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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 18.05.2026 – 22 K 5822/23.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0518.22K5822.23A.00
Tatbestand
Die Klägerin und die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten am 19. Juli 2023 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. August 2023 Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 am 18. September 2023 an. Hierbei trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor: Seine Mutter, mit der er in telefonischem Kontakt stehe, habe vom Dorfvorsteher erfahren, dass die Polizei nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Zwischen 2011 und 2015 sei er beruflich im Oman tätig gewesen und nur zu Urlaubszwecken in der Türkei gewesen. Er habe als Angestellter den Mindestlohn verdient. Es habe auch nach dem Erdbeben, als sie nur noch vom Gehalt der Klägerin zu 2 gelebt hätten, zum Leben gereicht. Gründe für die Ausreise aus der Türkei seien zum einen die Diskriminierung als Aleviten und zum anderen ein Vorfall nach dem Erdbeben. Am 20. Juni 2023, als er an einer Gedenkfeier habe teilnehmen wollen, sei er von der Polizei entführt worden. Er sei mit Freunden Nelken sammeln gegangen. Ein ziviles Fahrzeug mit maskierten Polizisten habe ihnen den Weg versperrt. Der Freund habe fliehen können. Er sei stundenlang geschlagen worden. Er selbst sei mit seinen Kindern und mit sich selbst bedroht worden. Die Intention der Polizisten sei gewesen, dass er mit ihnen zusammenarbeite. 2004 habe er den Verein „D. R.“ gegründet, sich aber wegen polizeilicher Repression ab 2015 zurückgehalten und nur Zeitungen verteilt und Plakate getragen. Er sei nachts freigelassen worden und habe über das Handy seinen Standort an den Freund geschickt, der ihn dann abgeholt habe. Sein Freund sei Anwalt, sein älterer Bruder Lehrer. Dem Anwaltsfreund habe er erzählt, was ihm passiert sei. Er sagte, dass da nichts rauskomme. Er sagte, wegen des Erdbebens sei alles zerstört, es gebe keine Kameraaufzeichnungen und woher er, der Kläger zu 1, wissen wolle, dass es Polizisten gewesen seien. Sie seien doch maskiert gewesen. Er habe geantwortet, er wisse das von den Gegebenheiten bei den 1. Mai-Veranstaltungen, weil sie dort immer Probleme bekommen hätten. Man könne aber niemandem etwas genauer nachsagen, weil sie maskiert gewesen seien. Weil der Anwaltsfreund gesagt habe, es werde dabei nichts rauskommen, hätten sie erst gar keinen Vorgang eingeleitet. Die Maskierten hätten gewollt, dass er am 20. Juli 2023 bei der Gedenkveranstaltung für I. E. Meldung über die Teilnehmeranzahl und deren Identität mache. Die Maskierten hätten zudem gesagt, dass sie selbst Kameraaufnahmen von der Veranstaltung machten. Sie hätten zu Freunden der Klägerin zu 2 nach U. gehen können, aber weil sie im Gesundheitsbereich als Krankenschwester gearbeitet habe, habe sie die Provinz nicht verlassen dürfen. In Z. habe es den Kontakt zu der Organisation gegeben und sie hätten so schnell wie möglich ausreisen wollen. Der Vorfall am 20. Juni 2023 sei einmalig gewesen und habe ihnen den Rest gegeben nach dem Erdbeben. Die Klägerin zu 2 berichtete zudem von einer Ingewahrsamnahme für einen Tag durch die türkische Polizei im Rahmen eines Newroz-Fests 2022, die sie als unangenehm empfunden habe, jedoch habe es keine sexuellen Übergriffe gegeben. In e-Devlet gebe es keine Eintragungen außer der, dass sie seit 18 Jahren an der Fakultät als Mitarbeiterin im Gesundheitsbereich arbeite.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01), am 16. Oktober 2023 per Einschreiben zur Post gegeben und am 18. Oktober 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Klägerin und der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin und die Kläger hätten selbst bei Wahrunterstellung keine individuell-konkreten Verfolgungshandlungen vorgetragen.
Die Klägerin und die Kläger haben am 18. Oktober 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten drohe ihnen Verfolgung, insbesondere die Festnahme und Folter. Sie nähmen auch in Deutschland an Demonstrationen und Feierlichkeiten der kurdischen und alevitischen Gemeinden teil.
Die Klägerin und die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin und die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Klägerin und die Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter konnte aus dem Gesamtergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gewinnen, dass der Klägerin und den Klägern im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Das Gericht ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1 die von ihm vorgetragene Entführung am 20. Juni 2023 tatsächlich erlebt hat. Das Gericht hält den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zu 1 für unglaubhaft. Die Schilderungen des Vorfalls durch den Kläger zu 1 erweisen sich sowohl bei der Anhörung beim Bundesamt als auch bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung als detailarm und farblos. Das Gericht hatte zu keinem Zeitpunkt während der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass der Kläger zu 1 die vermeintliche Entführung und die vorgetragenen Misshandlungen tatsächlich selbst erlebt hat. Die Ausführungen zu den Vorbereitungen der Gedenkveranstaltung am 20. Juni 2023 sind demgegenüber ausführlich und hinreichend anschaulich, so dass das Gericht es für glaubhaft erachtet, dass der Kläger zu 1 an diesem Tag tatsächlich in das Dorf M. gefahren war, um bei der Durchführung der Gedenkveranstaltung behilflich zu sein. Er konnte noch recht anschaulich schildern, dass er mit dem Auto ins Dorf gefahren ist und dort den Bruder des Verstorbenen getroffen hat und dass sie darüber gesprochen haben, was noch zu tun wäre. Der Vortrag des Klägers zu 1 zu den Umständen der vermeintlichen Entführung durch die maskierten Polizisten erweist sich dann aber als nicht konsistent und detailarm. In der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger zu 1 noch vorgetragen, dass er mit einem Freund auf dem Weg zu seinem Auto war, als die Polizisten ihnen mit einem Auto den Weg versperrt hätten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1 demgegenüber vorgetragen, dass er gemeinsam mit dem Freund bereits im Auto saß und schon sieben oder acht Minuten gefahren ist, als das Polizeiauto ihnen in einer Seitenstraße den Weg versperrt habe. Auch hat der Kläger zu 1 beim Bundesamt vorgetragen, dass es „mitten in der Nacht“ gewesen sei, als er wieder freigelassen worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber vorgetragen, dass er gegen 19:30 Uhr freigelassen worden sei. Diese unterschiedliche Darstellung ist insoweit bemerkenswert, als es an einem Tag im Juni um 19:30 Uhr noch hell gewesen sein dürfte, während die Aussage, „mitten in der Nacht“ freigelassen worden zu sein, darauf hindeutet, dass es im Zeitpunkt der Freilassung dunkel gewesen ist. Auch blieben die Ausführungen des Klägers zu 1 zu den genaueren Umständen der Entführung blass und detailarm. In der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger zu 1 lediglich vorgetragen, er sei „stundenlang geschlagen“ worden. Details zu den vermeintlichen Schlägen und Misshandlungen hat er nicht angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1 auf Nachfrage des Gerichts vorgetragen, dass er zwischen 14:30 Uhr und 19:30 Uhr in der Gewalt der Polizisten gewesen sei. In dieser Zeit hätten die Polizisten verlangt, dass er Informationen liefere, und zwar einmal zu Personen aus der Region Hatay, die in Kontakt zum Büro der ESP in Z. stünden, und einmal zu Personen, die aus den angrenzenden Provinzen zu der am 20. Juli 2023 stattfindenden Gedenkveranstaltung für I. E. anreisten. Es erscheint alles in allem wenig plausibel, dass der Kläger zu 1 tatsächlich insgesamt fünf Stunden festgehalten, befragt und misshandelt worden ist. Hätte die Befragung tatsächlich fünf Stunden gedauert, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger zu 1 mehr als nur das Vorstehende hätte berichten können; es erscheint nicht plausibel, dass in fünf Stunden lediglich über das ESP-Büro in Z. und über die Teilnehmer der für den 20. Juli 2023 geplanten Gedenkveranstaltung gesprochen wurde. Auch eine „stundenlange“ Misshandlung erscheint eher als eine asyltaktisch motivierte gesteigerte Darstellung. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1 von einer „stundenlangen“ Misshandlung Blessuren und andere sichtbare Spuren davongetragen hätte. Die Klägerin zu 2 hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt jedoch lediglich vorgetragen, dass ihr Mann am 19. oder 20.06.2023 spät zu ihrem Zelt gekommen sei. Von Blessuren oder sonstigen äußerlichen Spuren hat sich nichts berichtet.
In der Gesamtschau ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Klägerin und die Kläger nicht wegen konkret gegen sie persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen ausgereist sind, sondern wegen der - ohne Zweifel schlimmen - Situation, in der sie sich nach dem verheerenden Erdbeben im Februar 2023 befunden haben. Das ist menschlich mehr als verständlich, aber asylrechtlich nicht von Belang. Daran ändern auch die politischen Aktivitäten, die insbesondere der Kläger zu 1 in der Bundesrepublik Deutschland seit seiner Einreise entfaltet, nichts. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Klägerin oder den Klägern wegen dieser Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkrete Verfolgungshandlungen drohen würden. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 nehmen weder in der ESP noch in einer vergleichbaren Organisation eine hervorgehobene oder gar leitende Stellung ein. Die Teilnahme an Demonstrationen oder ähnlichen Veranstaltungen allein vermag eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zu begründen.
Im Übrigen wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Die vorgetragenen Erkrankungen sind allesamt auch in der Türkei behandelbar. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin oder den Klägern der Zugang zu einer gegebenenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung in der Türkei aus tatsächlichen oder sonstigen Gründen verwehrt wäre.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.