Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.05.2026 – 12 L 1305/26
12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0529.12L1305.26.00
Gründe
Der Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die für den 02.06.2026 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers nach Marokko sowie sämtliche weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den vom Antragsteiler gleichzeitig bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Duldung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis auszusetzen,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen,
hilfsweise
der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die dem Antragsteller bisher erteilte Beschäftigungserlaubnis zu belassen,
hilfsweise
eine neue Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV zu erteilen,
hat insgesamt keinen Erfolg. Er ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
Das gilt zunächst für den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die vorgesehene Abschiebung des Antragstellers nach Marokko sowie sämtliche weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (einstweilen) auszusetzen, und den selbstständig gestellten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller (einstweilen) eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Da eine Duldung gemäß der amtlichen Überschrift des § 60a AufenthG eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist und gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen ist, sind diese beiden Antragsteile zusammen zu prüfen. Der Antragsteller hat aber keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Duldung.
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der Antragsteller ist zwar aufgrund des bestandskräftig gewordenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.04.2024 (gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 AufenthG: vollziehbar) ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), weil er keinen deutschen Aufenthaltstitel besitzt und ihm auch nicht aus anderen Gründen ein Recht zum Aufenthalt in Deutschland zusteht.
Vorliegend ist ihm aber - hier allein im Streit stehend - seine Abschiebung nicht im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil ihm - nach seiner Meinung - Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Seite steht.
In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller zwar zu Recht auf die verfassungsgerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf besteht, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls.
Vgl. Anja Rincke in: Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, Dokumentstand: 01.05.2024, Werkstand: 01.12.2025, § 60a AufenthG Rn. 50 m. w. N.
Liegen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht vor, so kann ein Ausländer prinzipiell darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen. Ist allerdings dem ausländischen Familienangehörigen im Einzelfall die Rückkehr in das gemeinsame Heimatland nicht zumutbar, kann dies ein Abschiebungshindernis begründen.
Vgl. Anja Rincke a. a. O., § 60a AufenthG Rn. 70 m. w. N. aus der Rechtsprechung.
Auch andere enge familiäre Bindungen als die zwischen Eltern und Kindern, die aufgrund von Krankheit, Pflegebedürftigkeit usw. besonders schutzwürdig erscheinen, können ein rechtliches Abschiebungshindernis begründen.
Vgl. Anja Rincke a. a. O., § 60a AufenthG Rn. 69.
Allerdings ergibt sich schon aus der Bindung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern nur ausnahmsweise ein Schutz vor Abschiebung nach Art. 6 Abs. 1 GG, z.B. wenn ein Familienmitglied auf die Hilfe anderer Familienmitglieder angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt.
Vgl. Anja Rincke a. a. O., § 60a AufenthG Rn. 68.
Weitergehende Schutzwirkungen ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nur dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, sodass dann die Pflicht des Staats, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Bedenken zurückdrängt. In diesen Fällen, aber auch nur dann, ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers.
VGH BW, Beschluss vom 09.02.2004 - 11 S 1131/03 -, juris Rn. 8.
Für sonstige Familienangehörige und Ausländer, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, besteht im Allgemeinen kein Abschiebungsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn nicht ausnahmsweise ein Ausländer auf das Zusammenleben und die Lebenshilfe bezüglich einer im Bundesgebiet über ein sicheres Aufenthaltsrecht verfügenden Person angewiesen ist.
Vgl. Anja Rincke a. a. O., Rn. 49, 68 m. w. N. aus der Rechtsprechung.
Der besondere Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch tatsächlich gelebte Beistandsgemeinschaften zwischen erwachsenen Familienangehörigen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Beistandsleistung zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.
Vgl. Anja Rincke a. a. O., § 60a AufenthG Rn. 68.
Jedoch hat ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied kein uneingeschränktes "absolutes" Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen nahen erwachsenen Angehörigen, was zur Folge hätte, dass nicht nur einwanderungspolitische Belange, sondern auch die von einzelnen Angehörigen ausgehenden ordnungsrechtlichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gänzlich unberücksichtigt bleiben müssten. Vielmehr ist - ebenso wie bei deutschverheirateten Ausländern - das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Familienmitglieder angemessen zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse der betreuungsbedürftigen Angehörigen und dem Verbleibeinteresse des "ausgewählten" Ausländers abzuwägen. Denn im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist - worauf ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht abstellt - in erster Linie entscheidend, dass der betreuungsbedürftigen Person (neben einer möglicherweise notwendigen Betreuung von außerhalb) bei Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird. Ob die Betreuung im Einzelnen von der "Wunschperson" geleistet werden kann, hängt von einer Gewichtung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Einzelfall ab.
VGH BW, Beschluss vom 09.02.2004 - 11 S 1131/03 -, juris Rn. 8.
In Zusammenschau und Abwägung dieser abgestuften Rechte geht der Einzelrichter im Grundsatz davon aus, dass umso weniger von einer Schutzbedürftigkeit des Aufenthalts eines Ausländers wegen einer Betreuung von in Deutschland lebenden Verwandten auszugehen ist, je weiter entfernt der Grad der Verwandtschaft ist. Das trifft auf den Antragsteller zu, der sich auf die Schutzbedürftigkeit nicht eines seiner Elternteile oder eines eigenen Kinds, sondern seiner Großmutter und einer seiner Tanten beruft. In einem solchen Fall ist besonders genau zu prüfen, ob der Verwandte auf den Beistand des Ausländers “angewiesen“ ist. Das ist allerdings lediglich in Ausnahmefällen z bejahen.
Ein solcher Ausnahmefall ist hier zu verneinen, weil der Antragsteller nach seinem Vortrag und den eidesstattlichen Versicherungen diverser Verwandter zwar Unterstützungsleistungen gegenüber seiner Großmutter und seiner Tante erbringt, diese aber ganz vorwiegend aus Praktikabilitätsgründen erfolgen, weil andere Verwandte dazu wegen eigener Erkrankungen, familiärer bzw. beruflicher Verpflichtungen dazu nicht in einem Umfang kommen, der den Leistungen des Antragstellers entspricht. Dass die anderen in Deutschland lebenden Verwandten des Antragstellers seiner Großmutter und seiner Tante überhaupt nicht zur Hand gehen können, ist jedenfalls - auch in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - nicht substantiiert dargelegt. Reine Praktikabilitätsgründe stellen aber kein - auch eine besondere persönliche Verbundenheit erforderndes - “Angewiesensein“ auf Unterstützung durch einen Verwandten dar.
Dagegen ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach es nicht darauf ankommt, ob Unterstützungsleistungen von einer anderen Person erbracht werden können, hier mangels einer Beziehung von einem Kind zu beiden Elternteilen und mangels vorgetragener und auch sonst nicht ersichtlicher enger persönlicher Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Großmutter bzw. seiner Tante nicht einschlägig.
Nach allem spielt es keine Rolle mehr, in welchem Umfang und in welchen Abständen der Antragsteller angesichts seiner zunächst bestehenden Verpflichtung, in Z. seinen Wohnsitz zu nehmen, diese Leistungen gegenüber seinen in G. lebenden Verwandten überhaupt erbringen konnte, zumal er selbst angegeben hat, auch noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (obwohl er nach Aktenlage und unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin nicht über eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit verfügt bzw. verfügt hat).
Vor diesem Hintergrund haben die Großmutter und die Tante des Antragstellers kein Wahlrecht in Bezug auf die Person, die sie unterstützt.
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers folgt auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, schon weil er sich in Deutschland erst seit rund zwei Jahren aufhält; insoweit steht hier keine weitgehende Integration des Antragstellers im Raum.
Ebenso wenig hat der Antragsteller einen auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gestützten Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung in Bezug auf seinen bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die nur so lang erteilt werden kann, wie der Antragsteller sich im Bundesgebiet befindet. Denn aus den obigen Erläuterungen folgt zugleich, dass auch die (hier allein in Betracht kommende und geltend gemachte) Erteilungsvoraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, hier nicht vorliegt.
Gründe für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus sogar beansprucht, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, scheidet dies hier bereits wegen bei Anträgen nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich unerlaubter Vorwegnahme der Hauptsache aus.
Hat der Antragsteller nach allem nicht einmal einen Anspruch auf Duldung seines Aufenthalts in Deutschland, entbehren die übrigen Anträge auf Beibehaltung oder Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eines erforderlichen rechtlichen Substrats.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht - wegen der Geltendmachung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG), der wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden ist.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidungen über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und über die Kosten des Verfahrens sind unanfechtbar, § 80 AsylG.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.