.F.) für die Beschränkung des Aufstiegsverfahren auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr, dass die Beamtin „die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung“ erfolgreich durchlaufen hat. Dies setzt voraus, dass das im Einzelfall abgeschlossene Hochschulstudium den in der Ausschreibung formulierten Anforderungen genau entspricht. Ansonsten liefe der Sinn der Ausschreibung, nämlich eine passgenaue Qualifikation, leer.
Vgl. Leppek/Traub, in: Lemhöfer/Leppek (Hrsg.), Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand Nov. 2023, § 39 BLV, Rn. 10.
Anders als etwa in § 39 Abs. 3 BLV a.F. (§ 47 Abs. 2 BLV n.F.) enthält § 39 Abs. 5 BLV a.F. (§ 47 Abs. 4 BLV n.F.) gerade keine Öffnung dahingehend, dass neben dem mit einem Master abgeschlossenem Hochschulstudium auch ein gleichwertiger Abschluss möglich ist.
Die Antragsgegnerin durfte die Zulassung zum Aufstiegsverfahren auch auf bestimmte Studienabschlüsse beschränken. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf einen Laufbahnaufstieg. Sie hat auch keinen Anspruch darauf, dass sie mit ihrem Studienabschluss zu jedem Aufstiegsverfahren zugelassen wird. Indem die Antragsgegnerin die Ausschreibung auf bestimmte Studienabschlüsse eingegrenzt hat, hat sie von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, jene Anforderungen zu konkretisieren, die an Laufbahnbewerberinnen und -bewerber zu stellen sind, die von der Möglichkeit eines auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkten Aufstiegsverfahrens Gebrauch machen wollen. Diese Befugnis kommt in den zitierten Regelungen der Bundeslaufbahnverordnung dadurch zum Ausdruck, dass diese auf die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung abstellen. Die Festlegung, welche Studiengänge an welcher Hochschule oder Fachhochschule für einen Laufbahnaufstieg in Betracht kommen, ermöglicht es dem Dienstherrn, diese bedarfsgerecht, auf den jeweiligen Aufgabenbereich bezogen und ganz gezielt auszuwählen. Der Dienstherr ist bei der Wahl des Studiengangs und der Hochschule grundsätzlich frei, wobei er sich von dem dienstlichen Interesse daran zu leiten lassen hat, dass ein Studiengang gerade den spezifischen Aufgaben- und Verwendungsbereichen der Behörde und der Aufstiegskandidatin entspricht.
Vgl. Leppek/Traub, in: Lemhöfer/Leppek (Hrsg.), Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand Nov. 2023, § 39 BLV, Rn. 3.
Von dieser Freiheit macht der Dienstherr in der Regel im Zuge seiner Entscheidung darüber Gebrauch, ob er überhaupt Aufstiegsmöglichkeiten zur Verfügung stellt und welche Studiengänge für den Aufstieg angeboten werden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BLV a.F. bzw. § 44 Abs. 1 Satz 1 BLV n.F.). Diese Entscheidung fällt in das dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn. Die Freiheit des Dienstherrn, das Angebot an Aufstiegsmöglichkeiten entsprechend seinem Bedarf dadurch zu steuern, dass er für den Aufstieg nur bestimmte Hochschulausbildungen akzeptiert, wird aber auch dann nicht eingeschränkt, wenn er die Möglichkeit eines verkürzten Aufstiegsverfahrens eröffnet. Bei diesem absolviert die Beamtin das Hochschulstudium nicht während des Aufstiegsverfahrens. Vielmehr hat sie es bereits zuvor privat abgeschlossen. Dieser Unterschied im zeitlichen Ablauf führt nicht dazu, dass die Freiheit des Dienstherrn durch subjektive Rechtspositionen der Beamtin beschränkt würde. Die Entscheidung darüber, welche Hochschulausbildungen als den Anforderungen entsprechend anerkannt werden, ist vielmehr auch in diesem Fall eine organisatorische Entscheidung darüber, welche Aufstiegsmöglichkeiten überhaupt angeboten werden.
Dafür, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Eingrenzung auf bestimmte Studiengänge auf der Grundlage einer danach nur noch in Betracht kommenden Willkürprüfung zu beanstanden wäre, ist nichts glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Eine Halbierung des Streitwerts war im vorliegenden Eilverfahren nicht geboten, weil sich das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.