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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 18.05.2026 – 23 L 958/26
23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0518.23L958.26.00
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren im 23 K 3140/26 gegen die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2026 wiederherzustellen,
hat Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei der gebotenen Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Stellt sich die Verfügung hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse.
Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus.
Die Verfügung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird sich im Hauptsacheverfahren als voraussichtlich rechtswidrig erweisen.
Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist § 11 Abs. 8 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 FeV i.V.m. § 48 Abs. 8 und 4 Nr. 2a) FeV.
Nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen, wenn der Bewerber durch Vorlage eines Führungszeugnisses sowie eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
Im Kontext mit der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV muss der Fahrerlaubnisinhaber positiv die Gewähr dafür bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 1 bis 14 entsprechende Anwendung. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten, Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden, vgl. § 48 Abs. 8 Sätze 1 und 3 FeV.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat auf der Grundlage des jeweiligen Sachverhalts erstens eine Entscheidung zu treffen, ob der Sachverhalt geeignet ist, Zweifel an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen zu begründen und zweitens, ob der Sachverhalt bereits zwingend den Rückschluss auf eine Nichteignung des Betreffenden oder eher für einen Abklärungsbedarf durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten spricht,
vgl. Trésoret, in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage 2025, § 48 Rn. 277 und Bay.-VGH Beschluss vom 7. September 2020 - 11 CS 20.1436 -, juris Rn. 23 f;
Hierbei ist eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers anhand aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Konkret ist prüfen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird.
Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte,
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 - 16 B 1697/19 -, juris Rn. 8, vom 11. April 2017 - 16 E 132/16 -, juris Rn. 28 und vom 7. Februar 2013 - 16 E 1257/12 -, juris Rn. 4f.
Dabei gilt der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen,
vgl. OVG NRW, 11. April 2017 - 16 E 132/16 -, juris Rn. 35.
Ausgehend hiervon musste der Antragsteller der Gutachtenanordnung vom 4. Juni 2025 nicht nachkommen.
Hier lautet die Gutachtenfrage, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit zur Beförderung von Fahrgästen gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 48 Abs. 4 Nr. 2a) FeV erfüllt.
Zur Begründung gibt die Antragsgegnerin in im Wesentlichen die Schilderung des Vorfalls vom 27. März 2025 durch den beteiligten Polizeibeamten wieder. Sie legt dar, dass aufgrund „des oben aufgeführten Sachverhaltes ... berechtigte Zweifel“ an Kraftfahreignung des Antragstellers in Bezug auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bestünden.
Welcher konkrete Aspekt des Sachverhaltes die Eignung des Antragstellers gerade in Bezug auf die Fahrgastbeförderung als zweifelhaft erscheinen lassen soll, ist nicht ersichtlich.
Nach der Sachverhaltsschilderung hat der Antragsteller eine Ordnungswidrigkeit begangen, indem er entgegen der Beschilderung und einer Sperrbarke in eine gesperrte Straße eingefahren ist.
Dieser Sachverhaltsteil ist unstreitig und wird vom Antragsteller damit erklärt, dass er seinen Fahrgast schnellstmöglich habe ins Krankenhaus bringen wollen.
Weiter hat der Antragsteller den Polizeibeamten möglicherweise gefährdet, indem er an der Engstelle angefahren sein soll und beim Aneinander-Vorbeifahren mit dem Außenspiegel des Taxis den Lenker des Fahrrades des Polizeibeamten berührt haben soll. Der Polizeibeamte gab an, nur durch situationsgerechtes Reagieren einen Sturz vermieden zu haben.
Dieser Teil der Sachverhaltsschilderung ist streitig. Insoweit gibt der Antragsteller an, er sei mit äußerster Vorsicht und unter ständiger Beobachtung der Verkehrssituation ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gefahren.
Auch unter Einbeziehung des streitigen Sachverhaltsteils ist nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Umständen die Zweifel der Antragsgegnerin an der Eignung des Antragstellers in Bezug auf die Fahrgastbeförderung erwachsen.
Weder die Sachverhaltsschilderung noch die konkrete Fragestellung stellen einen konkreten Bezug zur Fahrgastbeförderung her. Irgendwelche Verfehlungen gegenüber dem Fahrgast sind nicht ersichtlich.
Dies gilt umso mehr, als der Fahrgast in einer schriftlichen Erklärung angegeben hat, der Antragsteller habe sich sehr hilfsbereit verhalten. Das Fahrverhalten hat er dergestalt beschrieben, dass der Antragsteller angehalten habe, um den Radfahrer vorbeizulassen. Die Reaktion des Radfahrers hat der Fahrgast als „sehr aggressiv“ wahrgenommen.
Auch ist nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin aufgrund des dargestellten Sachverhaltes auf charakterliche Eigenschaften des Antragstellers schließt, die sich im Rahmen einer Fahrgastbeförderung negativ auswirken können.
Ausgehend hiervon entspricht die bloße Wiedergabe des Gesamtsachverhaltes als Begründung nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsteller kann der Anordnung nicht entnehmen, inwieweit der geschilderte Sachverhalt die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung rechtfertigen. Die den konkreten Verdacht begründenden Umständen, werden nicht so genau bezeichnet, dass es dem Antragsteller möglich ist abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der FeV hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.
Auch dem Gutachter wird anhand der bloßen Sachverhaltsschilderung nicht an die Hand gegeben, was genau Gegenstand der Untersuchung sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.