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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 21.05.2026 – 10 L 1121/26

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0521.10L1121.26.00

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der einstweilige Rechtsschutzantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Förderschule D.-Schule in Y.-T. als schulischen Förderort für ihren Sohn O. vorzuschlagen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie haben gegen den Antragsgegner nicht den sinngemäß geltend gemachten Anspruch auf einen Vorschlag der D.-Schule als Förderort für O.. Der mit ihrer Klage angegriffene Vorschlag der Z.-Schule in R. im Bescheid des Antragsgegners vom 19. März 2026 ist rechtmäßig und die Antragsteller sind durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt.

Haben die Eltern - wie hier - abweichend von der allgemeinen Schule die Förderschule gewählt, schlägt ihnen die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (AO-SF) mindestens eine solche Schule mit dem für die Schülerin oder den Schüler festgestellten Förderschwerpunkt vor. Im Falle von mehreren festgestellten Förderschwerpunkten ist es in der Regel eine Schule mit dem vorrangig festgestellten Förderschwerpunkt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 AO-SF). Die Eltern sind an diesen Schulvorschlag nicht gebunden. Sie können ihr Kind auch an einer anderen Förderschule anmelden, die dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gerecht wird (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1 AO-SF).

Hiernach ist der Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern mindestens eine Förderschule mit dem für O. festgestellten Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung vorzuschlagen. Die Frage der weiteren Auswahl der vorgeschlagenen Schule steht in seinem Ermessen. Insoweit ist der gerichtliche Prüfungsumfang darauf beschränkt, ob der konkrete Schulvorschlag rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor.

Der Antragsgegner hat sich bei dem Schulvorschlag an verschiedenen Einzugsbereichen für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung orientiert. Da die Antragsteller mit O. im Einzugsbereich der Z.-Schule wohnen und deren Standort in R. Schüler der Primarstufe wie O. beschult, hat er für ihn diese Schule vorgeschlagen. Die Entscheidung hat er mit seinen ergänzenden Darlegungen im gerichtlichen Verfahren weitergehend erläutert. Danach richtet er seine Handhabung des Schulvorschlags an dem Ziel aus, auch angesichts steigender Schülerzahlen allen Schülerinnen und Schülern mit entsprechendem Bedarf einen Schulplatz an einer der im Kreis vorhandenen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zur Verfügung zu stellen. Angelehnt an die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung wird dabei die Schule angeboten, die im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenzen mit der wirtschaftlichsten Beförderung erreichbar ist. Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im nördlichen Kreisgebiet wird je nach Schulstufe einer der beiden Standorte der Z.-Schule in R. und F. vorgeschlagen, während für das restliche Kreisgebiet die D.-Schule in T. zur Verfügung steht. Die Abgrenzung erfolgt anhand der Auswertung der zeitlichen Erreichbarkeit des Schulstandortes in F. als dem am nördlichsten gelegenen Schulstandort. Kinder, die wie O. im nördlichen Kreisgebiet wohnen, können in einem Schülerspezialverkehr zur Z.-Schule fahren. Diese nachvollziehbaren Erwägungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen. Es ist grundsätzlich zulässig und sachgerecht, eine auskömmliche Verteilung der Schüler auf die vorhandenen Förderschulen über den Schulvorschlag zu steuern und auf diese Weise einen Schülerspezialverkehr mit einem möglichst geringen Kostenaufwand zu organisieren. Das Abgrenzungskriterium der zeitlichen Erreichbarkeit und die Begrenzung der Fahrgäste auf höchstens sieben Kinder ermöglichen es dabei, die Wegstrecke so zu legen, dass der Schülerspezialverkehr in einem für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zumutbaren Zeitaufwand durchgeführt werden kann. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Anwendung dieser Grundsätze aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausscheidet. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass allein die D.-Schule, etwa aufgrund einer besonderen Ausstattung, O. Unterstützungsbedarf decken kann. Die Antragsteller haben der Entscheidung des Antragsgegners auch ansonsten keine durchgreifenden Einwände entgegengesetzt. Sie meinen, dass der Schulweg zur Z.-Schule, der etwa 30 Minuten dauere, ihnen und O. aufgrund seiner individuellen Situation nicht zumutbar sei. Sie haben im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs darauf verwiesen, dass der Antragsteller berufstätig sei und die Antragstellerin, die keinen Führerschein besitze, O. nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule bringen könne. Dass die Antragsteller sich nicht in der Lage sehen, O. selbst zur Schule zu bringen, dürfte in ähnlicher Weise für die etwa 20-minütige Fahrt zur gewünschten Schule in T. gelten und steht einem Besuch der Z.-Schule jedenfalls nicht entgegen. Denn der Antragsgegner hält für O. das Angebot bereit, den Weg zu dieser Schule mit dem Schülerspezialverkehr zurückzulegen. Mit den Bedenken der Eltern, die die Fahrt wegen der mit O. Autismus-Spektrums-Störung einhergehenden motorischen Unruhe und weiteren Beeinträchtigungen als unzumutbar ansehen, hat sich der Antragsgegner ermessensfehlerfrei auseinandergesetzt, indem er darauf hinweist, dass der Transport in Kleinbussen mit einer erwachsenen Begleitperson und konstantem Fahrpersonal erfolgt, dass zwischenzeitlich eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern an den Förderschulen für Geistige Entwicklung eine entsprechende Problematik haben und der Antragsgegner sich gehalten sieht, den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.