Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 02.06.2026 – 22 K 1913/26.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0602.22K1913.26A.00

Gründe

Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten wie aus dem Tenor ersichtlich aufzuerlegen. Die Klage erweist sich, soweit sie auf die Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids gerichtet war, als wahrscheinlich unbegründet und in Bezug auf die Ziffer 2 als wahrscheinlich begründet. Auf die entsprechenden Ausführungen im Eilbeschluss vom 18. März 2026 im Verfahren 22 L 568/26.A wird insoweit Bezug genommen.

Aus § 156 VwGO ergibt sich nach den hier gegebenen Besonderheiten entgegen der Auffassung der Beklagten keine andere Kostenentscheidung. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Diese Vorschrift kann nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zwar nicht in direkter Anwendung, wohl aber ihrem Rechtsgedanken nach Berücksichtigung finden.

Vgl. etwa Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO (Werkstand: 48. EL Juli 2025), VwGO § 161 Rn. 25; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO (Werkstand: 48. EL Juli 2025), VwGO § 156 Rn. 3a m. w. N. aus der Rechtsprechung; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, VwGO § 156 Rn. 2 mit Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2018 - 13 ME 38/18 - juris.

Die Vorschrift des § 156 VwGO regelt die Kostenfolge beim sofortigen Anerkenntnis. Die Vorschrift durchbricht das Unterliegensprinzip und folgt dem Veranlasserprinzip. Ihre beiden Voraussetzungen - keine Veranlassung zur Klage, sofortiges Anerkenntnis - müssen kumulativ gegeben sein.

Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, VwGO § 156 Rn. 2; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO (76. Edition - Stand: 1. Januar 2026), VwGO § 156 Rn. 3.

Für die Anwendung des Rechtsgedankens kommt es also neben dem sofortigen Anerkenntnis stets auch darauf an, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat. Dies ist der Fall, wenn er sich vor Klageerhebung so verhalten hat, dass ein vernünftiger Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.

Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, VwGO § 156 Rn. 2.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bzw. hat das Bundesamt Veranlassung zur Klage gegeben. Wie das erkennende Gericht im Verfahren 22 L 568/26.A festgestellt hat, erweist sich die Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 2. Juli 2025 zum Geschäftszeichen N01 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig. Das Bundesamt hätte den Antrag also bereits zum damaligen Zeitpunkt mit der gegebenen Begründung nicht ablehnen dürfen. Vielmehr hätte es die Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG prüfen und rechtsfehlerfrei sein Ermessen ausüben müssen. Dadurch, dass das Bundesamt dies unterlassen hat, hat es Anlass zur Klage gegeben.

Im Übrigen dringt die Beklagte auch mit dem Argument, es habe ihr erst Gelegenheit zur Prüfung der nach Erstellung des Bescheids und Klageerhebung eingetretenen neuen Umstände gegeben werden müssen, nicht durch. Denn im vorliegenden Fall gibt es keine neu eingetretenen Umstände. Der von der Beklagten begangene Ermessensfehler beruht vielmehr auf solchen Umständen, die bereits vor der Erstellung des hier streitgegenständlichen Bescheids objektiv vorlagen. Diese Umständen sind von der Beklagten lediglich unbeachtet geblieben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).