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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 29.05.2026 – 20 K 4360/23

20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0529.20K4360.23.00

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.

Im September 2012 leitete die Staatsanwaltschaft Köln gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung ein (121 Js 570/12), welches im Oktober 2012 wegen erwiesener Unschuld nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

Das Polizeipräsidium Köln erteilte dem Kläger am 03.11.2016 eine Waffenbesitzkarte (Nr. N01), auf die in der Folgezeit zwei Schusswaffen eingetragen wurden.

Im März 2022 leitete die Staatsanwaltschaft Köln gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ein (912 Js 3199/22), welches im Juni 2022 nach § 153 StPO ohne Auflagen eingestellt wurde.

Mit Schreiben vom 12.04.2022 informierte das Ministerium des Innern des Beklagten das Polizeipräsidium Köln darüber, dass der Kläger seit dem 22.09.2019 permanent ein Vorstandamt in der „A. I. Nordrhein-Westfalen“ (im Folgenden: C. NRW) innehabe. Er habe bisher als Beisitzer und Schriftführer fungiert und sei letztmalig am 02.10.2021 in das Amt des Schriftführers gewählt worden. Die „A. I. für Deutschland“ (im Folgenden: C.) werde seit dem 15.01.2019 vom Bundesamt für Verfassungsschutz mit dem Status eines Verdachtsfalls bearbeitet.

Unter dem 24.01.2023 teilte das Ministerium des Innern des Beklagten dem Polizeipräsidium Köln sodann mit, der Kläger sei auf dem Landeskongress der C. NRW am 01.10.2022 abermals in den Landesvorstand gewählt worden und übe gegenwärtig das Amt des Schatzmeisters aus.

Mit Schreiben vom 21.04.2023 hörte das Polizeipräsidium Köln den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a), b) und c) WaffG. Der Kläger sei Mitglied der Partei „I. für Deutschland“ (im Folgenden: O.) und sei bei der Landtagswahl NRW im Jahr 2022 für diese im Wahlkreis Köln I angetreten. Zudem sei er Mitglied in der C. und Schatzmeister im Vorstand der C. NRW. Die C. sei im Januar 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zum Verdachtsfall erklärt worden. Rechtsmittel gegen diese Einstufung seien erfolglos geblieben. Bei der C. handle es sich um eine Vereinigung, bei der unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzämter verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorlägen. Der Kläger sei innerhalb der letzten fünf Jahre Mitglied der C. NRW und damit auch de C. als Bundesverband gewesen. Dies folge aus § 10 Abs. 5 der Satzung der C., wonach ein Auseinanderfallen der Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband nicht möglich sei. Durch den Aufnahmeakt werde die Mitgliedschaft im Bundesverband, im entsprechenden Landesverband und in etwaigen Untergliederungen des Landesverbandes erworben. Es sei zudem zulässig, sich bei der Beurteilung, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen, auf die Einschätzung der Verfassungsschutzämter zu verlassen. Eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten des Bundes stelle - unabhängig davon, ob eine Vereinigung vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert rechtsextrem eingestuft werde - eine hinreichende Tatsachengrundlage dar, die vorliegend die Annahme rechtfertige, dass die C. Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten. Das Verfolgen verfassungsfeindlicher Ziele müsse nicht erwiesen sein, es genüge vielmehr ein tatsachenbegründeter Verdacht. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) WaffG begründe bereits die bloße (passive) Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Ein aktiver Förderungsbeitrag in der Vereinigung sei nicht mehr nötig. Angesichts der Aktivitäten des Klägers innerhalb der C. NRW liege bei ihm jedoch auch eine beträchtliche Unterstützungshandlung vor, die weit über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehe. Zudem habe er auch selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. In diesem Zusammenhang stellte der Beklagte verschiedene Äußerungen des Klägers in den Sozialen Medien dar, aus denen hervorgehe, dass er der Kläger rechtsextreme Vorurteile schüre und gegen Ausländer hetze. Die Aussagen würden zudem eine Nähe zur Identitären Bewegung erkennen lassen. Die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei auch im Einzelfall nicht widerlegt. Anhaltspunkte, dass der Schutzzweck des WaffG durch den Waffenbesitz des Klägers ausnahmsweise nicht berührt sei, lägen - insbesondere in Anbetracht seiner führenden Rolle innerhalb der C. NRW - nicht vor.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz veröffentlichte am 26.04.2023 eine Pressemitteilung, worin es mitteilte, dass die Verdachtsfallbearbeitung hinsichtlich der C. ergeben habe, dass sich die Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zur Gewissheit verdichtet hätten und die C. nunmehr als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft werde. Die Positionen der C. seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Der Einstufung liege ein internes Gutachten vom 28.03.2023 zugrunde.

Am 10.05.2023 beantragte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht, die ihm unter dem 02.06.2023 gewährt wurde. Bereits mit Schreiben vom 26.05.2026 hatte der Beklagte dem Kläger für den Fall der Akteneinsicht eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28.06.2023 gesetzt.

Mit Bescheid vom 31.07.2023 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarte des Klägers (Ziffer 1), forderte ihn auf, die Waffenbesitzkarte unverzüglich abzugeben (Ziffer 2) und ordnete an, die sich noch in seinem Besitz befindenden Waffen und Munition innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen (Ziffer 3). Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Ziffern 2 und 3 an (Ziffer 4) und setzte eine Gebühr in Höhe von 305 Euro fest (Ziffer 5). Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Beklagte seine Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 21.04.2023. Zudem verwies er darauf, dass die C. im April 2023 vom Verdachtsfall zur gesichert rechtsextremistischen Bestrebung hochgestuft worden sei.

Am 07.08.2023 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, dass im Verfassungsschutzbericht 2022 des Landesamtes für Verfassungsschutz NRW weder die C. noch die O. als Ganzes als Beobachtungsobjekt aufgeführt werde und „bestenfalls“ als Verdachtsfall, nicht indes als gesichert verfassungsfeindliche Organisation gelte. Verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG müssten - entgegen der Auffassung des Beklagten - feststehen; ein bloßer tatsachenbegründeter Verdacht reiche nicht aus. Die bloße Einstufung der C. als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz reiche daher nicht aus, um seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Dies gelte umso mehr, als die C. NRW im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz NRW 2022 keine Erwähnung finde. Aufgrund des Umstandes, dass die C. mit Landesverbänden in allen sechzehn Bundesländern vertreten sei, seien in Hinblick auf die flächenmäßige Ausdehnung und der damit einhergehenden personellen Diversität der Organisation hinsichtlich der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, Differenzierungen vorzunehmen. Eine Vereinigung verfolge nur dann verfassungsfeindliche Ziele, wenn sie nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnehme. Zudem fehle im Widerrufsbescheid eine Auseinandersetzung mit der Gesamtpersönlichkeit des Klägers, welche jedoch zur Entscheidung über die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwingend erforderlich sei. Auch eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) WaffG wegen des Verfolgens eigener verfassungsfeindlicher Bestrebungen liege nicht vor; eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus den vom Beklagten angeführten Äußerungen des Klägers in den sozialen Medien.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Ziffern 1 bis 3 und 5 des Bescheids des Polizeipräsidiums Köln vom 31.07.2023 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, die Mitgliedschaft im Bundesverband der C. habe nicht nur einen formalen Charakter, was sich insbesondere an § 10 Abs. 6 und § 3 Abs. 5 der Satzung und Statuten der C. zeige. Darin sei für den Fall der Selbstauflösung eines Landesverbandes festgelegt, dass die Mitgliedschaft im Bundesverband bestehen bleibe. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass sich die C. NRW in irgendeiner Weise vom Bundesverband abgrenzen oder distanzieren würde. Stattdessen bestünden über geraume Zeit personelle Überschneidungen. Das Auftreten der C. sei zudem als kämpferisch-aggressiv gegenüber den Grundsätzen der Verfassung anzusehen. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.02.2024 - 13 L 1124/23 -, wonach sich die tatsächlichen Anhaltspunkte nunmehr bei wertender Gesamtbetrachtung zur Gewissheit für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verdichtet haben. Demnach handle es sich bei der C. um eine extremistische Bestrebung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben (Buchst. a), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Buchst. aa) oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (Buchst. bb) oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Buchst. cc), Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (Buchst. b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (Buchst. c).

Zur Beurteilung der Frage, ob Unzuverlässigkeitsgründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen, ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 -, juris, Rn. 5; Beschlüsse vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, juris, Rn. 5, und vom 02.11.1994 - 1 B 215/93 -, juris, Rn. 10.

Ausgehend davon erweist sich der Erlaubniswiderruf im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses,

vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9/18 -, juris, Rn. 13 m. w. N.,

als rechtmäßig, da der Kläger nicht (mehr) die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG besaß. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Kläger innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Widerrufsentscheidung Mitglied des Bundesverbandes der „A. I. für Deutschland“ (im Folgenden: C.) gewesen ist.

Seit der Novellierung des Waffengesetzes durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz im Jahr 2020 begründet gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG bereits die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerrufsbescheids verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt (hat), regelmäßig die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Anders als nach der Vorgängerregelung bedarf es nach der aktuellen Gesetzeslage über die Mitgliedschaft hinaus keiner nachweislichen Erkenntnisse mehr über eine individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen. Ein aktiver Förderungsbeitrag in der Vereinigung ist nicht mehr nötig; es genügt bereits die (passive) Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, da sie eine persönliche Bindung und Identifizierung des Mitglieds mit der Vereinigung ausdrückt und damit hinreichender Beleg dafür ist, dass das Mitglied seinerseits die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt.

Vgl. VG Köln, Urteile vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21, juris, Rn. 170 ff., und vom 11.08.2022 - 20 K 4549/21, juris, Rn. 48 ff.; Beschlüsse vom 23.01.2023 - 20 L 1784/22, juris, Rn. 89 f., und vom 24.07.2023 - 20 L 835/23, juris, Rn. 60 f.; zustimmend VG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2024 - 22 K 4909/23 -, juris, Rn. 41.

Als Ausdruck der Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung hält der Gesetzgeber eine Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung für sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht.

Vgl. BT-Drucks. 19/15875, S. 36.

So liegt der Fall hier.

Die C., die (erst) mit Wirkung zum 31.03.2025 aufgelöst wurde,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2025 - 5 B 131/24 -, juris, Rn. 20,

war im maßgeblichen Zeitraum eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Hierunter versteht der Gesetzgeber Vereine im Sinne des Vereins- und Parteien im Sinne des Parteiengesetzes.

Vgl. BT-Drucks. 19/15875, S. 36.

Die „A. I.“ war ein Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 25.07.2025 - 24 BV 24.412 -, juris, Rn. 21.

Bei der C. handelte es sich ferner um eine Vereinigung, die - wie § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG zudem voraussetzt - in den letzten fünf Jahren vor dem verfügten Erlaubniswiderruf Bestrebungen verfolgt hat, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten.

Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG genannten Tatbestandsmerkmal einer Bestrebung, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Auslegung und damit Konkretisierung dieses Begriffs kann auf das anerkannte Verständnis des entsprechenden Tatbestandsmerkmals in Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Danach umfasst das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung ebenso wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Um eine Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG handelt es sich, wenn die Vereinigung sich gegen die vorgenannten elementaren Grundsätze richten. Hierfür reicht es zwar nicht aus, dass die Vereinigung sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Ebenso wenig muss jedoch bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dafür genügt es, wenn sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2025 - 20 B 794/24 -, n. v.

Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss - entgegen der Auffassung des Beklagten - für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1506/24 -, juris, Rn. 40-94; BayVGH, Urteil vom 25.07.2025 - 24 BV 24.412 -, juris, Rn. 22 ff., jeweils m. w. N.

So liegt der Fall hier. Die Einstufung der C. durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung im März 2023 lässt mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit darauf schließen, dass die C. in den letzten fünf Jahren vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet (gewesen) sind.

Für die Bildung der richterlichen Überzeugung von der Tatsache, ob eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, gelten die allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätze. Die Gerichte sind daher verpflichtet, sich vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen selbst zu überzeugen und die ihnen jeweils zugeschriebene rechtliche Bedeutung selbstständig zu beurteilen. Hierbei können maßgeblich Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden herangezogen werden. Dem erforderlichen Beweismaß der vollen richterlichen Überzeugung entspricht dabei inhaltlich (nur) die verfassungsschutzbehördliche Kategorie der „gesichert extremistischen Bestrebung“. Eine Einstufung als „Prüffall“ oder „Verdachtsfall“ genügt hingegen nicht.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 25.07.2025 - 24 BV 24.412 -, juris, Rn. 29 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1506/24 -, juris, Rn. 95 ff., 102 f., 108 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2023 - OVG 6 S 44/23 -, juris, Rn. 6 f.

Vor diesem Hintergrund folgt der Einzelrichter der Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz, welches die C. im März 2023 zur gesichert rechtsextremistischen Bestrebung hochgestuft hat, sowie der Bestätigung dieser Hochstufung durch die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in dem Beschluss vom 05.02.2024 (13 L 1124/23).

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 05.02.2024 - 13 L 1124/23 -, juris, Rn. 172 ff. (Rn. 420: „Danach steht fest, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte dergestalt verdichtet haben, dass zur Überzeugung des beschließenden Gerichts feststeht, dass es sich bei der [C.] um eine extremistische Bestrebung handelt.“)

Ferner rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren vor Erlass des angefochtenen Bescheids Mitglied der C. war.

Aus der - unstreitigen - Mitgliedschaft des Klägers im nordrhein-westfälischen Landesverband der C. (im Folgenden: C. NRW) kann aufgrund der Regelungen in der Satzung der C. zugleich auch auf die (vom ihm ebenfalls nicht bestrittene) Mitgliedschaft des Klägers in der C. als Bundesverband geschlossen werden (siehe § 10 Abs. 5 der Satzung der C. [Bl. 24 ff. des Anhangs zum Verwaltungsvorgang der Beklagten]: „Es besteht eine einheitliche Mitgliedschaft im Bundesverband und in den Landesverbänden. Ein Auseinanderfallen der Mitgliedschaft ist nicht möglich; durch den Aufnahmeakt wird die Mitgliedschaft im Bundesverband, im entsprechenden Landesverband und etwaigen Untergliederungen des Landesverbandes erworben. Mit der Aufnahme in die A. I. für Deutschland erkennt ein Mitglied sämtliche Bestimmungen dieser Satzung als verbindlich für und gegen sich geltend an.“).

Es sind auch keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG zu widerlegen.

Steht fest, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, ist regelmäßig auch die Prognose gerechtfertigt, dass der ordnungsgemäße und verantwortungsbewusste Umgang mit Waffen nicht in der erforderlichen Weise gewährleistet ist. Denn die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung schließt typischerweise ein, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt. Außerdem stellt die mitgliedschaftliche Einbindung in eine Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, für sich genommen einen Beitrag dazu dar, dem sogar eher gewichtigere Bedeutung zukommt als eine bloße Unterstützung von außen.

Vgl. BT-Drucks. 19/15875, S. 36; OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2025 - 20 B 794/24 -, n. v.

Gleichwohl gibt es atypische Fallgestaltungen, in denen die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Mitgliedschaft in Vereinigungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben, und dem Schutzgut des Waffenrechts ausnahmsweise fehlt. In solchen Einzelfällen kann die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit die ausschließliche Anknüpfung an die Mitgliedschaft in der betreffenden Vereinigung die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigen. Das erfordert die einzelfallbezogene Prüfung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG deshalb widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt. Es bedarf der Feststellung, ob die generalisierende Annahme eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos, die an die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung anknüpft, im konkreten Fall tatsächlich tragfähig ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9/18 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2025 - 20 B 794/24 -, n. v.

Atypische Umstände, die im vorstehenden Sinne ein Abweichen vom Regeltatbestand nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG rechtfertigen können, sind bei Mitgliedern von Vereinigungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betroffene - neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten - allenfalls formal Mitglied der Vereinigung ist und deren verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie entsprechende Aktivitäten ihrer Funktionäre, Mitglieder und Anhänger nach außen erkennbar nicht mitträgt, sondern sich davon unmissverständlich und beharrlich distanziert hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9/18 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2025 - 20 B 794/24 -, n. v.

Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, unterliegt allerdings im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht einer besonderen Darlegungspflicht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9/18 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2025 - 20 B 794/24 -, n. v.

Ausgehend davon ist nicht von Umständen auszugehen ist, die ausnahmsweise den Kläger gleichwohl als waffenrechtlich zuverlässig erscheinen lassen. Vielmehr hat sich der Kläger für die C. aktiv in verschiedenen Funktionen betätigt und nicht ansatzweise dargelegt, dass er sich persönlich unmissverständlich und beharrlich von deren verfassungsfeindliche Bestrebungen distanziert hat.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Kläger mit seinen durch den Beklagten zitierten Tweets auch einzeln verfassungsfeindliche Bestrebungen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG verfolgt hat.

II. Die Aufforderung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, die Waffenbesitzkarte unverzüglich abzugeben, beruht auf § 46 Abs. 1 WaffG in der Fassung vom 20.11.2019 und begegnet vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 1. keinen Bedenken. Solche wurden von dem Kläger auch nicht vorgebracht.

III. Die Anordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids, die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen innerhalb von zwei Wochen nach Bescheidzustellung dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, beruht auf § 46 Abs. 2 WaffG in der Fassung vom 20.11.2019 und begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

IV. Auch die Gebührenentscheidung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Einzelrichter Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, denen er folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO.

Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere ist angesichts der Auflösung der C. mit Wirkung zum 31.03.2025 nicht (mehr) von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

6.055 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absätze 1 bis 3 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe (hier eine) ist eine Erhöhung um 750 Euro vorzunehmen (5.750 Euro). Zudem ist die angefochtene Gebühr in voller Höhe (305 Euro) anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.