Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 29.05.2026 – 22 K 9484/25.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0529.22K9484.25A.00
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 4. November 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. November 2024 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 14. November 2024 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Seit 2013 werde eine Akte bei der 10. Strafkammer (1. Instanz) in Antalya gegen ihn geführt. Damals habe ein Betrüger sein Auto bei ihm reparieren lassen und anschließend das Fahrzeug ohne Bezahlung mitgenommen. Alle Personen, die den Betrüger telefonisch kontaktiert hätten, seien festgenommen oder in Gewahrsam genommen worden. Er habe den Betrüger ebenfalls angerufen, um sein Geld einzufordern. In der Folge sei er auch festgenommen, jedoch wieder freigelassen worden. Daraufhin sei gegen ihn eine Ausreisesperre verhängt worden. Aus diesem Grund habe er weder legal ausreisen, noch einen Reisepass beantragen können. Da sich seine Ehefrau in Deutschland befinde, habe er illegal ausreisen müssen. Auf Nachfrage, ob er versucht habe, die Ausreisesperre aufheben lassen, erklärte er, dass er dies im Jahr 2013 mithilfe eines Anwalts unternommen habe. Die Ausreisesperre sei jedoch nicht aufgehoben worden. Am 7. Mai 2024 habe er seine zweite Ehe in der Türkei geschlossen. Seine Ehefrau lebe in Deutschland und verfüge über eine Niederlassungserlaubnis. Ein Familiennachzug sei nicht möglich gewesen, da er keinen gültigen Reisepass besessen habe.
Mit Bescheid vom 14. November 2025 (Gesch.-Z.: N01), am 20. November 2025 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die eine Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG erkennen ließen. Er habe die Türkei nicht aus Furcht vor Verfolgung, sondern mit dem Ziel der Familienzusammenführung verlassen.
Der Kläger hat am 4. Dezember 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Ausreisesperre sei am 23. September 2025 gerichtlich aufgehoben worden. Er habe diesbezüglich also die Wahrheit gesagt. Im Übrigen drohe eine Verletzung der EMRK. Er habe in der Türkei keine weiteren Verwandten, die ihn wirtschaftlich unterstützen könnten. Seine Existenz würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei vernichtet werden. Daraus ergäbe sich ein Abschiebungsverbot.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine ursprünglich auf die Anerkennung der Asylberechtigung sowie auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes gerichtete Klage auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Er beantragt nunmehr noch,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2026 nicht erschienen ist. Die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren in Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage begründet.
Die Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2025 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. Danach steht § 60 Abs. 5 AufenthG einer Abschiebung entgegen, wenn im konkreten Einzelfall das tatsächliche Risiko („real risk“) einer Konventionsverletzung im Abschiebungszielstaat besteht. Dieses Risiko muss sich auf ernsthaften und stichhaltigen Tatsachen gründen. Die Gefahr darf nicht lediglich hypothetisch bestehen; unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls muss ihr Eintritt hinreichend sicher sein. Dem präventiven Schutzzweck der EMRK folgend setzt dies allerdings keinen eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis voraus, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6 m. w. N.
Eine Abschiebung ist insbesondere nach Art. 3 EMRK unzulässig, wenn dem Ausländer im Zielstaat nach dem vorgenannten Maßstab eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Kläger droht eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei.
Dem Kläger droht ausweislich der erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten bzw. über das UYAP-Portal eingesehenen gerichtlichen Unterlagen wegen des Straftatbestands des Kreditkartenbetrugs eine Haftstrafe. Aus den in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger in erster Instanz bereits zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist. Das erstinstanzliche Urteil ist dann in der Berufungsinstanz aufgehoben worden. Das Strafverfahren ist dann zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen worden. Das zuständige Strafgericht in Antalya hat das neue Strafverfahren durch Beschluss vom 16. Mai 2024 eröffnet. Bei dieser Sachlage besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger - erneut - zu einer Haftstrafe verurteilt werden wird.
Das Gericht geht anhand der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen in zahlreichen Haftanstalten nicht entsprechen und dass es regelmäßig einer verbindlichen Zusicherung durch die türkischen Behörden bedarf, dass die betroffene Person in einer die menschenrechtlichen Mindestanforderungen entsprechenden Haftanstalt inhaftiert werden wird.
Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes,
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 18,
sowie der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA),
Länderinformation der Staatendokumentation - Türkei - Version 10 vom 6. August 2025, S. 201 ff.,
gilt insoweit folgendes: Die Bedingungen von Strafhaft in der Türkei sind, abhängig u.a. von Alter, Typ und Größe der Haftanstalt bzw. der Art der Unterbringung, landesweit unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Grundsätzlich können in türkischen Haftanstalten die EMRK-Standards eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen generell keine menschenrechtlichen Bedenken gegen die Unterbringung ausgelieferter Personen bestehen. Vor diesem Hintergrund werden zur Sicherung internationaler Mindeststandards bei der Auslieferung von Verfolgten im strafrechtlichen Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehr von deutscher Seite völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen erbeten und von der Türkei regelmäßig erteilt. Dies betrifft etwa EMRK-konforme Haftbedingungen, das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung, den Spezialitätsgrundsatz und Besuchsrechte deutscher Auslandsvertretungen. Entsprechende von der Türkei abgegebene Zusicherungen werden von den Auslandsvertretungen überprüft (sog. „Monitoring“). Zusicherungen werden als belastbar erachtet.
Eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Türkei liegt hier in Bezug auf den Kläger nicht vor. Einer solchen bedarf es jedoch, um sicherzustellen, dass der Kläger nicht in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der ihm eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht absehbar, in welcher Anstalt der Kläger die gegen ihn verhängte Strafhaft wird antreten müssen. Annahmen dazu lassen sich nicht aufgrund allgemeingültiger Gesichtspunkte treffen, da in der Türkei die Tendenz besteht, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, S. 206.
Daher existiert für den Kläger das tatsächliche Risiko, in einem Gefängnis inhaftiert zu werden, in dem die Haftbedingungen den Mindeststandards der EMRK nicht genügen. In einem derartigen Fall ist es sowohl verfassungs- als auch konventionsrechtlich geboten, den im Auslieferungsverfahren geltenden Schutzmaßstab auf das asylrechtliche Verfahren zu übertragen, um insoweit einen „Gleichlauf“ herzustellen. Denn für den Kläger macht es keinen Unterschied, ob er die gegen ihn in der Türkei verhängte Haftstrafe in einer überbelegten Haftanstalt verbüßen muss, weil er ausgeliefert oder weil er abgeschoben worden ist. Die Gefahrenprognose ist in beiden Fällen die gleiche, weshalb für sie asylrechtlich kein anderer Maßstab anzulegen sein kann wie in einem Auslieferungsverfahren. Dort gilt indessen nach gefestigter Rechtsprechung, dass vor einer Rückführung in den Zielstaat eine Zusicherung der zuständigen Behörde einzuholen ist, wenn die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung besteht, was bezogen auf die Türkei regelmäßig der Fall ist.
Vgl. (zur Türkei) beispielhaft etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 2 BvR 2259/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 2023 - Ausl 301 AR 105/21 -, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 3. Januar 2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris.
Daher hat die Beklagte vor dem Erlass einer Abschiebungsandrohung sicherzustellen, dass eine geeignete verbindliche und belastbare Zusicherung der zuständigen türkischen Behörden vorliegt, wonach ihm im Fall seiner Inhaftierung und Verbüßung der gegen ihn möglicherweise noch zu verhängenden Haftstrafe in der Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.
Siehe (zu ähnlich gelagerten Fällen) VG Dresden, Urteil vom 21. August 2023 - 3 K 2203/21.A -, juris, Ls 2 u. 3; VG Weimar, Urteil vom 21. März 2023 - 4 K 204/21 We -, juris, Ls. 4; VG Bremen, Beschluss vom 1. März 2023 - 2 V 1691/22 -, juris, Rz. 22 ff.; VG Köln, Urteil vom 30. November 2022 - 22 K 7927/18.A -, juris, Rn. 74; VG München, Urteil vom 15. Juli 2021 - M 1 K 17.49749 -, juris (dort lag eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Türkei vor).
Sobald eine solche völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben wurde, liegt eine geänderte Sachlage vor, weshalb die Beklagte durch die Rechtskraft des vorliegenden Urteils dann nicht gehindert ist, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufzuheben und eine Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung „Türkei“ zu erlassen.
Da dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots zusteht, war auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.