Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.05.2026 – 12 L 640/25

12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0529.12L640.25.00

Gründe

Die Anträge des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. März 2025 gegen die Annullierung des von der Deutschen Botschaft Harare in Simbabwe erteilten Schengen-Visums, Gültigkeit vom 1. Februar 2025 bis 14. Februar 2025, durch die Bundespolizei anzuordnen;

die Antragsgegnerin nach § 123 VwGO zur vorläufigen Löschung der Daten zum annullierten Visum aus dem Visa-Informationssystem (VIS) zu verpflichten,

haben keinen Erfolg.

I.

Der wörtlich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 6. März 2025 ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO rechtsschutzfreundlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 6. März 2025 gegen den Annullierungsbescheid vom 6. Februar 2025 begehrt.

Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Widerspruch gegen die Annullierung des Visums hat keine aufschiebende Wirkung, weil die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Annullierung angeordnet hat (vgl. Seite 2 des Annullierungsbescheids, Bl. 12 der Beiakte).

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Zunächst ist der am 6. März 2025 erhobene Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, trotz des eingangs der Widerspruchsschrift enthaltenen Wortlauts „Widerspruch gegen die Einreiseverweigerung“ entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass sich der Widerspruch nicht nur gegen die (ebenfalls am 6. Februar 2025 verfügte) Einreiseverweigerung, sondern auch gegen die - hier im Eilverfahren allein streitgegenständliche - Annullierung des Visums mit Bescheid der Bundespolizei vom 6. Februar 2025 (vgl. Bl. 11 ff. der Beiakte) richtet. Hierfür sprechen nicht nur die nachfolgenden (Widerspruchs-)Anträge, „die angefochtene Einreiseverweigerung v. 06.02.2025 und die Annullierung des von der Deutschen Botschaft in Harare (Simbabwe) ausgestellten Schengen-Visums aufzuheben“ sowie die Löschung der Daten zum annullierten Visum aus dem VIS zu veranlassen (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte), sondern auch die Widerspruchsbegründung, die sich auf die von dem Antragsteller angenommene formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung und der Annullierung bezieht (vgl. Bl. 26 f. der Gerichtsakte).

Der so verstandene Widerspruch ist nicht offensichtlich unzulässig, insbesondere wurde er am 6. März 2025 gemäß § 70 Abs. 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Annullierungsbescheids am 6. Februar 2025 erhoben.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Gültigkeitszeitraum des Schengen-Visums am 14. Februar 2025 bereits abgelaufen ist. Die Annullierung des Schengen-Visums hat sich mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Denn gemäß Art. 34 Abs. 8 VO 810/2009/EG (im Folgenden: Visakodex) i.V.m. Art. 13 VO 767/2008/EG (im Folgenden: VIS-Verordnung) sind die Daten zu annullierten Visa in das Visa-Informationssystem (VIS) einzutragen. Hierbei sind auch der Grund bzw. die Gründe für die Annullierung anzugeben, Art. 13 Abs. 2 VIS-Verordnung. Die Frist zur Löschung eines solchen Datensatzes beträgt gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VIS-Verordnung - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - fünf Jahre. Sie beginnt im Fall der Annullierung eines Visums mit der entsprechenden Entscheidung der Visumbehörde, Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d VIS-Verordnung. Da im Falle der Stellung eines weiteren Antrags auf Ausstellung eines Visums durch den Antragsteller das VIS gemäß Art. 21 Abs. 2 Visakodex i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 15 VIS-Verordnung abgefragt wird, wirkt sich die Annullierung des Schengen-Visums trotz Ablauf des Gültigkeitszeitraums für den Antragsteller noch mehrere Jahre - vorliegend bis Februar 2030 - aus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 814/22 -, juris, Rn. 3.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Zunächst ist die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt insbesondere den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Bei der Verpflichtung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen, handelt es sich um eine rein formelle Anforderung. Die Behörde hat die Gründe anzuführen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Alleiniger Zweck des Begründungserfordernisses ist, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Dementsprechend genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen oder sogar im Tatsächlichen unzutreffend - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 814/22 -, juris, Rn. 6 (m.w.N.).

Gemessen daran ist die Begründung der Vollziehungsanordnung hier nicht zu beanstanden. Die Bundespolizei hat ausgeführt, ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestünde im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Visumannullierung die begründete Besorgnis, der Antragsteller würde das Schengen-Visum weiterhin nutzen, um erneut in das Bundesgebiet einzureisen. Damit weist die Begründung einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf.

So auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 814/22 -, juris, Rn. 8.

Ob diese Begründung auch inhaltlich bzw. materiell trägt, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hingegen unerheblich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 814/22 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.).

Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig erweist, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit noch die (offensichtliche) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt.

Gemessen daran fällt die Interessenabwägung vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Die Annullierung des von der Deutschen Botschaft Harare in Simbabwe am 13. Januar 2025 ausgestellten Schengen-Visums mit der Gültigkeit vom 1. Februar 2025 bis 14. Februar 2025 mit Wirkung zum 13. Januar 2025 (für die Vergangenheit) durch die Antragsgegnerin am 6. Februar 2025 erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Die Annullierung ist zunächst formell rechtmäßig.

Die Bundespolizei war insbesondere sachlich zuständig. Gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Visakodex wird das Visum grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Danach war die - gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BPolG für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs am Flughafen Düsseldorf zuständige - Bundespolizeidirektion Sankt Augustin gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 3a) AufenthG für die Annullierung des Visums sachlich zuständig, da der Antragsteller nach seiner Ankunft am Flughafen Düsseldorf (nach Manchester, Großbritannien) zurückgewiesen wurde.

Vgl. zur sachlichen Zuständigkeit der Bundespolizei auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 814/22 -, juris, Rn. 13 ff.

Der Antragsteller wurde vor Erlass des Annullierungsbescheids auch ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört (vgl. Bl. 9 der Beiakte).

Die bei Erlass einer Annullierung eines Schengen-Visums zu beachtenden Formvorschriften wurden eingehalten. Gemäß Art. 34 Abs. 6 Visakodex werden die Entscheidung über die Annullierung eines Visums und die entsprechende Begründung dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars aus Anhang VI des Visakodex mitgeteilt. Ein derartiges Formular ist hier ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 11 ff. der Beiakte) verwendet worden.

Die Annullierung erweist sich aller Voraussicht nach auch als materiell rechtmäßig.

Gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex wird ein Visum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde.

Die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums waren nicht erfüllt, wenn die (materiellen) Einreisevoraussetzungen des Art. 5 der VO (EG) 562/2006 (Schengener Grenzkodex 2006) bzw. nunmehr Art. 6 der VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

Vgl. Zeitler in: HTK-AuslR, Art. 34 Visakodex, Stand: 07.02.2025, Rn. 21 f.

Soweit in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, ob den zuständigen Behörden bei der Subsumtion unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex ein Beurteilungsspielraum zusteht,

vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 814/22 -, juris, Rn. 21-29,

bedarf dies vorliegend keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annimmt, die von der Antragsgegnerin verfügte Annullierung des Schengen-Visums sei mangels Beurteilungsspielraums gerichtlich voll überprüfbar, könnte er daraus nichts Tragfähiges herleiten. Denn diese erweist sich bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

Zunächst kann offenbleiben, ob die Annullierung des Visums darauf gestützt werden kann, dass der Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. d Schengener Grenzkodex im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (vgl. Bl. 6 f. der Beiakte sowie Bl. 66 der Gerichtsakte). Insoweit spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen für eine Annullierung im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Visakodex nicht gegeben sind, da die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums jedenfalls zum Ausstellungszeitpunkt am 13. Januar 2025 noch vorgelegen haben. Denn die Bundespolizeidirektion München hat den Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin erst nachfolgend am 31. Januar 2025 zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben (vgl. Bl. 66 der Gerichtsakte). Allerdings dürfte diesbezüglich die Aufhebung des Visums im Sinne des Art. 34 Abs. 2 Visakodex in Betracht kommen. Danach wird ein Visum aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Vorliegend bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob - wofür allerdings vieles spricht - die Voraussetzungen für eine zulässige Umdeutung des Verwaltungsakts gemäß § 47 VwVfG gegeben sind.

Denn es gibt jedenfalls ernsthafte Gründe zu der Annahme, dass der Antragsteller das Schengen-Visum durch arglistige Täuschung erlangt hat, was die Annullierung des Visums gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex trägt.

Die Tatbestandsmerkmale der „ernsthaften Gründe“ sind nicht erst dann gegeben, wenn vollständige Gewissheit über das Vorliegen einer Täuschung besteht. Es genügt vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 814/22 -, juris, Rn. 31 f. (m.w.N.).

Hier besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch den Antragsteller, namentlich für die Annahme, dass er bei der Beantragung des Visums hinsichtlich des beabsichtigten Aufenthaltszwecks in Deutschland (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex) vorsätzlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat, um das begehrte - und sodann auch erteilte - Visum zu erlangen.

Ausweislich des von dem Antragsteller vorgelegten Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums (vgl. Bl. 16 ff. der Gerichtsakte) hat er bei Antragstellung als Zweck der Reise „Tourismus, Kultur“ angegeben (Zeile 23). Unter „Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck“ hat er angegeben, ein Touristenvisum zu beantragen, da seine Familie und er gerne reisten (Zeile 24). Dies deckt sich mit den Ausführungen in seinem Motivationsschreiben im Rahmen des Visumantrags (vgl. Bl. 23 der Gerichtsakte). Auch dort führt er u.a. aus, ein Besuchs-/Touristenvisum beantragen zu wollen, da seine Familie und er gerne reisten und oft das Vereinigte Königreich besuchten. Er reise auch oft allein in das Vereinigte Königreich und würde nun - angesichts ihrer reichhaltigen kulturellen und wirtschaftlichen Geschichte - gerne mehr EU-Staaten sehen.

Im Rahmen der Befragung durch die Bundespolizei am Flughafen Düsseldorf hat der Antragsteller ebenfalls ausgeführt, für Tourismusaktivitäten nach Deutschland gekommen zu sein. Er wolle verschiedene Städte besuchen: München, Hannover, Hamburg, Amsterdam, Stockholm, für jeweils zwei Tage pro Stadt. Er wisse, dass dies ein knapper Zeitrahmen sei. Er wolle sich verschiedene Sachen anschauen wie die Reeperbahn oder Örtlichkeiten, die einen Bezug zum Holocaust hätten. Er wolle etwas über die Kultur lernen, dies interessiere ihn sehr (vgl. zum Ganzen Bl. 7 der Beiakte).

Vorliegend bestehen jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller das Visum entgegen seinen Angaben bei der Beantragung des Visums nicht (nur) zu touristischen Zwecken beantragt hat, sondern beabsichtigt hat, bei verschiedenen Veranstaltungen in Hamburg, Hannover und München als Redner bzw. Prediger aufzutreten und dort über islamistische und salafistische Inhalte zu sprechen. Seine Absicht, als Redner auf den Veranstaltungen aufzutreten, hat er im Visumantragsverfahren in keiner Weise geäußert.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin habe der Antragsteller beabsichtigt, bei den Veranstaltungen „U.“ einen Vortrag zu halten. Geplant seien Veranstaltungen am 9. Februar in Hamburg, am 10. Februar in Hannover und am 11. Februar 2025 in München gewesen. Es sei anzunehmen, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, bei diesen Veranstaltungen islamistische und salafistische Inhalte zu predigen. Der Antragsteller sei als salafistischer Prediger bekannt und bekanntermaßen mit einschlägigen salafistischen Predigern vernetzt und im Austausch. Darüber hinaus sei er Neffe des Mufti J., Großmufti in Simbabwe, der legalistischen Islamismus betreibe und mit dem er häufig gemeinsam auftrete.

Zur Glaubhaftmachung der vorstehenden Ausführungen hat die Antragsgegnerin Screenshots von Veranstaltungsankündigungen im Internet vorgelegt, in denen der Antragsteller explizit als (religiöser) Redner „I. J. (Zimbabwe)“ am 9. Februar 2025 in einer Moschee in Hamburg und am 10. Februar 2025 in Hannover (vgl. Bl. 68 der Gerichtsakte) sowie am 11. Februar 2025 in München (vgl. Bl. 69 der Gerichtsakte) angekündigt wird.

Dafür, dass der Antragsteller geplant hatte, auf den genannten Veranstaltungen aufzutreten, spricht zudem, dass die aufgeführten Daten sämtlich innerhalb der Gültigkeitsdauer des begehrten Visums vom 1. Februar bis 14. Februar 2025 lagen. Zudem hat der Antragsteller im Rahmen der Befragung durch die Bundespolizei zumindest angegeben, die deutschen Städte München, Hannover und Hamburg besuchen zu wollen.

Des Weiteren gibt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung Social-Media-Beiträge des Antragstellers wieder, die indizienhaft als Anhaltspunkte für islamistische Bezüge gewertet werden können. In einem Beitrag vom 31. Dezember 2021 auf der Plattform X deute der Antragsteller an, dass die finale Souveränität und Richterschaft bei Gott lägen, was demzufolge demokratischen Prozessen zuwiderlaufe und „von Menschen gemachte“ Gesetze infrage stelle. In einem weiteren Beitrag vom 9. September 2022 behaupte der Antragsteller, dass Witze über die Religion nicht „der Weg eines Gläubigen“ seien. Vielmehr sei dies aus seiner Sicht als „Spott“ gegenüber dem, was Allah als „Weg des Lebens“ eingerichtet habe, zu betrachten. Nach den Angaben der Antragsgegnerin begreife der Antragsteller den Islam als alles umfassende Lebensordnung, was als ideologisches Merkmal von Islamisten gelte.

Der substantiierte Vortrag der Antragsgegnerin wird durch den Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Der Antragsteller hat das Vorbringen der Antragsgegnerin weder im Rahmen der Befragung durch die Bundespolizei noch der nachfolgenden Anhörung widerlegt. Bei der Befragung durch die Bundespolizei konnte der Antragsteller auf genauere Nachfragen, was er sich z.B. in München anschauen wolle, keine konkreten Angaben machen (vgl. Bl. 7 der Beiakte). Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Visumsannullierung äußerte er sich nicht (vgl. Bl. 9 der Beiakte). Auch im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Der Antragsteller hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, (grundsätzlich) als muslimischer Geistlicher und Motivationsredner tätig zu sein (vgl. Bl. 6 der Gerichtsakte).

Nach summarischer Prüfung spricht zudem Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller im Rahmen der Visumantragstellung arglistig gehandelt, d.h. vorsätzlich und bewusst falsche bzw. unvollständige Angaben über den beabsichtigten Aufenthaltszweck in Deutschland gemacht hat, um das begehrte Visum zu erlangen. Dafür spricht, dass die von der Antragsgegnerin vorgelegten Veranstaltungsankündigungen am 20. und 22. Januar 2025 und damit in einem zeitlich sehr engen Zusammenhang mit der Visumerteilung am 13. Januar 2025 veröffentlicht wurden. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch noch im Rahmen der Befragung durch die Bundespolizei am 5. Februar 2025 lediglich ausgeführt, zu touristischen Zwecken nach Deutschland gekommen zu sein, ohne zu erwähnen, dass er am 9., 10. und 11. Februar 2025 bei den Veranstaltungen in Hamburg, Hannover und München als Prediger aufzutreten beabsichtigt hat.

Der Antragsteller hat das Visum auch „durch“ die arglistige Täuschung erlangt. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller das begehrte Visum ohne die Täuschung über den Aufenthaltszweck, d.h. bei wahrheitsgemäßer Angabe seiner Absicht, bei den genannten Veranstaltungen als Prediger betreffend islamistische bzw. salafistische Inhalte aufzutreten, nicht erhalten hätte (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex). Hierfür spricht auch, dass die dargelegten Erkenntnisse zu den Veranstaltungen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zum Anlass genommen wurden, den Antragsteller im SIS zur Einreiseverweigerung auszuschreiben (vgl. Bl. 66 der Gerichtsakte).

Gibt es nach alledem tatbestandlich ernsthafte Gründe zu der Annahme, dass der Antragsteller das Visum durch arglistige Täuschung erlangt hat, wird als (gebundene) Rechtsfolge das Visum mit Wirkung für die Vergangenheit - vorliegend zum Ausstellungszeitpunkt am 13. Januar 2025 - annulliert (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex).

Sollte der Antragsgegnerin, anders als der Wortlaut des Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex („Ein Visum wird annulliert […]“) es nahelegt, Ermessen eingeräumt sein,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 814/22 -, juris, Rn. 44,

sind Ermessensfehler jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO.

Schließlich ist auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der aller Voraussicht nach rechtmäßigen Annullierung des Schengen-Visums gegeben, das das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt.

Die sofort vollziehbare Annullierung des Schengen-Visums führt dazu, dass die Daten zur Annullierung sowie die Gründe für die Annullierung gemäß Art. 34 Abs. 8 Visakodex i.V.m. Art. 13 VIS-Verordnung in das VIS einzutragen sind. Nur dann, wenn die Annullierung des Schengen-Visums und die dazu angeführten Gründe im VIS ohne Einschränkungen eingetragen und gespeichert werden, können diese bei der Prüfung eines zukünftigen Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums berücksichtigt werden. Diese Daten unterstützen die zuständigen Behörden bei der wichtigen Aufgabe einer angemessenen Bewertung der Migrations- und/oder Sicherheitsrisiken (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 18 des Visakodex). Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Allgemeinheit daran, den insofern möglicherweise bestehenden Risiken bereits während des Widerspruchsverfahrens durch den sofortigen Vollzug der Annullierung des Schengen-Visums effektiv zu begegnen. Die Interessen des Antragstellers müssen dahinter zurückstehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 814/22 -, juris, Rn. 45.

II.

Der auf die vorläufige Löschung der Daten zum annullierten Visum aus dem VIS gerichtete Antrag gemäß § 123 VwGO bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Der Antrag ist unbegründet, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf (vorläufige) Löschung der Daten zum annullierten Visum aus dem VIS. Denn die Annullierung des Visums erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aus den oben unter Ziffer I. dargelegten Gründen als rechtmäßig mit der Folge, dass auch die Daten zu dem annullierten Visum nach Maßgabe des Art. 34 Abs. 8 Visakodex i.V.m. Art. 13 VIS-Verordnung zu Recht in das VIS eingegeben worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Für die beiden Anträge, die verschiedene Streitgegenstände betreffen, wurde jeweils der Auffangwert angesetzt. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.