Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 05.06.2026 – 15 K 2439/26
15. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0605.15K2439.26.00
Gründe
Das Gericht hat sich gemäß § 83 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. dem entsprechend anwendbaren 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Oldenburg zu verweisen, weil dieses Gericht örtlich zuständig ist.
Zutreffend macht der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung im Verwaltungsrechtsweg geltend. Klagen, mit denen jemand eine Entschädigung auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots im Zusammenhang mit einer Bewerbung um die Übernahme in ein Beamtenverhältnis begehrt, sind nach der Rechtsprechung dem Beamtenrecht zuzurechnende und damit im Verwaltungsrechtsweg zu klärende Streitigkeiten.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2011 - 4 S 1078/11 -, Rn. 2 ff., juris; VG Gera, Urteil vom 20. Januar 2020 - 1 K 2039/18 -, Rn. 23, juris; VG Kassel, Urteil vom 27. Oktober 2025 - 1 K 459/24.KS -, Rn. 45, juris; ferner (im Hinblick auf das Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz) VG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2024 - 10 K 5481/23 -, Rn. 33, juris.
Um eine solche Klage handelt es sich hier. Die Bewerbung des (im Landesdienst verbeamteten) Klägers, auf die hin die Beklagte den Kläger nach seiner Auffassung in diskriminierender Weise behandelt hat, war darauf gerichtet, von der Beklagten in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Hätte der Kläger mit seiner Bewerbung Erfolg gehabt, wäre er nach den Angaben der Beklagten (bei Abgabebereitschaft des aktuellen Dienstherrn) im Wege einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung übernommen worden.
Handelt es sich danach um eine im Verwaltungsrechtsweg zu klärende beamtenrechtliche Streitigkeit, ist das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem Beamtenverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Ein für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dieser Norm maßgeblicher dienstlicher Wohnsitz setzt ein Dienstverhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Klageerhebung voraus.
VG Köln, Beschluss vom 24. September 2025 - 15 K 4384/25 -, Rn. 6, juris.
§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist weit zu verstehen.
BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 2 A 4.22 -, Rn. 15, juris.
Sinn der Regelung ist eine Dezentralisierung beamtenrechtlicher Streitigkeiten, die sich ansonsten bei dem Verwaltungsgericht am Sitz der Bundes- oder Landeszentralbehörden häufen würden. Zum anderen soll dem Betroffenen der Zugang zu einem für ihn leicht erreichbaren Gericht ermöglicht werden.
Vgl. BT-Drs. 3/1094, S. 6.
Angesichts dessen ist die Vorschrift nicht, wie vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. April 2026 erwogen, auf statusrechtliche Streitigkeiten und „klassische Konkurrenten- und Ernennungsstreitigkeiten“ beschränkt und hier nicht einschlägig. Vielmehr wird der für die Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ausreichende Bezug der Klage zur Entstehung eines Beamtenverhältnisses bereits dadurch hergestellt, dass der Kläger - wie angeführt - geltend macht, die Beklagte habe ihn im Zuge der Behandlung seiner Bewerbung um die streitige Beamtenstelle in diskriminierender Weise behandelt.
Dies zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht Oldenburg örtlich zuständig. Denn der Kläger, der zwar Beamter ist, aber nicht in einem Dienstverhältnis zur Beklagten steht, hat seinen (bürgerlichen) Wohnsitz im Landkreis F. und damit nach § 73 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a Niedersächsisches Justizgesetz im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts.
Kein abweichendes Ergebnis ergibt sich aus dem von den Beteiligten angeführten § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. § 52 Nr. 4 VwGO regelt die Zuständigkeit nach einer bestimmten Systematik, indem er eine Reihenfolge der zuständigen Gerichte festlegt, und zwar derart, dass das jeweils vorher benannte die später bezeichneten ausschließt: Nach Satz 1 ist örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Nach Satz 2 ist, wenn der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Satz 1 des § 52 Nr. 4 VwGO enthält damit die allgemeine, vom dienstlichen bzw. bürgerlichen Wohnsitz des Klägers innerhalb des Gerichtsbezirks ausgehende Regel. Satz 2 dieser Vorschrift enthält eine Ausnahme von dieser Regel insofern, als der Sitz der Behörde innerhalb des Gerichtsbezirks maßgebend sein soll in Fällen, in denen der Kläger keinen solchen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat. Die Regel gilt also dann, wenn nicht die Ausnahme zutrifft. Die grundsätzliche Anknüpfung des Gerichtsstandes an den Wohnsitz des Klägers entfällt also erst, wenn der Kläger keine der beiden Formen des Wohnsitzes (dienstlich oder bürgerlich) im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1979 - 6 ER 400/79 -, Rn. 8, juris.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).