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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 28.05.2026 – 16 K 8626/25

16. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0528.16K8626.25.00

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. Januar 1994 - 1 A 14.92 -, Rn. 3, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Mai 2016 - 15 E 342/16 -, Rn. 7, juris, jeweils m. w. N.

Gemessen an diesen Kriterien hat die vorliegende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei geht das Gericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der wörtlich angekündigte Klageantrag, „den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2025 (AZ N01) aufzuheben“, gemäß § 88 VwGO entgegen dem Wortlaut dahin auszulegen ist, dass die Klägerin tatsächlich begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. Oktober 2025 zu verpflichten, ihr die in Ziffer 3. des Schlussbescheides vom 19. Dezember 2021 titulierte Rückforderung von 4.820,00 EUR zu erlassen. Die so ausgelegte Verpflichtungsklage ist zwar zulässig, aber nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Erlass der Rückforderung der Corona-Soforthilfe oder eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Erlassantrags.

Zunächst vermag die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Halbs. der Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW, wonach das zuständige Ministerium Ansprüche nur erlassen darf, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde, für sich betrachtet keinen Anspruch zu begründen. Denn hierbei handelt es sich um eine rein haushaltsrechtliche Vorschrift, der für sich bloße Innenwirkung zukommt. Sie entfaltet also Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane und Behörden des Landes zueinander, regelt aber nicht das Verhältnis zum rückzahlungspflichtigen Bürger.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1986 - 3 B 47.85 -, Rn. 6, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 A 69/16 -, Rn. 49, juris; Urteil vom 21. November 2018 - 4 A 2426/15 -, Rn. 52, juris; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 25. Januar 2023 - 26 K 2063/20 -, Rn. 18, juris; vgl. für die entsprechende Regelung in § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) auch Gröpl, Bundeshaushaltsordnung/Landeshaushaltsordnung, 2. Auflage 2019, § 59 BHO Rn. 7.

Ein Anspruch auf Erlass bzw. Neubescheidung eines Erlassantrags kann dagegen grundsätzlich begründet werden auf Grundlage des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Halbs. LHO NRW und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Denn aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt insoweit ein Anspruch auf Gleichbehandlung, wie eine Behörde zum maßgeblichen Zeitpunkt eine innenrechtliche Vorschrift in ihrer ständigen Verwaltungspraxis handhabt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 8 B 71.19 -, Rn. 6, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 - 4 A 2426/15 -, Rn. 65, juris.

Diese Verwaltungspraxis kann durch innenrechtliche Vorschriften wie Vorschriften des Haushaltsrechts oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften geprägt sein. Entscheidend ist dabei aber nicht der Wortlaut der innenrechtlichen Vorschriften, sondern ihre tatsächliche Handhabung. Denn die tatsächliche Handhabung in Form der ständigen Verwaltungspraxis ist der Anknüpfungspunkt für die mittels Art. 3 Abs. 1 GG eintretende Selbstbindung der Verwaltung und den hieraus folgenden Gleichbehandlungsanspruch des Bürgers. Dementsprechend unterliegen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften oder vergleichbare Innenrechtsvorschriften auch keiner eigenständigen Auslegung durch die Gerichte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, Rn. 24, juris; Beschluss vom 24. Juni 2020 - 8 B 71.19 -, Rn. 6, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 - 4 A 2426/15 -, Rn. 65, juris.

Zwar können innenrechtliche Vorschriften eine ständige Verwaltungspraxis antizipieren und in dem Fall, dass sich eine tatsächliche Verwaltungspraxis nicht feststellen lässt, einen Anspruch auf Behandlung nach dieser antizipierten Verwaltungspraxis begründen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - II C 20.69 -, Rn. 38, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 4. Juni 2012 - 3 A 33/12 -, Rn. 54, 58, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 8 LB 17/13 -, Rn. 26, juris.

Besteht jedoch eine ständige Verwaltungspraxis, so ist allein diese maßgeblich, auch wenn sie von den entsprechenden innenrechtlichen Vorschriften abweicht. Das gilt insbesondere auch dann, wenn durch diese Handhabung der Anwendungsbereich innenrechtlicher Vorschriften eingeschränkt wird und sie auf bestimmte Sachverhalte überhaupt nicht angewendet werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 6 B 138.18 -, Rn. 12, juris; Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 -, Rn. 40, juris.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kommt der Klägerin weder ein Anspruch auf Erlass der Rückforderung noch auf eine ermessenfehlerfreie Neubescheidung ihres Erlassantrags zu. Denn bei dem Beklagten existiert keine ständige Verwaltungspraxis dahingehend, im Bereich der Rückforderung von Corona-Soforthilfen einen Erlass zu gewähren. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die Bewilligungsstellen in Nordrhein-Westfalen sich auf eine einheitliche Verwaltungspraxis verständigt hätten, im Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen keine Erlasse auszusprechen. Der Beklagte gewährt in diesem Bereich also keine Erlasse und tritt hierzu auch nicht in eine Einzelfallprüfung ein oder stellt hierzu weitergehende Ermessenserwägungen an. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben die tatsächliche Praxis des Beklagten nicht richtig wiedergeben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist dem Gericht weder aus den bei ihm anhängigen Verfahren noch aus sonstigen öffentlichen Quellen bekannt, dass der Beklagte bisher die Rückforderung einer Corona-Wirtschaftshilfe nach § 59 Abs. 1 LHO NRW erlassen hätte. Die im Internet veröffentlichten Quellen legen keinen anderweitigen Schluss nahe. So wird etwa in den zum Rückmeldungsverfahren der Corona-Soforthilfe veröffentlichten FAQs nur auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung hingewiesen.

Vgl. Frage 6.4 der FAQ, abrufbar unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 (Stand: 28. Mai 2026).

Im Wirtschaftsservice-Portal des Beklagten wird lediglich ein Antrag auf Stundung der Rückzahlung der Corona-Wirtschaftshilfe ermöglicht. Ein vergleichbares Verfahren für einen Antrag auf Erlass findet sich dort nicht.

Vgl. zum entsprechenden Stundungsverfahren https://service.wirtschaft.nrw/antrag/corona-wirtschaftshilfe-leistungsauswahl/ (Stand: 28. Mai 2026).

Eine anderslautende Verwaltungspraxis wird auch weder dadurch begründet, dass der Beklagte Verwaltungsvorschriften zu § 59 Abs. 1 LHO NRW erlassen hat, noch dadurch, dass der Beklagte oder seine Behörden in anderen Regelungsbereichen als den Corona-Wirtschaftshilfen Erlasse bewilligen mögen.

Allein der Umstand, dass der Beklagte Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO NRW erlassen hat und in Ziffer 3. der Verwaltungsvorschriften die Voraussetzungen eines Erlasses durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften für seine Behörden konkretisiert hat, begründet keine dahingehende tatsächliche Verwaltungspraxis und antizipiert eine solche auch nicht in verbindlicher Weise.

Anders wohl die Rechtsprechung des OVG NRW für den Erlass einer Darlehensrückforderung im Bereich der Bundesausbildungsförderung zu den entsprechenden Verwaltungsvorschriften der BHO, Beschluss vom 15. April 2015 - 12 E 181/15 -, Rn. 7 ff., juris m. w. N., allerdings ohne dies zu begründen.

Denn wie bereits dargelegt ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für eine Selbstbindung die tatsächliche Verwaltungspraxis maßgeblich, und zwar diejenige der zuständigen Behörden. Hinzu kommt, dass insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO NRW nicht darauf gerichtet sind, eine antizipierte Verwaltungspraxis zu begründen, sondern lediglich eine konkretisierende Funktion der in § 59 LHO NRW geregelten Voraussetzungen haben, bei deren Vorliegen eine Befugnis zur Gewährung eines Erlasses bestehen soll. Eine Ermessenslenkung dahingehend, dass ein Erlass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht nur erfolgen „darf“ (so der Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 LHO NRW), sondern auch erfolgen „soll“ oder gar „muss“, beinhalten die Vorschriften gerade nicht.

Vgl. entsprechend zur BHO bereits VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2023 - 26 K 2063/20 -, Rn. 32, juris, im Bereich des Erlasses von Darlehensrückforderungen in der Bundesausbildungsförderung.

Soweit das beklagte Land in anderen Rechtsgebieten als denen der Corona-Wirtschaftshilfen Erlasse gewähren mag, führt dies nicht zu einer Selbstbindung dahingehend, eine entsprechende Prüfung auch im Rahmen der Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen durchführen zu müssen. Denn Anknüpfungspunkt für einen entsprechenden Anspruch kann wie ausgeführt nur der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sein, der aber gerade nur die Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Ungleichbehandlung von wesentlich Ungleichem gebietet. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn für eine getroffene Differenzierung kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich ist und die Differenzierung sich als willkürlich darstellt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, Rn. 18, juris, m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung.

Im Lichte dessen ist es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte sich bei der Prüfung von Erlassentscheidungen dazu entschließt, nach Rechtsgebieten zu differenzieren und für bestimmte Rechtsbereiche auch vollständig von der Möglichkeit des Erlasses abzusehen. Denn staatliche Ansprüche können in einer Vielzahl von Rechtsgebieten auftreten, in denen die Rechts- und Interessenlagen erheblich unterschiedlich sein können, sodass schon vor diesem Hintergrund eine gleichförmige Handhabung in sämtlichen Rechtsbereichen nicht geboten sein kann.

Dabei ist als sachlicher Grund für eine Differenzierung gerade im Bereich der Corona-Wirtschaftshilfen zu berücksichtigen, dass einem Erlass regelmäßig auch beihilferechtliche Bedenken entgegenstehen dürften. Denn für die hier gegenständliche Corona-Soforthilfe ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Begrenzung der Förderung auf das Ziel, in Form eines Zuschusses die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern und akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken, vollumfänglich, also für jeden Mitteleinsatz, verbindlich und auch unionsrechtlich zwingend geboten war, um den von der EU-Kommission im Rahmen der Anwendung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV - einer zur Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen und der Integrität des EU-Binnenmarkts eng auszulegenden Ausnahmebestimmung - eröffneten unionsrechtlichen Rahmen für die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Begegnung von pandemiebedingten Schwierigkeiten von Unternehmen einzuhalten. Dies ergab sich aus der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der Fassung der Kommissionsgenehmigung vom 24. März 2020, die Grundlage der Förderung geworden ist. In dem unionsrechtlich verbindlich vorgegebenen Rahmen waren solche Beihilfen nur mit dem Ziel mit dem Binnenmarkt für vereinbar erklärt worden, die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersähen, nicht beeinträchtigten.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, Rn. 150, juris.

Eine nationale Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verpflichtet, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2025 - 4 A 1793/23 -, Rn. 128, juris m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH.

Stellt sich dementsprechend in Fällen der Corona-Soforthilfe heraus, dass ein entsprechender Liquiditätsengpass nicht vorlag, ist der Beklagte aus beihilferechtlichen Gründen grundsätzlich dazu verpflichtet, die Soforthilfe zurückzufordern. In einem solchen Fall kann nach der Rechtsprechung des EuGH nur unter außergewöhnlichsten Umständen von einer Rückforderung abgesehen werden. Hierfür wurde etwa eine absolute oder völlige Unmöglichkeit der Rückabwicklung akzeptiert, wobei selbst dies voraussetzen soll, dass eine Wiedereinziehung der Beihilfe beim Zuwendungsempfänger jedenfalls erfolglos versucht wurde.

Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - C-378/98 -, Rn. 32 ff., juris; Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 48 Rn. 273, beck-online; Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 48 Rn. 146, 311, beck-online.

Da sich der Erlass der Rückforderung einer Corona-Wirtschaftshilfe der Sache nach als ein Absehen von einer Rückforderung darstellt (vgl. Ziffer 3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO NRW, etwa im Gegensatz zur Niederschlagung nach Ziffer 2.1 ff. der Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO NRW), spricht einiges dafür, dass ein Erlass in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nicht nur nicht geboten, sondern aus beihilferechtlichen Gründen sogar unzulässig wäre. Angesichts dessen besteht jedenfalls ein sachlicher Grund dafür, dass die Bewilligungsstellen des beklagten Landes im Bereich der Corona-Wirtschaftshilfen mit Blick auf diese beihilferechtliche Problematik generell davon absehen, eine Rückforderung einer Corona-Wirtschaftshilfe zu erlassen.

Kommt nach alledem ein Anspruch auf Erlass der Rückforderung der Corona-Soforthilfe nicht in Betracht, kommt es auf die persönliche wirtschaftliche Situation der Klägerin und die Frage, ob die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Halbs. LHO NRW in ihrem Fall vorliegen, nicht mehr an.

Keiner Erörterung bedürfen im Übrigen die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Argumente hinsichtlich einer von der Klägerin angenommenen Verjährung der Rückforderung oder der Rechtswidrigkeit des - inzwischen bestandskräftigen - Schlussbescheides vom 19. Dezember 2021. Denn weder die Rechtmäßigkeit des Schlussbescheides vom 19. Dezember 2021 noch die Durchsetzbarkeit der in dessen Ziffer 3 titulierten Rückforderung sind hier verfahrensgegenständlich. Die Klägerin hat Klage ausdrücklich gegen den ihren Erlassantrag ablehnenden Bescheid vom 7. Oktober 2025 erhoben, sodass Gegenstand des Klageverfahrens ausschließlich der geltend gemachte Anspruch auf Erlass der Rückforderung ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­stelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.