Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 03.06.2026 – 21 K 3400/23
21. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0603.21K3400.23.00
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin des 2021 geborenen Schäferhundes M., der eine Widerristhöhe von ca. 40 cm und ein Gewicht von 40 kg aufweist.
Am 20. April 2023 kam es vor dem Grundstück der Klägerin zu einer Auseinandersetzung zwischen M. und dem Nachbarshund P., der mit seinem Halter am Haus der Klägerin vorbeispaziert war. Der Halter von P. schildert in einer Anzeige an die Beklagte, dass er seinen Hund weggeschickt und die Leine von M. ergriffen habe. Nachdem sich die Lage beruhigt habe, habe er die Leine an den Ehemann der Klägerin abgegeben.
Nach dem Vorfall stellte der Nachbar der Klägerin eine Bisswunde an seinem Bein sowie eine Bisswunde an seinem Hund fest, die beide ärztlich bzw. tierärztlich versorgt wurden.
In der Anzeige schilderte der Nachbar der Klägerin ferner einen Vorfall aus Januar 2023, bei dem M. ebenfalls auf P. zugelaufen und nur durch einen Graben an einem Angriff gehindert worden sei. Die Klägerin sei nach dem Vorfall am 20. April 2023 am Gartenzaun erschienen und habe sich entschuldigt.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 hörte die Beklagte die Klägerin mit Blick auf eine Begutachtungsanordnung sowie einen vorläufigen Leinen- und Maulkorbzwang an und gab ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Mai 2023.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Akteneinsicht.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2023 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem sie anordnete, dass der Hund M. außerhalb eines befriedeten Besitztums an einer Leine zu führen (Ziffer I.) und ihm ein Maulkorb anzulegen ist (Ziffer II.) sowie, dass der Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen werden darf, die nicht über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt (Ziffer III.), wobei die Anordnung zunächst bis zur Entscheidung, ob es sich bei dem Hund um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW handelt, gilt (Ziffer IV.), ferner die Aufforderung zur Vorführung des Hundes beim Amtstierarzt des Rhein-Sieg-Kreises (Ziffer V.) und die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro für dem Fall der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung (Ziffer VI.) sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro (Ziffer VII.). Für den wortgenauen Inhalt der einzelnen Ziffern wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 4 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
In der Begründung der Verfügung, deren sofortige Vollziehung die Beklagte anordnete, (Ziffer VII.) wird auf den Vorfall vom 20. April 2023 Bezug genommen, den die Klägerin in einem Telefonat am 28. April 2023 bestätigt habe. Der Bescheid wurde der Klägerin am 20. Mai 2023 zugestellt.
Im Juni 2023 kontaktierte die Klägerin die damalige Amtstierärztin Frau Dr. D., die ihr mitteilte, derzeit keinen Termin frei zu haben. In einem E-Mail-Wechsel mit der Klägerin bestätigte der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, dass Frau Dr. D. ihm dies mitgeteilt habe und er ihr die Verwaltungsakte letzte Woche habe zukommen lassen und schrieb wörtlich: „Wir warten jetzt einfach auf einen Termin.“
Mit E-Mail vom 18. Juli 2024 übersandte die Beklagte dem Veterinäramt des Rhein-Sieg-Kreises den Verwaltungsvorgang. Auf einen gerichtlichen Hinweis fragte die Beklagte mit E-Mail vom 22. Januar 2026 unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 18. Juli 2024 beim Veterinäramt des Rhein-Sieg-Kreises an, ob die Klägerin mittlerweile zwecks Begutachtung des Hundes dort gewesen sei. Mit E-Mail vom 22. Januar 2026 teilte die derzeitige Amtstierärztin Dr. F. mit, dass sich die Klägerin bislang nicht mit ihr in Verbindung gesetzt habe.
Die Klägerin hat am 20. Juni 2023 Klage erhoben und ursprünglich die Aufhebung der gesamten Ordnungsverfügung beantragt.
Sie trägt zur Begründung vor, sie habe erst durch ein Schreiben der Nachbarn vom 22. April 2023 erfahren, dass es bei dem Vorfall zu einer Bissverletzung gekommen sei. Im Gespräch mit den Nachbarn am Gartenzaun direkt nach dem Vorfall sei dies weder erkennbar noch Gesprächsthema gewesen. Am 27. April 2023 habe die Beklagte angerufen und mitgeteilt, dass es durch die Nachbarin mehrfach zu Nachfragen gekommen sei, ob M. eine sofortige Maulkorbpflicht auferlegt werden könne. Sei diesem Telefonat halte sich die Klägerin strikt daran, M. nur noch mit Maulkorb und Leine auszuführen um weitere Streitigkeiten in der Nachbarschaft zu vermeiden. Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass sich der Vorfall unmittelbar vor dem Grundstück ereignet habe, das M.´s Revier darstelle. Es habe sich lediglich um einen Kommentkampf gehandelt, ein Leinen- und Maulkorbzwang sei unverhältnismäßig. Die Verletzungen des Nachbarn seien lediglich durch dessen eigenverantwortliches Dazwischentreten entstanden. Es sei keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Mai 2023 hinsichtlich der Ziffern I., II., III., IV. sowie Ziffer VI., soweit sich diese auf die Ziffern I.-IV. bezieht, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und trägt ergänzend vor, der Leinen- und Maulkorbzwang sei auch trotz der mittlerweile vergangenen Zeit verhältnismäßig. Dass keine Begutachtung stattgefunden habe, habe nicht die Beklagte zu verantworten. Die Klägerin sei durch die Pflicht zur Vorführung ihres Tieres zur Mitwirkung verpflichtet. Die Durchführung der Begutachtung obliege dem Kreis, also einem von der Beklagten zu unterscheidenden Rechtsträger. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass eine Begutachtung stattfinden werde, insbesondere da die Klägerin keinen einstweiligen Rechtsschutz eingelegt und die Sofortvollzugsanordnung offenbar akzeptiert habe. Zugleich habe sich die Klägerin ausdrücklich gegen die Qualifizierung als gefährlicher Hund verwahrt, so dass die Beklagte habe annehmen dürfen, dass die Klägerin diesen Standpunkt auch gegenüber dem Veterinäramt mit Vehemenz vertreten werde, was eine relativ lange Dauer der Überprüfung nahegelegt habe. Es sei auch unschädlich, dass die Beklagte die Begutachtungsanordnung bislang nicht mittels Zwangsgeldfestsetzung durchgesetzt habe. Schließlich seien die durch Leinenzwang und Maulkorbpflicht für die Klägerin entstandenen Belastungen verglichen mit dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Menschen nachrangig. Angesichts der Tatsache, dass sich die Klägerin, wie sie selbst vortrage, streng an die Leinen- und Maulkorbpflicht halte, spreche auch nicht die Tatsache, dass bislang keine weiteren Beißvorfälle aufgetreten seien, gegen die Verhältnismäßigkeit einer Leinen- und Maulkorbpflicht, denn solche würden durch diese Maßnahmen gerade verhindert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage durch ihre beschränkte Antragstellung in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen hat, nämlich hinsichtlich der Anfechtung der Ziffern V., VI., soweit sie sich auf Ziffer V. bezieht, sowie die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die als Anfechtungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige Klage teilweise begründet. Die Ziffern I., II., III., IV. sowie Ziffer VI., soweit sich diese auf die Ziffern I.-IV. bezieht des Bescheids der Beklagten vom 19. Mai 2023 sind seit dem 22. Januar 2026 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die in den Ziffern I.-IV. angeordnete vorläufige Leinen- und Maulkorbpflicht ist § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW, abzuwehren.
Die Anordnung war formell ordnungsgemäß erfolgt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bescheid erlassen worden war, ohne dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Gelegenheit einer Stellungnahme zu geben. Dieser hatte sich am letzten Tag der mit dem Anhörungsschreiben vom 4. Mai 2023 gesetzten Frist für die Klägerin bestellt, Akteneinsicht beantragt und eine weitere Stellungnahme angekündigt. Es kann dahinstehen, ob in diesem Schreiben ein konkludenter Antrag auf Fristverlängerung liegt und die Beklagte diesem hätte stattgeben müssen, obwohl der Prozessbevollmächtigte sich erst am letzten Tag der Stellungnahmefrist bestellt hatte; denn auch eine unterbliebene Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW wäre gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich gewesen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Dass die unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, ist in diesem Sinne „offensichtlich“, denn das Ermessen der Beklagten war, wie im Folgenden dargelegt, auf Null reduziert.
Vgl. zu dieser Fallgruppe Emmenegger, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2025, § 46 Rn. 79 m. w. Nachw.
Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der vorläufigen Leinen- und Maulkorbpflicht lagen vor. Der Vorfall vom 20. April 2023 gab der Beklagten Anlass, nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zur Gefahrerforschung und Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW eine zeitnahe Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt und bis zu dieser einen Leinen- und Maulkorbzwang anzuordnen.
Nach der Konzeption des LHundG NRW kann ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW die Behörde, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen sowie zur Gefahrerforschung und Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW eine zeitnahe Begutachtung durch den Tierarzt anzuordnen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 5 B 850/15 -, juris Rn. 5.
Am 20. April 2023 ereignete sich ein Sachverhalt, der in diesem Sinne „möglicherweise“ unter § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW fällt. Nach dieser Vorschrift sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Die Beklagte hatte keinen Anlass, an der diesbezüglichen, glaubhaften Anzeige des Nachbarn der Klägerin, die dieser mit Lichtbildern und (tier-)ärztlichen Bescheinigungen untermauert hatte, zu zweifeln.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2025 - 14 L 2983/25 -, juris, Rn. 17.
Auch das Gericht ist davon überzeugt, dass der Hund M. am 20. April 2023 den Nachbarn der Klägerin (und überdies deren Hund) biss. Dass die Bisse der Klägerin bei dem Gespräch am Gartenzaun nicht aufgefallen waren, mag sein, fällt aber angesichts der schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen und tierärztlichen Bescheinigungen nicht ins Gewicht. Auch ist unerheblich, ob und inwieweit die Klägerin den Vorfall, wie in der Begründung des Bescheids ausgeführt, telefonisch bestätigt hat.
Die Beklagte handelte auch nicht ermessensfehlerhaft. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Verwaltungsgericht, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich; vielmehr war das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert, weil die Anordnung der tierärztlichen Begutachtung angesichts des oben genannten Vorfalls die einzig richtige Rechtsfolge darstellte.
Vgl. zur Ermessensreduzierung auf Null Geis, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand Mai 2025, § 40 Rn. 38, 44
Insofern sind auch die Einwände der Klägerin, es habe sich um einen Kommentkampf gehandelt und M. lediglich versucht, sein Revier zu verteidigen, unbeachtlich. Die amtstierärztliche Begutachtung dient auch der Aufklärung dieser Gesichtspunkte, damit im Anschluss über die Frage entschieden werden kann, ob einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist. Die Verhältnismäßigkeit ist dadurch gewahrt, dass die Leinen- und Maulkorbpflicht zunächst bis zu dieser Entscheidung begrenzt ist.
Der Leinen- und Maulkorbzwang ist jedoch im - da es sich um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt handelt - insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,
vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 1. Juni 2007 - 1 K 1972/06 -, juris, Rn. 15,
mittlerweile unverhältnismäßig.
Im Stadium der Gefahrerforschung, in dem sich die Beteiligten wie oben ausgeführt immer noch befinden, ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr. Eine dauerhafte Leinen- und Maulkorbpflicht verstößt hingegen gegen das Übermaßverbot und ist zugleich widersprüchlich, weil sie trotz gleichzeitiger Anordnung einer - weitere Aufklärung versprechenden - amtstierärztlichen Begutachtung mit dem Leinen- und Maulkorbzwang unmittelbar endgültige Maßnahmen der Gefahrenabwehr anordnet. Ein solches Vorgehen ist mit der Systematik des Landeshundegesetzes - insbesondere mit § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW - nicht vereinbar, auch wenn es sich bei der Begutachtung durch den Amtsveterinär um ein bloßes Verfahrenserfordernis handelt. Der betroffene Hundehalter muss nicht damit rechnen, dass eine abschließende Entscheidung über dauerhafte bzw. zumindest längerfristige Maßnahmen der Gefahrenabwehr schon vor vollständiger Sachverhaltsaufklärung ergeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 17.
Ursprünglich vorläufige Maßnahmen können jedoch mit zunehmender Dauer in eine faktisch dauerhafte und damit unverhältnismäßige Regelung umschlagen, wobei es, da innerhalb einer stetig verlaufenden zeitlichen Entwicklung der präzise Zeitpunkt, zu dem eine noch verhältnismäßige Belastung in eine unverhältnismäßige Belastung umschlägt, nicht feststellbar ist, zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit einer sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergebenden Evidenz bedarf.
Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 1995 - 2 WDB 6.94 -, juris, Rn. 5 und vom 21. Januar 2025 - 2 WDB 11.23 -, juris, Rn. 53.
Diese Evidenz war in dem Zeitpunkt gegeben, in dem die derzeitige Amtsveterinärin der Beklagten mit E-Mail vom 22. Januar 2026 bestätigte, dass eine Begutachtung immer noch nicht stattgefunden hatte. Die Beklagte wusste zu diesem Zeitpunkt bereits, dass die Klägerin sich ursprünglich bei der vorherigen Amtsveterinärin für eine Terminsvereinbarung gemeldet hatte, wie aus dem von der Klägerin vorgelegten E-Mail-Verkehr ersichtlich ist (vgl. Bl. 143 der GA). So hatte die Amtsveterinärin Dr. D. die Beklagte darüber informiert, dass sie der Klägerin einen Termin anbieten werde, und der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass „wir“ (also die Beklagte und die Klägerin) jetzt auf einen Termin warten würden.
Dieser Bewertung der Leinen- und Maulkorbpflicht als nunmehr unverhältnismäßiger Belastung steht nicht entgegen, dass, wie von der Beklagten vorgetragen, die Klägerin primär in der Pflicht gewesen wäre, auf eine Begutachtung hinzuwirken. Die Klägerin hatte, wie oben dargelegt, ihrer Mitwirkungspflicht damit genügt, dass sie sich bei der zuständigen Amtsveterinärin gemeldet hatte. Ein Termin, zu dem sie ihr Tier hätte vorführen müssen, war ihr nicht angeboten worden. Es oblag ihr in diesem Zusammenhang auch ganz offensichtlich nicht, sich regelmäßig danach zu erkundigen, ob in der Behörde personelle Umbesetzungen stattgefunden hatten und zu kontrollieren, ob bei einem Wechsel der Amtsveterinärin eine ordnungsgemäße Übergabe einschließlich des Nachhaltens offener Begutachtungsanfragen stattgefunden hatte. Auf der anderen Seite oblag es der Beklagten als „Herrin“ des Verwaltungsverfahrens, dieses in angemessenem Maße zu betreiben, insbesondere auch aus dem Blickwinkel der öffentlichen Sicherheit. Denn das LHundG NRW knüpft an die Feststellung der Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW nicht nur die Leinen- und Maulkorbpflicht, sondern insbesondere auch die Erlaubnispflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW. Auch wenn es sich bei dem Rhein-Sieg-Kreis um einen anderen Rechtsträger als die Beklagte handelt und der Kreis zudem gemäß § 7 Abs. 1 OBG NRW Aufsichtsbehörde der Beklagten als zuständige örtliche Ordnungsbehörde im Sinne des §§ 13 Satz 1 LHundG NRW, 3 Abs. 1 OBG NRW ist, war es der Beklagten zumutbar, mit allen verfügbaren verwaltungsinternen Mitteln auf die Durchführung der Begutachtung hinzuwirken. Der Zeitpunkt, an dem die faktische Dauerhaftigkeit der zunächst nur vorläufig ergangenen Leinen- und Maulkorbpflicht im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG evident war, ist nach einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Einzelfalls der 22. Januar 2026. Denn mit der an diesem Datum erhaltenen E-Mail der derzeitigen Amtsveterinärin, in der diese der Beklagten mitteilte, dass sie auf eine Nachricht der Klägerin wartete und noch keine Begutachtung stattgefunden habe, musste der Beklagten klar sein, dass sie gehalten war, alles mögliche und zumutbare zu veranlassen, um das Begutachtungsverfahren, das offensichtlich „stecken geblieben“ war, weiter zu betreiben.
Gegen diese Bewertung spricht auch nicht, dass die Belastung der Klägerin durch die Leinen- und Maulkorbpflicht verglichen mit den Gefahren für die öffentliche Sicherheit nachrangig wäre. Denn das Verfahren befindet sich, wie oben dargelegt, immer noch im Gefahrerforschungsstadium. Eine generelle Nachrangigkeit der Interessen des Hundehalters auch bei potentiell jahrelangen Wartezeiten auf Begutachtungen würde zudem das Erfordernis der Vorläufigkeit der Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß der Rechtsprechung des OVG NRW im Ergebnis obsolet machen. Das Argument der Beklagten, die Klägerin habe sich offensichtlich mit der Leinen- und Maulkorbpflicht abgefunden, da sie keinen gerichtlichen Eilantrag gestellt habe, liegt schließlich neben der Sache. Die Klägerin hat durch ihre Klage bewirkt, dass die streitgegenständliche Verfügung nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Die zusätzliche Einlegung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes ist ein durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgtes Recht und keine Pflicht oder Obliegenheit.
Mit der Aufhebung der Ziffern I.-III. fehlt es für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer VI. an einer gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW erforderlichen vollziehbaren Grundverfügung. Die Aufhebung von Ziffer IV. erfolgt zur Klarstellung und weil diese mit der Aufhebung der Ziffern I.-III. keinen Regelungsgegenstand mehr hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Dabei ist, da die Klägerin ihren Aufhebungsantrag nicht näher spezifiziert hat, davon auszugehen, dass sie die Aufhebung des Leinen- und Maulkorbzwangs für den gesamten Zeitraum seit seinem Erlass begehrt, weshalb die Klage insoweit für den vor dem tenorierten Zeitraum liegenden Teil abzuweisen war, was sich auch in der Kostenfolge widerspiegelt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 8 B 62.11 -, juris, Rn. 13.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.