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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.05.2026 – 6 L 1279/26

6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0529.6L1279.26.00

Gründe

Der Antrag im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Wiederholung der Seminararbeit und der mündlichen Prüfung im Schwerpunktbereich „Steuerrecht und Bilanzen“ zu gewähren,

hat keinen Erfolg. Er ist bereits mangels eines (qualifizierten) Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betroffene mit dem Gerichtsverfahren seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, wenn es ihm also insoweit derzeit nichts nützt, das Gericht in Anspruch zu nehmen.

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23.05.2018 - 6 L 246/18 -, juris, Rn. 4 ff. m. w. N.

Dies ist vorliegend der Fall. Zwar erlaubt § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einstweiliger Anordnungen bereits vor Klageerhebung und ist der Antrag nicht an ein vorher abgeschlossenes Widerspruchsverfahren gebunden. Allerdings ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Danach ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr zu kompensierender Schaden entstünde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 - 13 B 238/17 -, juris, Rn. 24 m. w. N.

Derartige Nachteile sind für den Antragsteller nicht zu befürchten. Er wendet sich gegen eine nach seinem Rechtsstandpunkt vollständig erbrachte Prüfungsleistung und begehrt einen neuen Versuch der gesamten Prüfungsleistung, in Bezug auf den als Hauptsacherechtsbehelf eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) zu erheben wäre.

Vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 18.10.2022 - 6 K 4399/20 -, juris, Rn. 18 ff.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich nicht isoliert gegen die jeweilige Bewertung einer Teilleistung der Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne von § 43 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.12.2025 (Amtliche Mitteilungen 148/2025 - StudPrO -) wenden kann. Denn die Bewertungen und Notenmitteilung hinsichtlich der einzelnen Prüfungsteile im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung stellen hier keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar. Der Antragsteller kann sich vielmehr gegen das noch zu erteilende Zeugnis über das Bestehen (§ 50 Abs. 1 StudPrO) oder über das endgültige Nichtbestehen (§ 51 Abs. 2 StudPrO) der Schwerpunktbereichsprüfung wenden und insoweit gegebenenfalls ein verfahrensfehlerhaftes Zustandekommen der dem Zeugnis zugrundeliegenden Prüfungsergebnisse geltend machen. Denn erst dieses Zeugnis stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Widerspruch (vgl. § 68 Abs. 1, 2 VwGO, § 110 Abs. 2 Nr. 2 JustG NRW) und bei etwaigem Nichtabhelfen Klage erhoben werden kann.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 24.05.2022 - 6 K 5600/20 -, juris, Rn. 31 ff. zu StudPrO a. F.

Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die Erteilung des Zeugnisses über das (Nicht-)Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung im Anschluss an den für den 03.06.2026 anberaumten Termin zur Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils zuzuwarten. Hingegen kann ihm die begehrte vorläufige Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs in Form einer häuslichen Themenarbeit mit mündlichem Vortrag und Diskussion (§ 43 Abs. 1 StudPrO) keine Klärung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Seminarprüfung sichern. Vorliegend ist vor der zeitnah zu erwartenden Zeugniserteilung auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer vorläufigen Wiederholung von Themenarbeit sowie mündlichem Prüfungsteil zum Schutz von zu erhaltendem Prüfungswissen (noch) nicht hinreichend erkennbar. Soweit die Forderung des Antragstellers nach einer gemeinsamen Wiederholung von Themenarbeit und mündlichem Prüfungsteil die Befürchtung erkennen lässt, die bei der anstehenden Prüfung am 03.06.2026 zu erbringende Prüfungsleistung könnte ihm auch im Falle einer (durch ihn erstrittenen) Wiederholung der Themenarbeit als bereits absolviert zugeschrieben werden, rechtfertigt dies ebenfalls nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn nach § 43 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 5 StudPrO sind die in dem Schwerpunktbereichsseminar zu erbringenden Teilleistungen häusliche Themenarbeit und mündlicher Vortrag mit Diskussion thematisch über die von dem Prüfer gestellte Seminaraufgabe miteinander verknüpft, so dass jedenfalls die Wiederholung der häuslichen Themenarbeit mit einem neuen Thema auch die Wiederholung des hierauf bezogenen mündlichen Prüfungsteils zur Folge hat. Diese thematische Verknüpfung wird auch durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 StudPrO vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen der Diskussion weitere, mit dem Gegenstand der Seminaraufgabe nur mittelbar verwandte Gegenstände des gewählten Schwerpunktbereichs zu behandeln, nicht vollständig aufgelöst.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht in Anlehnung an Ziffern 1.5, 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrages von 10.000,- Euro, der in einem den streitgegenständlichen Letztversuch betreffenden Hauptsacheverfahren anzusetzen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.