Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 20.05.2026 – 13 L 3120/25

13. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0520.13L3120.25.00

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein im Jahre 2003 gegründeter Verein. Er wendet sich gegen seine Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt). Diese Einstufung begründet das Bundesamt mit Verlautbarungen des Antragstellers und seiner Mitglieder zum Nahostkonflikt, insbesondere im Hinblick auf Gewalthandlungen der HAMAS, Verbindungen zu den Gruppierungen „ER.“ und F. sowie den Inhalten der Satzung des Antragstellers.

Der Nahostkonflikt hat territoriale Ansprüche auf das Gebiet zwischen Jordan und Mittelmeer zum Gegenstand. Der am 14. Mai 1948 gegründete Staat Israel erstreckt sich heutzutage über eine Fläche von 78 % dieses Gebietes. Den restlichen Teil, das sind die Palästinensischen Gebiete im Westjordanland, in Ost-Jerusalem und im Gazastreifen, hält Israel seit 1967 besetzt. Ende des Jahres 1987 brachen im Rahmen der sogenannten Ersten Intifada (Arabisch für „Abschüttlung“) gewalttätige Unruhen aus. Es kam zu Massendemonstrationen und Ausschreitungen, Steuerstreiks, dem Boykott israelischer Waren und Demonstrationen. Das Werfen von Steinen gegen Soldaten und Panzer wurde zu einem „Ritual“; die Erste Intifada ist deshalb auch als „Krieg der Steine“ bekannt. Die Palästinensische Befreiungsorganisation („Palestine Liberation Organization“) rief im Jahre 1988, nachdem Jordanien formal auf die Souveränität über das Westjordanland verzichtet hatte, den Staat Palästina aus und erklärte den Verzicht auf Terrorismus. Im Jahre 1993 endete die Erste Intifada.

Während der Ersten Intifada wurde als Ableger der Muslimbruderschaft die HAMAS gegründet. Das Wort „Hamas“ bedeutet auf Arabisch „Eifer“ und ist gleichzeitig ein Akronym für „Harakat al-Muqawama al-Islamiya“ („Islamische Widerstandsbewegung“). Die HAMAS erkennt den Staat Israel nicht an. Ihre im Jahre 1988 veröffentlichte Charta formuliert die gewaltsame Zerschlagung Israels als Ziel. Sie versteht ganz Palästina als von Gott gegebene Stiftung und lehnt jedwede teilweise Aufgabe dieses Gebiets ab. Die HAMAS steht für einen bewaffneten Kampf gegen Israel bis zu dessen Vernichtung. Sie beging im Lauf ihrer Geschichte fortlaufend Selbstmordanschläge und initiierte Raketenangriffe.

Im September 2000 begann die sogenannte Zweite Intifada vor dem Hintergrund eines angekündigten Besuchs des damaligen israelischen Oppositionsführers Scharon auf dem Tempelberg. Anders als im Rahmen der Ersten Intifada setzten einige Palästinenser nun vermehrt auf Gewalt. Die Zahl der Selbstmordanschläge in Israel stieg rapide an. Israel reagierte mit dem Bau eines über 700 Kilometer langen Sperrwalls. Die HAMAS nutzte im Rahmen der Zweiten Intifada die Stimmungslage in der palästinensischen Bevölkerung und verstärkte propagandistische und gewalttätige Bemühungen gegen Israel. Sie und andere militante palästinensische Gruppen verübten in den folgenden Jahren zahlreiche schwere Terroranschläge gegen israelische Zivilisten. Insgesamt registrierten israelische Behörden während der Zweiten Intifada tausende bewaffnete Angriffe durch Palästinenser, davon mehr als 140 Selbstmordattentate. Mindestens 425 dieser Anschläge mit 377 israelischen Todesopfern und 2076 Verletzten schreiben sie der HAMAS zu.

Am 7. Oktober 2023 verübte die HAMAS einen großangelegten Terrorangriff auf Israel. Israelisches Territorium wurde mit Raketen beschossen. Militante Kämpfer der HAMAS sprengten den Grenzzaun zwischen Gaza und Israel an mehreren Stellen und drangen über Land, Wasser und Luft - unter anderem mit motorisierten Paraglidern - in israelisches Territorium ein. In mehreren Kibbuzim und auf einem Musikfestival verübten die Kämpfer der HAMAS Massaker. Mehr als 1.200 Menschen wurden gefoltert und ermordet und mehr als 100 weitere Menschen wurden von der HAMAS nach Gaza verschleppt.

Die HAMAS wird von der Europäischen Union seit dem Jahre 2001 als terroristische Vereinigung gelistet. Mit Verfügung vom 2. November 2023 sprach das Bundesministerium des Innern und für Heimat ein Betätigungsverbot gegenüber der HAMAS aus, weil ihre Tätigkeit im Bundesgebiet den Strafgesetzen zuwiderlaufe und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte.

Der Antragsteller und seine Mitglieder nahmen an Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt teil und äußerten sich mehrfach hierzu: Am 00.00.2022 und 00.00.2023 fand jeweils eine Veranstaltung unter dem Titel „Palästina-Nakba-Tag“ in I. statt. Als deren Schirmfrau trat Prof. Dr. A. Y. auf, Mitgründerin und ehemalige Vorsitzende des Antragstellers; sie hielt dort einen Redebeitrag. Für die Veranstaltungen wurde mit Plakaten geworben, auf denen jeweils die Karte eines angestrebten Staates Palästina abgebildet war, der das gesamte Staatsgebiet Israels einschloss. Der Begleittext auf dem Plakat, mit dem für die Veranstaltung im Jahre 2022 geworben wurde, lautete auszugsweise:

„Der Nakba-Tag macht auf die ethnische Säuberung Palästinas zum Zeitpunkt der Staatsgründung Israels aufmerksam, die bis heute andauert. Für die Befreiung und Rückkehr der [Palästinenser].“

Am 00.00.2023 teilte ein Nutzer auf „HW.“ (vormals „NW.“) einen Beitrag des Antragstellers. Dort hieß es:

„Besatzungssoldaten sind legitime Ziele.“

Am 00.00.2023 veröffentlichte der Vorstand des Antragstellers auf seiner Internetpräsenz eine Stellungnahme zur Auflösung einer Veranstaltung in S. am 00.00.2023. Er führte unter anderem aus:

„Am Samstag […] gab es an der K.-straße in S. eine […] Kundgebung […], […] um Solidarität mit Palästina auszudrücken und der Nakba zu gedenken. Nach einem […] Verbot aller bisherigen Nakba-Veranstaltungen […] war dies also die einzige Möglichkeit, an die vergangene und fortlaufende Enteignung und Unterdrückung von [Palästinensern] zu erinnern.

[…] Die Polizei […] hat dann verlangt, dass Rufe von ‚From the river to the sea. Palestine will be free‘ unterbunden werden. Wir erkennen keinen Antisemitismus in diesem Ruf und wir stehen zu seiner Botschaft einer ausnahmslosen Gleichberechtigung zwischen Jordan und Mittelmeer.“

Weiter veröffentlichte der Antragsteller auf dem sozialen Netzwerk „MW.“ am 00.00.2023 nach dem Angriff der HAMAS auf Israel einen Beitrag. Dieser lautete auszugsweise:

„Stunden nach Anfang des Angriffs von Hamas auf Israel ist Vieles unklar. Klar ist aber, dass Israel unter totalem Schock steht und viel nicht funktioniert. Familien sehen, wie ihre Kinder […] entführt werden. Es kursieren Listen von vermissten und gefundenen Menschen in sozialen Medien, es gibt in mehreren Orten im Süden von Israel Menschen, die von HAMAS-Guerillakämpfern belagert werden und keine Antwort bekommen. Die Armee ist vor allem mit Apartheid-Aufgaben beschäftigt und kann ihre Macht gegen Kinder und ältere Menschen unter Beweis stellen. […]

Israel mit seiner großen Armee […] steht hilflos als failed state gegen Guerillakämpfer mit Gleitschirmen und Kameras da, die aus ihrem Ghetto ausgebrochen sind. Das ist die größte Überraschung für Israel: dass Palästinenser Menschen sind.

Israel zahlt den Preis des Stolzes. Seine Herrscher und die meisten […] jüdischen Bewohner waren sicher, dass sie keinem menschlichen Gesetz unterliegen und dass das Völkerrecht für sie - Übermenschen - nicht gilt.“

Als Reaktion auf einen Beitrag des israelischen Reporters R. W., in dem dieser über einen Aufruf des israelischen Ministerpräsidenten Netanyahu an die palästinensische Bevölkerung berichtet hatte, Gaza angesichts bevorstehender Angriffe auf HAMAS-Verstecke zu verlassen, veröffentlichte der Antragsteller am Folgetag einen weiteren Beitrag auf „MW.“. Dort hieß es auszugsweise:

„Wie realitätsfern Israel ist, kann man an der zynischen Mitteilung seines Premierministers sehen […].

Netanyahu, der Oberwächter des Gazagefängnis [sic], ruft seine palästinensischen Gefangenen dazu auf, das Gefängnis zu verlassen, als ob es nicht er und Israel gewesen sind, die den Gazastreifen […] abgeriegelt haben.

[…] An der Grenze waren israelische Soldatinnen, die die Grenze für den Fall eines Einbruchs bewachen mussten. […] Mehrere von ihnen wurden umgebracht - in einem Akt des Widerstands palästinensischer Guerillakämpfer.“

In einem Beitrag des Antragstellers in dem sozialen Netzwerk „ZQ.“ vom 00.00.2023 verhielt er sich erneut zum Angriff der HAMAS. Er führte unter anderem aus:

„Was nun geschehen ist, glich einem Gefängnisausbruch, nachdem die Insassen zur lebenslangen Haft verurteilt wurden, nur weil sie [Palästinenser] sind.“

Der Vorsitzende des Antragstellers, E. Q., äußerte sich außerdem in einem Interview mit der S. Zeitung am 00.00.2024 zu dem Angriff der HAMAS. Nachdem der Vorsitzende des Antragstellers erklärt hatte, viele Menschen hätten „eine berechtigte und nachvollziehbare Wut“ auf den Staat Israel, wurde er gefragt, wie er den Terrorangriff der HAMAS vom 7. Oktober 2023 in diesem Zusammenhang einordne. Darauf erklärte Q.:

„Es war ein Ausbruch antikolonialer Gewalt. Es war zwar eine militärische Operation mit bestimmten militärischen Zielen, aber durch das Töten so vieler Zivilisten wurde es weitgehend nur als mörderischer Anschlag wahrgenommen. Ich halte das Wort ‚Terrorangriff‘ aber für falsch, weil es die Ursache verschleiert: Jahrzehnte der Unterdrückung, einschließlich mehrfacher Massenvertreibung und Massentötung.“

Die Interviewerin äußerte daraufhin, dass mehr als 1.200 Menschen getötet und über 200 in Geiselhaft genommen worden seien. Zu seiner Einordnung des Angriffs als „militärische Operation“ vor diesem Hintergrund führte der Vorsitzende des Antragstellers weiter aus:

„Wie aus detaillierten Plänen hervorgeht, waren mehrere Militärbasen das eigentliche Ziel, vor allem der Stützpunkt der Gaza-Division in Re’im, sowie das Nehmen von Geiseln zum Austausch. Aber es ist in ein Massaker ausgeartet und Hunderte von Zivilisten wurden getötet. Ein solches ‚Ausarten‘ passiert nicht zufällig. Tötung und Geiselnahme von Zivilisten gelten als Kriegsverbrechen.

Den Angriff einen Akt des Widerstands zu nennen, bedeutet nicht, ihn zu verharmlosen, die Tötung von hunderten Zivilisten zu verschweigen oder gar gutzuheißen. Auch manche unserer Mitglieder waren über Freunde oder Verwandte persönlich betroffen. Widerstand ist nicht harmlos; er kann furchtbar blutig sein und unschuldige Opfer fordern. Trotzdem muss man die Ursachen analysieren.“

Am 00.00.2024 bewarb der Antragsteller auf „ZQ.“ einen „Infostand zur Situation in Palästina und in Gedenken an die Opfer in Gaza“. Die Veranstaltung sollte am 00.00.2024 in O. stattfinden. Der Beitrag zeigte eine Karte, die das gesamte Gebiet des Staates Israel und der palästinensischen Gebiete als ein einheitliches Gebilde darstellte.

Am 00.00.2024 und 00.00.2024 veröffentlichte U. H., die bis zum 00.00.2024 Mitglied des Antragstellers war, mehrere Beiträge, die jeweils das rote Dreieck zeigten, ein Symbol unter anderem der HAMAS zur Markierung militärischer Ziele. In einem am 00.00.2024 veröffentlichten Beitrag bezeichnete H. den an diesem Tage getöteten HAMAS-Anführer PY. GU. als „Märtyrer“. Am 00.00.2024 veröffentlichte sie einen Beitrag, der drei motorisierte Paraglider zeigte und für „Solidarität mit dem Befreiungskampf“ warb. Unter dem 00.00.2025 sprach sie sich in einem Beitrag gegen die Zwei-Staaten-Lösung aus und bezeichnete die Staatsgründung Israels unter anderem als „Landraub“. In einem am 00.00.2025 auf „ZQ.“ veröffentlichten Video verwendete sie die Parole „From the river to the sea“. Diese Beiträge wurden jeweils nicht über Konten des Antragstellers, sondern private Konten der U. H. auf „ZQ.“ und „HW.“ veröffentlicht.

Am 00. Juni 2024 veröffentlichte der Vorsitzende des Antragstellers auf „ZQ.“ eine Beitragsreihe. Dort führte er unter anderem aus:

„Was ist Intifada?

[…]

Die 2. Intifada fing auch mit Protesten an, bis sie von der israelischen Regierung blutig niedergeschlagen wurden.

[…]

Als Reaktion darauf kam es zu Anschlägen, wobei insgesamt 1.100 israelische [Soldaten] getötet wurden, darunter auch [Zivilisten].

Intifada ist ein Symbol gegen die Kolonialmacht, welche seit über 76 Jahren die ethnische Säuberung Palästinas betreibt.

So, wie alle anderen unterdrückten Völker auch, hat das palästinensische Volk das Recht, sich gegen Besatzung zu wehren.

Gewalt von Unterdrückten mit Gewalt von Unterdrückern gleichzusetzen, ist eine Kontinuität kolonialer Denkstrukturen.

[…]

Wenn wir zur Intifada rufen, rufen wir zu einem Ende der Unterdrückung von [Palästinensern] seitens der israelischen Regierung auf und keinesfalls zu einem Mord an jüdischen [Zivilisten]. […]

Von der Hochschule Fulda bis nach Palästina, Kongo, Sudan und Kurdistan - Yallah Intifada!“

Am 00.00.2024 veröffentlichte der Antragsteller zum ersten Jahrestag des Angriffs der HAMAS auf „ZQ.“ einen weiteren Beitrag. Das zugehörige Foto zeigte einen Bagger beim Durchbrechen des Sicherungszauns zwischen dem Gazastreifen und Israel. Darauf befand sich - aus dem Englischen übersetzt - der Text:

„Mögen wir gemeinsam den Zaun um Gaza bald niederreißen, mögen wir die Apartheid-Mauer bröckeln und fallen sehen, mögen wir in unserem Kampf für Gerechtigkeit erfolgreich sein. Befreit Palästina!“.

Neben dem Foto fand sich ein Kommentar des Antragstellers. Dieser lautet auszugsweise:

„Vor genau einem Jahr reagierte Israel auf den HAMAS-Angriff vom 7. Oktober, indem es eine totale Blockade verhängte und den dicht besiedelten Gazastreifen bombardierte, in dem 2 Millionen [Palästinenser] leben, darunter etwa 50 % Kinder. Die völkermörderischen Aussagen israelischer Politiker und der IOF […] zeigten glasklar, dass es hier um die Finalisierung der ethnischen Säuberung und Vernichtung des palästinensischen Volkes geht.“

Der Antragsteller kommentierte ferner am 00.00.2024 Ausschreitungen im Rahmen eines Fußballspiels zwischen dem Verein MX. und QI. am 00.00.2024, die teilweise als „Pogrom“ bezeichnet worden waren. Der Text auf dem veröffentlichten Foto lautete:

„Angebliche Pogrome in MX. - in der Tradition zionistischer Täter-Opfer-Umkehr.“

In einem Beitrag auf „MW.“ vom 00.00.2025 verhielt der Antragsteller sich erneut zu dem Angriff der HAMAS vom 7. Oktober 2023. Dort wurde auszugsweise ausgeführt:

„Am 7. Oktober wurden israelische Soldatinnen von den Angreifern, vor allem HAMAS-Kämpfer, ermordet. Sie dienten als Beobachterinnen des Gaza-Zauns oder wie B. AH. es zurecht sagt, als Wächterinnen des Gaza-Ghettos. Sieben weitere, darunter vier Soldatinnen, die heute freigelassen wurden, wurden in den Gazastreifen verschleppt. […]

Die heute freigelassenen vier Soldatinnen hätten - wie alle anderen Geiseln - schon längst freikommen können. […] Israel - nicht nur die Regierung, sondern auch die Mehrheit der Bürger, die ihr zustimmen und ihre Kinder zu Mordmissionen nach Palästina schicken - hat beschlossen, ‚die HAMAS zu stürzen‘ und einen Genozid zu begehen.

Das Bild ihrer Freilassung unterscheidet sich drastisch vom Bild der Freilassung der palästinensischen Journalistin, HK. EV., die kurz nach der Geburt ihrer Tochter entführt wurde. Dieser Unterschied verkörpert die Kluft zwischen dem kolonialen Herr [sic] und dem unterdrückten und besetzten Volk. […]

Während die junge Mutter, deren einziges Vergehen darin bestand, über die Schrecken der israelischen Besatzung zu berichten, als Zivilistin entführt, inhaftiert und gefoltert wurde, sehen wir vier Soldatinnen, die Teil der Besatzungsmacht sind. […]

Diese Soldatinnen sind keine Zivilistinnen, sondern nach internationalem Recht Kriegsgefangene. Die HAMAS kleidete sie in Uniformen […]. Jede von ihnen erhielt ein Geschenkpaket, als wären sie auf einer Klassenfahrt gewesen. Sie scheinen in guter Verfassung zu sein - besonders im Vergleich zu Videos, die sie kurz nach der Gefangennahme verletzt und blutend zeigen.

Gleichzeitig verübt Israel einen Genozid, zerstört den Gazastreifen systematisch und schafft sich Millionen neuer Feinde auf der ganzen Welt. […]

Israel erfand Geschichten über die Grausamkeiten der HAMAS, einschließlich Geschichten über die Enthauptung von Babys und das Backen ihrer Köper in Öfen. […]

Nichts davon ist in der Realität geschehen. Auch für die Vergewaltigungsgeschichten, die Israel verbreitet hat, gibt es keine Beweise. […]

In den Tagen vor der Freilassung der jungen Frauen wurden in Israel auf sozialen Medien dutzende Beiträge verfasst, die pornografische Beschreibungen ihrer angeblichen Vergewaltigung enthielten und prophezeiten, dass sie verletzt, geschunden und schwanger zurückkehren würden. Dies geschah, um den Genozid nachträglich zu rechtfertigen […]. Wie der israelische Blogger C. L. nach der Freilassung der ersten drei Gefangenen schrieb: ‚Deep sense of disappointment in Israel: none of the returning hostages is pregnant.‘“

C. L. hatte seinerseits unter anderem am 00.00.2024 einen Beitrag über den Angriff der HAMAS auf „HW.“ veröffentlicht. Dort bezeichnete er den Angriff als eine der „genialsten Leistungen in der Militärgeschichte“ und die HAMAS als „Legende des Widerstands“.

Am 00.00.2025 kommentierte der Antragsteller auf „HW.“ einen Artikel des Magazins „Der QE.“, in dem UJ. LZ., ein amerikanisch-israelischer Soldat, der am 7. Oktober 2023 von der HAMAS gefangen genommen und am 00. Mai 2025 freigelassen wurde, als „US-Geisel“ bezeichnet wurde. Der Antragsteller führte hierzu aus:

„Bitte die korrekten Begriffe benutzen: Er war ein Kriegsgefangener, keine Geisel. Er wurde als Soldat im Einsatz gefangen genommen, nachdem er freiwillig sein Heimatland USA verlassen hatte, um in der genozidalen IDF zu dienen.“

Am 00.00.2025 veröffentlichte der Filmemacher J. N. einen Beitrag auf „ZQ.“, in dem es - aus dem Englischen übersetzt - unter anderem hieß, Palästina werde frei sein vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer. An dem Beitrag waren der Antragsteller und ein weiterer Nutzer als Co-Autoren beteiligt. J. N. trat dabei unter dem Nutzernamen „G.00“ auf. Mit der Co-Autor-Funktion können auf „ZQ.“ mehrere Nutzer gemeinsam einen Beitrag veröffentlichen. Hierzu lädt der Ersteller des Beitrags andere Nutzer als Co-Autoren ein. Nehmen diese die Einladung an, wird der Beitrag auch auf deren Profilseite veröffentlicht. Der Beitrag kann im Nachhinein von seinem Ersteller bearbeitet werden, nicht dagegen von den Co-Autoren. Die Co-Autoren können ihre Zustimmung jederzeit widerrufen. Der Beitrag wird auf ihrer Profilseite im Anschluss nicht mehr angezeigt.

Der Antragsteller kommentierte des Weiteren am 00.00.2025 einen Beitrag auf „HW.“. Der Originalbeitrag zeigte ein Foto von einem Plakat, auf dem ein Bild des am 00.00.2025 in MJ. ermordeten NY. TZ., eines deutsch-israelischen Mitarbeiters der Botschaft Israels, mit einem roten Dreieck und der Überschrift „Make Zionists afraid“ abgedruckt worden war, und kritisierte dies. Als Standort wurde die „V.-Universität“ in S. angegeben. Der Antragsteller kommentierte hierzu:

„Fake News: Nicht an der V. U, sondern in einer S-Bahn-Unterführung“.

Der Vorsitzende des Antragstellers rief in einem am 00.00.2025 auf „ZQ.“ veröffentlichten Beitrag zur Teilnahme an einer Demonstration in S. unter dem Motto „Zusammen für Gaza“ auf. Er führte auszugsweise aus:

„Wir als SJ. haben schon immer eine klare Haltung gehabt. Wir fordern nicht nur ein Ende des Genozids. Das ist nicht nur eine humanitäre Katastrophe. Das ist eine politische koloniale Angelegenheit. Wir fordern das Ende des Siedlerkolonialismus seit 1948, seit der Nakba, denn der Genozid ist die Konsequenz daraus. Es ist die Vollendung der Nakba. Wir fordern eine Befreiung. Wir stehen zum Recht auf Widerstand und wir benennen diese Tatsachen und fordern auch das Recht auf Rückkehr.“

Am 00.00.2025 veröffentlichte der Antragsteller eine Beitragsreihe auf „ZQ.“ unter dem Titel „Auch postmigrantische Staatsräson ist Staatsräson“. Dort hieß es auszugsweise:

„Jahrelang hat das FL. in Theaterstücken wie ‚The Situation‘ oder ‚Eight Soldiers Moonsick‘ mit dem allgemeinen Interesse am ‚Nahostkonflikt‘ Publikum angelockt und sein Geld mit unterhaltsamen Geschichten über einen genozidalen Siedlerstaat verdient.“

Auf „MW.“ veröffentlichte der Antragsteller am 00.00.2025 einen Beitrag. Dieser zeigte ein Foto eines auf Hebräisch an einer Autobahn in Israel aufgebrachten Graffitis. Die Aufschrift lautete „Tod dem Zionismus“. In dem begleitenden Kommentar des Antragstellers hieß es:

„Israel hat, wie erwartet, das getan, was Israel am besten kann und in die Welt exportiert: Angriffe auf Zivilisten in verschiedenen Ländern der Welt […]. […] Plötzlich taucht ein neuer Friedensplan auf (wir haben uns überhaupt nicht damit beschäftigt, weil es Zeitverschwendung ist. Friedenspläne und Diskussionen sind das, was Israel tut, während es damit weiterhin Menschen vertreibt und massakriert)“.

Am 00.00.2025 veröffentlichte der Antragsteller auf „ZQ.“ und „HW.“ eine weitere Beitragsreihe unter dem Titel „Zwei Jahre 07. Oktober - Zwei Jahre Gaza Genozid“. Dort führte er unter anderem aus:

„Heute vor zwei Jahren brachen bewaffnete palästinensische Gruppen aus dem seit 2007 von Israel abgeriegelten Gazastreifen aus. […] Dies nahm der zionistische Staat als Vorlage, seine genozidale Gewalt gegenüber 2,3 Millionen Menschen […] auf ein unendlich zerstörerisches Ausmaß zu beschleunigen. Seit zwei Jahren sind wir [Zeugen] dieser Zerstörungswut, die sich gegen jegliche palästinensische Existenz richtet.

Genozid ist kein bloßes Ereignis, sondern ein Prozess, der nicht von der zionistischen Ideologie getrennt betrachtet werden kann: Israel ist ein siedlerkoloniales Projekt, [das heißt] es zielt per Definition darauf, die ursprüngliche Bevölkerung durch rassistisch bevorzugte [Siedler] zu ersetzen.

Der Vernichtungscharakter Israels zeigt sich seit Beginn des Staates. Gegründet auf den Ruinen palästinensischer Dörfer, die während der Nakba zerstört und deren [Bewohner] getötet und vertrieben wurden. Ein Staat, der auf ethnischer Säuberung errichtet wurde, wird keine ethnische Säuberung scheuen, um sich selbst zu erhalten.

Schon lange vor 2023 war die Vorherrschaft Israels über Palästina […] gewaltsame koloniale Realität […].

Was geschehen kann, wenn man sich dieser kolonialen Unterdrückung widersetzt, demonstriert Israel […] in Palästina […] und anderen Staaten.

Der 07. Oktober muss als Reaktion auf jahrzehntelange, gewaltvolle Unterdrückung aller gewaltfreien Proteste für die Befreiung Palästinas gesehen werden und die palästinensische Gefangenenbewegung als ein zentraler Teil dieses Befreiungskamps.

Einkerkerung und brutale Gefangenschaft sind seit Jahrzenten ein wesentlicher Bestandteil der israelischen Unterdrückungsmaschinerie […]. Das Nehmen von israelischen Geiseln und Kriegsgefangenen ist als einzige Möglichkeit zur Befreiung von Gefangenen zu verstehen.

[…]

Widerstand - auch bewaffneter - gegen eine illegale Besatzung ist ein Recht, das bereits in den Genfer Konventionen festgehalten […] worden ist.

[…]

Genozidalen Staaten, vollgepumpt mit Waffen und rassistischer Ideologie, kann nicht durch bloße Resolutionen Einhalt geboten werden.

Genozidale Staaten müssen konsequent mit allen verfügbaren Mitteln aufgehalten werden.“

Ebenfalls am 00.00.2025 veröffentlichte der Nutzer „T.“ auf „ZQ.“ einen Beitrag, in dem unter anderem der Angriff der HAMAS als - aus dem Englischen übersetzt - „Wendepunkt im Kampf für die Selbstbestimmung der Palästinenser“ beschrieben wurde. An diesem Beitrag war U. H. als Co-Autorin beteiligt.

Am 00.00.2025 wurde über das Konto „VO.“ auf „ZQ.“ eine Beitragsreihe unter dem Titel „Wie sieht ein freies Palästina aus?“ veröffentlicht. Daran war unter anderem HW.. M., der Schriftführer im Vorstand des Antragstellers, als Co-Autor beteiligt. In dem Beitrag hieß es auszugsweise:

„Die ‚Lösung für Israel-Palästina‘ liegt allein beim palästinensischen Volk. […]

Wir wissen also, dass es ein einziges Heimatland - from the river to the sea - frei von Besatzung, Unterdrückung und Zionismus sein soll.

Wir wissen, dass palästinensische Geflüchtete in ihr Land und ihr Zuhause zurückkehren sollten.

Und wir wissen, dass das palästinensische Volk volle Souveränität über sein Heimatland haben sollte.

[…]

Wenn Menschen ‚Lösung‘ hören, denken sie sofort an ‚Zwei-Staaten‘ vs. ‚Ein-Staat‘.

Aber das ist doch seltsam. Denk doch mal nach:

Fällt dir irgendein anderer Fall der Kolonialgeschichte ein, der eine Debatte zur Lösung durch Ein- oder Zwei-Staaten zuließ?

In jedem anderen Fall der Kolonialgeschichte war der Kampf durch Befreiung, Entkolonialisierung und Selbstbestimmung definiert, nicht dadurch, ‚in wie vielen Staaten‘ die Kolonisierten und [Kolonialisten] koexistieren sollten.

[…]

Die Sprache von ‚Ein Staat‘ gegen ‚Zwei Staaten‘ beraubt den palästinensischen Kampf seiner antikolonialen Essenz. Sie macht Palästina zum einzigen antikolonialen Kampf, der als Grundbesitzstreitigkeit dargestellt wird, und verwandelt eine Frage der Befreiung vs. [Siedlerherrschaft] in eine Frage der Aushandlung einer Koexistenz zweier Seiten.

[…]

‚Was passiert mit den Israelis?‘

[…]

‚Solche ablenkenden Fragen nähren den diskursiven Kreislauf, der die theoretische Zukunft der [Siedler] über unsere handfeste Realität stellt […]‘.

- LG. WI.

[Palästinenser] sind zu sehr damit beschäftigt, sich mit Genozid, ethnischen Säuberungen und Massenentführungen auseinanderzusetze, um sich Gedanken über das Schicksal der Gesellschaft zu machen, die von dieser Unterdrückung abhängt. Man kann Befreiung nicht davon abhängig machen, wie sehr sie die Unterdrückenden trifft - die Befreiung Palästinas ist ein bedingungsloses Recht.

[…]

Die Befreiung wird nicht durch Verhandlungen oder mit deutschen Plänen erreicht, sondern durch Taten, Standhaftigkeit und Kampf“.

Der Antragsteller und seine Mitglieder äußerten sich des Weiteren zum Verbot der Gruppierung „ER.“. Mit Verfügung vom 00.00.2024 verbot das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen diese Gruppierung, unter anderem deshalb, weil sie sich mit dem bewaffneten Kampf der HAMAS gegen Israel solidarisiere. Vor diesem Hintergrund veröffentlichte der Vorsitzende des Antragstellers auf „ZQ.“ am 00.00.2024 einen Videobeitrag. Dort führt er unter anderem aus:

„[Ich] möchte unsere volle Solidarität aussprechen mit dem Verein ‚ER.‘. Der deutsche Staat versucht, diesen Verein zu verbieten. Das ist natürlich ein Angriff auf uns alle, auf die ganze Bewegung.“

Am 00.00.2024 veröffentlichte auch HW.. M. auf „FG.“ ein inzwischen nicht mehr verfügbares Video. In dem danebenstehenden Kommentar sprach er der „ER.“ - aus dem Englischen übersetzt - seine „volle verfassungswidrige Solidarität“ aus. Auch P. D., ebenfalls Mitglied im Vorstand des Antragstellers, veröffentlichte auf „ZQ.“ ein Video, in dem sie im Namen des Antragstellers und im eigenen Namen seine und ihre „Solidarität mit ER.“ bekundete.

Auch trat der Antragsteller gemeinsam mit der Vereinigung F. in Erscheinung. Gegen diese Gruppierung wurde mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 00.00.2023 ein Betätigungsverbot verhängt, unter anderem ebenfalls deshalb, weil sie die HAMAS unterstütze. Unter dem 00.00.2019 bewarb der Antragsteller über sein Konto in dem sozialen Netzwerk „MW.“ die Veranstaltung „PM.OM. - Palestinian Women Will Not Be Silenced“, eine Solidaritätsveranstaltung für PM. SL., eine verurteilte Terroristin der Volksfront zur Befreiung Palästinas (Popular Front for the Liberation of Palestine - PFLP). Für diese Veranstaltung traten auf „MW.“ als Unterstützer sowohl der Antragsteller als auch F. auf. Am 00.00.2020 bekundete der Antragsteller auf „MW.“ seine Unterstützung für die Kampagne „Free IG. ZB. and UK. VW.!“ von F.. Beide Frauen waren Mitglieder der PFLP. Unter dem 00.00.2021 warb der Antragsteller über „MW.“ für die F.-Kampagne „#FreeIssam“ für die Freilassung von Dr. UZ. YA.. Am 00.00.2022 rief der Antragsteller über „MW.“ zur Teilnahme an einer „Nakba-Demonstration“ auf, als deren Unterstützer ebenfalls F. auftrat.

Über das Internet ist die Satzung des Antragstellers abrufbar. Diese lautet auszugsweise:

„§ 2 Zweck

(1) […] Die SJ. verfolgt ausschließlich und unmittelbar besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke, indem sie Personen jüdischer Herkunft eine Plattform bietet, sich für das allgemeine Ziel der Völkerverständigung und vorrangig für eine gerechte Friedenslösung zwischen Israel-Palästina einzusetzen, bei der die gleichen Rechte für alle Menschen gelten. Die SJ. widersetzt sich uneingeschränkt jeder Form von Antisemitismus, antimuslemischem Rassismus oder sonstiger Diskriminierung. Der Verein will die jüdische Tradition des Strebens nach Gerechtigkeit, Friedfertigkeit und Mildtätigkeit sowie insbesondere den jüdischen Widerstand gegen Willkür und Unterdrückung in Ehren halten und in der jüdischen und nichtjüdischen deutschen Bevölkerung bekannt machen. Durch ihre Arbeit will die SJ. zum respektvollen Zusammenleben von Menschen aus verschiedenen Kulturkreisen in Deutschland und in Europa beitragen.

[…]

Selbstverständnis

[…]

Die SJ. verurteilt die seit 1948 anhaltende systematische Entrechtung der [Palästinenser] und die seit 1967 andauernde Besatzung der Westbank einschließlich Ostjerusalems sowie die Blockade des Gazastreifens und seine Abtrennung von den übrigen Gebieten Palästinas durch den israelischen Staat als nicht hinnehmbare Verstöße gegen die Charta der Vereinten Nationen, gegen das Völkerrecht und gegen alle Beschlüsse der Vereinten Nationen. Die tagtägliche Kolonisierungspraxis greift in alle Bereiche des palästinensischen Lebens ein und hat eine nachhaltig zerstörerische Wirkung. Die Gründung einer deutschen Sektion der IL. ist durch den Entschluss ihrer Mitglieder motiviert, gemeinsam mit [Juden] in Europa, auch hierzulande öffentlich der Behauptung in Israel und anderswo zu widersprechen, die Besetzung und Besiedlung von Gebieten außerhalb der international anerkannten Grenzen Israels geschehe zum Schutz, im Namen und im Interesse aller [Juden] der Welt.

Wichtigster Adressat unseres Wirkens ist die bundesdeutsche Öffentlichkeit und Regierung. Wir erwarten von der deutschen Regierung, dass sie ihren ökonomischen und politischen Einfluss für Gerechtigkeit und Frieden im Nahen Osten einsetzt und damit zum Wohle aller dort lebenden Menschen beiträgt.

Alle geschichtliche Erfahrung zeigt, dass inhumane Dominanzverhältnisse, wie sie in dem durch Israel errichteten Apartheid-System herrschen, einen Widerstand hervorrufen, der militärisch nicht zu beseitigen ist. Die Mitglieder der Jüdischen Stimme sind sich der Asymmetrie zwischen der strukturellen Gewalt der Regierung und der Militärorgane des israelischen Staats in Israel-Palästina und den Gewaltformen, die von nichtstaatlichen Organisationen und Individuen in Palästina ausgehen, bewusst.

Die SJ. versteht ‚gerechten Frieden‘ als einen anhaltenden Prozess der Dekolonisierung, der das Völkerrecht und die Menschenrechte respektiert. Wir fordern den Rückzug des Militärs aus den besetzten Gebieten und die Abschaffung des Apartheid-Systems und treten für das Rückkehrrecht der palästinensischen Geflüchteten und für gleiche Rechte aller [Bürger] des Staates oder der Staaten in der Region ein. Wie Israel-Palästina staatlich organisiert sein soll, wie Grenzen festgelegt werden und welche Regierungsform in dem Staat oder den Staaten gelten soll, sind Fragen, die demokratisch und im Einklang mit dem Völkerrecht gelöst werden sollten. Wir sind entschlossen, uns auf der Seite der Unterdrückten gegen alle Formen von Vorherrschaft und Unterdrückung zu engagieren.

Vor dem Hintergrund der in Deutschland und seinen Nachbarländern zu verzeichnenden Zunahme von Antisemitismus, antimuslimischem Rassismus sowie anderen Formen von Rassismus sind sich die Mitglieder der Jüdischen Stimme darüber einig: Es gilt, entschlossenen Widerstand gegen alle Ausprägungen der Herabstufung und Verachtung von Menschen und Menschengruppen zu leisten.

[…]

Grundsatzdokument

Wir […] beobachten seit langem mit wachsender Sorge die Gewalt, mit der die israelische Regierung gegen die Kollektivrechte der Palästinenser verstößt. Angesichts von Ungerechtigkeit und Leiden sollen Menschen, die ein Gewissen haben, nicht schweigen. Der ehemalige Erzbischof Desmond Tutu sagte, wenn man in Situationen des Unrechts neutral bleibt, hat man die Seite des Unterdrückers gewählt. Wir beanspruchen keine falsche Neutralität und haben uns entschieden, dem Ruf der palästinensischen Zivilgesellschaft nach ökonomischem Boykott zu folgen. (Palestinian Civil Society Call for BDS). Wir glauben, dass ökonomischer Druck die beste Methode ist, diejenigen zu irritieren, die durch die Besatzung der palästinensischen Länder, durch die Diskriminierung gegen die Palästinenser und durch die Verweigerung deren Rückkehrrechte profitieren. Damit bringen wir unsere Solidarität mit dem palästinensischen Kampf um Freiheit und Gleichheit zum Ausdruck, und tun das unsrige, ihnen in der Stunde der Not zur Seite zu stehen.

Als Jüdinnen und Juden ist uns zutiefst bewusst, wie die israelische Regierung die jüdische Geschichte zynisch ausnützt, um ihre rassistische Politik zu rechtfertigen. Als Juden wollen wir klarstellen, dass wir keinen Wunsch nach einem Staat haben, in dem Juden mehr Rechte als alle anderen Gruppen haben, kein Bedürfnis haben nach einem ethnisch oder religiös begründeten sogenannten ‚Jüdischen Staat‘. Als Juden weigern wir uns, uns durch die israelische Regierung vertreten zu lassen und als Vertreter des jüdischen Volks ‚in unserem Namen‘ sprechen zu lassen. Als Juden lehnen wir den Vorwurf völlig ab, dass der BDS antisemitisch ist. Vielmehr halten wir die Idee, dass wir als Juden Israels gesetzwidriges Handeln bedingungslos unterstützen sollen, für verwerflich. […]

Als europäische Organisation ist uns unsere Verantwortung für die gegenwärtige Lage in Palästina allzu bewusst. Die europäischen Regierungen (und insbesondere die deutsche Regierung) unterstützen Israel mit massiver ökonomischer und militärischer Hilfe, im vollen Bewusstsein, dass Israel diese Hilfe benützt, um das ganze Land auf Kosten der einheimischen Bevölkerung zu beherrschen. Unsere Verantwortung ist es, dafür zu sorgen, dass unsere Regierungen sich weder an internationalen Menschenrechtsverletzungen noch an Vertreibung beteiligen, sei es direkt oder indirekt. Wir schließen uns dem palästinensischen Ruf an, israelische Produkte zu boykottieren und fordern Israel auf, das internationale Recht einzuhalten, die Besatzung zu beenden, die Gleichberechtigung all ihrer Bürger zu respektieren und das Recht der palästinensischen Flüchtlinge auf Rückkehr anzuerkennen.“

Mit dem Grundsatzdokument bezieht der Antragsteller sich auf die Kampagne „Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen“ (BDS). Der „Aufruf der palästinensischen Zivilgesellschaft zu BDS“ vom 00.00.2005 lautet auszugsweise:

„Ein Jahr nach dem historischen Gutachten des Internationalen Gerichtshof (IGH), welches den israelischen Mauerbau in den besetzten palästinensischen Gebieten für illegal befunden hatte, setzt Israel den Bau der Mauer, entgegen der Entscheidung des IGH, fort. Achtunddreißig Jahre nachdem Israel die Westbank (inklusive Ost-Jerusalem), den Gaza Streifen und die syrischen Golanhöhen besetzt hat, wird der Ausbau von jüdischen Siedlungen vorangetrieben. Israel hat einseitig das besetzte Ost-Jerusalem und die Golanhöhen annektiert, und annektiert nun, durch den Mauerbau, de facto auch große Teile der Westbank. […]

Rufen wir, [Repräsentanten] der palästinensischen Zivilgesellschaft, internationale Organisationen und alle rechtschaffenen Menschen auf der ganzen Welt dazu auf, weitgreifend Boykott und Investitionsentzug gegen Israel durchzusetzen, ähnlich der Maßnahmen gegen Südafrika während der Apartheid. […]

Diese gewaltlosen Strafmaßnahmen müssen solange aufrecht erhalten bleiben, bis Israel seiner Verpflichtung nachkommt, den [Palästinensern] das unveräußerliche Recht der Selbstbestimmung zuzugestehen, und zur Gänze den Maßstäben internationalen Rechts entspricht, indem es:

1) die Besetzung und Kolonisation allen arabischen Landes beendet und die Mauer abreißt;

2) das Grundrecht der arabisch-palästinensischen [Bürger] Israels auf völlige Gleichheit anerkennt; und

3) die Rechte der palästinensischen Flüchtlinge, in ihre Heimat und zu ihrem Eigentum zurückzukehren, wie es in der UN-Resolution 194 vereinbart wurde, respektiert, schützt und fördert.“

Auf der deutschen Internetpräsenz der BDS-Kampagne finden sich Erläuterungen zum Aufruf. In Bezug auf die Forderung, die Besetzung und Kolonisation „allen arabischen Landes“ zu beenden, heißt es dort:

„Das Völkerrecht erkennt die Westbank einschließlich Ost-Jerusalem, Gaza und die Golan-Höhen als von Israel besetzt an.“

Das Bundesamt hatte den Antragsteller bereits am 16. Juli 2024 in Anbetracht des Inhalts seiner Satzung sowie der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden vorstehenden und weiteren Verlautbarungen des Antragstellers und seiner Mitglieder als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft. Diese Einstufung wurde mit der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2024 bekanntgegeben. Darin hieß es auszugsweise (vgl. S. 53 f., 168, 280):

„Auswirkungen des Nahostkonflikts und Antisemitismus

[…]

III. Auslandsbezogener Extremismus

[…]

Säkularer propalästinensischer Extremismus

Im säkularen propalästinensischen Extremismus ist der Territorialkonflikt mit Israel der Hauptanknüpfungspunkt antisemitischer Agitation. Jüdinnen und Juden wird allenfalls die Möglichkeit einer Koexistenz in einem Staat ‚Palästina‘ zugestanden, dessen Grenzen vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer auch das Staatsgebiet Israels mit umfassen sollen. Das Existenzrecht Israels wird damit verneint.

[…]

In Deutschland relevant sind die nicht öffentlich unter ihrem Namen agierende terroristische PFLP15 sowie ihr hierzulande verbotenes Unterstützungsnetzwerk ‚F.‘16. Beide Organisationen bestreiten das Existenzrecht Israels und propagieren mehr oder weniger offen den bewaffneten Kampf gegen Israel. Sie treten gemeinsam mit Anhängern und Sympathisanten extremistischer propalästinensischer Gruppierungen in Deutschland17, die der internationalen Bewegung ‚Boycott, Divestment and Sanctions‘18 (BDS) nahestehen oder deren Forderungen unterstützen, und unorganisierten extremistischen propalästinensischen Einzelpersonen bei Veranstaltungen und Protestkundgebungen öffentlich in Erscheinung. […]

17 Zu nennen sind hier beispielsweise ‚BDS-S.‘ und ‚BDS-LF.‘ sowie die Gruppierung ‚SJ. FM. e. V.‘ (Kurzform: ‚SJ.‘).

[…]

Linksextremismus

[…]

II. Aktuelle Entwicklungen im Linksextremismus

[…]

6. Antisemitismus und Israelfeindschaft im Linksextremismus

[…]

‚Kufiya-Netzwerk‘

Ein Beispiel für die Vernetzung zwischen dogmatischen Linksextremisten und Extremisten aus anderen Phänomenbereichen ist das sogenannte Kufiya-Netzwerk. In diesem organisieren sich verschiedene dogmatische Organisationen mit Gruppen aus dem auslandsbezogenen Extremismus sowie dem nicht extremistischen Spektrum. Das antiimperialistisch und propalästinensisch ausgerichtete Netzwerk organisierte im Berichtszeitraum unter anderem zwei Aktionswochen, informierte über anstehende propalästinensische Veranstaltungen und gab verschiedene Flyer und Plakate heraus. Zu den im Netzwerk organisierten Extremisten gehören aus dem Bereich des dogmatischen Linksextremismus unter anderem die ‚Deutsche Kommunistische Partei‘ (DKP), ihre Jugendorganisation ‚Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend‘ (SDAJ) sowie die trotzkistische ‚Gruppe ArbeiterInnenmacht‘ (GAM) sowie aus dem auslandsbezogenen Extremismus ‚Young Struggle‘ (YS), die ‚SJ. FM. e. V.‘ (SJ.) sowie ‚Palästina OM.‘.

[…]

Auslandsbezogener Extremismus

[…]

V. Säkularer propalästinensischer Extremismus

[…]

BDS-nahe Gruppierungen in Deutschland

[…]

Nach dem Terrorangriff der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 beteiligten sich BDS-nahe beziehungsweise die Bewegung und ihre Forderungen unterstützende Gruppierungen vielfach an israelfeindlichen Versammlungen. Ferner intensivierten sie ihre Forderungen nach dem Ende einer behaupteten ‚israelischen Apartheid‘ sowie die Aufrufe zum Boykott von Unternehmen und Waren mit Bezug zu Israel. Einige dieser Gruppierungen werden nun als gesichert extremistische Bestrebungen bewertet. Dies ist das Ergebnis und der Abschluss der zuvor erfolgten Bearbeitung der Bewegung BDS als Verdachtsfall. Zu nennen sind hierbei ‚BDS-S.‘ und ‚BDS-LF.‘ sowie die Gruppierung ‚SJ. FM. e. V.‘ (‚SJ.‘).“

Nach der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts wurden verschiedene Veranstaltungen des Antragstellers abgesagt. Zum Teil wurde Mitgliedern des Antragstellers die Teilnahme an Veranstaltungen Dritter nicht gestattet. Mit Schreiben vom 24. September 2025 hörte das Finanzamt für Körperschaften I den Antragsteller zur beabsichtigten Aberkennung der Gemeinnützigkeit an. Dazu bezog es sich auf die Nennung des Antragstellers als extremistische Organisation im Verfassungsschutzbericht 2024. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 forderten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers das Bundesamt dazu auf, die Einstufung als „gesichert extremistisch“ zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben oder anderenfalls die wesentlichen Gründe für die Einstufung mitzuteilen. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 14. November 2025 mit, es bestehe kein Anlass für die Abgabe der Unterlassungserklärung.

Der Antragsteller hat am 17. November 2025 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 hat das beschließende Gericht das Verfahren, soweit es sich auf die vorläufige Untersagung der Verbreitung von Verfassungsschutzberichten bezogen hat, abgetrennt und mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 13 L 3309/25 - an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Dieses hat dem Antrag mit Beschluss vom 27. April 2026 - 1 L 787/25 - für den Verfassungsschutzbericht 2024 stattgegeben, ihn im Übrigen abgelehnt.

Der Antragsteller trägt vor: Er habe einen Anspruch auf Unterlassung der Einstufung als „gesichert extremistisch“, weil die Voraussetzungen für diese Einstufung nicht vorlägen. Der Antragsteller gefährde nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) durch auf Anwendung von Gewalt gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz definiere den Begriff der auswärtigen Belange nicht. Zugrunde zu legen sei ein objektivierter, insbesondere am Völkerrecht orientierter Maßstab. Danach unterfielen den auswärtigen Belangen namentlich die Wahrung und Beachtung völkerrechtlicher Rechte und Pflichten. Es genüge nicht, dass ein anderer Staat es als unfreundlichen Akt empfinde, dass der deutsche Staat es hinnehme, dass von seinem Boden aus gegen die Interessen dieses Staats gerichtete Aktivitäten verfolgt würden und infolgedessen eine Verschlechterung der diplomatischen Beziehungen zu befürchten sei. Damit werde die politische Vereinigungsfreiheit unter eine allgemeine Regierungsprärogative gestellt. Allein aufgrund politischer Betätigung komme eine Gefährdung auswärtiger Belange nicht in Betracht. Außerdem müssten auf die Anwendung von Gewalt gerichtete Vorbereitungshandlungen vorliegen. Der Tatbestand solle dabei nicht das anstößige Verteidigen politisch motivierter Gewalt inkriminieren. Gewaltverherrlichende Propaganda unterfalle dem Tatbestand nur, wenn sie aus konkreten Vorbereitungshandlungen bestehe, die qualitativ auf der Stufe von realer Gewaltanwendung stünden.

Der Antragsteller richte sich auch weder in seinem Zweck noch in seiner Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Ablehnung des Existenzrechts eines Staates erfülle den Tatbestand für sich betrachtet nicht. Sie sei von der Meinungsfreiheit gedeckt und nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet. Das Völkerrecht sehe Staaten nicht als unveränderlich an. Träten Vereinigungen für bloße Neustrukturierungen ein, verstoße dies nicht allein deshalb gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil hierdurch die Existenz eines Staates in seiner bisherigen Form ende. Äußerungen, die die Nichtanerkennung israelischer Okkupationspolitik und die Gebietsveränderungen seit 1967 zum Gegenstand hätten, seien von vorneherein nicht gegen das Existenzrecht des Staates Israel gerichtet. Außerdem sei der Tatbestand vor allem dann erfüllt, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern „hineingetragen“ werde. Das Zusammenleben der Völker in Israel und Palästina sei indessen seit langem bereits gestört. Der Tatbestand könne von vorneherein nur unter Berücksichtigung dieses Kontexts angewandt werden. Zu den Besonderheiten der andauernden Unfriedlichkeit in Israel-Palästina komme die dem Konflikt inhärente Asymmetrie hinzu, also die militärisch-technische Überlegenheit einer Konfliktpartei. Bei alldem dürften Äußerungen des Antragstellers nicht ohne weiteres als Vorbereitungshandlungen für die Anwendung von Gewalt oder als Agitation gegen die Völkerverständigung verstanden werden. Ob Aussagen, die unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit fielen, überhaupt zur Grundlage einer Beobachtung oder eines Verdikts der Verfassungsfeindlichkeit gemacht werden dürften, könne dahinstehen. Jedenfalls sei der Grundsatz der meinungsfreundlichen Auslegung zu beachten. Die Antragsgegnerin dürfe Äußerungen des Antragstellers deshalb nicht mit dem Horizont eines schwach informierten, oberflächlichen und politisch voreingenommenen durchschnittlichen „Social-Media“-Nutzers interpretieren. Sie müsse mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht ziehen und im Zweifel die dem Antragsteller günstigste zugrunde legen. Der Antragsteller befürworte in der Sache keineswegs gewaltsame Lösungen des sogenannten Nahostkonflikts, sondern trete für Freiheit und Gleichheit für das palästinensische und jüdische Volk ein. Die Antragsgegnerin unterstelle ihm zu Unrecht eine Verharmlosung des Angriffs der HAMAS vom 7. Oktober 2023. Die Einstufung stütze sie insoweit auf mit der Meinungsfreiheit kaum vereinbare einseitige (Fehl-)Deutungen von Aussagen und entsprechende inhaltliche oder stilistische Kritik. Die Meinungsfreiheit des Antragstellers und seiner Mitglieder schütze indes auch überspitzte, emotionale, scharfe oder polemische Äußerungen. Seine überspitzten Formulierungen stellten lediglich inhaltliche Kritik an israelischer Politik dar. Seinem Beitrag auf „MW.“ vom 00.00.2023 sei keine Verspottung des Staates Israel zu entnehmen; lediglich stelle er die aus seiner Sicht falsche und verhängnisvolle Politik des israelischen Staates in den Mittelpunkt und nehme ansteigende Gewalt von Siedlern und der Israelischen Verteidigungsstreitkräfte im Westjordanland in den Blick. Durchaus habe der Antragsteller dabei auch die Opfer auf israelischer Seite benannt. Er betreibe keine „Täter-Opfer-Umkehr“, sondern habe lediglich die Verantwortung des israelischen Staates benannt. Auch in dem Beitrag auf „MW.“ vom 00.00.2025 werde nur in drastischer Form auf den Zynismus hingewiesen, der von der israelischen Kriegsführung zur Rechtfertigung von entgrenzten Kriegsmitteln verwendet werde. Die von der Antragsgegnerin in den Mittelpunkt gestellte Frage der moralischen Qualifikation historischer Vergleiche und einzelner Formulierungen sei eine solche des politischen Geschmacks und gehe die Antragsgegnerin im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben des Verfassungsschutzes nichts an. Eine Pflicht zur ausdrücklichen Verurteilung oder zur Distanzierung von bestimmten Aktivitäten oder gar zur Neutralität bestehe nicht. Der Antragsteller habe auch an keiner Stelle den Überfall der HAMAS auf Israel vom 7. Oktober 2023 als legitimen Akt des Widerstandes bezeichnet. Die wertende Benennung von Geschehnissen in einem von Asymmetrie gekennzeichneten Konflikt gehe nicht mit der Bewertung dieser Geschehnisse als legitim einher. Darüber hinaus habe der Antragsteller die Taten der HAMAS ausdrücklich als Kriegsverbrechen benannt. Wenn die Antragsgegnerin ihm vorwerfe, israelische Soldaten als legitime Ziele bezeichnet zu haben, entspreche diese Äußerung in Bezug auf Besatzungssoldaten schlicht dem geltenden Völkerrecht. Zu Unrecht unterstelle die Antragsgegnerin dem Antragsteller außerdem, selbst zwei Jahre nach dem Angriff seien seine Beiträge nur auf eine Auseinandersetzung hiermit oder gar auf eine Legitimierung des Angriffs gerichtet. Völlig aus dem Kontext gerissen seien auch die Ausführungen der Antragsgegnerin zu dem den Ausspruch „Tod dem Zionismus“ wiedergebenden Beitrag auf „MW.“ vom 00.00.2025. Damit wende der Antragsteller sich bloß gegen eine bestimmte Ideologie und rufe nicht zu Gewalt auf. Der Antragsteller habe ferner den Beitrag über die Ermordung des NY. TZ. auch nicht etwa spöttisch nur im Hinblick auf den Anbringungsort des abgebildeten Plakats kommentiert. Das Plakat habe sich in einer U-Bahn-Unterführung befunden, was keineswegs ein bloßer Nebenaspekt gewesen sei. Unter anderem die V.-Universität habe sich einer massiven politischen Verdächtigungskampagne ausgesetzt gesehen. Eine implizite Billigung des Hauptinhalts des Plakats sei mit dem Beitrag des Antragstellers nicht verbunden gewesen. Soweit die Antragsgegnerin die Einstufung mit Äußerungen der U. H. begründe, sei diese zwar Mitglied des Antragstellers gewesen, dies allerdings nur bis zum 00. September 2024. Die vorherigen Beiträge wiesen keinen erkennbaren Bezug zum Antragsteller auf und seien über private Konten in sozialen Netzwerken veröffentlicht worden. Aktivitäten anderer Organisationen könnten dem Antragsteller nicht zugerechnet werden. Ein gemeinsames Auftreten etwa im Rahmen der Unterzeichnung einer Stellungnahme des sogenannten „Kufiya-Netzwerks“ genüge hierfür nicht. Auch reine Solidarisierungsäußerungen, vor allem, wenn diese in erster Linie der Kritik an staatlichen Maßnahmen dienten, genügten weder für eine Zurechnung der Aktivitäten oder Äußerungen Dritter noch für die Schlussfolgerung, der Antragsteller mache sich deren Bestrebungen zu eigen. So beziehe sich die Solidarisierung des Antragstellers mit der „ER.“ und F. primär auf die als unrechtmäßig wahrgenommenen staatlichen Maßnahmen gegen diese Gruppierungen. Bei der Auslegung der Satzung des Antragstellers lasse die Antragsgegnerin diejenigen Passagen außer Acht, aus denen sich ergebe, dass der Antragsteller sich in erster Linie an die deutsche und europäische Öffentlichkeit sowie an die deutschen und europäischen Regierungen richte und dabei eine spezifisch jüdische Perspektive vertrete. An keiner Stelle sage der Antragsteller, dass die Gründung des Staates Israel rückgängig gemacht werden müsse oder könne. Er kritisiere lediglich die völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Form, die dieser Staat gefunden habe. Das sei keine Parteinahme gegen den israelischen Staat als solchen. Soweit der Antragsteller Israel, unter anderem in seinem Selbstverständnis, Apartheid vorwerfe, handle es sich um zulässige Meinungsäußerungen, weil ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für diesen Vorwurf bestünden. Zahlreiche Stimmen hätten die systematische Diskriminierungspolitik Israels gegenüber der palästinensischen Bevölkerung unter Besatzung unter den völkerrechtlichen Begriff der Apartheid gefasst. Auch den Begriff der „Dekolonisierung“ werte die Antragsgegnerin zu Unrecht als Chiffre für die Beseitigung Israels. Indes werde dekoloniales Denken als legitime kritische Perspektive auch von vielen israelischen Akademikern geteilt. Auch Bezugnahmen des Antragstellers auf die BDS-Bewegung eigneten sich nicht als Nachweis für einen Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Der Antragsteller unterstütze die BDS-Bewegung. Diese sei als direkte Reaktion auf die völkerrechtswidrige Art der Besatzung Israels entstanden. Nach dem Aufruf handle es sich um eine friedliche Protestkampagne, die sich in eine lange Geschichte von Boykottkampagnen einreihe. Die Forderungen der BDS-Bewegung hätten nach dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2024 an Legitimität gewonnen; der Gerichtshof verhalte sich dort ausführlich zu den Verpflichtungen aller Staaten in Bezug auf die Beendigung der illegalen Besatzung Palästinas. Dazu gehöre, Maßnahmen zu ergreifen, um Handels- oder Investitionsbeziehungen zu verhindern, die zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Situation beitrügen. Die BDS-Bewegung sei nicht auf die Vernichtung des Staates Israel gerichtet, sondern erkenne das Existenzrecht Israels in dem Aufruf gerade an. Die Bezeichnung des militärischen Vorgehens in Gaza als Genozid qualifiziere auch die Antragsgegnerin unterdessen nicht mehr als einen Fall des israelbezogenen Antisemitismus. In der internationalen Zivilgesellschaft, der Völkerrechtswissenschaft und von internationalen Gerichten werde der genozidale Charakter dieses Vorgehens überwiegend bejaht. Auch aus Kartendarstellungen, die das Staatsgebiet eines palästinensischen Staates unter Einschluss des Staatsgebiets Israels zeigten und mit denen etwa für den „Palästina-Nakba-Tag“ geworben worden sei, könne die Antragsgegnerin keinen feindlichen Vernichtungswillen gegenüber Israel ableiten. Indem der Antragsteller auf die Nakba sowie die damit einhergehende und seitdem andauernde Entrechtung von Palästinensern in verschiedener Form sowohl in den besetzten Gebieten als auch auf dem Staatsgebiet Israels aufmerksam mache, handle es sich außerdem zunächst um eine politische Analyse auf Grundlage historischer und soziologischer Tatsachen. Soweit der Antragsteller sich zu der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ bekannt habe, werde diese Losung in sehr heterogener Weise verwendet. Unter anderem diesbezügliche Äußerungen des HW.. M. dürften nicht ohne weiteres auf den Antragsteller selbst übertragen werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass diese Äußerungen über private, eigene Konten des M. in sozialen Netzwerken veröffentlicht worden seien. Insofern der Antragsteller anlässlich der Ausschreitungen eines Fußballspiels in MX. auf angebliche „Pogrome“ in der „Tradition zionistischer Täter-Opfer-Umkehr“ aufmerksam gemacht habe, könne die Antragsgegnerin dem keine allgemeine „Darstellung von Juden“ entnehmen. Weder seien alle Juden Israelis oder gar Zionisten noch seien alle Zionisten zwingend jüdisch. Die zeitliche Nähe der Veröffentlichung des entsprechenden Beitrags mit dem Jahrestag der Reichspogromnacht habe lediglich damit zusammengehangen, dass weniger als zwei Tage zuvor die Ausschreitungen stattgefunden hätten. Zumindest implizit stütze die Antragsgegnerin die Einstufung des Antragstellers auch auf den Vorwurf des Antisemitismus. Nach dessen Selbstverständnis und seiner Tätigkeit widersetze er sich indessen jeder Form von Antisemitismus. Ihrer Bewertung lege die Antragsgegnerin einen höchst umstrittenen Maßstab zugrunde, nämlich die unscharfe Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance Association. In der Sache sei es abwegig, gegen eine jüdische Organisation, deren Mitglieder Kinder und Enkelkinder von Holocaustüberlebenden seien, den Vorwurf des Antisemitismus zu erheben. Aus der Rechtswidrigkeit der Einstufung als „gesichert extremistisch“ folge auch ein Anspruch auf Unterlassung ihrer öffentlichen Bekanntgabe. Auch habe der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung der Einstufung als Verdachtsfall. Die Voraussetzungen hierfür lägen ebenso wenig vor wie für die Einstufung als „gesichert extremistisch“. Es sei indes davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller vor der Einstufung als „gesichert extremistisch“ zumindest kurzfristig als Verdachtsfall geführt habe. Werde nur die Einstufung als „gesichert extremistisch“ untersagt, sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller wieder als Verdachtsfall einstufe. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Der Antragsteller müsse befürchten, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Einstufung nachrichtendienstliche Mittel ergreife. Außerdem behindere seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht die Arbeit des Antragstellers konkret im Hinblick auf Veranstaltungsabsagen oder -ausladungen. Schließlich sei mit der Entziehung der Gemeinnützigkeit zu rechnen.

Der Antragsteller beantragt zuletzt sinngemäß,

die Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, den Antragsteller als „gesichert extremistisch“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,

die Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich, soweit nicht die Verbreitung von Verfassungsschutzberichten betroffen ist, bekanntzugeben, dass der Antragsteller als „gesichert extremistisch“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt werde, und

die Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, den Antragsteller als „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch, weil seine Einstufung als „gesichert extremistisch“ rechtmäßig sei. Der Antragsteller verfolge Bestrebungen, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG durch auf die Anwendung von Gewalt gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers beschränke der Schutzbereich der Vorschrift sich nicht auf die Wahrung und Beachtung völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, sondern schütze das friedliche Zusammenleben der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Völkern und Staaten sowie allgemein die guten und freundschaftlichen politischen, diplomatischen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu anderen Völkern, Staaten und Regierungen. Eine Gefährdung auswärtiger Belange liege deshalb sehr wohl vor, wenn andere Staaten es zumindest als unfreundlichen Akt empfinden müssten, duldete der deutsche Staat gegen die Interessen dieser anderen Staaten gerichtete Aktivitäten. Erfasst seien auch nicht nur konkrete Vorbereitungshandlungen, sondern alle Verhaltensweisen, die die Begehung von Gewalttaten förderten. Durch eine aggressive Propaganda gegen das Existenzrecht, die Souveränität oder die territoriale Integrität anderer Staaten, das Selbstbestimmungsrecht der Völker oder durch eine das friedliche Zusammenleben der Völker gefährdende Hetze würden die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland hiernach beeinträchtigt.

Ferner verfolge der Antragsteller Bestrebungen, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien. Erfasst seien auch die Propagierung von Gewalt und Hass zwischen Staaten und Völkern und Aufrufe zur gewaltsamen Beseitigung eines Staats oder zum Töten von dessen Bürgern. Die Vorschrift setze dabei entgegen der Meinung des Antragstellers nicht voraus, dass bereits ein Zustand des Friedens herrsche, sondern schütze auch Bemühungen um eine friedliche Verständigung in einem bereits gewaltsam ausgetragenen Konflikt. Dabei dürfe die Antragsgegnerin auch dem Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit unterfallende Äußerungen als tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen heranziehen. Sie habe die Äußerungen des Antragstellers nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen „Social-Media“-Nutzers, sondern im Hinblick auf den objektiven Sinn der betreffenden Äußerungen ausgelegt. Der Grundsatz der meinungsfreundlichen Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine Vielzahl von Äußerungen des Antragstellers enthalte bei objektivem Verständnis Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 BVerfSchG. Bei mehrdeutigen Äußerungen müsse die Antragsgegnerin sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten auch nicht ausschließen, weil kein Vereinsverbot und auch keine Bestrafung, Untersagung oder Löschung von Äußerungen in Rede stünden. Der Antragsteller verharmlose terroristische Gewalttaten gegen den Staat Israel und dessen jüdische Staatsangehörige, insbesondere durch in Teilen explizites Gutheißen fremder Gewaltakte, namentlich solcher der HAMAS. Damit gehe der Antragsteller über die bloße Ablehnung des Existenzrechts des Staates Israel hinaus. Das komme in einer Vielzahl einschlägiger Äußerungen des Antragstellers sowie seiner Vorstandsmitglieder und weiterer Mitglieder zum Ausdruck. So verharmlosten und billigten der Antragsteller und seine Mitglieder in mehreren Beiträgen in sozialen Netzwerken den Angriff der HAMAS auf Israel vom 7. Oktober 2023. In dem Beitrag auf „MW.“ vom selben Tage verharmlose der Antragsteller die HAMAS-Terroristen etwa als „Guerillakämpfer“ und verspotte die israelische Armee. Empathie mit den Opfern auf israelischer Seite werde nicht zum Ausdruck gebracht, sondern deren Sorgen konstatiere der Antragsteller mit erkennbarer Genugtuung. Es sei auch keine Frage des politischen Geschmacks, wenn der Antragsteller in dem Beitrag vom 00.00.2025 israelische Soldatinnen mit SS-Wächtern im Warschauer Ghetto gleichsetze, sondern er dämonisiere damit die israelischen Soldatinnen, um das Handeln der HAMAS zu verharmlosen und zu legitimieren. Dabei gehe es nicht um die Frage einer Pflicht zur Verurteilung oder zur Distanzierung von bestimmten Aktivitäten. Der Antragsteller verurteile die Taten der HAMAS nicht nur nicht, sondern stelle sie in der Sache, wenn auch nicht ausdrücklich, als legitimen Akt des Widerstandes dar. Soweit der Antragsteller seine Aussage, „Besatzungssoldaten“ seien „legitime Ziele“, verteidige, sei zu bemerken, dass Soldaten auf israelischem Staatsgebiet keine „Besatzungssoldaten“ seien. Eine Rechtfertigung des Angriffs der HAMAS sei auch dem kurz vor dem zweiten Jahrestag des Angriffs veröffentlichten Beitrag über das auf einer israelischen Autobahn angebrachte Graffiti zu entnehmen. Der Slogan „Tod dem Zionismus“ sei als Aufruf zur Tötung von „Zionisten“ zu werten und nicht als Kritik an einer Ideologie. Das zeige auch der begleitende Kommentar, in dem Israel vorgeworfen werde, „am besten“ könne es „Angriffe auf Zivilisten in verschiedenen Ländern“. Der Antragsteller habe ferner spöttisch den Beitrag über die Ermordung des NY. TZ. kommentiert. Indem der Antragsteller lediglich den im Beitrag unrichtig angegebenen Standort des Plakates kritisiert habe, habe er seine Zustimmung für den eigentlichen menschenverachtenden und terrorbefürwortenden Inhalt des Plakates zum Ausdruck gebracht. Bei der Standortangabe habe es sich erkennbar nicht um die wesentliche Aussage des ursprünglichen Beitrags gehandelt. Des Weiteren habe U. H. das in Propagandabeiträgen der HAMAS als Zielmarkierung genutzte Symbol des roten Dreiecks verwendet und damit nicht nur ihre Sympathie für die HAMAS, sondern auch ihre Billigung der Gewalttaten der HAMAS zum Ausdruck gebracht. Auch ein Co-Autor der U. H. billige in sozialen Netzwerken den Angriff der HAMAS. Das müsse der Antragsteller sich zurechnen lassen, weil er sich von den betreffenden Äußerungen nicht distanziere, sondern sie billige beziehungsweise dulde. Darüber hinaus solidarisiere der Antragsteller sich mit weiteren, das Existenzrecht des Staates Israel ablehnenden und gewaltbefürwortenden Gruppierungen. So habe der Antragsteller sich mit der „ER.“ und „F.“ uneingeschränkt solidarisiert. Die Vereinigungen seien gerade deshalb verboten worden, weil sie das Existenzrecht des Staates Israel negierten. Wenn der Antragsteller sich ohne Einschränkung mit den Gruppierungen solidarisch erkläre, lasse dies eine Übereinstimmung mit diesen Zielen erkennen. Dass der Antragsteller selbst das Existenzrecht des Staates Israel ablehne, komme bereits deutlich in dem der Satzung anliegenden Selbstverständnis zum Ausdruck. Unerheblich hierfür sei, dass der Antragsteller sich in erster Linie an die deutsche und europäische Öffentlichkeit sowie an die deutschen und europäischen Regierungen richte und dabei eine spezifisch jüdische Perspektive vertrete. Nach dem Inhalt seiner Satzung verurteile der Antragsteller nicht lediglich die seit 1967 andauernde Besatzung der Westbank einschließlich Ostjerusalems sowie die Blockade des Gazastreifens, sondern verurteile eine seit 1948 und mithin seit der Staatsgründung anhaltende „Entrechtung der Palästinenser“. Wenn er unter anderem von einem „durch Israel errichteten Apartheid-System“ spreche, beziehe er sich auf das gesamte Staatsgebiet Israels. Auch die Forderung nach einer „Dekolonisierung“ beschränke er nicht auf die nach 1967 besetzten Gebiete. Die Ausführungen des Antragstellers zu den Begriffen der „Apartheid“ und „Dekolonisierung“ seinen unerheblich; entscheidend sei, dass der Antragsteller aus diesen theoretischen Überlegungen letztlich die Forderung nach einer Beendigung der Existenz des Staates Israel ableite, auch unter Billigung von Gewalt etwa vonseiten der HAMAS. Nach dem der Satzung anliegenden Grundsatzdokument unterstütze der Antragsteller ferner den „Ruf der palästinensischen Zivilgesellschaft“, also die BDS-Bewegung. Mit der Forderung nach einem Ende der „Besetzung und Kolonisation allen arabischen Landes“ gehe es auch der BDS-Bewegung keineswegs allein um die 1967 besetzten Gebiete, sondern um „ganz Palästina“. Die Forderung sei gleichbedeutend mit einer Beendigung der staatlichen Existenz Israels. Dies stehe nicht im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einfuhr aus den israelischen Siedlungen zu unterbinden. Der Boykottaufruf beziehe sich nicht auf die besetzten Gebiete, sondern es handle sich sowohl territorial als auch inhaltlich um einen umfassenden Boykottaufruf. Seine Ablehnung des Existenzrechts des Staates Israel bringe der Antragsteller beziehungsweise sein Vorsitzender auch zum Ausdruck, wenn er in verschiedenen Beiträgen die Konstituierung des Staates Israel insgesamt als kolonialistischen Akt und Israel etwa als „genozidalen Siedlerstaat“ darstelle. Die Ablehnung des Existenzrechts des Staates Israel komme auch in der Teilnahme am „Palästina-Nakba-Tag“ zum Ausdruck. Mit den Kartendarstellungen des angestrebten Gebiets eines Staates Palästina, die das gesamte Staatsgebiet Israels inkorporiert hätten, werde das Existenzrecht Israels negiert. Wenn nach den Texten auf den Plakaten eine „ethnische Säuberung Palästinas“ stattgefunden haben solle, die durch „Befreiung und Rückkehr“ rückgängig gemacht werden solle, sei dies die einzige mögliche Deutung. Entsprechende Kartendarstellungen habe der Antragsteller auch selbst veröffentlicht. Der Antragsteller habe sich außerdem zur Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ bekannt. Die Vorstellung eines vom Jordan bis zum Mittelmeer reichenden Staates Palästina bedinge die Negation des Existenzrechts Israel. Dieser Bedeutungsgehalt des Slogans sei eindeutig. Entsprechende Parolen habe sich auch HW.. M. als Co-Autor eines Beitrags auf „ZQ.“ zu eigen gemacht. Dabei sei unerheblich, dass diese Äußerung über ein privates Konto veröffentlicht worden sei. M. sei ein Vorstandsmitglied des Antragstellers. Wenn der Antragsteller in einem Beitrag auf angebliche „Pogrome“ in MX. vor dem Hintergrund der Ausschreitungen bei einem Fußballspiel hinweise und in diesem Zusammenhang von einer „Tradition zionistischer Täter-Opfer-Umkehr“ spreche, stelle er es so dar, als ob die Darstellung von Juden als Opfer von Pogromen, Ausschreitungen und Gewalt stets nur „zionistische Propaganda“ sei, während Juden in Wirklichkeit immer Täter seien. Die Behauptung beziehe sich keineswegs allein auf „Zionisten“, sondern bediene klassische antisemitische, gegen Juden in ihrer Gesamtheit gerichtete Diffamierungsmuster. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe seiner Einstufung. Hierfür lägen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte vor und bestehe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Ein Anspruch auf Unterlassung der Einstufung des Antragstellers als Verdachtsfall scheitere schließlich jedenfalls daran, dass erst recht hierfür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können danach ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des Gerichts,

vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 S 1542/05 -, juris Rn. 2,

das die Kammer dahin ausübt, entgegen der Anregung der Antragstellerin und wie in aller Regel im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Es ist nicht dargelegt, weshalb ausnahmsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten sein sollte. Die Komplexität der Sache macht eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Antragsgegnerin die Glaubwürdigkeit ihrer Vertreter in Abrede stelle, stützt das beschließende Gericht seine Entscheidung hierauf ohnehin nicht.

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die den Anordnungsanspruch, das heißt das Bestehen eines zu sichernden Rechts, und den Anordnungsgrund, also die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, tragenden Tatsachen sind gemäß § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft zu machen.

Entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung kann das Gericht dabei regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte, sodass die begehrte Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern bereits einer endgültigen gleichkäme. Wird mit der beantragten einstweiligen Anordnung eine solche - wenn auch nur vorläufige oder teilweise - Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist anerkannt, dass diese nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes in Betracht kommt, wenn nämlich das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 27. Juni 1984 - 1 ER 310/84 -, juris Rn. 4; vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, juris Rn. 18; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 25. Februar 1988 - 1 WB 27.88 -, juris Rn. 18; vom 22. Oktober 2025 - 1 W-VR 17.25 -, juris Rn. 32 mit weiteren Nachweisen (m. w. Nachw.); Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 17. April 2023 - 22 B 336/23.AK -, juris Rn. 5 ff.

Es kann dahinstehen, ob wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache die erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs vorliegend erfüllt sind. Ebenso kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund in Form einer Eilbedürftigkeit besteht. Dagegen spricht insbesondere, dass die Bekanntgabe der Einstufung des Antragstellers als „gesichert extremistisch“ am 10. Juni 2025 erfolgte, der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung indes erst am 17. November 2025 gestellt wurde. Denn der Antragsteller hat hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Das gilt sowohl im Hinblick auf den mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruch bezüglich der Einstufung des Antragstellers als „gesichert extremistisch“ [nachfolgend a)] als auch in Bezug auf den mit dem Antrag zu 2 geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe dieser Einstufung [nachfolgend b)] und schließlich für den mit dem Antrag zu 3 geltend gemachten Unterlassungsanspruch bezüglich der Einstufung als Verdachtsfall [nachfolgend c)].

a) Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch, gerichtet auf die vorläufige Unterlassung seiner Einstufung als „gesichert extre­mistisch“, tragen würden. Als Rechtsgrundlage eines solchen Anordnungsanspruchs kommt mangels spezialgesetzlicher Regelung allein der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch infrage. Er setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, juris Rn. 5 ff.

Diese Voraussetzungen liegen auch bei der hier gebotenen vertieften summarischen Prüfung nicht vor. Das Gericht ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Regel auf eine summarische Prüfung insbesondere der Tatsachengrundlage beschränkt. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte Anspruch des Rechtsunterworfenen auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte allerdings, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Wendet der Antragsteller sich gegen seine Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung, wird bei Antragsablehnung der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 8 Abs. 2 Satz 1, 2, §§ 8a ff. BVerfSchG jedenfalls zusätzlich nahegelegt, droht also in besonderem Maße. Insofern ist eine bereits vertiefte Prüfung angezeigt.

Vgl. den Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, juris Rn. 82 ff. m. w. Nachw. und den - den Beteiligten bekannten - Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2026 im hiesigen Verfahren.

Die Einstufung des Antragstellers als gesichert extremistische Bestrebung wird sich bei vertiefter summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des beschließenden Gerichts. Denn der Unterlassungsanspruch wäre in einem Hauptsacheverfahren im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen und richtet sich bei materiell-rechtlicher Betrachtung in die Zukunft, soweit die zukünftige Behandlung des Antragstellers durch das Bundesamt infrage steht.

Vgl. den Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, juris Rn. 51.

Rechtsgrundlage für die Einstufung des Antragstellers ist § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BVerfSchG. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BVerfSchG die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Aufgabe des Bundesamtes ist nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über - Nr. 1 - Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, - Nr. 2 - sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, - Nr. 3 - Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und - Nr. 4 - Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind.

Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 - 3 BVerfSchG werden in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG legaldefiniert. Bestrebungen sind danach ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung des jeweiligen verfassungsschutzrechtlichen Schutzgutes gerichtet ist. Das gilt für die nicht legaldefinierten Bestrebungen entsprechend.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 17; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 6.

Personenzusammenschluss ist in Abgrenzung zur Einzelperson jede Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, in der eine Mehrheit von Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgt. Zur Bildung eines solchen Personenzusammenschlusses genügen zwei Personen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1216/22 -, juris Rn. 153; Roth, a. a. O. Rn. 7.

Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Mit dem Vorliegen solcher Anhaltspunkte geht zunächst die Einstufung des Personenzusammenschlusses als sogenannter Verdachtsfall einher.

Vgl. das Urteil des beschließenden Gerichts vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 158 f. m. w. Nachw.

Die zitierten Vorschriften erlauben dem Bundesamt darüber hinaus aber auch die Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung. Von einer gesichert extremistischen Bestrebung ist die Rede, wenn Verdachtsmomente im Sinne bloßer Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG sich zu einer hinreichenden Gewissheit verdichtet haben. Der verfassungsschutzrechtliche Verdachtsfall und eine gesichert extremistische Bestrebung unterscheiden sich danach primär im Verdichtungsgrad der zu berücksichtigenden verfassungsschutzrelevanten Tatsachen und weniger im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung, ob eine Bestrebung extremistisch ist. Im Vordergrund steht danach die Unterscheidung zwischen dem Vorliegen bloßer Anhaltspunkte und der Annahme einer hinreichenden Gewissheit. So kann aus einer etwaigen Beobachtung des betroffenen Personenzusammenschlusses während der Verdachtsphase hervorgehen, dass sich die tatsächlichen Anhaltpunkte dergestalt verdichtet haben, dass nunmehr eine durch Tatsachen begründete hinreichende Gewissheit dahingehend besteht, dass es sich um eine gesichert extremistische Bestrebung handelt. Die gesammelten Erkenntnisse müssen den Schluss rechtfertigten, dass das Beobachtungsobjekt tatsächlich solche Bestrebungen verfolgt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 21.24 -, juris Rn. 11.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 173, 299; Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 38; ferner den Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, juris Rn. 113 ff.

Eine vorausgehende Beobachtung des Zusammenschlusses als Verdachtsfall ist indessen nicht Voraussetzung seiner Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung. Rechtfertigen die gesammelten Erkenntnisse den Schluss, dass das Beobachtungsobjekt entsprechende Bestrebungen tatsächlich verfolgt, ist dem Bundesamt eine entsprechende Einstufung erlaubt, auch wenn der Zusammenschluss bislang nicht als Verdachtsfall geführt beziehungsweise diese Einstufung nicht bekanntgegeben wurde. Dieser Umstand gebietet für sich betrachtet keine Privilegierung den vorliegenden Anhaltspunkten nach gesichert extremistischer Zusammenschlüsse gegenüber solchen ebenso gesichert extremistischen Zusammenschlüssen, die bereits in der Vergangenheit als Verdachtsfall geführt wurden. Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist allerdings zu bedenken, dass die Einstufung eines Personenzusammenschlusses als gesichert extremistische Bestrebung einen intensiveren Grundrechtseingriff bedeutet als die Einstufung als Verdachtsfall. Sie legt, wie bereits ausgeführt, etwa die Ergreifung nachrichtendienstlicher Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, 2, §§ 8a ff. BVerfSchG zusätzlich nahe.

Vgl. den Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2026 im hiesigen Verfahren.

Angesichts dessen kann sich im Einzelfall die unmittelbare Einstufung eines Zusammenschlusses als gesichert extremistische Bestrebung als unverhältnismäßig erweisen. Insbesondere, wenn nach den vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten die Schwelle zur gesichert extremistischen Bestrebung nur knapp überschritten ist, kann geboten sein, den Zusammenschluss in Anbetracht der damit verbundenen Grundrechtseingriffe nicht sogleich in der mit der Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung regelmäßig einhergehenden erhöhten Intensität zu beobachten. Umgekehrt erscheint die Einstufung eines Zusammenschlusses als gesichert extremistische Bestrebung auch ohne vorhergehende Beobachtung als Verdachtsfall verhältnismäßig, wenn nach den tatsächlichen Anhaltspunkten das Vorliegen einer Bestrebung im dargestellten Sinne evident ist oder die Schwelle zur gesichert extremistischen Bestrebung jedenfalls deutlich überschritten wird. Solchenfalls wäre die Einstufung des Zusammenschlusses als bloßer Verdachtsfall letztlich auch nicht sachgerecht.

Bereits die zur Verdachtsfallbearbeitung erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG verlangen dabei mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Für eine Behandlung als gesichert extremistische Bestrebung ist darüber hinaus eine auf berücksichtigungsfähigen Tatsachen basierende Gewissheit hinsichtlich des Vorliegens einer extremistischen Bestrebung erforderlich. Hierfür müssen konkrete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die in der Gesamtschau eine (Überzeugungs-)Gewissheit dahingehend rechtfertigen, dass eine extremistische Bestrebung anzunehmen ist.

Vgl. zum Verdachtsfall BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 270 f. m. w. Nachw.; zur gesichert extremistischen Bestrebung den Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, juris Rn. 131.

Unter Berücksichtigung des prognostischen Charakters der Tätigkeit der Antragsgegnerin im Bereich der Sammlung von Informationen zur Aufklärung über Gefahren kann die erforderliche Gewissheit nicht nur in Fällen angenommen werden, in denen keinerlei verbleibende Zweifel hinsichtlich der Qualifikation als extremistische Bestrebung erkennbar bleiben. Vielmehr korrespondieren dem notwendig prognostischen Charakter der Tätigkeit der Antragstellerin, auch durch die Interpretation und Bewertung politisch kontextualisierter Aussagen und Verhaltensweisen gegen die geschützten Güter gerichtete Bestrebungen zu erkennen, notwendig verbleibende Restzweifel. Eine „absolute“, zweifelsfreie Gewissheit ist insoweit der Sache nach nicht erreichbar. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demgegenüber eine nach prognostischer Bewertung gewonnene hinreichende Gewissheit in Bezug auf das Vorliegen einer extremistischen Bestrebung.

Vgl. den Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, juris Rn. 133.

Nach alledem muss die für eine Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung erforderliche Gewissheit sich von einem beliebigen Glauben, Meinen oder „Für-Möglich-Halten“ durch das Vorliegen objektiver Gründe unterscheiden, welche in der Gesamtschau ihrer Quantität und/oder Qualität nach die Zustimmung zu einer entsprechenden Bewertung der zuständigen Stelle fordern. Die danach objektiv berücksichtigungsfähigen Umstände müssen eine solche hinreichende Gewissheit vermitteln.

Vgl. ebd. Rn. 134.

Eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Qualifizierung eines Zusammenschlusses als gesichert extremistische Bestrebung kommt dem Bundesamt dabei nicht zu. Sowohl das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG als auch der daraus gezogene Schluss auf eine gesichert extremistische Bestrebung unterliegen der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist also nicht auf die Nachprüfung der Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen beschränkt, sondern umfasst die Kontrolle der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass eine gesichert extremistische Bestrebung vorliege.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris Rn. 26 - zum Artikel-10-Gesetz; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1320 -, juris Rn. 42; VG S., Beschluss vom 27. April 2026 - 1 L 787/25 -, juris Rn. 44; Roth, a. a. O. Rn. 135.

Liegen diese Voraussetzungen aber vor, werden die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG gewissermaßen „übererfüllt“. Daraus folgt, dass § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG neben der Einstufung als Verdachtsfall auch und erst recht die Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung erlauben.

Vgl. den Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2024 - 13 L 1124/23 -, juris Rn. 128 ff. m. w. Nachw.

Vorliegend ist insbesondere eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG in Betracht zu ziehen. Die Vorschrift verweist auf Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG und damit auf die einfachgesetzlich in § 3 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) normierten Voraussetzungen eines Vereinsverbots. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG ist wie diese Tatbestände auszulegen.

Vgl. Roth, a. a. O. Rn. 84.

Ein Personenzusammenschluss richtet sich dann objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn seine Tätigkeit oder sein Zweck geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen. Das ist namentlich der Fall, wenn der Zusammenschluss in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert. Das Verbot, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu richten, beschränkt sich dabei aber nicht auf eine Konkretisierung des Verbots nach Art. 26 Abs. 1 GG. Denn der Gedanke der Völkerverständigung reicht weiter als das friedliche Zusammenleben der Völker. Ein Personenzusammenschluss richtet sich vielmehr auch dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, dass der Zusammenschluss selbst Gewalt ausübt. Der objektive Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Zusammenschluss eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt beziehungsweise das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint, dass sie zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beiträgt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Personenzusammenschlusses geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Völkerverständigungswidrigkeit muss den Charakter des Zusammenschlusses prägen. Eine aggressiv-kämpferische Vorgehensweise ist daneben und zusätzlich nicht erforderlich.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 -, juris Rn. 112; BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 -, juris Rn. 19 f.; Roth, a. a. O., VereinsG § 3 Rn. 96 f.

Richtig ist, dass, wie der Antragsteller betont, nach diesen Maßgaben die Ablehnung des Existenzrechts eines Staates den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG nicht ohne weiteres erfüllt. Eine Bestrebung richtet sich insbesondere dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn darüber hinaus zur gewaltsamen Beseitigung dieses Staates aufgerufen wird. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht darauf an, ob Gewalt in das Verhältnis von bislang friedlich miteinander lebenden Völkern erstmalig „hineingetragen“ wird. Ebenso wie das Hineintragen von Gewalt in das Verhältnis bislang friedlich miteinander lebender Völker läuft es der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwider, wenn ein bestehender Konflikt zwischen zwei Völkern zum Anknüpfungspunkt für die Negierung des Existenzrechts eines Staats gemacht und zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufgerufen wird. Wie die Antragsgegnerin zutreffend herausstellt, sind insofern auch Bemühungen um eine friedliche Verständigung in einem bereits gewaltsam ausgetragenen Konflikt vom Gedanken der Völkerverständigung umfasst. Auf die militärisch-technische Überlegenheit einer Konfliktpartei kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts eines Staates.

Vgl. hierzu in Bezug auf den Staat Israel etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2025 - 15 B 1300/25 -, juris Rn. 16 ff.

Als Unterstützung genügt dabei grundsätzlich jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der völkerverständigungswidrigen Gruppierung auswirkt, jedenfalls dann, wenn die Unterstützungshandlung vom Handelnden erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil der betreffenden Organisation vorgenommen wird. Dazu gehört auch die Unterstützung einer dritten Organisation, die ihrerseits die terroristische Organisation unterstützt, wenn diese Unterstützung dem Zusammenschluss als hinreichend gewichtiger eigener Beitrag zur Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung zugerechnet werden kann. Eine relevante Unterstützung kann danach etwa vorliegen, wenn Gewalthandlungen einer völkerverständigungswidrigen Gruppierung öffentlich gebilligt werden, also ein Personenzusammenschluss mit ihnen sympathisiert, völkerrechtswidrige Angriffe als legitim erachtet oder sie auf andere Weise propagiert. Solches Engagement kann sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten dieser Gruppierung auswirken, wenn es etwa einen Beitrag zur Akzeptanz der Organisation leistet, was wiederum die Rekrutierung von Aktivisten erleichtert, die sich an gewalttätigen Handlungen beteiligen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, juris Rn. 25; vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, juris Rn. 18; vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 -, juris Rn. 13 ff.; vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, juris Rn. 54; Roth, a. a. O. Rn. 100, 103.

Eine ganz niedrigschwellige öffentliche Billigung von Gewalthandlungen völkerverständigungswidriger Gruppierungen ist allerdings nicht hinreichend. Wie ausgeführt, muss die Tätigkeit des Zusammenschlusses geeignet sein, eine schwerwiegende, ernste und nachhaltige Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung hervorzurufen. Sympathiebekundungen und ähnliche öffentliche Verlautbarungen sind erst dann als Unterstützungshandlung einzuordnen, wenn sie einer finanziellen oder sonstigen sächlichen oder personellen Unterstützung zumindest nahekommen.

Vgl. VG Berlin, a. a. O. Rn. 78.

Billigt der Zusammenschluss öffentlich Gewalthandlungen einer auch unter dem Gesichtspunkt der Leugnung des Existenzrechts eines Staates völkerverständigungswidrigen Gruppierung, kann dies aber etwa dann eine relevante Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung darstellen, wenn kontinuierlich unter Gutheißen dieser Gewalthandlungen gegen den betreffenden Staat gehetzt wird. In ihrer Summe können entsprechende Äußerungen Hass und Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineintragen und damit mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit der Gruppierung beitragen, sodass die Schwelle zu aktiver Propaganda für diese beziehungsweise zur Förderung dieser Gruppierung überschritten wird.

Vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 46; kritisch VG Berlin, a. a. O.

Da entsprechende Zusammenschlüsse etwaige völkerverständigungswidrige Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich eine solche Prägung in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Der Umstand, dass diese Belege gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft. Die gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Ziele eines Zusammenschlusses lassen sich in der Regel weniger seiner Satzung und seinem Programm, sondern eher seinem Auftreten in der Öffentlichkeit, seinen Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung seiner Funktionsträger entnehmen. Insbesondere deren schriftliche Äußerungen sind zu berücksichtigen und dem Zusammenschluss ohne weiteres zuzurechnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann es eine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre nicht geben. Stammen Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind diese Äußerungen und Texte der Vereinigung auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln. Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können. Daneben kommt aber auch das Verhalten sonstiger Vertreter und Anhänger des Personenzusammenschlusses in Betracht. Fehlt ein Zusammenhang der konkreten Äußerung einfacher Mitglieder mit einer Aktivität des Zusammenschlusses, ist sie nur in Betracht zu ziehen, wenn der Zusammenschluss die Äußerung trotz Kenntnisnahme duldet oder gar unterstützt. Bei Anhängern, die nicht Mitglied des Zusammenschlusses sind, ist eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch den Zusammenschluss Voraussetzung der Zurechenbarkeit. Vereinzelte „Entgleisungen“ einzelner Mitglieder oder Anhänger genügen in keinem Fall.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 562 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, juris Rn. 14; vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 -, juris Rn. 45; vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 18; ferner den Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, juris Rn. 119 ff.; Roth, a. a. O., BVerfSchG § 4 Rn. 116.

Nicht zu beanstanden ist, wenn die Verfassungsschutzbehörde dabei insoweit auch an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Bestrebens sind. Auch wenn eine Äußerung dem Schutzgegenstand der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG unterfällt, ist es dem Staat nicht schlechterdings verwehrt, aus solchen Äußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Jeder hat nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG zwar das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Der Schutzgegenstand umfasst die Äußerung von Werturteilen unabhängig davon, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Über den Inhalt einer Äußerung hinaus erstreckt sich der Schutz des Grundrechts auch auf ihre Form, sodass auch polemische oder verletzend formulierte Äußerungen erfasst werden. Insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, vermittelt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie deshalb nicht dem Schutzbereich des Grundrechts. Bloßer „Verbalradikalismus“ ist für sich betrachtet nach diesen Maßgaben erlaubt. Lassen sich jedoch gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Bestrebungen aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen nichtsdestotrotz Maßnahmen zur Verteidigung des betroffenen Verfassungsguts ergriffen werden. Meinungsäußerungen dürfen nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie verbunden sind mit der Ankündigung gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteter Aktivitäten oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 -, juris Rn. 143; BVerwG, Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 61; vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 -, juris Rn. 29; Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 92; ferner den Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, juris Rn. 142 ff.; Roth, a. a. O. Rn. 117.

Selbst wenn die die Grundüberzeugung eines Personenzusammenschlusses zum Ausdruck bringenden Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für seine Einstufung herangezogen werden. Die Einstufung dient wie ein Vereinsverbot als Instrument des präventiven Verfassungsschutzes dazu, schon vorbeugend einzugreifen. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich das der Organisation zurechenbare Handeln - unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung - als gesetzeswidrig darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 93.

Als Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung muss ihr Sinn dabei zutreffend erfasst worden sein. Da schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die rechtliche Zulässigkeit einer Äußerung beziehungsweise daran anknüpfender Maßnahmen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG nicht nur spezifische Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die vorgelagerte Interpretation umstrittener Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Der Wortlaut einer Äußerung legt ihren Sinn nicht abschließend fest, denn der objektive Sinn wird auch vom Kontext und den Begleitumständen einer Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen in nur schlagwortartiger Form zusammenfasst.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 29; vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 94; Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 -, juris Rn. 30.

Bleibt eine Äußerung ihrem objektiven Sinngehalt nach in dem Sinne mehrdeutig, dass sie sowohl in einem verfassungsschutzrechtlich relevanten als auch in einem verfassungsschutzrechtlich irrelevanten Sinne verstanden werden könnte, spricht viel dafür, gleichwohl auch solche Äußerungen als tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG heranzuziehen. Gegen die Heranziehung der äußerungsrechtlichen Grundsätze, wonach Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen haben, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen, spricht immerhin, dass es hier nicht um die Strafbarkeit, ein strafrechtliches Vorgehen oder das Verbot der betreffenden Äußerungen, sondern um nachrichtendienstliche Gefahrerforschung geht. Verfassungsschutzbehörden - so auch das Bundesamt - haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen.

Vgl. den Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2024 - 13 L 1124/23 -, juris Rn. 187 f. m. w. Nachw.; offenlassend aber BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 -, juris Rn. 25; für ein Vereinsverbot - mit ebenfalls gefahrenabwehrender Zielrichtung - die genannten Grundsätze heranziehend BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 95.

Bereits nicht im dargestellten Sinne mehrdeutig sind Äußerungen, die beim unbefangenen Zuhörer einen eindeutigen Schluss nahelegen. Es ist nicht angezeigt, klar erkennbare extremistische Äußerungen gegen jede Logik so zu interpretieren, dass sie noch als verfassungskonforme Meinungsäußerung durchgehen. Bei der Bewertung einer Äußerung sind naheliegende und sich aufdrängende Deutungen zu Grunde zu legen; die abstrakte Interpretierbarkeit ändert daran nichts.

Vgl. das Urteil des beschließenden Gerichts vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 756 f. m. w. Nachw.

Bei der hier gebotenen vertieften summarischen Prüfung richtet der Antragsteller sich mit einer seine Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung aller Voraussicht nach tragenden Gewissheit gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stark verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die HAMAS als eine ihrerseits gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Gruppierung unterstützt [dazu aa)], dies auch mittelbar durch Unterstützung der Gruppierung „ER.“ [dazu bb)]. Schließlich bestehen desgleichen verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller selbst das Existenzrecht des Staates Israel leugnet und zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft [dazu cc)]. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen aller Voraussicht nach keine Bedenken gegen die Einstufung des Antragstellers [dazu dd)].

aa) Es bestehen zunächst und insbesondere stark verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die HAMAS unterstützt. Die HAMAS beeinträchtigt ihrerseits durch Ausübung von Gewalt, namentlich im Rahmen des völkerrechtswidrigen Angriffs auf Israel vom 7. Oktober 2023, das friedliche Miteinander der Völker; sie verneint das Existenzrecht des Staates Israel vor dem Hintergrund des Nahostkonflikts.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, juris Rn. 48 ff. m. w. Nachw.; zur völkerrechtlichen Einordnung des Angriffs vgl. auch Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2023 zu den abscheulichen Terrorangriffen der Hamas auf Israel, dem Recht Israels, sich im Einklang mit dem Völkerrecht und dem humanitären Völkerrecht zu verteidigen, und der humanitären Lage im Gazastreifen (2023/2899(RSP)) und die Erklärung der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen e. V. zur Entwicklung in Nahost vom 1. November 2023, „https://dgvn.de/meldung/erklaerung-der-deutschen-gesellschaft-fuer-die-vereinten-nationen-ev-zur-entwicklung-in-nahost“ (abgerufen am 13. Februar 2026).

Bei vertiefter summarischer Prüfung sympathisiert der Antragsteller mit der HAMAS, billigt öffentlich ihre Gewalthandlungen und schreibt ihnen Legitimität zu. Bereits der noch am Tag des Angriffs der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 auf „MW.“ veröffentlichte Beitrag des Antragstellers beinhaltet aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums in der Gesamtschau eine Sympathiebekundung mit den Gewalthandlungen der HAMAS. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers übt der Antragsteller nicht bloß Kritik an israelischer Politik im Hinblick auf nach seinem Vorbringen ansteigende Gewalt von Siedlern und der Israelischen Verteidigungsstreitkräfte im Westjordanland. Seine Ausführungen erschöpfen sich auch nicht darin, eine Mitverantwortung des israelischen Staates für den Angriff festzustellen.

Vielmehr bringt der Antragsteller darüber hinaus unzweifelhaft Genugtuung über den Angriff zum Ausdruck, indem er diesen in der Sache als gerechte Vergeltung für die Unterdrückung von Palästinensern darstellt. So hält der Antragsteller der israelischen Regierung und israelischen Bürgern vor, sich für „Übermenschen“ gehalten zu haben, die „keinem menschlichen Gesetz“ unterlägen, und nunmehr den „Preis des Stolzes“ zu zahlen. Spöttisch wird festgehalten, Israel stehe als „failed state gegen Guerillakämpfer mit Gleitschirmen und Kameras da, die aus ihrem Ghetto ausgebrochen“ seien. In seinem „MW.“-Beitrag vom 00.00.2023 spricht der Antragsteller vom israelischen Ministerpräsidenten als „Oberwächter des Gazagefängnis [sic]“ und stellt die Zustände in Gaza in einen Zusammenhang mit der Ermordung israelischer Soldatinnen im Rahmen des Terrorangriffs, der als „Akt des Widerstands palästinensischer Guerillakämpfer“ bezeichnet wird. Ebenso ist in dem Beitrag auf „ZQ.“ vom 00. 00.2023 die Rede von einem „Gefängnisausbruch“, nachdem die „Insassen zur lebenslangen Haft verurteilt“ worden seien, „nur weil sie [Palästinenser]“ seien. Es ist keine einseitige Fehldeutung, wenn die Antragsgegnerin dem eine Bewunderung oder Gutheißen der Angriffe entnimmt, sondern die sich bei verständiger Würdigung einzig aufdrängende Auslegung. Mit seiner Wortwahl billigt der Antragsteller nach dem maßgeblichen Verständnis eines objektiven Empfängers den Angriff der HAMAS als unvermeidbare Konsequenz der Abriegelung des Gazastreifens.

VG Berlin., a. a. O., Rn. 61.

Nichts anderes folgt aus dem Einwand des Antragstellers, durchaus auch die Opfer auf israelischer Seite benannt zu haben. Einleitend ist in dem Beitrag vom 00.00.2023 zwar von Entführungen und der Unkenntnis vieler Familien vom Verbleib ihrer Kinder und anderen Vermissten die Rede. Das ändert jedoch nichts am erkennbaren Sinngehalt der übrigen Ausführungen. Selbst wenn der Antragsteller - wofür in der Zusammenschau mit diesen Ausführungen wenig spricht - insoweit auch Empathie mit Opfern auf israelischer Seite bekunden wollte, bleibt es bei einer grundsätzlichen, mit den oben zitierten Formulierungen unzweifelhaft zum Ausdruck gebrachten Billigung des Angriffs der HAMAS. Im Übrigen werden die einleitenden Ausführungen zu entführten israelischen Bürgern sogleich zum Anlass genommen, Vorwürfe nicht etwa gegen die Kämpfer der HAMAS, die diese entführt hatten, sondern gegen die israelische Armee zu erheben, die „mit Apartheid-Aufgaben beschäftigt“ sei und lediglich ihre „Macht gegen Kinder und ältere Menschen unter Beweis stellen“ könne. Ob darüber hinaus mit der Bezeichnung von HAMAS-Terroristen als „Guerillakämpfer“ eine Verharmlosung ihrer Gewalthandlungen einhergeht, obwohl zu den Kampfformen von Guerillagruppen gerade auch terroristische Anschläge zählen und allgemein Guerillas und Terroristen sich häufig derselben Taktiken zu denselben Zwecken bedienen, mag offenbleiben.

Vgl. zum Begriff Elter, „Die Definition von Terrorismus“, 20. August 2007, „https://www.bpb.de/themen/linksextremismus/geschichte-der-raf/49218/die-definition-von-terrorismus/?p=all“ (abgerufen am 27. März 2026); Müller, in: Möllers/Heid, Wörterbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Auflage 2025, „Guerilla“.

In dieses Bild fügen sich auch die Äußerungen des Vorsitzenden des Antragstellers in dem Interview mit der S. Zeitung am 00.00.2024. Diese Äußerungen sind dem Antragsteller nach den dargestellten Maßgaben ohne weiteres zurechenbar. Bei verständiger Würdigung bringt er wiederum Sympathie für den Angriff der HAMAS zum Ausdruck, indem er ihn als angebrachte Reaktion auf die Unterdrückung von Palästinensern darstellt. So erklärt der Vorsitzende des Antragstellers, viele Menschen hätten „eine berechtigte und nachvollziehbare Wut“ auf den Staat Israel. Auf Nachfrage, wie er in diesem Zusammenhang den Terrorangriff der HAMAS einordne, führte der Vorsitzende aus, es sei ein „Ausbruch antikolonialer Gewalt“ gewesen und er halte das Wort „Terrorangriff“ für falsch, weil es die Ursache verschleiere, nämlich Jahrzehnte der Unterdrückung einschließlich mehrfacher Massenvertreibung und Massentötung. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers soll, indem dem Angriff die Qualität eines Terrorakts abgesprochen wird, dieser als bloße Gegenwehr gegen Unterdrückung qualifiziert und damit letztlich befürwortet werden.

Vgl. auch VG Berlin, a. a. O. Rn. 79.

Zwar bezeichnet der Vorsitzende andererseits die Tötung und Geiselnahme von Zivilisten - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin insoweit durchaus auch vor Stellung des Eilantrages schon - als „Kriegsverbrechen“ und sieht darin ein „Ausarten“ einer „militärischen Operation“. Unmittelbar zuvor hatte er jedoch angemerkt, ein solches „Ausarten“ passiere nicht zufällig. Bei verständiger Würdigung ging es ihm nicht, jedenfalls nicht primär um eine Kritik an den als Kriegsverbrechen eingeordneten Taten der HAMAS, sondern darum, wie im Zusammenhang mit dem folgenden Absatz deutlich wird, herauszustellen, dass derartig schwerwiegende Taten auf einer entsprechend gewichtigen Ursache beruhen müssen. Diese Ursache sieht der Vorsitzende des Antragsgegners, seinen vorherigen Ausführungen folgend, in einer Unterdrückung durch den Staat Israel. In der Gesamtschau tritt seinen Äußerungen etwaig zu entnehmende Kritik völlig in den Hintergrund gegenüber Sympathiebekundungen für den Terrorakt der HAMAS in Anbetracht Israel zugeschriebener Unterdrückungshandlungen.

Auch der Beitrag des Antragstellers auf „ZQ.“ vom 00.00.2024 geht aus Sicht eines verständigen Publikums mit einer Billigung des Angriffs der HAMAS vom Vorjahr einher. Im Rahmen des Angriffs durchbrachen Kämpfer der HAMAS an zahlreichen Stellen den Grenzzaun zu Israel; eine solche Szene zeigt das geteilte Foto. Wenn der Antragsteller ausweislich der Aufschrift dazu aufruft, den Sicherungszaun niederzureißen und dies als Teil eines Kampfes um Gerechtigkeit propagiert, bringt er damit aus Sicht eines objektiven Empfängers wiederum nicht bloße Kritik an israelischer Regierungspolitik zum Ausdruck. Vielmehr macht der Antragsteller sich den Angriff der HAMAS, wenn er ihn „unserem Kampf um Gerechtigkeit“ zurechnet, zu eigen und ermutigt mit dem in diesen Kontext gestellten Aufruf „Befreit Palästina!“ zur künftigen Ergreifung vergleichbarer Maßnahmen. Mit dem nebenstehenden Kommentar, Israel habe auf den Angriff mit einer totalen Blockade und einem Bombardement reagiert und die „völkermörderischen Aussagen israelischer Politiker“ zeigten, dass es hier um die „Finalisierung der ethnischen Säuberung und Vernichtung des palästinensischen Volkes“ gehe, wird israelischen Politikern unterstellt, den Überfall der HAMAS geradezu als willkommenen Anlass für kriegerische Handlungen genommen zu haben. Dies soll bei verständiger Würdigung in Zusammenschau mit dem Bildbeitrag ergänzend zur Fortsetzung des „Kampfes um Gerechtigkeit“, auch mit den von der HAMAS eingesetzten Mitteln, anreizen, auch wenn dieser Eindruck durch den Begleitkommentar insoweit relativiert wird, als dieser sich auch mit dem Leiden der palästinensischen Bevölkerung in dem zum Zeitpunkt der Äußerung besonders heftig geführten Gaza-Krieg beschäftigt.

Vgl. VG Berlin, a. a. O., Rn. 61.

Eine Billigung der Gewalttaten der HAMAS ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers unzweifelhaft auch mit dem Beitrag des Antragstellers auf „MW.“ vom 00.00.2025 verbunden. Dort bezeichnet der Antragsteller israelische Grenzsoldatinnen als „Wächterinnen des Gaza-Ghettos“. Dem entnimmt die Antragsgegnerin überzeugend einen Vergleich zu den SS-Wächtern des Warschauer Ghettos. Der Antragsteller bezieht sich ausdrücklich auf einen Artikel von B. AH.. Dort hatte diese einen entsprechenden Vergleich angestellt und daran auch auf Kritik hin explizit festgehalten.

Vgl. Leffers, „Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich“, in: Der QE., 00.00.2023, „„Internetadresse wurde entfernt“ (abgerufen am 13. März 2026).

Dass seine Ausführungen auf diesen Vergleich abzielten, stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. Lediglich hält er den historischen Vergleich für eine Frage des „politischen Geschmacks“, die die Antragsgegnerin bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nichts angehe. Indessen wird der Überfall der HAMAS aus Sicht eines verständigen Publikums gutgeheißen, wenn er mit dem Aufstand einer notdürftig bewaffneten Gruppe von Menschen gleichgesetzt wird, die von deutschen Besatzungssoldaten im Warschauer Ghetto auf engstem Raum zusammengepfercht und dort gefangen gehalten worden waren. Wenn aber der angestellte Vergleich eine Billigung des Angriffs der HAMAS nahelegt, würdigt die Antragsgegnerin dies nicht als „Frage der moralischen Qualifikation“ des Vergleichs, sondern zutreffend als Anhaltspunkt für eine Unterstützung der HAMAS.

Die weiteren Ausführungen verharmlosen und leugnen zum Teil Taten der HAMAS. Wenn der Antragsteller schreibt, die verschleppten Soldatinnen seien von der HAMAS in Uniformen gekleidet worden, hätten „ein Geschenkpaket“ erhalten, „als wären sie auf einer Klassenfahrt gewesen“, und seien anscheinend in „guter Verfassung“, bringt er damit aus Sicht eines objektiven Empfängers zum Ausdruck, dass die Soldatinnen in ihrer 15-monatigen Geiselhaft von der HAMAS als „Kriegsgefangene“ aus seiner Sicht geradezu überobligatorisch gut behandelt worden seien. Ferner leugnet der Antragsteller israelische Schilderungen der Taten der HAMAS, darunter über Vergewaltigungen, die er pauschal als Erfindungen abtut, dies ungeachtet zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrags bereits lange Zeit vorliegender Erkenntnisse, die die Glaubhaftigkeit entsprechender Schilderungen erheblich stützten.

Vgl. zum Beispiel Passenheim, „Vergewaltigungen durch HAMAS-Terroristen ‚wahrscheinlich‘“, 5. März 2024, „https://www.tagesschau.de/ausland/amerika/un-berichte-missbrauch-israel-hamas-gaza-100.html“, unter Bezugnahme auf einen Bericht einer Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen.

Stattdessen bezieht der Antragsteller sich auf einen Beitrag des israelischen Bloggers C. L., wonach in Israel „Enttäuschung“ darüber geherrscht habe, dass keine der Geiseln schwanger zurückgekehrt sei, also Israel von vorneherein „Vergewaltigungsgeschichten“ frei erfunden habe. Damit macht sich der Antragsgegner die Aussage eines Bloggers zu eigen, der seinerseits die HAMAS als „kleine palästinensische Bewegung“ verharmlost und gleichzeitig den Angriff vom 7. Oktober 2023 als „genialste und unglaublichste Leistung in der gesamten Militärgeschichte“ und die HAMAS als „Legende des Widerstandes“ verherrlicht.

Mit alledem wird dem Antragsteller keine Pflicht zur expliziten Verurteilung des Angriffs der HAMAS oder zu einer Distanzierung hiervon auferlegt. Die Völkerverständigungs­widrigkeit der Verlautbarungen des Antragstellers ergibt sich nicht schon daraus, dass er den Überfall nicht ausdrücklich verurteilt, sondern aus dem anhand der gewählten Formulierungen ermittelten Sinngehalt seiner Äußerungen. Eine explizite Verurteilung oder Distanzierung hätte lediglich im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden können.

Die Verlautbarungen des Antragstellers laufen jedenfalls zum Teil auch auf eine (völkerrechtliche) Legitimierung des Angriffs der HAMAS hinaus. Ob eine solche bereits dem Beitrag des Antragstellers auf „MW.“ vom 00.00.2023 zu entnehmen ist, in dem der Antragsteller ausführt, israelische Grenzsoldatinnen seien „in einem Akt des Widerstands palästinensischer Guerillakämpfer“ getötet worden, erscheint bei immanenter Betrachtung zweifelhaft und mag dahinstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller in einem Beitrag auf „HW.“ erklärt, „Besatzungssoldaten“ seien „legitime Ziele“, oder in einem dortigen Beitrag vom 00.00.2025 ausführt, UJ. LZ. sei „Kriegsgefangener“ und keine Geisel gewesen.

Jedenfalls in der am zweiten Jahrestag des Angriffs der HAMAS unter anderem auf „ZQ.“ veröffentlichten Beitragsreihe legitimiert der Antragsteller den Überfall unmissverständlich, wenn er diesen als „Reaktion auf jahrzehntelange, gewaltvolle Unterdrückung“ im Rahmen eines „Befreiungskampfs“ und das mit dem Angriff verbundene Nehmen nicht nur von Kriegsgefangenen, sondern in Abgrenzung dazu auch von zivilen Geiseln als „einzige Möglichkeit zur Befreiung von Gefangenen“ darstellt. Diese Ausführungen gehen über die bloße Beschreibung von Aktivitäten ersichtlich hinaus. Der Antragsteller sieht bewaffneten „Widerstand“ als von den Genfer Konventionen gedecktes Recht an; eine Distanzierung, ob darunter auch der Kampf der HAMAS zu verstehen ist, fehlt. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller rechne zu den „verfügbaren Mitteln“, die aus seiner Sicht zur Bekämpfung Israels eingesetzt werden „müssen“, auch die terroristischen Angriffe der HAMAS. Bei verständiger Würdigung hebt der Antragsteller die Bedeutung solcher Mittel gerade besonders hervor, wenn er betont, dass „bloße Resolutionen“ eben nicht ausreichten, um Israel Einhalt zu gebieten. Wollte man dem Beitrag keine Legitimierung des Angriffs der HAMAS entnehmen, müsste er dahin verstanden werden, dass aus Sicht des Antragstellers nichtsdestotrotz - dann auch illegitime - Mittel zur Bekämpfung Israels eingesetzt werden „müssen“, was nicht weniger einen deutlichen Anhaltspunkt für völkerverständigungswidrige Bestrebungen des Antragstellers beinhaltet.

Dieses Verständnis legt auch der Beitrag des Antragstellers auf „MW.“ vom 00.00.2025 nahe, unabhängig davon, ob dieser anlässlich des alsbald bevorstehenden zweiten Jahrestages des Angriffs der HAMAS veröffentlicht wurde. Ungeachtet des Bedeutungsgehalts der Parole „Tod dem Zionismus“ legt der begleitende Kommentar zumindest ergänzend nahe, dass der Antragsteller auch ein gewaltsames Vorgehen wie dasjenige der HAMAS gegen den Staat Israel befürwortet. Immerhin qualifiziert er Friedenspläne dort von vorneherein als eine derartige „Zeitverschwendung“, dass ihm nicht einmal eine ansatzweise Auseinandersetzung damit geboten erscheint.

Auf eine Billigung der Gewalttaten der HAMAS deuten darüber hinaus Äußerungen des Vorsitzenden des Antragstellers hin, mit denen er sich den Aufruf „Yallah Intifada“ zu eigen macht. In ihrer wörtlichen Bedeutung könnte die Parole zwar auch allgemein zum (friedlichen) Widerstand oder Protest gegen israelische Besatzung und Handlungen der israelischen Regierung verstanden werden. „Yalla(h)“ ist ein umgangssprachlicher arabischer Ausruf und bedeutet „los!“, „vorwärts!“ oder „beeil dich!“. „Intifada“ ist der arabische Begriff für „Abschütteln“. Eine solche unverfängliche Deutungsmöglichkeit liegt jedoch fern, betrachtet man den Begriff der Intifada in seinem oben dargestellten historischen Kontext. Vor diesem geschichtlichen Hintergrund kann die Parole „Yallah Intifada“ objektiv als Sympathiebekundung und Gutheißen der durch radikale Palästinenser verübten gewalttätigen und terroristischen Anschläge auf israelische Zivilisten und Mitglieder der IDF während der ersten und zweiten Intifada verstanden werden. Die Parole nimmt historisch betrachtet gerade auch auf den von der HAMAS und anderen radikalen Palästinensergruppen ausgeübten Terror gegen israelische Staatsangehörige jüdischen Glaubens Bezug.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2025 - 15 B 1300/25 -, juris Rn. 81 ff. m. w. Nachw.

In dem am 00.00.2024 auf „ZQ.“ veröffentlichten Beitrag des Vorsitzenden des Antragstellers macht er sich bei objektiver Betrachtung den Aufruf „Yallah Intifada“ im dargestellten Sinne zu eigen. Die abschließende Beteuerung, nicht zu einem Mord an der jüdischen Zivilbevölkerung aufrufen zu wollen, steht im Widerspruch zur vorherigen Qualifizierung der zweiten Intifada als legitime Gegenwehr gegen israelische Besatzung. Die Verübung von Anschlägen wird aus Sicht eines objektiven Empfängers als - ausdrücklich - berechtigte Reaktion auf die Niederschlagung palästinensischer Proteste dargestellt und als eine „Gewalt von Unterdrückten“, die mit „Gewalt von Unterdrückern“ nicht gleichgesetzt werden dürfe, gutgeheißen.

Ob mit dem auf „HW.“ veröffentlichten Kommentar des Antragstellers vom 00.00.2025 zum Standort des Plakates, das den zuvor ermordeten NY. TZ. mit dem HAMAS-Symbol des roten Dreiecks zeigte, ebenfalls eine Billigung von Gewalttaten der HAMAS einherging, erscheint nicht unzweifelhaft und kann offenbleiben. Zwar lässt der Antragsteller die wesentliche Kritik des kommentierten Beitrags außer Acht. Jedoch hob dieser Beitrag seinerseits prominent - und wohl fälschlich - hervor, dass das Plakat an der V.-Universität aufgehängt worden sei. Vor dem Hintergrund der vom Antragsteller geschilderten öffentlichen Kritik an Professoren der V.-Universität angesichts ihrer Haltung zum Nahostkonflikt betraf der behauptete Standort des Plakats keinen völlig randständigen Aspekt des Beitrags. Insofern erscheint nicht zwingend, dem Schweigen des Antragstellers zum Inhalt des Plakats selbst zu entnehmen, dass er sich diesen habe zu eigen machen wollen.

In die Beurteilung einer extremistischen Prägung des Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht einzustellen sind Verlautbarungen des ehemaligen Mitglieds U. H.. Die angezogenen Beiträge wurden über private Konten der U. H. auf „ZQ.“ und „HW.“ veröffentlicht oder sie war mit ihrem privaten Nutzerkonto an den Beiträgen als Co-Autorin beteiligt. Die Veröffentlichung über nicht unmittelbar vom Antragsteller unterhaltene Konten schließt die Berücksichtigung der Beiträge im Rahmen der Gesamtwürdigung zwar nicht ohne weiteres aus. Jedoch setzt eine Zurechnung nach den oben dargestellten Maßstäben mindestens voraus, dass der Antragsteller diese Äußerungen trotz Kenntnisnahme duldet. Dass der Antragsteller indes von diesen Beiträgen Kenntnis genommen hätte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Vgl. auch VG Berlin, a. a. O. Rn. 68.

Nicht maßgeblich ist bei alldem, dass der Antragsteller primär deutsche und europäische Öffentlichkeit und Regierungen adressiert und dabei für sich in Anspruch nimmt, eine spezifisch jüdische Perspektive zu vertreten. Je nach Adressatenkreis kann die Eignung von Verlautbarungen, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen, zwar divergieren. So liegt hier fern, dass sich spezifisch Mitglieder und Anhänger der HAMAS oder sonstiger terroristischer propalästinensischer Organisationen durch die Äußerungen des Antragstellers zu weiteren Terrorakten ermuntert sehen; unter diesem Gesichtspunkt sind die Verlautbarungen des Antragstellers weniger geeignet, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen.

Vgl. VG Berlin, a. a. O. Rn. 63.

Wie jedoch dargestellt, liegt eine relevante Unterstützung einer völkerverständigungswidrigen Gruppierung auch dann vor, wenn deren Gewalthandlungen fortlaufend öffentlich gebilligt werden und sich ein solches Engagement positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Gruppierung auswirkt, indem es einen Beitrag zur Akzeptanz der Organisation leistet. Hierfür ist nicht maßgeblich, ob die Verlautbarungen sich unmittelbar an Mitglieder und Anhänger der unterstützten Gruppierung richten; sie fördern diese gleichwohl. So betrachtet die HAMAS westliche Staaten wie Deutschland als Rückzugsraum, in dem sich die Organisation darauf konzentriert, Spenden zu sammeln, neue Anhänger zu rekrutieren und ihre Propaganda zu verbreiten.

Vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 222.

Jedenfalls diesen auf die Realisierung ihrer völkerverständigungswidrigen Zielsetzungen gerichteten Bemühungen der HAMAS leistet die öffentliche Billigung ihrer Gewalttaten hierzulande Vorschub. In der Gesamtwürdigung beinhalten die Äußerungen des Antragstellers nach vertiefter summarischer Prüfung eine die Einstufung des Antragstellers als gesichert extremistische Bestrebung unter diesem Gesichtspunkt inzwischen voraussichtlich tragende, kontinuierliche Hetze gegen den Staat Israel, die geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwer, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, indem sie mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Tätigkeit der HAMAS beiträgt. Seine Verlautbarungen kommen einer sächlichen oder personellen Unterstützung der HAMAS inzwischen zumindest nahe. Während die bis zum Ablauf des Jahres 2024 vorliegenden Anhaltspunkte diesen Schluss nicht zuließen, weil dort in Teilen nicht die Glorifizierung oder Billigung eines bestimmten palästinensischen Akteurs, sondern eine Auseinandersetzung mit den Zuständen in Gaza oder der israelischen Politik im Vordergrund stand,

vgl. VG Berlin, a. a. O. Rn. 80,

erweist sich die Einstufung des Antragstellers als gesichert extremistische Bestrebung unter Einbeziehung seiner weiteren Verlautbarungen bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Sie gehen erheblich über Kritik an der israelischen Regierungspolitik hinaus. So liegt der Fokus seines „MW.“-Beitrags vom 00.00.2025 nicht auf einer Auseinandersetzung mit den Zuständen in Gaza oder israelischer Politik, sondern auf einer Verharmlosung und Rechtfertigung des Vorgehens der HAMAS. Der Antragsteller verhält sich namentlich zur Behandlung der Geiseln durch die HAMAS und leugnet israelische Schilderungen ihrer Taten. Im Vordergrund steht insofern nicht politische Kritik, sondern die Verteidigung des Vorgehens eines bestimmten palästinensischen Akteurs, nämlich der HAMAS. Dem entspricht insbesondere auch die am zweiten Jahrestag des Angriffs veröffentlichte Beitragsreihe. Der Antragsteller glorifiziert die Taten der HAMAS als „Befreiungskampf“ und rechtfertigt ihr Vorgehen als von den Genfer Konventionen gedeckten bewaffneten „Widerstand“. Auch in diesen Beiträgen steht nicht mehr Kritik an der israelischen Regierung im Vordergrund, sondern die Rechtfertigung des Angriffs der HAMAS.

bb) Hinzukommen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Gruppierung „ER.“ und damit mittelbar die HAMAS unterstützt. Die Gruppierung „ER.“ wurde vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 00.00.2024 verboten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach summarischer Prüfung dafürgehalten, dass die Gruppierung mit den Gewalttaten der HAMAS sympathisiere, die von ihr verübten völkerrechtswidrigen Angriffe als legitim erachte und sie propagiere.

Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, juris Rn. 54 ff.

Indem der Vorsitzende des Antragstellers in einem auf „ZQ.“ am 00.00.2024 veröffentlichten Videobeitrag das Verbot der Gruppierung „ER.“ als „Angriff auf uns alle, auf die ganze Bewegung“ begreift, macht er sich deren Positionen zu eigen. Trotz Offenkundigkeit der Gründe für das Verbot, einschließlich der Unterstützung der HAMAS,

vgl. die Mitteilung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen „Innenministerium verbietet Gruppierung ‚ER.‘“ vom 00.00.2024, „https://www.im.nrw/innenministerium-verbietet-gruppierung-palaestina-ER.“ (abgerufen am 28. Januar 2026),

sieht der Vorsitzende des Antragstellers keinen Anlass, sich zumindest insofern von der Gruppierung abzugrenzen. Stattdessen spricht er der Gruppierung einschränkungslos die „volle Solidarität“ aus.

Ebenso sicherte in einem inzwischen nicht mehr verfügbaren Videobeitrag auf der Plattform „FG.“ der Schriftführer im Vorstand des Antragstellers, HW.. M., der Gruppierung „ER.“ die „volle, verfassungswidrige Solidarität“ zu. Das Verbot qualifizierte er als „Manifestation der arischen Vorherrschaft“. Desgleichen sprach das Vorstandsmitglied des Antragstellers P. D. in einem Videobeitrag auf „ZQ.“ vom 00.00.2024 der Gruppierung ihre „Solidarität“ aus.

Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller und die Gruppierung „ER.“ rechtlich voneinander unabhängige Vereinigungen sind. Nichtsdestotrotz verstehen sie sich jedoch offensichtlich als Teil derselben Bewegung. Soweit der Antragsteller vorbringt, lediglich das Verbot der Gruppierung für rechtswidrig zu halten, erschließt sich nicht, weshalb er trotz der nunmehr betonten Unabhängigkeit von der Gruppierung derselben seine umfassende Solidarität hätte bekunden sollen, wenn nicht gerade deshalb, weil er ihre Zielsetzungen teilt und deshalb selbst ein Verbot befürchten muss. Ob derartige Solidaritätsbekundungen für sich betrachtet einen hinreichend gewichtigen eigenen Beitrag zur Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung darstellen, sodass schon daraus die Völkerverständigungswidrigkeit der Bestrebungen des Antragstellers folgen würde,

vgl. - verneinend - VG Berlin, a. a. O. Rn. 69,

bedarf nicht der Vertiefung. Sie leisten mindestens einen Beitrag zur weiteren Verdichtung der Anhaltspunkte für völkerverständigungswidrige Bestrebungen des Antragstellers und stützen also dessen Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung.

Offenbleiben kann, ob auch die Verbindungen des Antragstellers zur Gruppierung F. als solche entsprechende Anhaltspunkte darstellen. Das erscheint zweifelhaft. Anders als in Bezug auf die Gruppierung „ER.“ hat der Antragsteller nicht pauschal seine Solidarität mit F. bekundet. Lediglich vereinzelt riefen der Antragsteller und F. gemeinsam zur Teilnahme an unterschiedlichen Veranstaltungen auf und unterstützte der Antragsteller einzelne Kampagnen der Gruppierung. Allerdings fügen sich diesbezügliche Verlautbarungen - ohne Rücksicht auf sich daraus ergebende (lose) Verbindungen zu F. - ihrem Inhalt nach ins Bild. So rief der Antragsteller insbesondere im März 2019 zur Teilnahme an einer (auch von F. beworbenen) Solidaritätsveranstaltung für eine verurteilte PFLP-Terroristin auf, die mit einem Bombenanschlag mehrere Israelis ermordet oder verletzt hatte. Dies ist ein zusätzlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller auch gewaltsames Vorgehen gegen den israelischen Staat billigt und fördert.

cc) Schließlich bestehen wiederum stark verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller selbst das Existenzrecht des Staates Israel leugnet und zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft. Hinweise auf eine Verneinung des Existenzrechts Israels können Formulierungen enthalten, die etwa das politische System des Staates Israel als Apartheid qualifizieren und die Staatsgründung beispielsweise als Kolonialismus oder gar Landraub.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, juris Rn. 72 f.

Vergleichbare Formulierungen finden sich in dem der Satzung des Antragstellers anliegenden „Selbstverständnis“. Dort werden etwa die „seit 1948 anhaltende systematische Entrechtung“ der Palästinenser, die „tagtägliche Kolonialisierungspraxis“ und „inhumane Dominanzverhältnisse“ in einem aus Sicht des Antragstellers durch Israel errichteten „Apartheid-System“ verurteilt. Insofern der Antragsteller „seit 1948“ eine „Entrechtung“ der Palästinenser sieht, wird damit ersichtlich bereits auf die Staatsgründung Israels Bezug genommen und nicht allein auf zu späteren Zeitpunkten israelisch besetzte Gebiete. Überzeugend zieht die Antragsgegnerin hieraus den Schluss, dass eine „Entrechtung“ nicht als Ergebnis bestimmter Entscheidungen und Maßnahmen der israelischen Regierung, sondern schon in der Gründung des Staates Israel in seinen international anerkannten Grenzen gesehen werde und so der gesamte Staat delegitimiert werden solle. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ging aus Sicht des Antragstellers eine „systematische Entrechtung“ der Palästinenser bereits mit der Gründung des Staates Israel einher.

Vgl. VG Berlin, a. a. O. Rn. 56.

Es erscheint widersprüchlich, wenn der Antragsteller sich seinem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach einerseits nicht gegen die Gründung des Staates Israel wenden will, andererseits aber doch auch im gerichtlichen Verfahren noch eine „Entrechtung“ der Palästinenser gerade „in der Folge der Staatsgründung“ beklagt. Das legt jedenfalls in Zusammenschau mit den weiteren Verlautbarungen des Antragstellers nahe, dass er eben nicht bloß eine Regierungspraxis kritisieren will, sondern sich gegen die Gründung des Staates Israel im Sinne einer Parteinahme gegen den Staat Israel als solchen richtet.

Das politische System des Staates Israel qualifiziert der Antragsteller dabei als „Apartheid-System“. Unter Apartheid sind nach Art. II der Internationalen Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid, angenommen durch die Resolution 3068 (XXVIII) der Generalversammlung vom 30. November 1973 verschiedene Handlungen zu verstehen, die zu dem Zweck begangen werden, die Herrschaft einer rassischen Gruppe über eine andere rassische Gruppe zu errichten und aufrechtzuerhalten und diese systematisch zu unterdrücken. Soweit der Antragsteller vorträgt, lediglich politische Kritik zum Ausdruck bringen zu wollen und dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Vorwürfe existierten, ist richtig, dass beispielsweise die Nichtregierungsorganisation Amnesty International dem israelischen Staat ebenfalls ein System der Apartheid vorgeworfen hat,

vgl. Amnesty International, Israel’s Apartheid against Palestinians, 2022,

ohne deshalb ihrerseits das Existenzrecht Israels infrage zu stellen. Der Vorwurf der Apartheid geht also nicht zwingend mit einer Negierung dieses Existenzrechts einher. Wie indes auch die Antragsgegnerin ausführt, ist nicht der Vorwurf der Apartheid als solcher maßgeblich, sondern welche Folgerungen der Antragsteller hieraus zieht. Insofern ist zu bedenken, dass entsprechende Vorwürfe gerade auch von völkerverständigungswidrigen Gruppierungen erhoben werden, um eine Verneinung des Existenzrechts des Staates Israel und Forderungen nach dessen gewaltsamer Beseitigung zu rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 72 ff. - zu „ER.“.

Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der Apartheid für sich allein kein Anhaltspunkt für eine Verneinung des Existenzrechts Israels. Er fügt sich aber in das Bild anderer Verlautbarungen, die in diese Richtung zu verstehen sind und stützt eine entsprechende Auslegung dieser Äußerungen. Verweist der Antragsteller etwa, wie oben dargestellt, auf eine „seit 1948 anhaltende systematische Entrechtung“ der Palästinenser, entspricht dem Verständnis dieser Verlautbarung als Ausdruck der Leugnung des Existenzrechts Israels die gleichzeitige Erhebung des Vorwurfs der Apartheid, die zwar nicht stets, aber doch auch Forderungen nach der Beendigung der Existenz des Staates Israel stützen soll.

Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller in dem seiner Satzung anliegenden Selbstverständnis einen „anhaltenden Prozess der Dekolonisierung“ fordert und Israel damit als Kolonialstaat begreift. Sofern der Antragsteller vorbringt, insoweit lediglich eine legitime kritische Perspektive zu vertreten, die auch von vielen israelischen Akademikern geteilt werde, ist richtig, dass sich auch diesbezüglich nicht von selbst ergibt, welche Konsequenzen im Hinblick auf ein Existenzrecht Israels an dessen Qualifikation als Kolonialstaat geknüpft werden. Teils wird aus einer angenommenen „siedlerkolonialen“ Struktur Israels geschlossen, der Staat Israel könne aufgrund einer damit einhergehenden politischen Determination schlechterdings nicht reformiert und müsse abgeschafft werden, das Existenzrecht Israels also geleugnet; teilweise werden lediglich Reformforderungen erhoben.

Vgl. etwa Würdemann, PROKLA - Zeitschrift für kritische Sozialwissenschaft 2024, 735 (745 ff.).

Es gilt aber das zum Vorwurf der Apartheid Gesagte entsprechend. Organisationen, die ein Existenzrecht des Staates Israel ablehnen und zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufrufen, rechtfertigen ihre Forderungen gerade auch mit der Einordnung Israels als Kolonialstaat.

Vgl. OVG NRW, a. a. O. - zu „ER.“; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. November 2025 - 18 L 3700/25 -, juris Rn. 106 ff. - zur HAMAS.

Wenn der Antragsteller in dem der Satzung ferner anliegenden „Grundsatzdokument“ Israel vorwirft, „das ganze Land auf Kosten der einheimischen Bevölkerung zu beherrschen“, macht er damit deutlich, die israelische Bevölkerung nicht zu der einheimischen zu zählen. Diese Gegenüberstellung spricht dafür, dass der Antragsteller den Staat Israel als illegitimen und insgesamt zu beseitigenden Kolonialstaat begreift. Er fordert Israel auf, „die Besatzung zu beenden“, ohne sich hierbei einschränkend auf die palästinensischen Gebiete zu beziehen. Dies wäre aber erforderlich, weil er insbesondere durch die Behauptung der Beherrschung der „einheimischen Bevölkerung“ den Staat Israel nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Zuhörers als fremde Besatzungsmacht darstellt, die kein originäres Recht auf Herrschaft über das beherrschte Gebiet habe.

Vgl. Sächsisches OVG (SächsOVG), Beschluss vom 27. Juli 2024 - 1 B 116/24 -, juris Rn. 31; VG Berlin, a. a. O.

Dem entspricht, dass der Antragsteller seine Forderung nach einem „anhaltenden Prozess der Dekolonisierung“ und seinen Eintritt für das „Rückkehrrecht der palästinensischen Geflüchteten“ territorial nicht einschränkt. „Wie Israel-Palästina staatlich organisiert sein soll, wie die Grenzen festgelegt werden und welche Regierungsform in dem Staat oder in den Staaten gelten soll“, sind ausweislich des Selbstverständnisses des Antragstellers aus seiner Sicht „Fragen, die demokratisch und im Einklang mit dem Völkerrecht gelöst werden sollen“. Damit bringt der Antragsteller implizit zum Ausdruck, die aktuelle staatliche Organisation Israels nicht anzuerkennen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont fordert der Antragsteller die Beendigung der Existenz des Staates Israel, an dessen Stelle etwas anderes unter Einbeziehung der zurückgekehrten palästinensischen Flüchtlinge entstehen soll.

Vgl. VG Berlin, a. a. O.

Ob darauf ergänzend auch die Bezugnahme in dem der Satzung anliegenden Grundsatzdokument auf den BDS-Aufruf hindeutet, kann offenbleiben. Es bedarf nicht der Klärung, ob die BDS-Bewegung beziehungsweise ihre Anhänger pauschal das Existenzrecht Israels leugnen. Hierfür spricht allerdings, dass mit dem BDS-Aufruf, auch wenn die Erläuterungen teilweise nur vom Westjordanland, dem Gazastreifen und den syrischen Golanhöhen sprechen, die Beendigung der „Besetzung und Kolonisation allen arabischen Landes“ gefordert wird. Daraus folgert die Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass in der Sache die Beendigung der staatlichen Existenz Israels gefordert werde. In der Rechtsprechung wird im Anschluss an einen Beschluss des Deutschen Bundestags die BDS-Bewegung mitunter als israelfeindlich und antisemitisch bewertet.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 3322/24 -, juris Rn. 246; BTDrucks 19/10191.

Dass die Forderung nach einer „Dekolonisierung“ sich aber jedenfalls nach dem Verständnis des Antragstellers - unabhängig von Bezügen zur BDS-Bewegung - nicht etwa allein auf nach der Staatsgründung Israels über die international anerkannten Grenzen hinaus in Anspruch genommene Territorien beziehen, sondern den Staat Israel unter Verneinung seines Existenzrechts insgesamt erfassen soll, ergibt sich nach vertiefter summarischer Prüfung aus einer Zusammenschau des Inhalts seiner Satzung mit weiteren Äußerungen des Antragstellers und seiner Mitglieder. Wenn der Vorsitzende des Antragstellers in dem am 00.00.2025 auf „ZQ.“ veröffentlichten Videobeitrag das „Ende des Siedlerkolonialismus seit 1948“ fordert, verurteilt er aus Sicht eines verständigen Publikums die Konstituierung des Staates Israel, wie die Antragsgegnerin überzeugend ausführt, insgesamt als kolonialistischen Akt.

Anhaltspunkte für eine Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel beinhalten des Weiteren Verlautbarungen des Antragstellers, in deren Rahmen Israel die Verübung eines Genozids vorgeworfen wird. Dass die Antragsgegnerin im Verfassungsschutzbericht 2023 als Beispiel für antisemitische Vorfälle noch den an Israel gerichteten Vorwurf der Verübung eines Genozids am palästinensischen Volk aufgeführt hatte, während dieses Beispiel im entsprechenden Kapitel des aktuellen Verfassungsschutzberichts nicht genannt wird,

vgl. einerseits Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 55; andererseits Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 50 ff.,

bedeutet schon nicht, dass die Antragsgegnerin ihre diesbezügliche Einschätzung geändert hätte. Für die Beurteilung des beschließenden Gerichts ist dies jedenfalls irrelevant. Im Antragsverfahren führt die Antragsgegnerin diesbezüglich zurecht aus, dass es auch insofern nicht auf die Verwendung des Begriffs „Genozid“ als solche ankomme, sondern darauf, in welchen Zusammenhängen gegen den Staat Israel ein solcher Vorwurf erhoben werde und welche Schlussfolgerungen der Antragsteller daraus ziehe. Seine Verlautbarungen lassen erkennen, dass für den Antragsteller der Vorwurf der Verübung eines Genozids mit der Forderung nach einer Beendigung der Existenz des Staates Israel einhergeht.

Wenn der Antragsteller in dem auf „ZQ.“ am 00.00.2025 veröffentlichten Beitrag den Staat Israel als „genozidalen Siedlerstaat“ bezeichnet, ist damit, wie die Antragsgegnerin überzeugend ausführt, nicht eine bloße Kritik an der israelischen Regierung verbunden. Aus Sicht eines objektiven Empfängers wird dem Staat Israel als solchem Genozidalität gleichsam attribuiert. Einen „genozidalen Charakter“ in diesem Sinne unterstellen die seitens des Antragstellers herangezogenen Publikationen und Entscheidungen dem Staat Israel mitnichten, sondern sie beziehen sich durchweg allein auf das Vorgehen Israels im Gazastreifen seit Oktober 2023.

Vgl. etwa Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Rechtsanalyse des Vorgehens Israels im Gazastreifen gemäß der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 16. September 2025, S. 71; Kring/Kolter, „Begeht Israel in Gaza einen Völkermord?“, 13. August 2025, „https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/gaza-begeht-israel-voelkermord-stimmen-internationale-wissenschaftler“ (abgerufen am 29. Januar 2026); Kauppert, „Man muss es Völkermord nennen“, in: Journal für Internationale Politik und Gesellschaft (IPG), 7. August 2025, „https://www.ipg-journal.de/interviews/artikel/man-muss-es-voelkermord-nennen-8447/“ (abgerufen am 29. Januar 2026); Amnesty International, „You feel like you are subhuman“, 2025; Internationaler Gerichtshof (IGH), Anordnung vom 26. Januar 2024 - 192.

Dass es dem Antragsteller, wie die Antragsgegnerin ausführt, nicht lediglich um eine Bewertung der Reaktion Israels auf den Terrorangriff der HAMAS am 7. Oktober 2023 geht, wenn er den Staat Israel des Genozids beschuldigt, sondern um eine Ablehnung des Staates unter Leugnung seines Existenzrechts insgesamt, zeigen auch weitere Verlautbarungen. Insbesondere der Beitrag des Antragstellers auf „ZQ.“ vom 00.00.2025 spricht insofern eine deutliche Sprache. Der Antragsteller wirft dem Staat Israel vor, den Angriff „als Vorlage“ genommen zu haben, seine „genozidale Gewalt […] zu beschleunigen“. Einen Genozid sieht er also nicht erst in den Reaktionen Israels auf den Terrorangriff, sondern versteht den Genozid als „Prozess, der nicht von der zionistischen Ideologie getrennt betrachtet werden“ könne. Israel wird als „siedlerkoloniales Projekt“ angesehen, das „per Definition“ darauf ziele, „die ursprüngliche Bevölkerung […] zu ersetzen“. Der Antragsteller attestiert Israel „Vernichtungscharakter […] seit Beginn des Staates“. In der Sache soll damit aus Sicht eines verständigen Publikums dem Staat Israel sein Existenzrecht unzweifelhaft insgesamt abgesprochen werden.

Eine Ablehnung des Existenzrechts Israels legt ergänzend auch die Teilnahme von Vertretern des Antragstellers am „Palästina-Nakba-Tag“ in I. am 00.00.2022 und 00.00.2023 nahe, als dessen Schirmfrau Prof. Dr. A. Y. in Erscheinung tritt, Mitgründerin und ehemalige Vorsitzende des Antragstellers. Für die Veranstaltungen wurde mit Plakaten geworben, auf denen jeweils eine Karte des angestrebten Staates Palästina abgebildet wurde, der das gesamte Staatsgebiet Israels einschloss. Bei objektivem Verständnis erschöpft der Aussagegehalt der Plakate sich nicht in einer politischen Analyse mit dem Anliegen, auf die Nakba aufmerksam zu machen. Es hieß dort, der „Nakba-Tag“ mache auf die „ethnische Säuberung Palästinas zum Zeitpunkt der Staatsgründung Israels aufmerksam, die bis heute“ andauere. Daraus zieht die Antragsgegnerin überzeugend den Schluss, dass nicht Kritik an einer bestimmten Regierungspolitik, sondern an der Gründung des Staates Israel als solcher geübt werden solle. Die Abbildung eines ausschließlich palästinensischen Staatsgebiets unter Einschluss des heutigen Staatsgebiets Israel untermauert unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen die Forderung nach einer Beendigung der Existenz dieses Staates als Voraussetzung für die auf dem im Jahre 2022 verwendeten Plakat geforderte „Befreiung und Rückkehr der Palästinenser“. Eine entsprechende Kartendarstellung veröffentlichte der Antragsteller auch selbst über „ZQ.“. In dem Beitrag wurde über einen Infostand in O. zur Situation in Palästina und im Gedenken an die Opfer in Gaza informiert, der am 27. Januar 2024 - am Internationalen Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocaust - aufgebaut werden sollte.

Die Verwendung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ spricht - je nach Kontext - ebenfalls wenigstens ergänzend als weiterer Anhaltspunkt für eine Verneinung des Existenzrechts Israels. Der Bedeutungsgehalt des Slogans ist entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin allerdings nicht ohne weiteres eindeutig. Davon ist auch in dem angezogenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Verbot der „ER.“ nicht die Rede. Lediglich enthalten die dort zitierten Verlautbarungen der Gruppierung teilweise vergleichbare Formulierungen, ohne dass das Gericht schon daraus eine Leugnung des Existenzrechts Israels hergeleitet hätte; es würdigt diese Äußerungen vielmehr in Zusammenschau mit den übrigen Verlautbarungen der Gruppierung.

Vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 54 ff., 56, 73.

Denn die Losung lässt sich ihrem Wortsinn nach nicht bloß als Ausdruck der Verneinung des Existenzrechts Israels unter Aufforderung zur gewaltsamen Beseitigung des Staates verstehen, sondern sie lässt auch verfassungsschutzrechtlich unbedenkliche Deutungen zu. Zwar drückt der Slogan den Wunsch nach einem freien Palästina vom (Jordan-)Fluss bis zum Mittelmeer aus, das heißt in einem Gebiet, in dem Israel in seinen heutigen Grenzen liegt. Der Slogan sagt aber als solcher nichts darüber aus, wie dieses - politisch hoch umstrittene - Ziel erreicht werden soll. Grundsätzlich sind politisch verschiedene Mittel und Wege denkbar, dieses abstrakte Ziel zu erreichen, beispielsweise durch völkerrechtliche Verträge, eine Zwei-Staaten-Lösung, einen einheitlichen Staat mit gleichen Bürgerrechten für Israelis und Palästinenser oder aber mittels des bewaffneten Kampfes. Ob die aufgezeigten alternativen Wege politisch realistisch sind, ist dabei unerheblich. Einen zwingenden Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Israel beinhaltet der Slogan als solcher jedenfalls nicht. Lediglich in Zusammenschau mit zusätzlichen Anhaltspunkten hierfür kann die Verwendung des Slogans einen Anhalt für die Verneinung des Existenzrechts Israels geben.

Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 27. Juli 2024 - 1 B 116/24 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 - OVG 3 B 73/23 -, juris Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 23. August 2023 - 24 K 7/23 -, juris Rn. 36.

Die unter dem 00.00.2023 auf seiner Internetpräsenz veröffentlichte Stellungnahme des Antragstellers ist für sich betrachtet nicht eindeutig. Angesichts der ausdrücklichen Klarstellung, der Parole lediglich die Forderung nach einer „Gleichberechtigung zwischen Jordan und Mittelmeer“ beizumessen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit ihrer Verwendung das Existenzrecht Israels infrage gestellt werden sollte. Auch die weiteren Formulierungen in der Stellungnahme erlauben diesen Schluss nicht. Dass die Veranstaltung „Solidarität mit Palästina“ zum Ausdruck bringen und dazu dienen sollte, „der Nakba zu gedenken“, lässt auch in Zusammenschau mit dem Hinweis auf eine „fortlaufende Enteignung und Unterdrückung von [Palästinensern]“ nicht ohne weiteres erkennen, dass dieser Missstand gerade durch die Beendigung der Existenz des Staates Israel beseitigt werden solle. Hierfür spricht allerdings die Zusammenschau mit den vorstehenden weiteren Verlautbarungen des Antragstellers.

Deutlicher in diese Richtung weist der am 00.00.2025 veröffentlichte Beitrag des Filmemachers J. N. auf „ZQ.“, in dem es - aus dem Englischen übersetzt - unter anderem hieß, Palästina werde frei sein vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer. Wie die Antragsgegnerin ausführt, deutet die Verwendung des Nutzernamens „G.00“ auf einen Widerstand gegen die Staatsgründung Israels im Jahre 1948 und damit gegen das Existenzrecht des Staates insgesamt hin. Es liegt angesichts dessen nahe, auch die Verwendung der Parole in diesem Kontext nicht als bloße Forderung nach Gleichberechtigung, sondern nach einer Beendigung der Existenz des Staates Israel zu verstehen.

Diese Äußerung muss der Antragsteller sich zurechnen lassen. An dem Beitrag war er als Co-Autor beteiligt. Vor der Veröffentlichung des Beitrages auf seiner Profilseite musste der Antragsteller also unter Kenntnisnahme von dem Inhalt des Beitrags seine Einwilligung erteilen. Damit machte er sich diesen Inhalt zu eigen. Bedenken gegen die Zurechenbarkeit bestehen allenfalls, sofern der Beitrag nach der Veröffentlichung durch den Ersteller geändert wird. Jedenfalls bei älteren Beiträgen erscheint nicht selbstverständlich, dass der Co-Autor von solchen Änderungen Kenntnis nehmen muss. Für eine nachträgliche Änderung ist hier aber nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Jedenfalls in einer Beitragsserie des Benutzers „VO.“, die am 00.00.2025 auf „ZQ.“ veröffentlicht wurde, wird die Losung „From the river to the sea“ unzweifelhaft in dem Sinne verwendet, dass dem Staat Israel sein Existenzrecht damit abgesprochen werden soll. Dort wendet man sich sinngemäß gegen eine Zwei-Staaten-Lösung und erklärt, es müsse der „Kampf“ um „Befreiung, Entkolonialisierung und Selbstbestimmung“ geführt werden und nicht als „Grundbesitzstreitigkeit“ eine Debatte um die „Koexistenz“ zweier Staaten. Diskussionen über das Schicksal der israelischen Bevölkerung werden als „[ablenkende] Fragen“ abqualifiziert; die Befreiung dürfe nicht davon abhängen, wie sehr sie die „Unterdrückenden“ treffe, sondern sei ein „bedingungsloses Recht“. Diese Befreiung werde „nicht durch Verhandlungen oder mit deutschen Plänen erreicht, sondern durch Taten, Standhaftigkeit und Kampf“. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers erschöpft sich der Gehalt dieser Äußerungen nicht mehr in der Forderung nach einer Gleichberechtigung palästinensischer Bürger, sondern umfasst auch die Beendigung der Existenz des Staates Israel.

Auch diese Äußerungen muss der Antragsteller sich zurechnen lassen. An dem Beitrag war HW.. M. als Co-Autor beteiligt. Äußerungen seiner Vorstandsmitglieder muss der Antragsteller sich nach obigen Maßgaben ohne weiteres auch dann zurechnen lassen, wenn sie über private Nutzerkonten in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. Der Beitrag liegt auf einer Linie mit den oben dargestellten eigenen Beiträgen des Antragstellers. Als Co-Autor muss HW.. M. sich seinerseits den Beitrag des Benutzers „VO.“ zurechnen lassen.

Aus den oben genannten Gründen nicht berücksichtigt werden kann dagegen der Beitrag der U. H. auf „ZQ.“ vom 00.00.2025. In dem veröffentlichten Video verwendet das ehemalige Mitglied des Antragstellers ebenfalls die Parole „From the river to the sea“. Allerdings ist erneut weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller von diesem Beitrag Kenntnis genommen hätte.

Bei alledem ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidungserheblich, ob die Beiträge des Antragstellers beziehungsweise seiner Mitglieder als antisemitisch einzuordnen sind und welche Definition hierfür maßgeblich ist. Die Einstufung des Antragstellers als gesichert extremistische Bestrebung stützt sich hierauf nicht. Entscheidungstragend ist, dass der Antragsteller bei bereits vertiefter summarischer Prüfung aller Voraussicht nach mit einer diese Einstufung rechtfertigenden Gewissheit das Existenzrecht des Staates Israel leugnet und zu seiner gewaltsamen Beseitigung aufruft, insbesondere durch öffentliche Billigung entsprechender Gewalttaten der HAMAS. Inwieweit seine Verlautbarungen als antisemitisch zu bewerten sind, ist unerheblich. Vor diesem Hintergrund nicht der Entscheidung bedarf, ob die Behauptung einer „Tradition zionistischer Täter-Opfer-Umkehr“ in einem Beitrag auf „ZQ.“ vom 00.00.2024 oder der Ausspruch „Tod dem Zionismus“ in einem Beitrag auf „MW.“ vom 00.00.2025 eine gegen jüdische Menschen im Allgemeinen gerichtete Agitation oder lediglich eine gegen eine bestimmte Ideologie gerichtete Aussage beinhalten.

dd) Die Einstufung des Antragstellers als gesichert extremistische Bestrebung steht voraussichtlich auch mit dem Übermaßverbot im Einklang. Sie erscheint auch bei vertiefter summarischer Prüfung insbesondere verhältnismäßig im engeren Sinne. Der mit der Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung verbundene Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers und der mit ihm verfolgte Zweck stehen aller Voraussicht nach in recht gewichtetem und wohl abgewogenem Verhältnis.

Dahinstehen kann, ob der Antragsteller sogleich als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft wurde, ohne dass er zuvor (formal) als Verdachtsfall geführt wurde. Wenn es im Verfassungsschutzbericht 2024 allerdings heißt, die Einstufung des Antragstellers als gesichert extremistische Bestrebung sei das Ergebnis der zuvor erfolgten Bearbeitung der Bewegung BDS als Verdachtsfall, wobei „BDS-S.“, „BDS-LF.“ und weitere Gruppierungen, unter anderem der Antragsteller, zu nennen seien (vgl. S. 280), spricht dies dafür, dass das Bundesamt sämtliche der BDS-Bewegung zugerechneten Gruppierungen, auch den Antragsteller, zunächst als Verdachtsfall eingestuft hatte, lediglich ohne dies öffentlich bekanntzumachen. Selbst wenn aber der Antragsteller ohne vorherige Führung als Verdachtsfall sogleich als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft wurde, erscheint dies zum im hiesigen Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verhältnismäßig. Die Schwelle zur gesichert extremistischen Bestrebung ist nach den dargestellten tatsächlichen Anhaltspunkten inzwischen nicht mehr nur knapp überschritten. Die Einstufung des Antragstellers als bloßer Verdachtsfall erschiene angesichts dessen nicht mehr sachgerecht.

b) Unter diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller auch keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Unterlassung der Veröffentlichung seiner Einstufung tragen würden. Auch solche Veröffentlichungen erweisen sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe der Einstufung des Antragstellers ist § 16 Abs. 1 Alt. 1 BVerfSchG. Das Bundesamt informiert hiernach die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Das Bundesamt ist damit zur Verdachtsberichterstattung befugt. Demgegenüber beschreibt § 16 Abs. 1 Alt. 1 BVerfSchG keine abgestuften Schwellen für eine Berichterstattung über bestimmte Grade der Verdichtung eines solchen Verdachts bis hin zu der Einschätzung, es liege eine gesichert extremistische Bestrebung vor. Kann von der Befugnis des § 16 Abs. 1 Alt. 1 BVerfSchG Gebrauch gemacht werden, so hat sich der Inhalt der dann grundsätzlich statthaften Berichterstattung des Bundesamts vielmehr an der für staatliches Informationshandeln allgemein gültigen Vorgabe zu orientierten, dass nur inhaltlich Zutreffendes und in sachlicher Form berichtet werden darf. Berichtet das Bundesamt über seine interne Einstufung einer Organisation als „gesichert extremistisch“, so müssen die gesammelten Erkenntnisse den Schluss rechtfertigten, dass das Beobachtungsobjekt tatsächlich Bestrebungen verfolgt, die sich etwa gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Im Übrigen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise berichtet werden darf.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 21.24 -, juris Rn. 11.

Es spricht alles dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Voraussichtlich wird sich die Einstufung des Antragstellers als „gesichert extremistisch“ als rechtmäßig erweisen. Dass das Bundesamt in einer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßenden Weise über den Antragsteller berichtet hätte oder zu berichten beabsichtigen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

c) Der Antragsteller hat auch keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Unterlassung seiner Einstufung als Verdachtsfall begründen würden. Erweist sich die Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung voraussichtlich als rechtmäßig, gilt das erst recht für die damit notwendig verbundene Qualifikation als Verdachtsfall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Der Streitwert war auf 15.000,00 € festzusetzen. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Das gilt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GKG entsprechend in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände dabei gemäß § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich zusammengerechnet. Nach der Empfehlung zu Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Reduzierung des Streitwerts auf einen bestimmten Bruchteil des im Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts angezeigt sein; wird aber die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorweggenommen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden.

Nach diesen Maßgaben war der Streitwert auf 15.000,00 € festzusetzen. Die Anträge zu 1 bis 3 waren jeweils mit dem Auffangwert von 5.000,00 € zu bemessen; diese Beträge waren zusammenzurechnen. Eine Reduzierung des Streitwerts war angesichts der zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.