Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 18.05.2026 – 22 K 5656/23.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0518.22K5656.23A.00

Tatbestand

Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reiste nach eigenen Angaben am 30. Mai 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Juli 2023 einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Klägerin am 14. August 2023 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie habe die Türkei verlassen, da ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen. Ihre Familie habe sie auch zwangsweise von der Universität exmatrikulieren lassen. Sie könne den alten Mann, den ihr Vater ausgesucht habe, jedoch nicht heiraten, da sie homosexuell sei. Als ihr Vater ihr etwa 15 Tage vor der Ausreise eröffnet habe, dass sie am nächsten Tag jenen Mann heiraten solle, habe sie sich geweigert und sei daraufhin geschlagen worden. Sie sei dann in ihr Zimmer gesperrt worden, wo nur ihre Mutter und Schwester Zugriff gehabt hätten. Ihr Vater sei generell sehr streng gewesen und habe grundsätzlich nicht mit den Frauen der Familie gesprochen. Am nächsten Tag sei der potenzielle Ehemann gekommen und die Hochzeitsvorbereitungen hätten begonnen. Sie habe sich jedoch geweigert, den Mann zu heiraten, woraufhin sie erneut geschlagen worden und in ihr Zimmer eingesperrt worden sei. Ihre Schwägerin habe sowieso das Land verlassen wollen und daraufhin die legale Ausreise für sie mittels deren Reisepasses organisiert. In der Türkei habe sie bereits zwischen 2018 und 2020 eine Beziehung zu einer Frau namens G. gehabt. Ihrer Schwester habe sie sich 2017 gegenüber geoutet. Die Beziehung zu jener Frau habe nur geheim stattfinden können, da sie aufgrund der Strenge ihres Vaters und ihres Bruders das Haus nicht habe verlassen dürfen. Danach habe sie keine Beziehungen mehr zu Frauen geführt. Seit ihrer Einreise in Deutschland (bis zur Anhörung drei Monate vergangen) habe sie bisher keinen Kontakt zu anderen homosexuellen Frauen aufgenommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei gab sie an, dass sie von ihrer Familie getötet werde.

Mit Bescheid vom 20. September 2023 (Gesch.-Z.: N01), der Klägerin am 2. Oktober 2023 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.

Die Klägerin hat am 9. Oktober 2023 Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet.

Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 20. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.

Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.

Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass der Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse.

Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin bei Rückkehr in die Türkei eine nichtstaatliche Verfolgung durch männliche Verwandte sowie durch Dritte droht. Zunächst bestehen hinsichtlich der sexuellen Orientierung der Klägerin keine Zweifel. Die Ausführungen des Bundesamts zur fehlenden Glaubhaftmachung der sexuellen Orientierung überzeugen schon nach Aktenlage nicht. Nach Ansicht des Bundesamts habe die Klägerin ihre „persönliche Auseinandersetzung“ mit der sexuellen Orientierung nicht überzeugend darlegen können. Sie habe zu keinem Zeitpunkt „ausreichend detailliert“ ihre inneren Emotionen beschreiben und die Erlebnisse darlegen können, die die Klägerin aufgrund ihrer vermeintlichen Homosexualität „innerlich durchlebt“ habe. Hier ist bereits unklar, was das Bundesamt mit „hinreichend detailliert“ genau meint. Denn nähere Ausführungen gibt es im angefochtenen Bescheid hierzu nicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin ausweislich des Anhörungsprotokolls zu „inneren Emotionen“ schon nicht befragt worden ist. Die Klägerin ist gefragt worden, wie sie „festgestellt“ habe, dass sie sich zum gleichen Geschlecht hingezogen fühle. Ferner sollte die Klägerin „beschreiben“, wie ihr dies im Alter von 15 Jahren „bewusst geworden“ sei. Auch sollte die Klägerin davon berichten, ob sie schon „Erfahrungen mit dem gleichen Geschlecht“ gemacht habe und wie die von der Klägerin vorgetragene Beziehung mit einer anderen Frau „abgelaufen“ sei. Auf diese Fragen hat die Klägerin dann auch entsprechend geantwortet, nämlich dass sie sich schon als Kind angezogen habe wie ein Junge, dass sie mit Jungs gespielt habe und dass sie sich von Mädchen angezogen gefühlt habe. Wenn diese Antworten aus Sicht des Bundesamts das „innere Erleben“ nicht „hinreichend detailliert“ beschrieben haben, hätte es hier entsprechende Nachfragen geben müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Auch die übrigen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung überzeugen nicht. Die Aussage des Bundesamts, wonach eine „einmalige Beziehung zu einer gleichgeschlechtlichen Person noch kein Bewusstwerden der - von der Mehrheitsgesellschaft abweichenden - sexuellen Orientierung festmachen“ könne, ist in dieser Absolutheit schlicht falsch. Selbstverständlich kann auch die einmalige Beziehung zu einer gleichgeschlechtlichen Person das Bewusstseins über die eigene sexuelle Orientierung prägen oder sogar erstmals schaffen. Warum dies nicht möglich sein sollte, wie das Bundesamt apodiktisch behauptet, ist nicht ersichtlich. Die Aussage enthält darüber hinaus einen ausgesprochen problematischen Subtext. Denn sie ist von der Vorstellung geprägt, dass sich eine Person über ihre „abweichende“ sexuelle Orientierung offenbar erst durch mehrere Beziehungen mit verschiedenen gleichgeschlechtlichen Sexualpartnerinnen bzw. Sexualpartnern gewiss sein kann. Hier stellt sich dann die Frage, ob dies möglicherweise deshalb so ist, weil es sich bei Homosexualität um eine (unerwünschte?) „Abweichung“ handelt, von der zu hoffen ist, dass sie sich vielleicht doch nicht manifestiert?

Auch die Aussage des Bundesamts, wonach es „nicht nachvollziehbar“ erscheine, weshalb sich die Klägerin „nach drei Monaten in Deutschland - in einem Land mit sexueller Freiheit - noch nicht über die Lebensumstände und Wirklichkeiten der LGBTIQA+-Community informiert“ habe, obgleich dies „der Grund für die Ausreise gewesen“ sei, überzeugt nicht. Dieser Aussage liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass für eine homosexuelle Person die Suche nach Sexualpartnern innerhalb der „Community“ oberste Priorität habe; wer sich nicht unmittelbar auf die Suche begebe, könne nicht wirklich homosexuell sein. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es auch für eine homosexuelle Person in den ersten drei Monaten nach der Ausreise und nach der Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft und dem Beginn eines Asylverfahrens möglicherweise andere Prioritäten gibt als die, möglichst sofort die in Deutschland vorhandene „sexuelle Freiheit“ auszuleben.

Ungeachtet dessen hat der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Anhörung der Klägerin keine Zweifel an der von ihr vorgetragenen sexuellen Orientierung.

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung folgt hier aus den glaubhaft vorgetragenen Gewalterfahrungen, die die Klägerin in der Vergangenheit erlebt hat. Es ist angesichts der Lage für homosexuelle Personen in der Türkei sowie angesichts der durch die Klägerin geschilderte Einstellung ihrer Familie auch beachtlich wahrscheinlich, dass die Familie versuchen würde, der Klägerin psychische und physische Gewalt anzutun.

Homosexuelle Menschen wie die Klägerin werden in der Türkei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verfolgt. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b). Bei der Prüfung ist dabei zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG).

Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne des von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten.

Vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 - 1 9 S 1873/12 -, juris, Rn. 34 ff.

Angesichts der bestehenden Grundhaltung der türkischen Bevölkerung werden sämtliche LGBTQI+-Personen in der Türkei von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG besitzt. Die mangelnde Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, so dass offenbleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss (s. § 3a Abs. 3 AsylG).

Die männlichen Verwandten der Klägerin sowie dritte Personen stellen auch taugliche Verfolgungsakteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG dar. Danach kann die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist der türkische Staat derzeit nicht willens, LGBTQI+-Personen wirksam vor der geschilderten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft oder einzelne Personen zu schützen. Dabei belegen einzelne geschilderte Übergriffe nicht bereits die Schutzunwilligkeit bzw. -unfähigkeit des Staates.

Vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 ZB 17.30302 -, juris, Rn. 4.

Auch das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht grundsätzlich aus.

Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 - 6 K 268/16.A - juris, Rn. 10. m. w. N.

Im Falle der Türkei ist jedoch davon auszugehen, dass die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der LGBTQI+-Personen durch die türkische Öffentlichkeit ein solches Maß erreicht haben und eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten nur in einem derart geringen Umfang stattfinden, dass nicht nur einzelne Übergriffe und vereinzelte Schutzlücken festzustellen sind, sondern ein systemisches bzw. strukturelles Schutzproblem besteht. Der türkische Staat und die regierungsnahen Medien befeuern die allgemeine Haltung der Gesellschaft und tragen damit jedenfalls mittelbar noch zu einer Verschlechterung der Situation bei. Dieser Befund wird bestätigt durch einen im Februar 2025 publik gewordenen Gesetzentwurf. Gegenstand dieses Entwurfs ist unter anderem die Festschreibung des „biologischen Geschlechts“. Ferner soll die „Förderung“ von LGBTQ-Rechten unter Strafe gestellt werden. Auch sollen Gefängnisstrafen für diejenigen eingeführt werden, die gleichgeschlechtliche Eheschließungen durchführen.

Vgl. hierzu ausführlich Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, S. 301 ff.

Es besteht kein spezifischer rechtlicher Schutz vor Diskriminierung und Gewalt auf Grundlage von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Das Diskriminierungsverbot der türkischen Verfassung umfasst nicht explizit die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: AA, Lagebericht Türkei 2024), S. 15.

Die Gesetze garantieren Personen sexueller Minderheiten auch nicht dieselben Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die heterosexuelle Menschen infolge einer Eheschließung gewährt werden. Es gibt außerdem Anhaltspunkte, dass einige Gesetze dafür benutzt werden, die Freiheiten sexueller Minderheiten zu beschneiden. Beispielsweise wird eine Bestimmung des Beamtengesetzes, nach der Entlassungen wegen „unmoralischen Verhaltens“ möglich sind, dafür genutzt, queere Menschen aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Auch Anklagen wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft“ gegen queere Aktivist:innen sind bekannt.

Vgl. dazu BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, S. 301 f.

Tätern von Gewalttaten gegen queere Personen wird zugestanden, sich auf ungerechtfertigte Provokation als Strafmilderungsgrund zu berufen, was routinemäßig bei Tätern zur Anwendung kommt, die queere Menschen umgebracht oder angegriffen haben. Von der zweiten Instanz wurden diese Urteile teils mit der Begründung der „unmoralischen Natur“ des Opfers aufrechterhalten.

Vgl. United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91 f.

Auch hinsichtlich gewaltvoller Übergriffe fehlt es teils an wirksamen strafrechtlichen Sanktionen. Dementsprechend wenden sich Opfer von queerfeindlicher Gewalt in den meisten Fällen nicht an die Polizei. Wenn sie es doch tun, werden sie in der Regel von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Nicht alle Staatsanwälte sind überhaupt bereit, queerfeindliche Gewalttäter zu verfolgen und damit vor Gericht zu bringen.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, S. 303 f.

Neben den Staatsanwaltschaften wird auch bereits bei der Polizei darüber berichtet, dass Gewalttaten gegen queere Personen nicht nachgegangen wird oder Rechtfertigungen der Täter akzeptiert werden.

Vgl. United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91.

Zuletzt besteht für die Klägerin auch keine interne Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende in einem Teil des Zielstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. In den Großstädten der Türkei gibt es Stadtviertel, die als liberalere Viertel bekannt sind und als interne Schutzmöglichkeit betrachtet werden, wie beispielsweise in Istanbul die Stadtviertel Beyoğlu und Kadıköy. Soweit teilweise die Großstädte insgesamt als interne Schutzmöglichkeit gesehen werden

(so etwa VG Magdeburg, Urteil vom 9. April 2018 - 11 A 33/17 - juris, Rn. 65),

ist dem nicht beizupflichten. So geht der Lagebericht des Auswärtigen Amts auch für Großstädte davon aus, dass dort Homosexualität „in bestimmten Bereichen“ gezeigt werden kann.

Vgl. AA Lagebericht Türkei 2024, S. 15.

Diese „bestimmten Bereiche“ stellen aber keine interne Schutzmöglichkeit dar, auf die die Klägerin verwiesen werden könnte. Einzelne Stadtteile genügen bereits nicht als interne Fluchtalternative und die Klägerin ist auch in diesen Stadtteilen nicht geschützt vor Verfolgung. Zuletzt kann darüber hinaus nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sich die Klägerin in einem der Stadtteile niederlassen kann, weil unter Berücksichtigung des dortigen Mietniveaus nicht zu erwarten ist, dass sie dort ihr Existenzminimum wird sichern können.

Einzelne Stadtteile stellen keinen „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG dar, in denen die Klägerin hinreichend vor Verfolgung geschützt wäre. Bei den genannten Stadtvierteln handelt es sich um nur wenige Quadratkilometer große Stadtbezirke (Kadıköy ist beispielsweise 25 km² groß, Beyoğlu nur knapp 9 km²). Bei geographisch derart kleinen Gebieten handelt es sich nicht um einen „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG. Der Begriff des Landesteils ist nicht legaldefiniert. Üblich ist eine Anknüpfung an geopolitische Untergliederungen, wie einzelne Regionen oder Provinzen. Entscheidend ist aber, dass der als verfolgungssichere Ort zur Verfügung stehende Bereich eine hinreichende Größe aufweist, um nachhaltige Sicherheit zu verheißen und eine Lebensgrundlage zu gewährleisten. Dies dürfte noch bei gesamten größeren Städten der Fall sein, aber dann nicht mehr, wenn es sich nur um Teile einer Stadt handelt, weil eine dauerhafte Niederlassung in einigen wenigen sicheren Straßenzügen nicht zumutbar ist.

Vgl. Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Edition (Stand: 1. Mai 2025), AsylG § 3e Rn. 16.

Dass eine dauerhafte Niederlassung in nur bestimmten Stadtteilen nicht zumutbar ist, erscheint auch vor dem Hintergrund stimmig, dass eine Begrenzung auf Stadtviertel in den Großstädten der heutigen Zeit bereits schlicht nicht möglich ist. Denn bei einzelnen Stadtteilen handelt es sich gerade nicht um eine gesamte Stadt oder ein ganzes Gebiet, so dass eine gewisse Mobilität hinsichtlich einer Arbeitsstelle oder sonstigen alltäglichen Besorgungen noch möglich wäre. Vielmehr würde die Klägerin darauf verwiesen werden, ihr gesamtes Leben, von der Wohnung über die Arbeitsstelle bis hin zum Sozialleben, auf ein Stadtviertel zu begrenzen. Dies dürfte bereits hinsichtlich nicht abgetrennter Stadtteile nicht möglich sein, würde aber jedenfalls die Klägerin zu einer weitreichenden eingeschränkten örtlichen Zurückhaltung zwingen.

Bei den genannten Stadtteilen handelt es sich auch nicht um eine Schutzalternative, die hinreichenden Schutz vor Verfolgung bieten würde. Wie dargestellt, handelt es sich bei einzelnen Stadtteilen gerade nicht um hinreichend geschützte Zonen oder Gebiete, in denen ein freies Leben der Klägerin möglich wäre. Vielmehr handelt es sich um Stadtteile, die gerade auch das touristische Zentrum der Großstädte ausmachen, die nicht nur von ausländischen, sondern auch von inländischen Touristen stetig frequentiert werden. Genauso wie nicht sichergestellt werden kann, dass die Klägerin ihr gesamtes Leben auf ein Stadtviertel begrenzen kann, kann in einer Großstadt, die von der Mobilität der dort Lebenden allgemein geprägt ist, nie sichergestellt werden, dass ein Stadtviertel nur von den möglicherweise liberaleren Anwohnern frequentiert wird. Es kann daher schlicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in diesen allgemein zwar liberaleren Vierteln von der allgemeinen Stimmung der Gesellschaft gegen queere Menschen geschützt ist. Gerade auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, die sich regelmäßig nicht auf ein Stadtviertel begrenzen, sondern verschiedene Stadtviertel miteinander verbinden, wird es unmöglich sein, trotz eines Aufenthalts in den liberaleren und kosmopolitischen Stadtvierteln, nicht auf die allgemeine Gesellschaft und deren Ansichten zu treffen und damit möglichen Gewalttaten ausgesetzt zu sein.

Darüber hinaus kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich in den genannten Stadtvierteln niederlassen kann, weil unter Berücksichtigung des dortigen Mietniveaus nicht zu erwarten ist, dass sie dort ihr Existenzminimum wird sichern können. Eine interne Schutzalternative kann gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur dann angenommen werden, wenn der Schutzsuchende diesen Ort erreichen kann und wenn von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Er muss dort außerdem eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden und das Existenzminimum muss gewährleistet sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 -, juris, Rn. 32.

Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass die Klägerin ihr Existenzminimum in den Bereichen der türkischen Großstädte sowie „an der Südküste“, in denen es nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes möglich sein soll, Homosexualität zu zeigen, sichern könnte. Daher kann realistischer Weise nicht von einem Niederlassen der Klägerin ausgegangen werden. Bei den regelmäßig als liberale Gegenden bezeichneten Stadtvierteln handelt es um derart teure Stadtviertel, das nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin sich dort niederlassen können wird. Die genannten Viertel sind die auch bei Zugezogenen, Touristen und „Expats“ beliebtesten, da es sich gerade aufgrund der liberalen Lebensweise um die „trendigen“ Ausgehviertel handelt. Damit steigen aber auch die Mietpreise erheblich. Hat die Türkei in den letzten Jahren allgemein aufgrund der Inflation erhebliche Mietsteigerungen durchlaufen, sind die Mieten in diesen beliebten Vierteln nochmal mehr gestiegen. Beträgt eine Durchschnittsmiete beispielsweise in Istanbul 650 Euro, liegt sie in den beliebten Vierteln bei 1.000, - Euro und aufwärts.

Vgl. https://www.barnes-turkey.com/en/news/2024/istanbul-becomes-one-of-europes-most-expensive-cities-for-rent-266.html (abgerufen am 24. April 2026).

Die besonders als LGBTQI+-freundlichen Viertel wie Beyoğlu und Kadıköy gehören in Istanbul dabei zu den Vierteln mit den teuersten Mieten der Stadt, in denen eine 39 qm Wohnung eine deutlich teurere Miete als den türkischen Mindestlohn aufweist.

Vgl. https://www.duvarenglish.com/new-minimum-wage-falls-short-of-rent-in-over-half-of-istanbuls-districts-news-65454 (abgerufen am 24. April 2026).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, die zwar Abitur gemacht hat, aber nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und zuletzt an der Kasse einer Kantine gearbeitet hat, bei einer Rückkehr in die Türkei in eines dieser Viertel ziehen, dort ihre Homosexualität offen ausleben sowie eine Arbeitsstelle finden könnte, bei der sie ein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet, um sich die dortigen Mieten leisten zu können.

Da der Klägerin nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.