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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 27.05.2026 – 10 L 1116/26

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0527.10L1116.26.00

Gründe

1.

Der Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie vorläufig in die Klasse 5 des Gymnasiums A. aufzunehmen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums A..

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran.

Nach diesem Maßstab hat die Schulleiterin des Gymnasiums A. das vorliegende Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt. Sie hat eine zutreffende Aufnahmekapazität von (3 x 31 =) 93 Plätzen ermittelt, die sich aus der Zügigkeit der Schule und der einschlägigen Bandbreitenobergrenze nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW ergibt. Sodann hat sie keine Härtefälle angenommen und die Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Insoweit hat sie 39 Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen und die übrigen 54 Plätze unter den weiteren angemeldeten Kindern ausgelost. Dabei hat sie Zwillingspaaren eine gemeinsame Losnummer gegeben, was dazu geführt hat, dass zwei Zwillingspaare gemeinsam gezogen wurden. Die Antragstellerin hat den Nachrückplatz 6 erhalten. Dieses Vorgehen der Schulleiterin lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Vgl. zur Zuordnung von Zwillingen zu einem gemeinsamen Los auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.07.2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 37.

Es ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin sie nicht wegen ihrer starken Reiseübelkeit als Härtefall aufgenommen hat.

Das Härtefallkriterium in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur im Ausgangspunkt rechtlich zwingend vorgeprägt ist und der im Wesentlichen einer ermessensgerechten Ausfüllung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bedarf. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Kinder und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Im Rahmen dieser allgemeinen Umschreibung bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Ermessen, ob und welche Härtefallkriterien zur Anwendung kommen sollen. Hierbei verbleibt ihr oder ihm ein erheblicher Ermessensspielraum, insbesondere bei der Frage, wie hoch sie oder er die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist dabei nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die Schulleiterin oder der Schulleiter die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 13.12.2013 - 19 E 1086/13 -, juris, Rn. 8 ff.

Nach diesem Maßstab hat die Schulleiterin den bereits bei der Anmeldung gestellten Härtefallantrag der Antragstellerin ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Sie hat im Ablehnungsbescheid vom 04.03.2026 ausgeführt, ein Härtefall setze eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes mit gewichtigen, in seiner Person oder familiären Situation liegenden individuellen Gründen voraus, die eine vorrangige Aufnahme rechtfertigten. Nach ihrem Ermessen liege bei der Antragstellerin eine solche Konstellation nicht vor. Die Bezirksregierung Köln hat im Widerspruchsbescheid vom 20.04.2026 ergänzt, es gebe weitere Gymnasien, die für die Antragstellerin zumutbar mit dem Fahrrad erreichbar seien. Zudem sei Reiseübelkeit gerade bei Kindern im Alter zwischen drei und zwölf Jahren ein häufig auftretendes Symptom, mit dem viele Schülerinnen und Schüler in diesem Alter umzugehen hätten. Diese Erwägungen bewegen sich innerhalb des vorgenannten weiten Ermessensspielraums und lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Es liegt insbesondere kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor, der zur Folge hätte, dass die Schulleiterin rechtlich gezwungen gewesen wäre, ihr weites Ermessen dahin auszuüben, dass sie die Antragstellerin vorrangig aufnimmt. Für die Antragstellerin kommt auch unter Berücksichtigung ihrer starken Reiseübelkeit nicht allein ein Besuch des Gymnasiums A. in Betracht. Nach dem kinderärztlichen Attest vom 24.03.2026 ist sie auf einen sehr kurzen Schulweg ohne erforderliche Transportmittel wie Bus, Auto oder Bahn angewiesen und sollte idealerweise eine zu Fuß oder mit dem Rad erreichbare Schule besuchen. Nach ihren Angaben im Härtefallantrag sowie im Anmeldeformular setzt die Übelkeit dabei meist ab einer Fahrtzeit von ca. 15 Minuten ein. Auf dieser Grundlage kann sie auch andere Gymnasien im X. Stadtgebiet besuchen. Dies trifft vor allem auf das E.-Gymnasium in X.-R. zu, an dem sie nach den Angaben in der Antragsschrift zwischenzeitlich einen Platz erhalten hat. Die Antragstellerin kann von ihrer Wohnanschrift aus das E.-Gymnasium mit dem Rad innerhalb der für eine Fünftklässlerin zumutbaren Zeit von 15 bis 18 Minuten erreichen. Im Falle einer schlechten Witterung kann sie auf die Bahnen der Linie 1 ausweichen, die für die fragliche Strecke eine Fahrtzeit von neun Minuten verzeichnet. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass diese im Vergleich zum Gymnasium A. nur um wenige Minuten erhöhte Bahnfahrtzeit dazu führen würde, dass der Besuch des E.-Gymnasiums insgesamt unzumutbar wäre, zumal für die deutlich überwiegende Anzahl der Schultage ein Schulweg mit dem Rad möglich sein wird. Soweit sie meint, man könne nicht auf theoretische Zeiten von Google Maps abstellen, weil diese Berechnungen für den realen Schulbetrieb im Berufsverkehr unbrauchbar seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Bahnen der Linie 1 für den fraglichen Streckenabschnitt in aller Regel weniger als 15 Minuten benötigen werden. Sollte dies in Einzelfällen nicht der Fall sein, ist es der Antragstellerin zudem nicht unzumutbar, die Fahrt kurzzeitig zu unterbrechen und in einer der folgenden Bahnen fortzusetzen.

Die weiteren Einwände der Antragstellerin greifen ebenfalls nicht durch.

Die Ablehnung ist zunächst nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Erprobungsstufenkoordinatorin an dem Aufnahmeverfahren unterstützend mitgewirkt hat. Es kommt in rechtlicher Hinsicht wesentlich darauf an, dass es die Schulleiterin war, die die Entscheidung über die Härtefälle sowie allgemein über die Aufnahme getroffen hat. Eine verfahrensbegleitende bzw. unterstützende Mitwirkung weiterer Personen begegnet für sich genommen demgegenüber keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Schulleiterin hat dabei sowohl im Ablehnungsbescheid vom 04.03.2026 als auch in ihrem Schreiben vom 15.04.2026 nachvollziehbar erklärt, dass sie es war, die die Entscheidungen über die Härtefallanträge getroffen hat.

Soweit die Antragstellerin moniert, dass die Schulleiterin die Härtefälle erst nach der Aufnahme von Geschwisterkindern geprüft habe, führt dies nicht zum Erfolg. Zwar ist die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 APO-S I gehalten, zuerst Härtefälle zu berücksichtigen und erst in einem zweiten Schritt die Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I heranzuziehen. Ein solcher etwaiger Fehler in der Prüfungsreihenfolge hat sich aber jedenfalls schon deshalb nicht ausgewirkt, weil die Schulleiterin keine Härtefälle angenommen hat.

Die von der Antragstellerin geltend gemachte „Fehlgewichtung der Auswahlkriterien“ bietet ebenfalls keinen Anlass für eine stattgebende Entscheidung. Es entspricht der geltenden Rechtslage, dass etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem schulrechtlichen Aufnahmeverfahren der vorliegenden Art regelmäßig nur im Rahmen eines Härtefalls berücksichtigt werden können, wofür jedoch angesichts der damit verbundenen Bevorzugung vor allen anderen angemeldeten Kindern ein strenger Maßstab gilt.

Soweit die Antragstellerin im Übrigen das Vorgehen der Schulleiterin beim Anmeldegespräch rügt und vorbringt, man habe ihr nach dem Ablehnungsbescheid bestimmte Informationen erst auf wiederholte Nachfrage zur Verfügung gestellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Derartige formelle Gesichtspunkte sind regelmäßig nicht geeignet, den geltend gemachten materiellen Aufnahmeanspruch zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.