Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.05.2026 – 12 L 1305/26

12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0529.12L1305.26.00

Gründe

Der Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die für den 02.06.2026 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers nach Marokko sowie sämtliche weiteren aufenthaltsbeenden­den Maßnahmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Haupt­sache, längstens jedoch bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den vom Antragsteiler gleichzeitig bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Duldung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis auszusetzen,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entschei­dung in der Hauptsache eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen,

hilfsweise

der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaub­nis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die dem Antragsteller bisher erteilte Be­schäftigungserlaubnis zu belassen,

hilfsweise

eine neue Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV zu erteilen,

hat insgesamt keinen Erfolg. Er ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.

Das gilt zunächst für den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die vorgesehene Abschiebung des Antragstellers nach Marokko sowie sämtliche weiteren aufenthalts­beendenden Maßnahmen (einstweilen) auszusetzen, und den selbstständig gestellten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller (einstweilen) eine Dul­dung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Da eine Duldung gemäß der amtlichen Überschrift des § 60a AufenthG eine vorübergehende Aussetzung der Ab­schiebung ist und gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG über die Aussetzung der Abschie­bung dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen ist, sind diese beiden An­trag­steile zusammen zu prüfen. Der Antragsteller hat aber keinen Anspruch auf Ertei­lung einer solchen Duldung.

Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszu­setzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmög­lich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der Antragsteller ist zwar aufgrund des bestandskräftig gewordenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flücht­linge vom 24.04.2024 (gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 AufenthG: vollziehbar) ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), weil er keinen deutschen Aufenthaltstitel be­sitzt und ihm auch nicht aus anderen Gründen ein Recht zum Aufenthalt in Deutsch­land zusteht.

Vorliegend ist ihm aber - hier allein im Streit stehend - seine Abschiebung nicht im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil ihm - nach seiner Meinung - Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Seite steht.

In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller zwar zu Recht auf die verfassungs­gerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf besteht, dass die zuständigen Be­hörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Ein­zelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls.

Vgl. Anja Rincke in: Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, Dokument­stand: 01.05.2024, Werkstand: 01.12.2025, § 60a AufenthG Rn. 50 m. w. N.

Liegen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht vor, so kann ein Auslän­der prinzipiell darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen. Ist al­lerdings dem ausländischen Familienangehörigen im Einzelfall die Rückkehr in das gemeinsame Heimatland nicht zumutbar, kann dies ein Abschiebungshindernis be­gründen.

Vgl. Anja Rincke a. a. O., § 60a AufenthG Rn. 70 m. w. N. aus der Rechtspre­chung.

Auch andere enge familiäre Bindungen als die zwischen Eltern und Kindern, die auf­grund von Krankheit, Pflegebedürftigkeit usw. besonders schutzwürdig erscheinen, können ein rechtliches Abschiebungshindernis begründen.

Vgl. Anja Rincke a. a. O., § 60a AufenthG Rn. 69.

Allerdings ergibt sich schon aus der Bindung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern nur ausnahmsweise ein Schutz vor Abschiebung nach Art. 6 Abs. 1 GG, z.B. wenn ein Familienmitglied auf die Hilfe anderer Familienmitglieder angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt.

Vgl. Anja Rincke a. a. O., § 60a AufenthG Rn. 68.

Weitergehende Schutzwirkungen ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nur dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds an­gewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, sodass dann die Pflicht des Staats, die Familie zu schüt­zen, regelmäßig einwanderungspolitische Bedenken zurückdrängt. In diesen Fäl­len, aber auch nur dann, ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kin­dern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheira­teten Ausländers.

VGH BW, Beschluss vom 09.02.2004 - 11 S 1131/03 -, juris Rn. 8.

Für sonstige Familienangehörige und Ausländer, die in einer nichtehelichen Lebens­gemeinschaft zusammenleben, besteht im Allgemeinen kein Abschiebungsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn nicht ausnahmsweise ein Ausländer auf das Zusammenleben und die Lebenshilfe bezüglich einer im Bundesgebiet über ein si­cheres Aufenthaltsrecht verfügenden Person angewiesen ist.

Vgl. Anja Rincke a. a. O., Rn. 49, 68 m. w. N. aus der Rechtsprechung.

Der besondere Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch tatsächlich ge­lebte Beistandsgemeinschaften zwischen erwachsenen Familienangehörigen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Beistandsleistung zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.

Vgl. Anja Rincke a. a. O., § 60a AufenthG Rn. 68.

Jedoch hat ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied kein uneingeschränktes "absolutes" Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen nahen erwachsenen Angehörigen, was zur Folge hätte, dass nicht nur einwanderungspolitische Be­lange, sondern auch die von einzelnen Angehörigen ausgehenden ordnungsrecht­lichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gänzlich unberücksich­tigt bleiben müssten. Vielmehr ist - ebenso wie bei deutschverheirateten Auslän­dern - das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Familienmitglieder an­gemessen zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse der betreuungs­bedürftigen Angehörigen und dem Verbleibeinteresse des "ausgewählten" Auslän­ders abzuwägen. Denn im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist - worauf ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht abstellt - in erster Linie entscheidend, dass der betreuungsbedürftigen Person (neben einer möglicher­weise notwendigen Betreuung von außerhalb) bei Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird. Ob die Betreuung im Einzelnen von der "Wunschper­son" geleistet werden kann, hängt von einer Gewichtung der rechtlichen und tat­sächlichen Umstände im Einzelfall ab.

VGH BW, Beschluss vom 09.02.2004 - 11 S 1131/03 -, juris Rn. 8.

In Zusammenschau und Abwägung dieser abgestuften Rechte geht der Einzelrichter im Grundsatz davon aus, dass umso weniger von einer Schutzbedürftigkeit des Auf­enthalts eines Ausländers wegen einer Betreuung von in Deutschland lebenden Ver­wandten auszugehen ist, je weiter entfernt der Grad der Verwandtschaft ist. Das trifft auf den Antragsteller zu, der sich auf die Schutzbedürftigkeit nicht eines seiner Elternteile oder eines eigenen Kinds, sondern seiner Großmutter und einer seiner Tanten beruft. In einem solchen Fall ist besonders genau zu prüfen, ob der Ver­wandte auf den Beistand des Ausländers “angewiesen“ ist. Das ist allerdings le­diglich in Ausnahmefällen z bejahen.

Ein solcher Ausnahmefall ist hier zu verneinen, weil der Antragsteller nach seinem Vortrag und den eidesstattlichen Versicherungen diverser Verwandter zwar Unter­stützungsleistungen gegenüber seiner Großmutter und seiner Tante erbringt, diese aber ganz vorwiegend aus Praktikabilitätsgründen erfolgen, weil andere Ver­wandte dazu wegen eigener Erkrankungen, familiärer bzw. beruflicher Verpflich­tungen dazu nicht in einem Umfang kommen, der den Leistungen des Antragstel­lers entspricht. Dass die anderen in Deutschland lebenden Verwandten des An­tragstellers seiner Großmutter und seiner Tante überhaupt nicht zur Hand gehen können, ist jedenfalls - auch in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - nicht substantiiert dargelegt. Reine Praktikabilitätsgründe stellen aber kein - auch eine besondere persönliche Verbundenheit erforderndes - “Angewiesensein“ auf Unterstützung durch einen Verwandten dar.

Dagegen ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach es nicht darauf ankommt, ob Unterstützungsleistungen von einer anderen Person erbracht werden können, hier mangels einer Beziehung von einem Kind zu beiden Elternteilen und mangels vorgetragener und auch sonst nicht ersichtlicher enger persönlicher Be­ziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Großmutter bzw. seiner Tante nicht einschlägig.

Nach allem spielt es keine Rolle mehr, in welchem Umfang und in welchen Abstän­den der Antragsteller angesichts seiner zunächst bestehenden Verpflichtung, in Z. seinen Wohnsitz zu nehmen, diese Leistungen gegenüber seinen in G. lebenden Verwandten überhaupt erbringen konnte, zumal er selbst angege­ben hat, auch noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (obwohl er nach Aktenlage und un­bestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin nicht über eine Erlaubnis zur Er­werbs­tätigkeit verfügt bzw. verfügt hat).

Vor diesem Hintergrund haben die Großmutter und die Tante des Antragstellers kein Wahlrecht in Bezug auf die Person, die sie unterstützt.

Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers folgt auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, schon weil er sich in Deutschland erst seit rund zwei Jahren aufhält; insoweit steht hier keine weitgehende Integration des Antragstel­lers im Raum.

Ebenso wenig hat der Antragsteller einen auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gestützten Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung in Bezug auf seinen bei der An­tragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die nur so lang erteilt werden kann, wie der Antragsteller sich im Bundesgebiet befindet. Denn aus den obigen Erläuterungen folgt zugleich, dass auch die (hier allein in Betracht kommende und geltend gemachte) Erteilungsvo­raussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, hier nicht vorliegt.

Gründe für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann einem Aus­länder eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere An­wesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus sogar beansprucht, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, scheidet dies hier bereits wegen bei Anträgen nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich unerlaubter Vorwegnahme der Hauptsache aus.

Hat der Antragsteller nach allem nicht einmal einen Anspruch auf Duldung seines Auf­enthalts in Deutschland, entbehren die übrigen Anträge auf Beibehaltung oder Ertei­lung einer Beschäftigungserlaubnis eines erforderlichen rechtlichen Substrats.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Streitwert entspricht - wegen der Geltendmachung einer Aufenthalts­er­laubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG), der wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte redu­ziert worden ist.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidungen über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und über die Kosten des Verfahrens sind unanfechtbar, § 80 AsylG.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.