Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 05.06.2026 – 25 L 1192/26

25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0605.25L1192.26.00

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die notwendigen personellen und räumlichen Ressourcen zur Durchführung des begleiteten Umgangs gemäß des Umgangsvergleichs des Familiengerichts Wermelskirchen (Az. 51 F 24/25) vom 12.03.2025 bereitzustellen und den begleiteten Umgang unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses wieder aufzunehmen,

hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Begehrt ein Antragsteller - wie vorliegend - eine Vorwegnahme der Hauptsache, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung gilt nicht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar steht dem Umgang beanspruchenden Elternteil grundsätzlich ein aus § 18 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts zu, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann,

OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 6.

Aus § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII ergibt sich, dass die Antragsgegnerin u.a. Hilfestellung leisten soll bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen. An einer solchen Umgangsregelung fehlt es jedoch. Auf die vorgetragene Umgangsregelung, getroffen zwischen dem Antragsteller und der Mutter seiner Tochter vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Wermelskirchen am 12.03.2025 (Az. 51 F 24/25), kann der Antragsteller seinen Anspruch derzeit nicht stützen. Denn der Antragsteller hat am 20.05.2026 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Wermelskirchen sein Einverständnis damit erklärt, dass dieser Vergleich vorübergehend bis zum Anhörungstermin - voraussichtlich am 20.07.2026 - ausgesetzt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.