Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.05.2026 – 6 L 1279/26
6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0529.6L1279.26.00
Gründe
Der Antrag im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Wiederholung der Seminararbeit und der mündlichen Prüfung im Schwerpunktbereich „Steuerrecht und Bilanzen“ zu gewähren,
hat keinen Erfolg. Er ist bereits mangels eines (qualifizierten) Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betroffene mit dem Gerichtsverfahren seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, wenn es ihm also insoweit derzeit nichts nützt, das Gericht in Anspruch zu nehmen.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23.05.2018 - 6 L 246/18 -, juris, Rn. 4 ff. m. w. N.
Dies ist vorliegend der Fall. Zwar erlaubt § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einstweiliger Anordnungen bereits vor Klageerhebung und ist der Antrag nicht an ein vorher abgeschlossenes Widerspruchsverfahren gebunden. Allerdings ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Danach ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr zu kompensierender Schaden entstünde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 - 13 B 238/17 -, juris, Rn. 24 m. w. N.
Derartige Nachteile sind für den Antragsteller nicht zu befürchten. Er wendet sich gegen eine nach seinem Rechtsstandpunkt vollständig erbrachte Prüfungsleistung und begehrt einen neuen Versuch der gesamten Prüfungsleistung, in Bezug auf den als Hauptsacherechtsbehelf eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) zu erheben wäre.
Vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 18.10.2022 - 6 K 4399/20 -, juris, Rn. 18 ff.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich nicht isoliert gegen die jeweilige Bewertung einer Teilleistung der Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne von § 43 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.12.2025 (Amtliche Mitteilungen 148/2025 - StudPrO -) wenden kann. Denn die Bewertungen und Notenmitteilung hinsichtlich der einzelnen Prüfungsteile im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung stellen hier keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar. Der Antragsteller kann sich vielmehr gegen das noch zu erteilende Zeugnis über das Bestehen (§ 50 Abs. 1 StudPrO) oder über das endgültige Nichtbestehen (§ 51 Abs. 2 StudPrO) der Schwerpunktbereichsprüfung wenden und insoweit gegebenenfalls ein verfahrensfehlerhaftes Zustandekommen der dem Zeugnis zugrundeliegenden Prüfungsergebnisse geltend machen. Denn erst dieses Zeugnis stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Widerspruch (vgl. § 68 Abs. 1, 2 VwGO, § 110 Abs. 2 Nr. 2 JustG NRW) und bei etwaigem Nichtabhelfen Klage erhoben werden kann.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 24.05.2022 - 6 K 5600/20 -, juris, Rn. 31 ff. zu StudPrO a. F.
Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die Erteilung des Zeugnisses über das (Nicht-)Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung im Anschluss an den für den 03.06.2026 anberaumten Termin zur Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils zuzuwarten. Hingegen kann ihm die begehrte vorläufige Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs in Form einer häuslichen Themenarbeit mit mündlichem Vortrag und Diskussion (§ 43 Abs. 1 StudPrO) keine Klärung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Seminarprüfung sichern. Vorliegend ist vor der zeitnah zu erwartenden Zeugniserteilung auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer vorläufigen Wiederholung von Themenarbeit sowie mündlichem Prüfungsteil zum Schutz von zu erhaltendem Prüfungswissen (noch) nicht hinreichend erkennbar. Soweit die Forderung des Antragstellers nach einer gemeinsamen Wiederholung von Themenarbeit und mündlichem Prüfungsteil die Befürchtung erkennen lässt, die bei der anstehenden Prüfung am 03.06.2026 zu erbringende Prüfungsleistung könnte ihm auch im Falle einer (durch ihn erstrittenen) Wiederholung der Themenarbeit als bereits absolviert zugeschrieben werden, rechtfertigt dies ebenfalls nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn nach § 43 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 5 StudPrO sind die in dem Schwerpunktbereichsseminar zu erbringenden Teilleistungen häusliche Themenarbeit und mündlicher Vortrag mit Diskussion thematisch über die von dem Prüfer gestellte Seminaraufgabe miteinander verknüpft, so dass jedenfalls die Wiederholung der häuslichen Themenarbeit mit einem neuen Thema auch die Wiederholung des hierauf bezogenen mündlichen Prüfungsteils zur Folge hat. Diese thematische Verknüpfung wird auch durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 StudPrO vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen der Diskussion weitere, mit dem Gegenstand der Seminaraufgabe nur mittelbar verwandte Gegenstände des gewählten Schwerpunktbereichs zu behandeln, nicht vollständig aufgelöst.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht in Anlehnung an Ziffern 1.5, 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrages von 10.000,- Euro, der in einem den streitgegenständlichen Letztversuch betreffenden Hauptsacheverfahren anzusetzen wäre.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.